Wenn Sie ein Schreiben der Polizei, eine Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug erhalten haben, befinden Sie sich in einer juristisch und emotional belastenden Ausnahmesituation. Ein solcher Vorwurf wiegt schwer und kann weitreichende Konsequenzen für Ihre berufliche und private Zukunft haben. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren fühlen Sie sich möglicherweise der Übermacht der Ermittlungsbehörden und der großen Versicherungsgesellschaften ausgeliefert.
Dieser Beitrag dient dazu, Ihnen die komplexe juristische Materie verständlich zu machen, Ihnen Orientierung zu geben und aufzuzeigen, wie wichtig nun ein strategisch kluges Vorgehen ist. Bewahren Sie Ruhe und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, bis Sie sich anwaltlich beraten lassen konnten.
Was ist ein Versicherungsbetrug im rechtlichen Sinne?
Ein Versicherungsbetrug liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Täter – meist der Versicherungsnehmer selbst – eine Versicherungsleistung von einem Versicherungsunternehmen in Anspruch nimmt, obwohl diese Leistung in betrügerischer Absicht herbeigeführt worden ist. Es handelt sich bei diesem Vorwurf rechtlich betrachtet nicht um einen völlig eigenständigen Paragrafen, sondern um einen spezifischen Unterfall des „normalen“ Betruges, der nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist. Opfer solcher Taten können jegliche Arten von Versicherungsunternehmen sein, wie etwa die Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, Unfall- oder auch die Krankenversicherung.
Um die juristische Dogmatik dahinter zu verstehen, muss man den Betrugstatbestand in seine Einzelteile zerlegen. Der Gesetzgeber verlangt für eine Strafbarkeit zunächst eine sogenannte Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind in der juristischen Fachsprache konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die objektiv und gerichtlich beweisbar sind. Wer also bei seiner Versicherung unwahre Behauptungen über die Herbeiführung eines Versicherungsfalls aufstellt, täuscht über derartige Tatsachen.

Diese Täuschung muss bei dem Sachbearbeiter der Versicherung zu einem Irrtum führen. Ein Irrtum liegt vor, wenn die subjektive Vorstellung des Versicherungsmitarbeiters von der tatsächlichen Wirklichkeit abweicht. Der Mitarbeiter glaubt also aufgrund Ihrer Angaben fälschlicherweise, dass ein legitimer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme besteht. Wichtig ist dabei für die Praxis, dass bei standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren der jeweilige Sachbearbeiter nicht jeden Fall bis ins letzte Detail prüfen muss; es genügt für das Vorliegen eines Irrtums, wenn er davon ausgeht, dass die ihm vorliegende Abrechnung insgesamt in Ordnung ist.
Durch diesen Irrtum muss es beim Versicherer zu einer Vermögensverfügung kommen. Das bedeutet, das Unternehmen nimmt eine rechtliche oder tatsächliche Handlung vor, die unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt, indem es beispielsweise die Überweisung der Schadenssumme veranlasst. Letztlich muss dadurch ein Vermögensschaden eintreten, was der Fall ist, wenn das Vermögen der Versicherung nach der Auszahlung einen geringeren Wert aufweist als vorher und dem kein legitimer Anspruch gegenübersteht.
Neben diesen äußeren, objektiven Voraussetzungen erfordert das Gesetz auch eine bestimmte innere Haltung des Beschuldigten. Der Leistungsempfänger muss vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben. Ihm muss es also gerade darauf angekommen sein, sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den rechtlich gesehen gar kein Anspruch bestand. Der Täter verursacht meist bewusst und gewollt selbst einen Schaden, fingiert ihn, übertreibt bei der Schadenshöhe oder macht schlichtweg falsche Angaben über den Tathergang.
Welche Strafe droht bei Versicherungsbetrug?
Die strafrechtlichen Konsequenzen eines Betrugsvorwurfs sollten keinesfalls unterschätzt werden. Der Versicherungsbetrug ist eine Form des einfachen Betrugs, sodass für den Strafrahmen grundsätzlich § 263 Abs. 1 StGB Anwendung findet. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Welche Strafe am Ende tatsächlich im Raum steht, hängt maßgeblich vom Einzelfall, der genauen Schadenshöhe und dem Vorliegen etwaiger Vorstrafen ab. Zudem prüfen Versicherungen Schadensmeldungen heutzutage zunehmend kritisch, insbesondere wenn der Unfallhergang unklar bleibt oder es sich um Totalschäden handelt.
Das Gesetz kennt jedoch auch Konstellationen, in denen sich der Strafrahmen drastisch verschärft. Nach § 263 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 5 StGB macht sich der Täter wegen eines Betruges in einem besonders schweren Fall strafbar, wenn er einen Versicherungsfall gezielt vortäuscht, wofür das Gesetz bestimmte Handlungen voraussetzt. Dies ist der Fall, wenn der Täter oder ein Anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat, oder aber ein Schiff zum Sinken beziehungsweise Stranden gebracht hat. Liegt ein solcher besonders schwerer Fall vor, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch wenn jemand gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden hat, verschärft sich die Strafandrohung enorm.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen auch empfindliche zivilrechtliche Folgen. Wird der Betrug aufgedeckt, kommt es regelmäßig zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen und Rückforderungen der bereits ausgezahlten Versicherungsgelder durch den Versicherungsgeber. Auch ein vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes ist eine gängige und weitreichende Konsequenz.
Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch: Wo liegt der rechtliche Unterschied?
In der Verteidigungspraxis ist die saubere Trennung zwischen dem vollendeten Betrug und dem sogenannten Versicherungsmissbrauch von enormer Bedeutung. Scheidet eine Strafbarkeit wegen eines Betruges oder eines besonders schweren Betruges aus juristischen Gründen aus, so kann sich der Täter subsidiär nach § 265 StGB wegen eines Versicherungsmissbrauchs strafbar machen.
Der zentrale Unterschied liegt in der rechtlichen Absicht und dem Stadium der Tat. Bei einem Versicherungsbetrug nach § 263 StGB muss der Täter mit einer strikten betrügerischen Absicht gehandelt haben, es muss also zu einer tatsächlichen Täuschung, einem Irrtum und idealerweise zu einem erstrebten Vermögensschaden gekommen sein. Der Versicherungsmissbrauch greift hingegen oft im Vorfeld ein und verlangt diese vollendete betrügerische Absicht der Irrtumserregung noch nicht zwingend. Es ist für § 265 StGB ausreichend, dass man eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich unbefugt Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.
Wer also sein eigenes Auto im Wald versteckt (beiseite schafft), um es später als gestohlen zu melden, hat in diesem Moment bereits den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs verwirklicht, auch wenn er die Schadensmeldung bei der Versicherung noch gar nicht eingereicht hat. Der Strafrahmen beim Versicherungsmissbrauch fällt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe etwas milder aus als beim vollendeten Betrug. Als Verteidiger prüfen wir stets minutiös, ob sich der Vorwurf des schweren Betruges überhaupt aufrechterhalten lässt, oder ob maximal ein Versicherungsmissbrauch im Raum steht, was enorme Auswirkungen auf die drohende Rechtsfolge hat.
