Vorladung

Wer einer Straftat verdächtigt wird, erhält eine Vorladung als Beschuldigter. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren mehr Rechte als Pflichten. Erhalten Sie hier weitergehenden Informationen über die Vorladung bei Beschuldigten im Strafverfahren und wie Sie am besten damit umgehen.

Vorladung

Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Sie haben als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten? Verständlicherweise ist die Panik groß. Doch nur in wenigen Fällen besteht tatsächlich eine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen.

Zunächst einmal gilt: Ruhe bewahren! Schweigen!

Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.

Sie haben das gesetzliche Recht zu Schweigen – Nutzen Sie es! Viele Tatnachweise können erst geführt werden, weil der Beschuldigte Angaben bei der Polizei gemacht hat.

Was ist eine Vorladung?

Als Vorladung bezeichnet man die förmliche Aufforderung einer staatlichen Behörde, sich zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern. Üblicherweise wird die Vorladung zur Vernehmung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft versandt. Eine Ladung kann aber auch vom Hauptzollamt (Zoll), dem LKA oder der Kripo zugehen.

Die häufigste Form der Vorladung ist die zur Vernehmung eines Beschuldigten. Aber auch Zeugen können von der Polizei vorgeladen werden. Unbedingt zu unterscheiden ist die Vorladung im Ermittlungsverfahren von einer Ladung zu einem gerichtlichen Hauptverhandlungstermin.

Was kann ich jetzt tun?

Eine Vorladung bedeutet zunächst einmal nur, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Die Polizei wird die Ermittlungen – auch ohne Ihre Aussage – fortführen, und ggf. Auskünfte bei Behörden einholen oder weitere Zeugen vernehmen.

Nach Abschluss der Ermittlungen gibt die Polizei die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Diese entscheidet dann über den Fortgang des Verfahrens. Mögliche Verfahrensausgänge sind die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis oder mangels Strafbarkeit, die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder aber die Erhebung der öffentlichen Anklage bzw. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Vorladung: So helfen wir Ihnen!

Wir sind eine ausschließlich im Strafrecht und bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor Gericht. 

Wir werden mit Ihnen ehrlich die Sach- und Rechtslage erörtern und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Strafverteidigung.

Pfaffendorfer Str. 25, 04105 Leipzig

Ihr Strafverteidiger

Die Kanzlei wird geführt von Rechtsanwalt Tommy Kujus. Aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse sowie praktischer Erfahrungen im Bereich des Strafrechts und der Strafverteidigung wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer Sachsen der Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen.
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Häufige Fragen

Als Beschuldigten bezeichnet man denjenigen, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Es ist dabei unerheblich, ob die Tatvorwürfe tatsächlich zutreffen.

Der Status als „Zeuge“ oder „Beschuldigter“ ist nicht fest: Ein Zeuge kann im Verfahren zum Beschuldigten werden, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Ein vormals Beschuldigter kann später zu einem Zeugen werden, wenn sich der ursprüngliche Tatverdacht nicht erhärtet.

Aber auch die bloße Bezeichnung ist nicht bindend. Auch derjenige, der als „Zeuge“ geladen ist, kann eigentlich ein Beschuldigter sein. Häufig werden Personen von der Polizei gerade deshalb formal als „Zeuge“ geladen, obwohl bereits ein Tatverdacht gegen sie vorliegt. Das Ziel ist erkennbar, die Person unter ein vermeintlichen Aussagepflicht zu einer Aussage zu bewegen.

Lädt man Sie als Beschuldigter vor, dann werden Sie verdächtigt eine Straftat begangen zu haben. Durch die Vorladung soll Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen.  Als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör haben Sie natürlich auch das Recht, sich zu einem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Die Vorladung des Beschuldigten „droht“ daher in jedem Ermittlungsverfahren und bei jedem Delikt – etwa bei einer Körperverletzung, einem Diebstahl oder Betrug sowie bei einem Verstoß gegen das BtMG.

