Ein unbedachter Moment, ein falscher Klick auf dem Smartphone oder ein schlichtes Versehen in einer Menschenmenge genügt, und plötzlich liegt eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift im Briefkasten. Der Vorwurf lautet auf Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB. Begriffe wie „Upskirting“ oder „Downblousing“ stehen im Raum und sorgen bei den Betroffenen oft für große Verunsicherung und Existenzängste.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren fühlen Sie sich nun wahrscheinlich überrumpelt. Bewahren Sie jetzt Ruhe und machen Sie keine voreiligen Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden. Der folgende Beitrag erklärt Ihnen als Wegweiser im Strafverfahren, was genau hinter diesem Straftatbestand steckt, an welchen Stellen die Ermittlungsbehörden oft Fehler machen und wie eine professionelle Strafverteidigung Sie vor schwerwiegenden Konsequenzen schützen kann.
Was ist die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen?
Der § 184k StGB ist eine verhältnismäßig neue Norm im Strafgesetzbuch, die Anfang 2021 eingeführt wurde. Der Gesetzgeber wollte damit eine Schutzlücke schließen, die durch die Allgegenwärtigkeit von hochauflösenden Smartphone-Kameras im Alltag entstanden ist. Ziel der Vorschrift ist es, in erster Linie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild zu schützen.
Doch nicht jedes unbefugte Foto einer anderen Person erfüllt direkt diesen strengen Tatbestand. Das Gesetz knüpft die Strafbarkeit an sehr präzise, eng gefasste Voraussetzungen, die in der Praxis oft nur schwer nachzuweisen sind.
Die geschützten Körperbereiche und das Problem der Unterwäsche
Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss die Bildaufnahme ganz bestimmte Körperregionen zeigen. Das Gesetz nennt hier ausdrücklich die Genitalien (Vulva, Penis oder Hodensack), das Gesäß oder die weibliche Brust. Es reicht für eine Strafbarkeit allerdings aus, wenn statt der nackten Haut lediglich die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche abgebildet wird.
Gerade beim Begriff der Unterwäsche ergeben sich in der Strafverteidigung gute Angriffsflächen. Unproblematisch fallen zwar Unterhosen, Unterhemden oder ein Büstenhalter (BH) unter diesen Begriff. Schwieriger ist Kleidung, die sich in einer rechtlichen Grauzone befindet. Eine blickdichte Strumpfhose, die unter einem Rock getragen wird und an den Unterschenkeln sichtbar ist, kann juristisch nicht mehr zweifelsfrei als reine Unterwäsche klassifiziert werden. Solche Grenzfälle eröffnen der Verteidigung erheblichen Argumentationsspielraum.
KI-generiertDer Blickschutz als Kernfrage
Ein zentrales Tatbestandsmerkmal, an dem viele Anklagen scheitern, ist die gesetzliche Anforderung, dass die abgebildeten Körperteile „gegen Anblick geschützt“ sein müssen. Es muss also objektiv erkennbar sein, dass die betroffene Person diese Körperregionen vor den Blicken Dritter verbergen wollte.
Hierunter fallen die klassischen Fälle des „Upskirting“ (das heimliche Fotografieren unter den Rock) oder des „Downblousing“ (das Fotografieren in den Ausschnitt). Nimmt die Kamera jedoch lediglich einen ganz alltäglichen Blickwinkel ein, etwa wenn man auf einer Rolltreppe oder in einem Treppenhaus schlichtweg etwas höher steht, genügt dies in der Regel nicht für eine Strafbarkeit. Ein Ermittlungsverfahren kann hier oft mit der Argumentation angegriffen werden, dass kein gezieltes Ausnutzen eines unnatürlichen Blickwinkels vorlag. Auch wenn nackte Körperteile gar nicht durch Kleidung vor Blicken geschützt sind, greift § 184k StGB nicht. Hier kommt allenfalls ein anderer Tatbestand in Betracht.
Strafbare Handlungen vom Herstellen bis zum Weiterleiten
Das Gesetz bestraft verschiedene Handlungsweisen. Zunächst macht sich strafbar, wer eine solche Aufnahme unbefugt, also ohne vorherige wirksame Einwilligung, herstellt oder via Livestream (etwa einer Webcam) überträgt.
Darüber hinaus droht eine Strafe, wenn Sie eine solche unbefugt hergestellte Aufnahme gebrauchen (zum Beispiel auf der Festplatte speichern oder archivieren) oder sie einer dritten Person zugänglich machen. Für ein „Zugänglichmachen“ reicht es bereits aus, einen Link in einer WhatsApp-Gruppe zu posten oder die Datei auf einem Server abzulegen; die andere Person muss das Bild nicht einmal tatsächlich angesehen haben. Selbst wenn eine Aufnahme ursprünglich mit dem Einverständnis der Person angefertigt wurde, ist es strafbar, diese später gegen den Willen des Abgebildeten an Dritte weiterzuleiten.
