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Willkommen!

Damit wir für Sie tätig werden können, führen wir Sie Schritt für Schritt durch unser Online-Formular zur Mandatsaufnahme.

  1. Kontaktdaten: Tragen Sie Ihre persönlichen Daten sowie die Daten des Verfahrens ein. Diese Daten sind erforderlich, damit wir Sie erreichen und das Mandat bearbeiten können.
  2. Honorarvereinbarung: Wir berechnen die Gebühren transparent nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung - ohne versteckte Kosten
  3. Vollmacht: Lesen und unterzeichnen Sie die Vollmacht bequem online. Mit dieser Vollmacht erteilen Sie uns den Auftrag zur Verteidigung.

Das Ausfüllen dauert nur wenige Minuten. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Mandats verwendet.

Kontaktdaten

Damit wir für Sie tätig werden können, benötigen wir Ihre Kontaktdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Mandatsbearbeitung verwendet.

Name

Anschrift

Kontaktdaten

Zustimmung

Verfahren

Im zweiten Schritt benötigen wir einige Angaben zum laufenden Verfahren. Sie haben hier auch die Möglichkeit, Unterlagen hochzuladen.

Beschuldigte Person

Bitte geben Sie den vollständigen Namen der beschuldigten Person an.

Verfahren

Bitte geben Sie nun die zuständige Behörde und das Aktenzeichen an.

Dokumente (freiwillig)

Hier können Sie die Ihnen vorliegenden Dokumente (z.B. Vorladung oder Anklage) hochladen.

Vergütungsvereinbarung

KUJUS Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus
Pfaffendorfer Straße 25, 04105 Leipzig

– nachfolgend „Rechtsanwalt“ –

und

– nachfolgend „Auftraggeber“ –

Der Auftraggeber hat den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Für die Verteidigung des Auftraggebers treffen der Auftraggeber und der Rechtsanwalt die nachfolgende Vereinbarung.

1. Tätigkeitsvergütung

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgendes Honorar:

Pauschales Honorar im Strafverfahren:

je Hauptverhandlungstermin:

Für Tätigkeiten in einer Rechtsmittelinstanz ist ein gesonderter Auftrag zu erteilen und eine gesonderte Honorarvereinbarung abzuschließen.

2. Auslagen

Auslagen des Rechtsanwalts sind gesondert nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten. Dazu gehören insbesondere:

  • Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Abwesenheitspauschalen
  • Sonstige Reisekosten
  • Aktenversendungspauschalen bei Akteneinsichten
  • Kosten/Gebühren von Amts- und Registeranfragen
  • Dolmetscher- und Übersetzerkosten
  • Portokosten
  • Kosten für Kopien und Ausdrucke
  • jeweils zuzüglich Umsatzsteuer

3. Abrechnung und Vorschüsse

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Vorschüsse für entstandene und voraussichtlich entstehende Vergütung nebst Auslagen zu fordern. Er nimmt seine Tätigkeit erst auf bzw. führt sie fort, wenn diese vollständig beglichen sind. Bereits begonnene Tätigkeiten können bis zur Begleichung einer Kostenvorschussrechnung eingestellt werden.

Die erste Vorschussrechnung ist mit Mandatserteilung fällig und beträgt regelmäßig die Hälfte der insgesamt voraussichtlich anfallenden Gebühren.

Vor Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung erbrachte Leistungen und getätigte Auslagen werden von dieser Vereinbarung erfasst.

Kündigt der Auftraggeber das Mandat während eines Verfahrensabschnitts aus eigener Veranlassung, kann das für diesen Abschnitt bereits geleistete Honorar nicht zurückverlangt werden. Eine Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen erfolgt nur, wenn bis dahin angefallene Kostenvorschussrechnungen vollständig beglichen sind.

4. Pflichtverteidigung

Bei Beiordnung als Pflichtverteidiger ist der Mandant nicht zum Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung verpflichtet. Der Rechtsanwalt erhält in diesem Fall eine Vergütung aus der Staatskasse und führt die Verteidigung kraft Gesetzes, auch ohne Vergütung durch den Mandanten.

Pflichtverteidigervergütungen werden nicht auf die vereinbarte Vergütung angerechnet. Leistungen des Mandanten oder Dritter werden umgekehrt auf die Pflichtverteidigervergütung angerechnet, soweit sie das Doppelte der Regelvergütung überschreiten. Der Mandant zahlt somit nicht weniger als vereinbart; ggf. reduziert sich der Betrag aus der Staatskasse bis hin zum Entfall.

5. Wichtige Hinweise

Mindestens ist die gesetzliche Vergütung nach dem RVG geschuldet. Die vereinbarte Vergütung übersteigt die gesetzliche Vergütung.

Im Kostenerstattungsfall erstatten Gegner, Staatskasse oder Versicherungen regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung.

Bei Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren erfolgt keine Kostenerstattung durch die Staatskasse. Gleiches gilt regelmäßig bei Einstellungen im Hauptverfahren nach Ermessen des Gerichts.

Bezieht sich die Vergütung auf gesetzliche Wertgebühren, richtet sich deren Höhe nach dem Gegenstandswert, insbesondere bei Tätigkeiten zu Einziehung, gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 439 StPO) oder entsprechenden Beschlagnahmen.

09.03.2026

Strafprozessvollmacht

Herrn
Rechtsanwalt Tommy Kujus
Pfaffendorfer Straße 25
04105 Leipzig

erteile ich hiermit in der Strafsache

gegen

wegen
Strafverfahren
  1. Vollmacht zu meiner Verteidigung in allen Instanzen,
  2. für den Fall meiner Abwesenheit Vollmacht zur Vertretung nach §§ 233, 234 StPO (§§ 350, 329, 411 StPO),
  3. die Befugnis, Untervollmacht – auch im Sinne des § 139 StPO – zu erteilen,
  4. Vollmacht zum Empfang der von der Staatskasse erstatteten Kosten sowie freigegebenen Sicherheitsleistungen,
  5. Zustellungen aller Art, insbesondere auch von Urteilen und Beschlüssen, entgegenzunehmen, sowie
  6. Ladungen entgegenzunehmen.
09.03.2026