Versicherungsmissbrauch – § 265 StGB

Wer selbst eine versicherte Sache beschädigt, um die Versicherungsleistung zu beziehen, macht sich nach § 265 StGB des Versicherungsmissbrauchs schuldig. Welche Handlungen unter diesen Strafbestand fallen können, wie sich der Versicherungsmissbrauch vom Versicherungsbetrug abgrenzt und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Versicherungsmissbrauch
Das steht im Gesetz: § 265 StGB

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist der Versicherungsmissbrauch?

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift wegen Versicherungsmissbrauchs erhalten haben, befinden Sie sich in einer Situation, die naturgemäß mit enormer Unsicherheit und vielen Fragen verbunden ist. Als Beschuldigter ist es nun essenziell, einen kühlen Kopf zu bewahren und die genauen rechtlichen Vorwürfe zu verstehen. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs geschaffen, um bereits im Vorfeld hart gegen Verhaltensweisen vorzugehen, die auf eine unberechtigte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen abzielen. Das Gesetz schützt hierbei das Vermögen der Sachversicherer und die generelle Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft.

Im Kern geht es bei diesem Vorwurf darum, dass eine Vorbereitungshandlung vorgenommen wird, um später einen Versicherungsfall zu melden, ohne dass bereits ein tatsächlicher Betrug durch eine Schadensmeldung bei der Versicherung begangen worden sein muss. Das bedeutet, die Ermittlungsbehörden werfen Ihnen vor, bestimmte Sachwerte manipuliert, versteckt oder absichtlich beschädigt zu haben, um den Anschein eines echten Versicherungsfalls zu erwecken.

An welchen Gegenständen kann diese Tat begangen werden?

Der Versicherungsmissbrauch kann nicht an beliebigen Objekten verübt werden, sondern setzt zwingend eine sogenannte versicherte Sache voraus. Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand. Dies reicht von alltäglichen Dingen wie Kleidung über hochpreisige Kraftfahrzeuge bis hin zu kompletten Gebäuden. Es ist rechtlich völlig irrelevant, ob die Sache beweglich ist oder nicht. Auch Tiere werden in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber wie Sachen behandelt und können somit Tatobjekt sein.

Entscheidend für den Vorwurf ist, dass für genau diesen Gegenstand ein gültiger Versicherungsvertrag besteht. Dieser Vertrag muss die Sache gegen ganz bestimmte Risiken absichern, nämlich gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl. Reine Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen oder Versicherungen, die lediglich Folgerisiken wie etwa eine Betriebsunterbrechung nach einem Brand abdecken, scheiden hier als Grundlage aus. Interessant für die Verteidigung: Selbst wenn der Versicherungsvertrag rechtlich anfechtbar wäre, gehen die Gerichte oftmals dennoch von einer versicherten Sache aus.

Versicherungsmissbrauch - § 265 StGB

Durch welche konkreten Handlungen gerät man in das Visier der Ermittler?

Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie eine Handlung vorgenommen haben, die objektiv geeignet ist, den Versicherungsfall auszulösen. Juristen sprechen hier von einer erforderlichen Deckungsgleichheit zwischen dem tatsächlich herbeigeführten Schaden und dem vertraglich versicherten Risiko. Es reicht also nicht aus, wenn an der Sache ein anderes Risiko verwirklicht wird, als das, wogegen sie versichert ist. Wer etwa einen Verlust vortäuschen will, obwohl die Sache nur gegen Feuer versichert ist, erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Das Gesetz nennt verschiedene konkrete Wege, wie ein solcher Missbrauch begangen werden kann. Ein zentraler Vorwurf ist oft das Beschädigen oder Zerstören der Sache. Hierbei geht es um einen massiven Eingriff in die Substanz, der die Gebrauchsfähigkeit mindert oder ganz aufhebt. Klassische Beispiele sind das absichtliche Zerkratzen eines Autos, das Zerstechen von Reifen oder das Verbrennen von versicherter Kleidung. Bloße Bagatellschäden fallen jedoch nicht darunter, sofern der Versicherungsvertrag deren Ersatz ohnehin ausschließt. Auch die bloße Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, also eine erhebliche Minderung der Nutzbarkeit, erfüllt den Tatbestand.

