Wenn Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung oder gar eine Anklageschrift wegen des Vorwurfs der verhetzenden Beleidigung erhalten haben, ist dies im ersten Moment oft ein Schock. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren stehen Sie der geballten Macht des Staates gegenüber und benötigen in dieser Situation vor allem eines: Klarheit und eine strategische Einordnung Ihrer Lage. Dieser Beitrag soll Ihnen als Wegweiser durch das Ermittlungsverfahren dienen und Ihnen verständlich erklären, was es mit diesem noch recht neuen Tatbestand auf sich hat, ohne sich in unverständlichem juristischem Fachjargon zu verlieren.
Was ist die verhetzende Beleidigung gemäß § 192a StGB?
Der Paragraph 192a des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine vergleichsweise junge Vorschrift, die erst im September 2021 in das Gesetz eingeführt wurde. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Straftatbestand eine ganz bestimmte Lücke in der Strafverfolgung schließen, die zuvor zwischen der klassischen Beleidigung und der Volksverhetzung klaffte. Vor der Einführung dieses Gesetzes scheiterte eine Bestrafung wegen Volksverhetzung oftmals daran, dass Nachrichten lediglich an Einzelpersonen oder in einem geschlossenen, privaten Chat-Kreis verschickt wurden. In solchen Fällen ist der sogenannte öffentliche Friede, den die Volksverhetzung eigentlich zwingend voraussetzt, rechtlich nicht gestört. Gleichzeitig griff die normale Beleidigung in diesen Konstellationen häufig nicht, weil sich die getätigten Äußerungen auf ein unbestimmtes Kollektiv bezogen und der direkte, persönliche Bezug zum individuellen Empfänger fehlte. Die verhetzende Beleidigung wurde dementsprechend geschaffen, um verhetzende Inhalte im Zwei-Personen-Verhältnis oder in geschlossenen Räumen konsequent rechtlich erfassen zu können. Die Vorschrift orientiert sich daher in ihrer Ausgestaltung sehr stark an der Volksverhetzung.

Welche konkreten Inhalte überhaupt von dem Gesetz erfasst werden
Nicht jede unbedachte oder derbe Äußerung erfüllt sofort diesen strengen Straftatbestand. Rein rechtlich kann sich die Tat nur auf spezifische Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB beziehen. Das bedeutet, dass der Vorwurf in der Regel fixierte Schriften, Bild- und Tonträger oder digitale Datenspeicher umfasst. In der heutigen Ermittlungspraxis betrifft dies vor allem Nachrichten, die über moderne Informations- oder Kommunikationstechnik wie E-Mails, SMS oder Messengerdienste wie WhatsApp oder Telegram übertragen werden.
Eine bemerkenswerte Besonderheit, die für Ihre Verteidigungsstrategie von entscheidender Bedeutung sein kann, ist hierbei: Rein mündlich geäußerte Worte, die ohne jegliche technische Hilfeleistung – also von Angesicht zu Angesicht – gesprochen werden, fallen überhaupt nicht unter diese spezielle Vorschrift. Zudem müssen die Ermittlungsbehörden zwingend nachweisen, dass die verschickten Inhalte objektiv dazu geeignet sind, die Menschenwürde anderer anzugreifen. Da es sich hierbei rechtlich um ein sogenanntes Eignungsdelikt handelt, muss es nicht einmal zu einer tatsächlichen Verletzung der Menschenwürde gekommen sein. Es genügt bereits, wenn ein objektiver Betrachter die Befürchtung haben könnte, dass die Inhalte eine solche Verletzung herbeiführen könnten. Dies birgt die große Gefahr, dass Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen schnell eine Strafbarkeit annehmen, weshalb hier eine präzise anwaltliche Auslegung der eigenen Worte entscheidend ist.
Wie die Tathandlung aussieht und welche Personengruppen betroffen sind
Der Vorwurf setzt zwingend voraus, dass Sie als Absender einen solchen problematischen Inhalt an eine andere Person gelangen lassen, ohne von dieser Person zuvor dazu aufgefordert worden zu sein. Die verhetzende Beleidigung liegt dabei nur vor, wenn diese empfangende Person einer ganz bestimmten, gesetzlich definierten Gruppe angehört und genau diese Gruppe durch den Inhalt beschimpft, verleumdet oder böswillig verächtlich gemacht wird.
Der Gesetzgeber hat die geschützten Personengruppen im Gesetzestext abschließend benannt: Es geht ausschließlich um Gruppen, die durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, eine Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung geprägt sind. Auffällig und für die Strafverteidigung in vielen Fällen hochrelevant ist die Tatsache, dass Merkmale wie das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich in diesen Katalog aufgenommen wurden. Für eine Strafbarkeit reicht es auf der Handlungsebene im Übrigen schon aus, wenn Sie den Inhalt an die betreffende Person senden, anbieten oder ihr anderweitig zugänglich machen – etwa durch das einfache Zusenden eines Weblinks. Dass der Empfänger die Nachricht tatsächlich öffnet, liest oder aktiv zur Kenntnis nimmt, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht zwingend erforderlich; es reicht aus, wenn die Nachricht in seinen Verfügungsbereich gelangt ist.
