Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift wegen des Verdachts der Volksverhetzung erhalten haben, ist dies für Sie sicherlich ein großer Schock. Der Vorwurf wiegt schwer und die drohenden Konsequenzen können weitreichend sein. In dieser belastenden Situation ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und die juristischen Hintergründe genau zu verstehen. Dieser Artikel dient Ihnen als Wegweiser und erklärt Ihnen verständlich, was sich hinter dem hochkomplexen Straftatbestand verbirgt, wie Gerichte urteilen und welche strategischen Verteidigungsansätze in einem Strafverfahren möglich sind.
Was ist Volksverhetzung?
Der Straftatbestand der Volksverhetzung zielt primär darauf ab, den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland zu schützen und das friedliche Zusammenleben sowie die Menschenwürde zu wahren. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Norm verhindern, dass ein feindseliges, hasserfülltes Klima entsteht, welches das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert.
Wer oder was wird durch das Gesetz geschützt?
Nicht jede herabwürdigende Äußerung gegen beliebige Personen erfüllt sofort den Tatbestand der Volksverhetzung. Das Gesetz schützt bestimmte, abgrenzbare Bevölkerungsgruppen, wie etwa nationale, rassische oder religiöse Gruppierungen. Ebenso sind sogenannte Teile der Bevölkerung geschützt. Darunter verstehen Juristen inländische Personenmehrheiten, die sich durch äußere oder innere Merkmale von der Allgemeinheit abheben, wie beispielsweise in Deutschland lebende Ausländer, Asylbewerber oder auch bestimmte Religionsgemeinschaften.
Für Sie als Beschuldigten ist zudem wichtig zu wissen: Auch wenn sich Ihre Äußerung nur gegen eine Einzelperson gerichtet hat, kann dies unter bestimmten Umständen eine strafbare Volksverhetzung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn sich in dem Angriff auf diesen Einzelnen stellvertretend ein Angriff auf die gesamte geschützte Gruppe ausdrückt, der diese Person angehört.

Welche Handlungen sind konkret strafbar?
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Verhaltensweisen, die zur Strafbarkeit führen können. Eine zentrale strafbare Handlung ist das Aufstacheln zum Hass, womit ein Anreizen zu einer emotional aufgeladenen Feindseligkeit gemeint ist, die weit über eine bloße Äußerung von Ablehnung hinausgeht. Ebenso macht sich strafbar, wer zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen die genannten Gruppen auffordert.
Darüber hinaus greift der Tatbestand, wenn die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass man eine Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Ein solcher Angriff auf die Menschenwürde setzt juristisch voraus, dass den Betroffenen gewissermaßen das Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen und die Gruppe als minderwertig dargestellt wird.
Einen weiteren, historisch und politisch stark umkämpften Bereich bilden die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB. Hier stellt der Gesetzgeber das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Verbrechen, insbesondere des Holocausts, unter Strafe. Seit einer Gesetzesreform Ende 2022 ist zudem auch das öffentliche Billigen, Leugnen oder die gröbliche Verharmlosung von allgemeinen Völkerrechtsverbrechen wie Völkermord oder Kriegsverbrechen strafbar.
Wann stört eine Aussage den öffentlichen Frieden?
Eine entscheidende Hürde für die Strafbarkeit – und damit ein exzellenter Ansatzpunkt für die Strafverteidigung – ist in vielen Fällen die Eignung der Aussage zur Störung des öffentlichen Friedens. Eine Äußerung ist oft nur dann eine strafbare Volksverhetzung, wenn sie objektiv dazu geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder in der Gesellschaft die Neigung zu Rechtsbrüchen zu wecken. Ein tatsächlicher Gewaltausbruch oder Krawall muss dafür nicht zwingend eintreten; die konkrete Eignung zur Friedensstörung unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Gesamtsituation reicht rechtlich bereits aus.
Welche Strafe droht bei Volksverhetzung?
Der Gesetzgeber sieht für Taten nach § 130 StGB überaus empfindliche Strafen vor. Welche Strafe im Detail droht, hängt maßgeblich davon ab, welche konkrete Variante des Gesetzes Ihnen zur Last gelegt wird.
Für den sogenannten Grundtatbestand nach Absatz 1, also das direkte Aufstacheln zum Hass oder die gezielte Aufforderung zu Gewalt, sieht das Gesetz ausschließlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist hier vom Gesetzgeber überhaupt nicht mehr vorgesehen. Das unterstreicht die enorme Brisanz dieses Vorwurfs.
Bei den weiteren Tatbestandsvarianten sieht der gesetzliche Strafrahmen anders aus. Für das reine Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten droht eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Gleiches gilt für die Billigung oder Verherrlichung der NS-Gewaltherrschaft sowie für die Verharmlosung von Völkerrechtsverbrechen, die ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden können. Werden die historischen Fakten des Holocausts geleugnet oder verharmlost, reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Neben den drastischen strafrechtlichen Sanktionen und einer potenziellen Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis drohen für Beschuldigte oft auch schwerwiegende außerstrafrechtliche Konsequenzen. So kann bereits der Vorwurf oder eine spätere Verurteilung massive arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen, die bis zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber reichen können. Ebenso wird politisch aktuell diskutiert, bei mehrfachen Verurteilungen sogar das passive Wahlrecht zu entziehen. Es ist daher von elementarer Bedeutung, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger zu konsultieren. Oftmals ist der Nachweis einer Strafbarkeit für die Staatsanwaltschaft juristisch sehr schwierig, weshalb in vielen Verfahren eine geräuschlose Einstellung erreicht werden kann, wenn man sich taktisch klug verhält.