Sehr häufig stützen sich Ermittlungsverfahren auch auf den Vorwurf des Beiseiteschaffens. Dies ist der Fall, wenn die räumliche Position der Sache so verändert wird, dass für einen nicht eingeweihten Beobachter der Eindruck entsteht, der Gegenstand sei abhandengekommen oder gestohlen worden. Ein typisches Szenario ist das Verstecken eines Fahrzeugs oder das Abstellen an einem abgelegenen Ort, um einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen.

Zuletzt steht das Überlassen unter Strafe. Hierbei wird die Sachherrschaft einverständlich an einen Dritten übertragen. In der Praxis kommt dies oft bei organisierten Fahrzeugverschiebungen ins Ausland vor. Wichtig zu wissen: Ein heimliches, abgestimmtes Zusammenwirken zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten ist nicht zwingend erforderlich; derjenige, der die Sache entgegennimmt, kann sogar völlig gutgläubig und ahnungslos sein.

Welche inneren Beweggründe setzt das Gesetz für eine Verurteilung voraus?

Damit es zu einer Verurteilung kommen kann, reicht eine ungeschickte oder leichtsinnige Handlung niemals aus. Wer lediglich unachtsam handelt und dadurch einen Schaden verursacht, macht sich nicht strafbar. Das Gesetz verlangt zwingend ein vorsätzliches Handeln. Sie müssen die Manipulation zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Darüber hinaus erfordert der Tatbestand eine ganz spezifische Absicht: die Leistungsverschaffungsabsicht. Sie müssen zum Zeitpunkt der Handlung das zielgerichtete Wollen besessen haben, sich oder einem Dritten die vertraglichen Leistungen aus der Sachversicherung zu verschaffen. Wenn dieser finanzielle Hintergedanke fehlt, scheidet ein Versicherungsmissbrauch kategorisch aus. Bemerkenswert und gefährlich zugleich ist dabei, dass der Gesetzgeber auf eine sogenannte betrügerische Absicht verzichtet hat. Das bedeutet, Sie müssen sich nicht einmal vorgestellt haben, dass die spätere Versicherungsleistung rechtlich unbegründet wäre. Allein das gezielte Herbeiführen des Versicherungsfalls reicht aus.

Welche Strafe droht bei einem Versicherungsmissbrauch?

Sollte sich der Vorwurf des Versicherungsmissbrauchs im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bestätigen, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Bereits der bloße Versuch, diese Tat zu begehen, ist strafbar und wird von den Strafverfolgungsbehörden konsequent verfolgt. Da es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt, wird die Staatsanwaltschaft bei einem Verdacht automatisch von Amts wegen tätig. Es bedarf keines gesonderten Strafantrags durch die Versicherung.

Für die strategische Strafverteidigung ist jedoch ein ganz anderer Aspekt von enormer Bedeutung: Das Gesetz verlagert die Strafbarkeit extrem weit in das Vorfeld eines möglichen Betrugs. Die Tat ist bereits in dem Moment rechtlich vollendet, in dem Sie das Auto verstecken oder die Scheibe einschlagen. Sie müssen die Tat noch nicht einmal der Versicherung gemeldet haben, um ins Fadenkreuz der Justiz zu geraten.

Genau an diesem Punkt setzen wir als erfahrene Verteidiger an. Bei Taten, die derart früh im Vorfeld angesiedelt sind, drängen wir oft darauf, das Verfahren wegen geringer Schuld einstellen zu lassen. Ein besonders starkes Argument für eine solche Verfahrenseinstellung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Beschuldigte nach der Manipulation der Sache Reue zeigt und von sich aus bewusst davon absieht, den Schaden überhaupt bei seiner Versicherung geltend zu machen. Hier lassen sich häufig exzellente Ergebnisse erzielen, die Sie vor einer Vorstrafe bewahren.

Versicherungsmissbrauch - § 265 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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