– nachfolgend „Auftraggeber“ –
Der Auftraggeber hat den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Für die Verteidigung des Auftraggebers treffen der Auftraggeber und der Rechtsanwalt die nachfolgende Vereinbarung.
1. Tätigkeitsvergütung
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgendes Honorar:
Für Tätigkeiten in einer Rechtsmittelinstanz ist ein gesonderter Auftrag zu erteilen und eine gesonderte Honorarvereinbarung abzuschließen.
2. Auslagen
Auslagen des Rechtsanwalts sind gesondert nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten. Dazu gehören insbesondere:
- Fahrt- und Übernachtungskosten
- Abwesenheitspauschalen
- Sonstige Reisekosten
- Aktenversendungspauschalen bei Akteneinsichten
- Kosten/Gebühren von Amts- und Registeranfragen
- Dolmetscher- und Übersetzerkosten
- Portokosten
- Kosten für Kopien und Ausdrucke
- jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
3. Abrechnung und Vorschüsse
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Vorschüsse für entstandene und voraussichtlich entstehende Vergütung nebst Auslagen zu fordern. Er nimmt seine Tätigkeit erst auf bzw. führt sie fort, wenn diese vollständig beglichen sind. Bereits begonnene Tätigkeiten können bis zur Begleichung einer Kostenvorschussrechnung eingestellt werden.
Die erste Vorschussrechnung ist mit Mandatserteilung fällig und beträgt regelmäßig die Hälfte der insgesamt voraussichtlich anfallenden Gebühren.
Vor Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung erbrachte Leistungen und getätigte Auslagen werden von dieser Vereinbarung erfasst.
Kündigt der Auftraggeber das Mandat während eines Verfahrensabschnitts aus eigener Veranlassung, kann das für diesen Abschnitt bereits geleistete Honorar nicht zurückverlangt werden. Eine Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen erfolgt nur, wenn bis dahin angefallene Kostenvorschussrechnungen vollständig beglichen sind.
4. Pflichtverteidigung
Bei Beiordnung als Pflichtverteidiger ist der Mandant nicht zum Abschluss dieser Vergütungsvereinbarung verpflichtet. Der Rechtsanwalt erhält in diesem Fall eine Vergütung aus der Staatskasse und führt die Verteidigung kraft Gesetzes, auch ohne Vergütung durch den Mandanten.
Pflichtverteidigervergütungen werden nicht auf die vereinbarte Vergütung angerechnet. Leistungen des Mandanten oder Dritter werden umgekehrt auf die Pflichtverteidigervergütung angerechnet, soweit sie das Doppelte der Regelvergütung überschreiten. Der Mandant zahlt somit nicht weniger als vereinbart; ggf. reduziert sich der Betrag aus der Staatskasse bis hin zum Entfall.
5. Wichtige Hinweise
Mindestens ist die gesetzliche Vergütung nach dem RVG geschuldet. Die vereinbarte Vergütung übersteigt die gesetzliche Vergütung.
Im Kostenerstattungsfall erstatten Gegner, Staatskasse oder Versicherungen regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung.
Bei Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren erfolgt keine Kostenerstattung durch die Staatskasse. Gleiches gilt regelmäßig bei Einstellungen im Hauptverfahren nach Ermessen des Gerichts.
Bezieht sich die Vergütung auf gesetzliche Wertgebühren, richtet sich deren Höhe nach dem Gegenstandswert, insbesondere bei Tätigkeiten zu Einziehung, gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 439 StPO) oder entsprechenden Beschlagnahmen.