Typische Verteidigungsansätze bei Vorsatz, Blickwinkel und Sichtschutzlücken
Direkter Vorsatz beim Herstellen
Für das Herstellen der Aufnahme nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt das Gesetz absichtliches oder wissentliches Handeln, also direkten Vorsatz. Bedingter Vorsatz, bei dem die Verletzung des Intimbereichs nur billigend in Kauf genommen wird, genügt nicht. Wer bei einem Gruppenfoto versehentlich oder zufällig eine Person im Hintergrund in einer kompromittierenden Pose ablichtet, macht sich deshalb nicht strafbar; die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass Sie den geschützten Bereich absichtlich oder wissentlich aufgenommen haben. Eine sexuelle Motivation ist dagegen nicht erforderlich. Das Gesetz greift auch bei kommerziellem Interesse, späterer Erpressung oder einer unbedachten Mutprobe, und es erfasst ebenso die Echtzeitübertragung per Webcam oder Spycam, bei der das Bild nur flüchtig zwischengespeichert wird.
KI-generiertDownblousing, unnatürlicher Blickwinkel und Sichtschutzlücken
Das bloße Ausnutzen einer erhöhten Position in einer Alltagssituation, etwa weil man im Treppenhaus weiter oben steht, reicht oft nicht aus, weil sich ein erkennbarer Wille, den ohnehin einsehbaren Teil der Brust zu verbergen, kaum begründen lässt. Sicher erfüllt ist der Tatbestand, wenn die Kamera einen unnatürlichen Blickwinkel einnimmt, den das menschliche Auge regulär nicht hätte. Strafbar macht sich auch, wer unvorhersehbare Sichtschutzlücken gezielt ausnutzt, etwa eine unbeabsichtigt klaffende Knopfleiste einer Bluse, einen weiten kurzen Ärmel oder den flüchtigen Moment beim Aussteigen aus einem Auto. Keine Strafbarkeit besteht dagegen bei Aufnahmen am Strand oder beim Eiskunstlauf. Dort ist die Unterbekleidung entweder nicht gegen Anblick geschützt oder soll bei regelkonformer Ausübung des Sports sichtbar sein.
Was zählt als Unterwäsche?
Die Rechtsprechung legt den Begriff funktional aus. Unterhosen, Büstenhalter und Wärmeunterhosen sind unproblematisch erfasst, eine Bikini- oder Badehose kann es sein, wenn sie im Alltag als Unterwäsche fungiert. Kleidungsstücke, die zwar unter anderen getragen werden, aber auch allein alltagstauglich wären, fallen generell nicht unter die Norm.
Welche Strafe droht bei § 184k StGB?
Sollte es zu einer Verurteilung wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen kommen, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Delikt ist rechtlich gesehen kein Kavaliersdelikt, und die Strafverfolgungsbehörden gehen bei Bekanntwerden rigoros vor.
Neben der eigentlichen Strafe droht eine weitere, oft sehr schmerzhafte Rechtsfolge, nämlich die Einziehung Ihrer technischen Geräte. Das Gericht kann das Smartphone, den Computer, die Kamera oder sonstige Speichermedien, die für die Tat verwendet wurden, ersatzlos einziehen. Diese Geräte sind dann unwiederbringlich verloren.
Zwei prozessuale Besonderheiten sind jedoch wichtig. Erstens ist der bloße Versuch dieser Tat gesetzlich nicht strafbar. Zweitens handelt es sich bei § 184k StGB um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln daher in der Regel nur dann, wenn das Opfer einen formalen Strafantrag gestellt hat. Ohne einen solchen Antrag darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann weiterführen, wenn sie ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung bejaht.
Nebenfolgen und Einstellungsmöglichkeiten
Eine rechtskräftige Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen und erscheint stets im erweiterten Führungszeugnis, im einfachen Führungszeugnis bei einer Erstverurteilung erst ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Bei Beamten, Lehrern oder Medizinern können disziplinarrechtliche Folgen hinzukommen, die bis zur Entfernung aus dem Dienst und zum Verlust der Pensionsansprüche reichen. Ansatzpunkte der Verteidigung sind etwa technische Beweislücken bei den Metadaten, ein fehlender Blickschutz oder der fehlende direkte Vorsatz. Bei Ersttätern oder geringer Schuld kann das Verfahren zudem gegen eine Geldauflage eingestellt werden, was eine öffentliche Hauptverhandlung vermeidet.




