Ein unbedachter Moment, ein falscher Klick auf dem Smartphone oder ein schlichtes Versehen in einer Menschenmenge – und plötzlich liegt eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift im Briefkasten. Der Vorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB. Begriffe wie „Upskirting“ oder „Downblousing“ stehen im Raum und sorgen bei den Betroffenen oft für große Verunsicherung und Existenzängste.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren fühlen Sie sich nun wahrscheinlich überrumpelt. Wichtig ist jetzt: Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine voreiligen Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden. Der folgende Beitrag erklärt Ihnen als Wegweiser im Strafverfahren, was genau hinter diesem Straftatbestand steckt, an welchen Stellen die Ermittlungsbehörden oft Fehler machen und wie eine professionelle Strafverteidigung Sie vor schwerwiegenden Konsequenzen schützen kann.
Was ist die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen?
Der § 184k StGB ist eine verhältnismäßig neue Norm im Strafgesetzbuch, die Anfang 2021 eingeführt wurde. Der Gesetzgeber wollte damit eine Schutzlücke schließen, die durch die Allgegenwärtigkeit von hochauflösenden Smartphone-Kameras im Alltag entstanden ist. Ziel der Vorschrift ist es, in erster Linie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild zu schützen.
Doch nicht jedes unbefugte Foto einer anderen Person erfüllt direkt diesen strengen Tatbestand. Das Gesetz knüpft die Strafbarkeit an sehr präzise, eng gefasste Voraussetzungen, die in der Praxis oft nur schwer nachzuweisen sind.

Die geschützten Körperbereiche und das Problem der Unterwäsche
Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss die Bildaufnahme ganz bestimmte Körperregionen zeigen. Das Gesetz nennt hier ausdrücklich die Genitalien (Vulva, Penis oder Hodensack), das Gesäß oder die weibliche Brust. Es reicht für eine Strafbarkeit allerdings aus, wenn nicht die nackte Haut, sondern lediglich die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche abgebildet wird.
Gerade beim Begriff der Unterwäsche ergeben sich in der Strafverteidigung hervorragende Angriffsflächen. Unproblematisch fallen zwar Unterhosen, Unterhemden oder ein Büstenhalter (BH) unter diesen Begriff. Was aber gilt bei Kleidung, die sich in einer rechtlichen Grauzone befindet? Eine blickdichte Strumpfhose, die unter einem Rock getragen wird und an den Unterschenkeln sichtbar ist, kann juristisch nicht mehr zweifelsfrei als reine Unterwäsche klassifiziert werden. Solche Grenzfälle sind im Strafverfahren stets zugunsten des Beschuldigten auszulegen.
Der entscheidende Blickschutz
Ein zentrales Tatbestandsmerkmal, an dem viele Anklagen scheitern, ist die gesetzliche Anforderung, dass die abgebildeten Körperteile „gegen Anblick geschützt“ sein müssen. Es muss also objektiv erkennbar sein, dass die betroffene Person diese Körperregionen vor den Blicken Dritter verbergen wollte.
Hierunter fallen die klassischen Fälle des „Upskirting“ (das heimliche Fotografieren unter den Rock) oder des „Downblousing“ (das Fotografieren in den Ausschnitt). Nimmt die Kamera jedoch lediglich einen ganz alltäglichen Blickwinkel ein – etwa, wenn man auf einer Rolltreppe oder in einem Treppenhaus schlichtweg etwas höher steht –, genügt dies in der Regel nicht für eine Strafbarkeit. Ein Ermittlungsverfahren kann hier oft mit der Argumentation angegriffen werden, dass kein gezieltes Ausnutzen eines unnatürlichen Blickwinkels vorlag. Auch wenn nackte Körperteile gar nicht durch Kleidung vor Blicken geschützt sind, greift § 184k StGB nicht – hier kommt allenfalls ein anderer Tatbestand in Betracht.
Die strafbaren Handlungen: Vom Herstellen bis zum Weiterleiten
Das Gesetz bestraft verschiedene Handlungsweisen. Zunächst macht sich strafbar, wer eine solche Aufnahme unbefugt – also ohne vorherige wirksame Einwilligung – herstellt oder via Livestream (etwa einer Webcam) überträgt.
Darüber hinaus droht eine Strafe, wenn Sie eine solche unbefugt hergestellte Aufnahme gebrauchen (zum Beispiel auf der Festplatte speichern oder archivieren) oder sie einer dritten Person zugänglich machen. Für ein „Zugänglichmachen“ reicht es bereits aus, einen Link in einer WhatsApp-Gruppe zu posten oder die Datei auf einem Server abzulegen; die andere Person muss das Bild nicht einmal tatsächlich angesehen haben. Selbst wenn eine Aufnahme ursprünglich mit dem Einverständnis der Person angefertigt wurde, ist es strafbar, diese später gegen den Willen des Abgebildeten an Dritte weiterzuleiten.
Welche Strafe droht bei § 184k StGB?
Sollte es zu einer Verurteilung wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen kommen, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Delikt ist rechtlich gesehen kein Kavaliersdelikt, und die Strafverfolgungsbehörden gehen bei Bekanntwerden rigoros vor.
Neben der eigentlichen Strafe droht eine weitere, oft sehr schmerzhafte Rechtsfolge: Die Einziehung Ihrer technischen Geräte. Das Gericht kann das Smartphone, den Computer, die Kamera oder sonstige Speichermedien, die für die Tat verwendet wurden, ersatzlos einziehen. Diese Geräte sind dann unwiederbringlich verloren.