Allerdings ist nachdrücklich davon abzuraten, voreilig Aussagen zu treffen, um in Erfahrung zu bringen, was genau Ihnen vorgeworfen wird oder zu versuchen, einen Vorwurf zu entkräften!

Nein. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Er ist nicht einmal verpflichtet, den Termin wahrzunehmen oder diesen abzusagen.

Von einer Aussage bei der Polizei kann nur dringend abgeraten werden.

Hintergrund ist, dass Ihnen die Strafverfolgungsbehörden nicht den aktuellen Stand der Ermittlungen mitteilen und Ihnen auch nicht sämtlich Beweise zur Sichtung vorlegen werden. Es ist Ihnen daher im Zeitpunkt der Vernehmung gar nicht möglich zu prüfen, ob – ohne Ihre Aussage – überhaupt ein Tatnachweis geführt werden könnte. Ebenso ist es Ihnen nicht möglich zu prüfen, ob Sie der Polizei und der Staatsanwaltschaft mit Ihrer Aussage nicht noch weitere, bisher unbekannte Informationen mitteilen würden, die ggf. weitere Ermittlungsansätze bieten. Von einer Aussage „ins Blaue hinein“ kann nur abgeraten werden.

Einer Vorladung durch die Polizei (nicht der Staatsanwaltschaft!) muss keine Folge geleistet werden. Sie sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen oder sich überhaupt auf die Vorladung der Polizei zu melden.

Der Termin zur Vernehmung muss daher auch nicht abgesagt werden. 

Eine Absage mag zwar eine nette Geste gegenüber den Beamten sein, ist aber keineswegs erforderlich. In einigen Fällen wird die Polizei versuchen, Sie telefonisch zu erreichen. Es wäre daher auch nicht verkehrt, die Nummer, die sich zumeist auf dem Vorladungsschreiben finden lässt, zu blockieren.

Wird der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, hat er die Pflicht, dieser Ladung nachzukommen, und bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO: „Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.“)

Dies bedeutet freilich nicht (!), dass der Beschuldigte gleichzeitig eine Aussage tätigen muss. Das Recht, die Aussage zu verweigern, bleibt unberührt. Ein Fernbleiben berechtigt die Staatsanwaltschaft allerdings dazu, das Erscheinen zu erzwingen. Die Staatsanwaltschaft kann die Verhaftung und die zwangsweise Vorführung anordnen.

Auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft sollte daher dringend reagiert werden. Es bietet sich an mitzuteilen, dass keine Aussage zur Sache erfolgen soll und um Aufhebung des Vernehmungstermins gebeten wird. Zur Sicherheit sollte vor dem Termin telefonische Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft gehalten werden, ob der Termin tatsächlich aufgehoben worden ist, um eine Verhaftung zu vermeiden.

Die Polizei darf den Beschuldigten zu keiner Aussage zur Sache zwingen. Ebenso wenig darf die Polizei den Beschuldigten, der einer Ladung nicht nachgekommen ist, von zu Hause oder der Arbeitsstelle abholen.  Eine Art „Beugehaft für Beschuldigte“ ist nicht möglich.

Überhaupt sind jegliche Zwangsmaßnahmen bzw. Foltermethoden verboten und führen unmittelbar zur Unverwertbarkeit der Aussage. Dieses Verbot ist in § 136a StPO normiert. Dort heiß es:

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

Im Gegensatz zum Zeugen ist der Beschuldigte – sofern er überhaupt eine Aussage tätigt – nicht zur Wahrheit verpflichtet. Er kann daher lügen. Hintergrund ist, dass der Beschuldigte nicht dazu gezwungen werden kann, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.

Der Beschuldigte darf zwar lügen. Er darf allerdings keinen Anderen unberechtigt einer Straftat bezichtigen. Dies wäre dann als „Falsche Verdächtigung“ nach § 164 StGB strafbar.

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