Vollmacht
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Kontaktdaten

Für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats sind Ihre persönliche Angaben erforderlich. Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.

Name

Anschrift

Erreichbarkeit

Mir ist bekannt, dass die Übertragung von Informationen per E-Mail unverschlüsselt erfolgt und hierdurch Sicherheitsrisiken verbunden sind. In Kenntnis dessen wünsche ich dennoch die Kommunikation via E-Mail und gewährleiste zugleich, dass bereitgestellte Informationen und Dokumente kurzfristig abgerufen werden können. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Verfahren

Bitte geben Sie die Daten des Verfahrens an. Diese Informationen finden Sie auf den Dokumenten, die Sie von den Ermittlungsbehörden erhalten haben.

Behörde und Aktenzeichen

Dokumente-Upload  (freiwillig)

Gern können Sie uns Unterlagen, die Ihnen zum Verfahren vorliegen, zur Verfügung stellen. Selbstverständlich können Sie und Ihre Dokumente auch noch zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln.

 

Gesetzliche Gebühren

Die Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Soweit sich die Vergütung nach den gesetzlichen Wertgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemisst oder auf diese Bezug genommen wird, richtet sich deren Höhe nach dem Gegenstandswert. Dies ist insbesondere bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts der Fall, die sich auf eine Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

 

Pflichtverteidigung

Das Mandat wird als Pflichtverteidigung übernommen. Dies bedeutet, dass die hier entstehenden Anwaltsgebühren mit der Landeskasse verrechnet werden. Von Ihnen sind keine Zahlungen geleistet, sofern keine gesonderte Vereinbarung hierüber getroffen worden ist.

 

Vergütungsvereinbarung

Zwischen

Herrn Rechtsanwalt Tommy Kujus, KUJUS Strafverteidigung
Pfaffendorfer Str. 25, 04105 Leipzig
- nachfolgend: Rechtsanwalt - 

und


- nachfolgend: Auftraggeber -

 

Der Auftraggeber hat den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Für die Verteidigung des Auftraggebers treffen der Auftraggeber und der Rechtsanwalt die nachfolgende Vereinbarung.

Tätigkeitsvergütung

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit anstelle der gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen, nachfolgendes Honorar.

Für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Hauptverfahren der ersten Instanz wird ein 

pauschales Honorar von    €    (inkl. 19% Umsatzsteuer)

vereinbart.

 

Sofern im gerichtlichen Hauptverfahren ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, wird hierfür ein

pauschales Honorar von    €    (inkl. 19% Umsatzsteuer) pro Hauptverhandlungstag, unabhängig von dessen Dauer,

vereinbart.

 

Soll eine Tätigkeit auch in einer eventuellen Rechtsmittelinstanz erfolgen, ist hierfür ein gesonderter Auftrag zu erteilen und eine gesonderte Honorarvereinbarung abzuschließen.

Tätigkeitsvergütung

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit anstelle der gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen, ein Honorar von 

€ pro Stunde    (inkl. 19% Umsatzsteuer)

 

Die Abrechnung der zeitbasierten Vergütung erfolgt minutengenau.

Auslagen

Auslagen des Rechtsanwalts (z.B. Fahrt und Übernachtungskosten, Abwesenheitspauschalen, sonstige Reisekosten, Aktenversendungspauschalen bei Akteneinsichten, Kosten/ Gebühren von Amts- und Registeranfragen, Dolmetscher- und Übersetzerkosten, Portokosten, Kosten für Kopien und Ausdrucke – sowie die jeweils darauf anfallende Umsatzsteuer) sind gesondert nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.

Abrechnung und Vorschüsse

Der Rechtsanwalt ist dazu berechtigt, für die entstandene und die voraussichtlich entstehende Vergütung nebst Auslagen entsprechende Vorschüsse zu fordern. Er ist berechtigt, seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn diese vollständig beglichen sind. Hat er bereits Tätigkeiten aufgenommen, kann er diese jederzeit bis zur Begleichung der Kostenvorschussrechnung einstellen.