Zwei wichtige prozessuale Besonderheiten gibt es jedoch zu beachten: Erstens ist der bloße Versuch dieser Tat gesetzlich nicht strafbar. Zweitens handelt es sich bei § 184k StGB um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft in der Regel nur dann ermitteln, wenn das Opfer einen formalen Strafantrag gestellt hat. Ohne einen solchen Antrag darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann weiterführen, wenn sie ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung bejaht.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)
Ist ein sexueller Hintergrund für § 184k StGB erforderlich für die Bildaufnahmen?
Nein, für die Strafbarkeit kommt es überhaupt nicht auf Ihre Motivation an. Das Gesetz verlangt keine sexuelle Absicht beim Erstellen oder Verbreiten der Fotografien. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die Aufnahmen lediglich aus einem kommerziellen Interesse (etwa zum Verkauf), im Rahmen einer Mutprobe unter Jugendlichen oder zur Erpressung des Opfers gefertigt wurden.
Was, wenn ich jemanden heimlich in Badebekleidung fotografiere? Zählt dies auch unter § 184k StGB?
Badebekleidung wie ein Bikini oder eine Badehose wird zwar funktionell als Unterwäsche im Sinne des Gesetzes angesehen, jedoch fehlt es am Strand oder im Freibad an dem zwingend erforderlichen „Blickschutz“. Wer sich in Badekleidung in der Öffentlichkeit aufhält, schützt seine intimen Bereiche gerade nicht durch darüberliegende Alltagskleidung vor den Blicken anderer. Daher sind Aufnahmen am Strand oder im Freibad, auf denen Personen in Badebekleidung zu sehen sind, nicht nach § 184k StGB strafbar.
Bild aus Versehen aufgenommen? Was tun bei Vorladung?
Hier liegt einer der wichtigsten Hebel für Ihre Strafverteidigung. Für das bloße Herstellen einer Aufnahme verlangt das Gesetz zwingend sogenanntes „sicheres Wissen“ oder „Absicht“ (dolus directus). Ein bloßes „billigendes in Kauf nehmen“ (Eventualvorsatz) reicht hier ausdrücklich nicht aus. Das bedeutet: Wenn Sie eigentlich eine Personengruppe fotografieren wollten und dabei unbeabsichtigt eine ungeschickte Bewegung einer Person im Hintergrund einfangen, die Einblicke gewährt, haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Wenn Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie zwingend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Ihr Verteidiger wird anhand der Ermittlungsakte prüfen, ob Ihnen ein direkter Vorsatz überhaupt nachgewiesen werden kann.
Ist es also nur strafbar, die Brust von Frauen unbefugt zu fotografieren?
Der Wortlaut des Gesetzes spricht explizit von der „weiblichen Brust“. Allerdings knüpft dieser Begriff juristisch nicht zwingend an das formale biologische Geschlecht an. Auch Brüste von Personen, die formal dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind, sich aber erkennbar als weiblich identifizieren (beispielsweise Transgender-Personen), können vom Schutzbereich der Norm erfasst sein. Ob diese erweiternde Auslegung vor Gericht Bestand hat, ist in der juristischen Fachwelt allerdings umstritten und bietet Raum für Verteidigungsansätze.
Ist “Revenge-Porn” nach § 184k StGB strafbar?
Ja, das Verbreiten von sogenannten Rache-Pornos wird von diesem Tatbestand erfasst. Selbst wenn intime Aufnahmen oder Videos während einer Partnerschaft völlig freiwillig und in beiderseitigem Einverständnis hergestellt wurden, erlischt dieses Einverständnis in der Regel bei einer unbefugten Veröffentlichung. Werden solche befugt hergestellten Bilder nach einer Trennung als Racheakt ins Internet gestellt oder an Dritte verschickt, erfüllt dies den Straftatbestand des Zugänglichmachens nach § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Wann mache ich einer dritten Person eine befugt hergestellte Bildaufnahme zugänglich, § 184k StGB?
Ein Zugänglichmachen ist bereits dann gegeben, wenn Sie einem Dritten lediglich die theoretische Möglichkeit einräumen, das Bild zu sehen. Sie müssen die Datei nicht physisch übergeben. Es reicht völlig aus, das Bild in einen Cloud-Speicher hochzuladen, einen Link per Messenger zu versenden oder die Datei in einem sozialen Netzwerk zu posten. Die dritte Person muss das Bild nicht einmal tatsächlich angeklickt oder gesehen haben, damit die Tat vollendet ist.
Sexuelle Belästigung: Einen bekleideten Po filmen – sollte das strafbar sein?
Das Filmen eines Gesäßes, das durch gewöhnliche Alltagskleidung (wie etwa eine Jeans oder eine blickdichte Stoffhose) vollständig bedeckt ist, fällt nicht unter § 184k StGB. Der Tatbestand verlangt ausdrücklich, dass die Aufnahmen entweder die nackten Körperteile oder die sie bedeckende Unterwäsche zeigen. Normale Oberbekleidung reicht nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen.
Sind auch Kunstfotografien strafbar?
Das Gesetz sieht hier eine wichtige Ausnahme vor: Handlungen sind dann nicht strafbar, wenn sie in einem „überwiegend berechtigten Interesse“ erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bildaufnahme ausschließlich der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient. Ob im Einzelfall tatsächlich die Kunstfreiheit überwiegt, ist stets eine detaillierte Abwägungsfrage, die ein erfahrener Verteidiger für Sie prüfen wird.


