Zwischen
Herrn Rechtsanwalt Tommy Kujus, KUJUS Strafverteidigung
Pfaffendorfer Str. 25, 04105 Leipzig
- nachfolgend: Rechtsanwalt -
und
- nachfolgend: Auftraggeber -
Der Auftraggeber hat den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Für die Verteidigung des Auftraggebers treffen der Auftraggeber und der Rechtsanwalt die nachfolgende Vereinbarung.
Tätigkeitsvergütung
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit anstelle der gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen, nachfolgendes Honorar.
Für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Hauptverfahren der ersten Instanz wird ein
pauschales Honorar von € (inkl. 19% Umsatzsteuer)
vereinbart.
Sofern im gerichtlichen Hauptverfahren ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, wird hierfür ein
pauschales Honorar von € (inkl. 19% Umsatzsteuer) pro Hauptverhandlungstag, unabhängig von dessen Dauer,
vereinbart.
Soll eine Tätigkeit auch in einer eventuellen Rechtsmittelinstanz erfolgen, ist hierfür ein gesonderter Auftrag zu erteilen und eine gesonderte Honorarvereinbarung abzuschließen.
Tätigkeitsvergütung
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit anstelle der gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen, ein Honorar von
€ pro Stunde (inkl. 19% Umsatzsteuer)
Die Abrechnung der zeitbasierten Vergütung erfolgt minutengenau.
Auslagen
Auslagen des Rechtsanwalts (z.B. Fahrt und Übernachtungskosten, Abwesenheitspauschalen, sonstige Reisekosten, Aktenversendungspauschalen bei Akteneinsichten, Kosten/ Gebühren von Amts- und Registeranfragen, Dolmetscher- und Übersetzerkosten, Portokosten, Kosten für Kopien und Ausdrucke – sowie die jeweils darauf anfallende Umsatzsteuer) sind gesondert nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.
Abrechnung und Vorschüsse
Der Rechtsanwalt ist dazu berechtigt, für die entstandene und die voraussichtlich entstehende Vergütung nebst Auslagen entsprechende Vorschüsse zu fordern. Er ist berechtigt, seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn diese vollständig beglichen sind. Hat er bereits Tätigkeiten aufgenommen, kann er diese jederzeit bis zur Begleichung der Kostenvorschussrechnung einstellen.
Die vom Rechtsanwalt vor Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung in der Angelegenheit bislang erbrachten Leistungen und getätigte Auslagen werden von dieser Vergütungsvereinbarung erfasst.
Wenn der Auftraggeber das Mandat während eines Verfahrensabschnitts aus eigener Veranlassung kündigt, kann er das für diesen Verfahrensabschnitt bereits geleistete Honorar nicht zurückverlangen. Eine Teilnahme an etwaigen Hauptverhandlungsterminen durch den Rechtsanwalt erfolgt nur, wenn die bis dahin angefallenen Kostenvorschussrechnungen vollständig beglichen sind.
Pflichtverteidigung
Für den Fall der erfolgten Beiordnung als Pflichtverteidiger ist der Mandant nicht zum Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung verpflichtet. Als Pflichtverteidiger erhält der Rechtsanwalt in dieser Sache eine Vergütung von der Staatskasse und ist zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes verpflichtet, auch wenn der Mandant hierfür keinerlei Vergütung entrichtet. Der Rechtsanwalt ist daher auch im Falle der Nichtunterzeichnung dieser freiwilligen Vergütungsvereinbarung zur Fortführung der Verteidigung verpflichtet.
Etwaige in dieser Angelegenheit anfallenden Pflichtverteidigervergütungen sind auf die vereinbarte Vergütung nicht anzurechnen. Vielmehr sind Leistungen des Mandanten oder sonstiger Dritter umgekehrt auf die Pflichtverteidigervergütung anzurechnen, soweit sie das Doppelte der Regelvergütung (ohne die Erhöhung nach § 51 RVG) überschreiten. Das bedeutet, dass der Mandant nicht weniger als vereinbart an den Rechtsanwalt zahlen muss, wenn dieser ihm zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Vielmehr reduziert sich gegebenenfalls der Betrag, den die Staatskasse an den Rechtsanwalt zahlen muss. Möglicherweise muss die Staatskasse keinerlei Gebühren mehr an den Rechtsanwalt zahlen.
Wichtige Hinweise
Mindestens wird die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschuldet.
Die hier vereinbarte Vergütung übersteigt die gesetzliche Vergütung. Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter, die Staatskasse oder ggf. eine Versicherung müssen im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Etwaige Reisekosten und Abwesenheitspauschalen werden in der Regel nicht erstattet.
Bei einer Einstellung des Verfahrens im Stadium des Ermittlungsverfahrens findet keine Kostenerstattung durch die Staatskasse statt. Selbiges gilt in der Regel, wenn das zuständige Gericht im Hauptverfahren das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies nach seinem Ermessen zulässt.
Soweit sich die Vergütung nach den gesetzlichen Wertgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemisst oder auf diese Bezug genommen wird, richtet sich deren Höhe nach dem Gegenstandswert. Dies ist insbesondere bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts der Fall, die sich auf eine Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.