Welche Rolle der Vorsatz im Ermittlungsverfahren spielt
Wie bei den allermeisten Straftaten im deutschen Recht erfordert auch die verhetzende Beleidigung ein vorsätzliches Handeln. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie die Tat mit Wissen und Wollen begangen haben. Allerdings reicht hierfür in der juristischen Praxis bereits der sogenannte bedingte Vorsatz, auch Eventualvorsatz genannt, vollkommen aus. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Sie es bei dem Versand der Nachricht zumindest billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten haben, dass der Inhalt eine Person der genannten Gruppen unaufgefordert erreicht. Eine abweichende, rein persönliche Einschätzung Ihrerseits, ob der Inhalt nun ehrenverletzend ist oder nicht, schützt Sie hierbei in der Regel nicht vor einer Bestrafung, da die Gerichte einen strengen, objektiven Maßstab anlegen.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen verhetzender Beleidigung?
Das Gesetz sieht für die verhetzende Beleidigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Gesetzgeber hat sich bei diesem Strafrahmen bewusst an der öffentlichen oder tätlichen Beleidigung orientiert. Welche Strafe am Ende eines Verfahrens tatsächlich verhängt wird, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren der Strafzumessung ab. Hierbei spielen etwaige Vorstrafen, der konkrete Kontext der Nachricht sowie Ihr Verhalten nach der Tat eine erhebliche Rolle. Ein bloßer Versuch der verhetzenden Beleidigung ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung im Übrigen nicht strafbar.

Zudem handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet für den Ablauf Ihres Verfahrens, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen im Regelfall nur dann vorantreibt, wenn der Geschädigte fristgerecht einen formellen Strafantrag gestellt hat. Fehlt dieser Antrag, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann aus eigener Initiative fortführen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Dies bietet in der Verteidigungspraxis oftmals gute Ansatzpunkte für eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens.
Häufige Fragen (FAQ-Sektion)
Was ist der genaue Unterschied zwischen Beleidigung, verhetzender Beleidigung und Volksverhetzung?
Diese rechtliche Abgrenzung ist für den Aufbau einer soliden Verteidigungsstrategie elementar. Eine einfache Beleidigung erfordert stets die gezielte Kundgabe von Missachtung gegenüber einer ganz konkreten, individuellen Person, um deren persönliche Ehre herabzuwürdigen. Strafverfahren wegen normaler Beleidigung laufen jedoch sehr oft ins Leere, wenn lediglich unbestimmte Kollektive angesprochen werden. Die Volksverhetzung hingegen setzt zwingend voraus, dass durch die Äußerung der öffentliche Friede konkret bedroht wird, beispielsweise durch einen groß angelegten, öffentlichen Aufruf zu Gewalt. Da dieser öffentliche Friede bei privaten Nachrichtenverläufen oder in geschlossenen Chats rechtlich nicht gestört ist, wurde die verhetzende Beleidigung als Bindeglied geschaffen. Sie greift exakt dann, wenn die persönliche Ehre und Menschenwürde durch gruppenbezogene Hetze im privaten oder halböffentlichen Raum im Zwei-Personen-Verhältnis angegriffen wird, ohne dass die breite Öffentlichkeit davon erfährt.
Ist es auch strafbar, wenn ich jemanden nur als Teil einer generellen Gruppe beleidige?
Ja, genau für derartige Konstellationen wurde dieser Straftatbestand in erster Linie konzipiert. Wenn Sie Inhalte verschicken, die beispielsweise eine Personengruppe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verächtlich machen, und Sie diese Nachricht gezielt an eine Person senden, die genau zu dieser Gruppe gehört, kann der Straftatbestand erfüllt sein. Die sexuelle Orientierung, die Religion oder ethnische Herkunft sind im Gesetz explizit als geschützte Gruppenmerkmale aufgeführt. Der strafrechtliche Vorwurf realisiert sich also genau dann, wenn der Empfänger aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesem speziellen Kollektiv herabgewürdigt wird und Sie ihm diese Nachricht direkt und unaufgefordert zukommen lassen.
Mache ich mich auch strafbar, wenn der Empfänger der Nachricht später zustimmt oder provoziert hat?
Der Vorwurf der verhetzenden Beleidigung setzt zwingend und ausdrücklich voraus, dass Sie den Inhalt an die Person gelangen lassen, ohne von ihr dazu im Vorfeld aufgefordert worden zu sein. Das Gesetz möchte den Empfänger explizit vor einer unerwarteten und ungewollten Konfrontation mit diskriminierenden Inhalten schützen. Äußerst wichtig für Ihre Verteidigung ist jedoch: Eine lediglich nachträgliche Genehmigung oder spätere Zustimmung des Empfängers reicht rechtlich nicht aus, um die Strafbarkeit rückwirkend entfallen zu lassen. Anders sieht es aus, wenn tatsächlich eine vorherige Aufforderung vorlag oder Sie sich erfolgreich auf die sogenannte Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können. Letzteres ist zwar bei derartig verhetzenden Inhalten in der strengen Praxis der Gerichte ein absoluter Ausnahmefall, kann aber je nach Einzelfall eine Handlung rechtfertigen und zur Straffreiheit führen.


