Volksverhetzung – § 130 StGB

Die Volksverhetzung, die insbesondere den öffentlichen Frieden stört, kann viele verschiedenen Formen annehmen. In diesem Beitrag erfahren Sie anhand einer detaillierten Beispielliste, welche Äußerungen und Handlungen gem. § 130 StGB strafbar sind und welche Strafen dafür in Aussicht stehen können.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Volksverhetzung
Das steht im Gesetz: § 130 StGB

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

  • 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  • 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
    • a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    • b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    • c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  • 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis

Lassen Sie Ihre Rechte vom erfahrenen Fachanwalt verteidigen.

Seit über 13 Jahren verteidige ich Mandanten in Leipzig im Strafrecht – persönlich, engagiert und diskret. Als spezialisierter Strafverteidiger begleite ich Sie von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht Leipzig.

Kontakt aufnehmen

✓ 4.000+ Begleitete Verfahren

✓ 190+ Bewertungen mit 5★

✓ 14 Jahre Erfahrung

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift wegen des Verdachts der Volksverhetzung erhalten haben, ist dies für Sie sicherlich ein großer Schock. Der Vorwurf wiegt schwer und die drohenden Konsequenzen können weitreichend sein. In dieser belastenden Situation ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und die juristischen Hintergründe genau zu verstehen. Dieser Artikel dient Ihnen als Wegweiser und erklärt Ihnen verständlich, was sich hinter dem hochkomplexen Straftatbestand verbirgt, wie Gerichte urteilen und welche strategischen Verteidigungsansätze in einem Strafverfahren möglich sind.

Was ist Volksverhetzung?

Der Straftatbestand der Volksverhetzung zielt primär darauf ab, den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland zu schützen und das friedliche Zusammenleben sowie die Menschenwürde zu wahren. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Norm verhindern, dass ein feindseliges, hasserfülltes Klima entsteht, welches das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert.

Wer oder was wird durch das Gesetz geschützt?

Nicht jede herabwürdigende Äußerung gegen beliebige Personen erfüllt sofort den Tatbestand der Volksverhetzung. Das Gesetz schützt bestimmte, abgrenzbare Bevölkerungsgruppen, wie etwa nationale, rassische oder religiöse Gruppierungen. Ebenso sind sogenannte Teile der Bevölkerung geschützt. Darunter verstehen Juristen inländische Personenmehrheiten, die sich durch äußere oder innere Merkmale von der Allgemeinheit abheben, wie beispielsweise in Deutschland lebende Ausländer, Asylbewerber oder auch bestimmte Religionsgemeinschaften.

Für Sie als Beschuldigten ist zudem wichtig zu wissen: Auch wenn sich Ihre Äußerung nur gegen eine Einzelperson gerichtet hat, kann dies unter bestimmten Umständen eine strafbare Volksverhetzung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn sich in dem Angriff auf diesen Einzelnen stellvertretend ein Angriff auf die gesamte geschützte Gruppe ausdrückt, der diese Person angehört.

Volksverhetzung - § 130 StGB

Welche Handlungen sind konkret strafbar?

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Verhaltensweisen, die zur Strafbarkeit führen können. Eine zentrale strafbare Handlung ist das Aufstacheln zum Hass, womit ein Anreizen zu einer emotional aufgeladenen Feindseligkeit gemeint ist, die weit über eine bloße Äußerung von Ablehnung hinausgeht. Ebenso macht sich strafbar, wer zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen die genannten Gruppen auffordert.

Darüber hinaus greift der Tatbestand, wenn die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass man eine Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Ein solcher Angriff auf die Menschenwürde setzt juristisch voraus, dass den Betroffenen gewissermaßen das Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen und die Gruppe als minderwertig dargestellt wird.

Einen weiteren, historisch und politisch stark umkämpften Bereich bilden die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB. Hier stellt der Gesetzgeber das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Verbrechen, insbesondere des Holocausts, unter Strafe. Seit einer Gesetzesreform Ende 2022 ist zudem auch das öffentliche Billigen, Leugnen oder die gröbliche Verharmlosung von allgemeinen Völkerrechtsverbrechen wie Völkermord oder Kriegsverbrechen strafbar.

Wann stört eine Aussage den öffentlichen Frieden?

Eine entscheidende Hürde für die Strafbarkeit – und damit ein exzellenter Ansatzpunkt für die Strafverteidigung – ist in vielen Fällen die Eignung der Aussage zur Störung des öffentlichen Friedens. Eine Äußerung ist oft nur dann eine strafbare Volksverhetzung, wenn sie objektiv dazu geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder in der Gesellschaft die Neigung zu Rechtsbrüchen zu wecken. Ein tatsächlicher Gewaltausbruch oder Krawall muss dafür nicht zwingend eintreten; die konkrete Eignung zur Friedensstörung unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Gesamtsituation reicht rechtlich bereits aus.

Welche Strafe droht bei Volksverhetzung?

Der Gesetzgeber sieht für Taten nach § 130 StGB überaus empfindliche Strafen vor. Welche Strafe im Detail droht, hängt maßgeblich davon ab, welche konkrete Variante des Gesetzes Ihnen zur Last gelegt wird.

Für den sogenannten Grundtatbestand nach Absatz 1, also das direkte Aufstacheln zum Hass oder die gezielte Aufforderung zu Gewalt, sieht das Gesetz ausschließlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist hier vom Gesetzgeber überhaupt nicht mehr vorgesehen. Das unterstreicht die enorme Brisanz dieses Vorwurfs.

Bei den weiteren Tatbestandsvarianten sieht der gesetzliche Strafrahmen anders aus. Für das reine Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten droht eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Gleiches gilt für die Billigung oder Verherrlichung der NS-Gewaltherrschaft sowie für die Verharmlosung von Völkerrechtsverbrechen, die ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden können. Werden die historischen Fakten des Holocausts geleugnet oder verharmlost, reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Neben den drastischen strafrechtlichen Sanktionen und einer potenziellen Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis drohen für Beschuldigte oft auch schwerwiegende außerstrafrechtliche Konsequenzen. So kann bereits der Vorwurf oder eine spätere Verurteilung massive arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen, die bis zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber reichen können. Ebenso wird politisch aktuell diskutiert, bei mehrfachen Verurteilungen sogar das passive Wahlrecht zu entziehen. Es ist daher von elementarer Bedeutung, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger zu konsultieren. Oftmals ist der Nachweis einer Strafbarkeit für die Staatsanwaltschaft juristisch sehr schwierig, weshalb in vielen Verfahren eine geräuschlose Einstellung erreicht werden kann, wenn man sich taktisch klug verhält.

Volksverhetzung - § 130 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Das Strafrechts-ABC

Aktuelle Beiträge rund um strafrechtliche Themen

Von A wie Anklage bis Z wie Zeugnisverweigerungsrecht: In unserem Strafrechts-ABC erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Straf- und Strafprozessrecht. Nutzen Sie unsere Suche für gezielte Antworten oder stöbern Sie durch unsere beliebtesten Beiträge!