Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Immer häufiger werden Bildaufnahmen von intimen Körperregionen gegen oder ohne den Willen des betroffenen Opfers hergestellt und/oder verwendet. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen dar, welches gem. § 184k Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe steht. Doch welche Aufnahmen sind strafbar und welche nicht? Und welche Strafen können drohen?

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Bekannt aus

Tommy Kujus
Strafverteidiger

Aktualisiert am 09.12.2024

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Die unbefugte Aufnahme intimer Bereiche, bekannt als “Upskirting” oder “Downblousing”, ist seit 2021 gemäß § 184k StGB strafbar. Das Gesetz schützt die Privatsphäre und sexuelle Selbstbestimmung von Personen vor heimlichen oder unerlaubten Bildaufnahmen. Doch wie definiert sich dieser Straftatbestand genau, und welche Konsequenzen drohen Beschuldigten? In diesem Leitfaden erfahren Sie alles über die rechtlichen Grundlagen, den Strafrahmen und mögliche Verteidigungsstrategien.

Was ist die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“?

Eine Verletzung des Intimbereichs liegt vor, wenn jemand vorsätzlich Bildaufnahmen des Intimbereichs einer anderen Person herstellt, überträgt oder zugänglich macht – gegen oder ohne den Willen dieser Person. Dabei umfasst der Schutzbereich intime Körperregionen, die üblicherweise durch Kleidung verdeckt sind.

Der Straftatbestand verfolgt das Ziel, die Privatsphäre, die sexuelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild zu schützen. Beispiele für diese unbefugten Aufnahmen sind das Fotografieren unter den Rock (“Upskirting”) oder in den Ausschnitt (“Downblousing”).

Wann ist die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ strafbar?

Tatobjekt: Belastender Bildinhalt

Der Gesetzgeber definiert genau, welche Inhalte strafbar sind:

  • Genitalien (Vulva, Penis, Hodensack)
  • Gesäß
  • Weibliche Brust

Auch wenn diese Bereiche durch Unterwäsche bedeckt sind, fallen entsprechende Aufnahmen unter den Straftatbestand. Die Kleidung, wie etwa Unterhose oder BH, genügt dabei, um diese Bereiche als „geschützt“ anzusehen.

Tathandlung

Die Tat kann auf verschiedene Arten begangen werden:

  1. Herstellung oder Übertr
  2. agung von Bildern:
    Wer unbefugt Bilder oder Videos aufnimmt oder überträgt (z. B. per Webcam), erfüllt den Tatbestand.
  3. Gebrauch oder Zugänglichmachung:
    Die Nutzung, Speicherung oder Weitergabe solcher Bilder ist ebenfalls strafbar. Dazu gehört auch das Versenden von Links, durch die andere Zugang zu den Aufnahmen erhalten.
  4. Unbefugte Weitergabe erlaubter Aufnahmen:
    Selbst wenn die Aufnahme ursprünglich mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgte, ist die Weitergabe ohne Zustimmung strafbar.

Vorsatz

Für eine Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Täter muss bewusst und gewollt handeln. Auch der sogenannte Eventualvorsatz, bei dem der Täter die Möglichkeit der Tat billigend in Kauf nimmt, genügt. Fahrlässiges Verhalten hingegen wird nicht bestraft.

Ausnahmen

Eine Ausnahme besteht, wenn die Aufnahmen einem „überwiegenden berechtigten Interesse“ dienen, etwa der Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Berichterstattung.

Bikini-Fotos und öffentliche Bereiche

Aufnahmen von Personen in Badebekleidung fallen in der Regel nicht unter § 184k StGB, da diese Bereiche in der Öffentlichkeit nicht durch Kleidung geschützt sind. Nur wenn zusätzliche Kleidung (z. B. ein Rock über dem Bikini) vorhanden ist, gilt der Schutzbereich.

Strafrahmen und Konsequenzen

Strafantrag

Die Verletzung des Intimbereichs ist ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass ein Strafantrag durch das Opfer oder dessen gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch auch ohne Antrag tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Strafen

Der Strafrahmen gemäß § 184k StGB sieht folgende Sanktionen vor:

  • Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
  • Geldstrafe

Zusätzlich können Bildträger und Geräte wie Smartphones oder Kameras, die zur Tat verwendet wurden, eingezogen werden.

Verfahrensablauf für Beschuldigte

  1. Ermittlungsverfahren:
    Nach einer Anzeige beginnt die Polizei mit den Ermittlungen. In der Regel erfolgt eine Vorladung des Beschuldigten.
  2. Rechte des Beschuldigten:
    Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Es wird dringend empfohlen, keine Aussage zu machen, bevor ein Anwalt konsultiert wurde.
  3. Verteidigungsstrategie:
    Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Beweislage
  4. und kann die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen infrage stellen.

Verteidigungsstrategien für Beschuldigte

Schweigerecht

Das Schweigerecht ist eines der stärksten Instrumente eines Beschuldigten. Eine voreilige Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, bevor Sie sich äußern.

Beweislage prüfen

Der Anwalt prüft, ob die vorgebrachten Beweise den Straftatbestand tatsächlich erfüllen. Beispielsweise kann es sich um eine unbeabsichtigte oder zufällige Aufnahme handeln.

Fehlende Strafantragstellung

Falls kein Strafantrag vorliegt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, könnte das Verfahren eingestellt werden.

Präventive Maßnahmen

  • Vermeidung heikler Situationen:
    Erstellen Sie keine Bilder, die missverstanden werden könnten.
  • Rechtsberatung:
    Bei einem Verdacht sollt
  • en Sie sofort einen Anwalt konsultieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  1. Was bedeutet „unbefugt“ in diesem Zusammenhang?
    „Unbefugt“ bedeutet ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person.
  2. Sind Bikini-Aufnahmen strafbar?
    Nein, sofern der Intimbereich nicht durch zusätzliche Kleidung geschützt ist.
  3. Kann ein Verfahren ohne Strafantrag eröffnet werden?
    Ja, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
  4. Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
    Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
  5. Welche Rolle spielt Vorsatz?
    Vorsatz ist entscheidend. Fahrlässigkeit führt nicht zur Strafbarkeit.

Fazit

Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist ein ernstzunehmender Straftatbestand mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Als Beschuldigter sollten Sie Ihre Rechte wahren und sich frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten lassen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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