Die vom Rechtsanwalt vor Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung in der Angelegenheit bislang erbrachten Leistungen und getätigte Auslagen werden von dieser Vergütungsvereinbarung erfasst.

Wenn der Auftraggeber das Mandat während eines Verfahrensabschnitts aus eigener Veranlassung kündigt, kann er das für diesen Verfahrensabschnitt bereits geleistete Honorar nicht zurückverlangen. Eine Teilnahme an etwaigen Hauptverhandlungsterminen durch den Rechtsanwalt erfolgt nur, wenn die bis dahin angefallenen Kostenvorschussrechnungen vollständig beglichen sind.

Pflichtverteidigung

Für den Fall der erfolgten Beiordnung als Pflichtverteidiger ist der Mandant nicht zum Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung verpflichtet. Als Pflichtverteidiger erhält der Rechtsanwalt in dieser Sache eine Vergütung von der Staatskasse und ist zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes verpflichtet, auch wenn der Mandant hierfür keinerlei Vergütung entrichtet. Der Rechtsanwalt ist daher auch im Falle der Nichtunterzeichnung dieser freiwilligen Vergütungsvereinbarung zur Fortführung der Verteidigung verpflichtet.

Etwaige in dieser Angelegenheit anfallenden Pflichtverteidigervergütungen sind auf die vereinbarte Vergütung nicht anzurechnen. Vielmehr sind Leistungen des Mandanten oder sonstiger Dritter umgekehrt auf die Pflichtverteidigervergütung anzurechnen, soweit sie das Doppelte der Regelvergütung (ohne die Erhöhung nach § 51 RVG) überschreiten. Das bedeutet, dass der Mandant nicht weniger als vereinbart an den Rechtsanwalt zahlen muss, wenn dieser ihm zum Pflichtverteidiger bestellt wird. Vielmehr reduziert sich gegebenenfalls der Betrag, den die Staatskasse an den Rechtsanwalt zahlen muss. Möglicherweise muss die Staatskasse keinerlei Gebühren mehr an den Rechtsanwalt zahlen.

Wichtige Hinweise

Mindestens wird die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschuldet.

Die hier vereinbarte Vergütung übersteigt die gesetzliche Vergütung. Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter, die Staatskasse oder ggf. eine Versicherung müssen im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Etwaige Reisekosten und Abwesenheitspauschalen werden in der Regel nicht erstattet.

Bei einer Einstellung des Verfahrens im Stadium des Ermittlungsverfahrens findet keine Kostenerstattung durch die Staatskasse statt. Selbiges gilt in der Regel, wenn das zuständige Gericht im Hauptverfahren das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies nach seinem Ermessen zulässt.

Soweit sich die Vergütung nach den gesetzlichen Wertgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemisst oder auf diese Bezug genommen wird, richtet sich deren Höhe nach dem Gegenstandswert. Dies ist insbesondere bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts der Fall, die sich auf eine Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

 

 

Einwilligungen

 

Strafprozessvollmacht

Herrn Rechtsanwalt Tommy Kujus erteile ich hiermit in der Strafsache

 

, Az.

 

  1. Vollmacht zu meiner Verteidigung in allen Instanzen,
  2. für den Fall meiner Abwesenheit Vollmacht zur Vertretung nach § 233, 234 StPO (§§ 350, 329, 411 StPO),
  3. die Befugnis, Untervollmacht – auch im Sinne des § 139 StPO – zu erteilen,
  4. Vollmacht zum Empfang der von der Staatskasse erstatteten Kosten sowie freigegebenen Sicherheitsleistungen,
  5. Zustellungen aller     Art,    insbesondere       auch     von    Urteilen     und    Beschlüssen, entgegenzunehmen sowie
  6. Ladungen entgegenzunehmen.