Strafbefehl

Sie haben einen Strafbefehl vom Amtsgericht erhalten?

Viele Menschen sind – verständlicherweise – überrascht, wenn sie „wie aus dem Nichts“ einen Strafbefehl in den Händen halten. Mit der Zustellung eines Strafbefehls ist das Kind allerdings noch nicht unwiderruflich in den Brunnen gefallen. Sie können gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen.

Denn Vorsicht: Ein Strafbefehl kommt einem gerichtlichen Urteil gleich. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und die festgesetzte Strafe kann von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden. Ein Widerspruch ist dann nicht mehr möglich.

Strafbefehl

Was ist ein Strafbefehl und was kann ich jetzt tun?

Bei einem Strafbefehl handelt es sich um ein schriftliches Urteil ohne gerichtliche Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl, wenn sie davon ausgeht, dass Ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann, und dass keine Hauptverhandlung erforderlich ist.

Wird der Strafbefehl rechtskräftig, sind Sie verurteilt!

Gegen einen Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Strafbefehl wird dann vom Gericht in einer Hauptverhandlung überprüft. Das Verfahren ähnelt dem nach einer Anklage.

Ablauf des Strabefehlsverfahrens

Wie bei einer „klassischen“ Anklageerhebung schließt sich das Strafbefehlsverfahren an das Ermittlungsverfahren an. Ist die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen davon überzeugt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Durchführung einer Hauptverhandlung für entbehrlich hält – etwa dann, wenn die Staatsanwaltschaft von einem Geständnis ausgeht.

Erlass des Strafbefehls

Das Gericht erlässt daraufhin regelmäßig den Strafbefehl und veranlasst die Zustellung an den Angeklagten. Allerdings kann das Gericht den Erlass des Strafbefehls auch ablehnen, falls er den Beschuldigten als nicht hinreichend tatverdächtig erachtet oder wenn es den Sachverhalt nicht für ein Strafbefehlsverfahren als geeignet ansieht.

Einspruch gegen den Strafbefehl

Wird der Strafbefehl zugestellt, kann der Angeklagte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Erfolgt der Einspruch form- und fristgerecht, findet eine öffentliche Hauptverhandlung vor dem jeweiligen Amtsgericht statt. An deren Ende steht ein Urteil.

Verfahren nach Einspruch

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht werden alle Zeugen geladen und Beweismittel gesichtet. Das Verfahren gleicht dem nach einer „normalen“ Anklage. Am Ende der Hauptverhandlung ergeht ein eigenes Urteil. Das Gericht ist dabei nicht an die Feststellungen und die (zuvor) festgesetzte Strafe im Strafbefehl gebunden. Das Amtsgericht kann sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten vom Strafbefehl abweichen.

Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte Berufung oder Revision einlegen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts kann wiederum Revision eingelegt werden.

Strafbefehl: So helfen wir Ihnen!

Wir sind eine ausschließlich im Strafrecht und bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor Gericht. 

Wir werden mit Ihnen ehrlich die Sach- und Rechtslage erörtern und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Strafverteidigung.

Pfaffendorfer Str. 25, 04105 Leipzig

Ihr Strafverteidiger

Die Kanzlei wird geführt von Rechtsanwalt Tommy Kujus. Aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse sowie praktischer Erfahrungen im Bereich des Strafrechts und der Strafverteidigung wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer Sachsen der Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen.
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Häufige Fragen

Nicht alle Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) können mit einem Strafbefehl abgeurteilt werden. Der Strafbefehl kann nur bei sogenannten „Vergehen“ erlassen werden. Dabei handelt es sich um Delikte, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr bestraft werden können. Ein Strafbefehl wird daher in der Regel bei Fällen der Massenkriminalität beantragt. Typische Delikte sind z.B.

  • Diebstahl (insbesondere Ladendiebstahl)
  • Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede
  • Betrug
  • Körperverletzung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Leistungserschleichung („Schwarzfahren“)
  • Nötigung
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Steuerhinterziehung
 
Bei anderen Delikten, die schon nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich ziehen („Verbrechen“), ist kein Strafbefehl möglich. Dabei handelt es sich etwa um:
 
  • Raub
  • Räuberischer Diebstahl
  • Besitz kinderpornografischer Schriften
  • Brandstiftung
  • Meineid

Da es sich bei einem Strafbefehl um ein schriftliches Verfahren handelt, ohne dass der Beschuldigte bis zum Strafbefehl zwingend von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt haben muss, können nur bestimmte Strafen verhängt werden. Diese sind:

  • Geldstrafe
  • Fahrverbot
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt

 

Hat der Angeklagte einen Verteidiger können sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Hat der Angeklagte in diesem Fall keinen Verteidiger, muss dem Angeklagten zwingend ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. 

Dies zeigt aber, dass sogar durch ein reines schriftliches Verfahren Freiheitsstrafen ausgeurteilt werden können.

Eine häufige Frage ist, ob man nach einem Strafbefehl vorbestraft ist. Die Antwort lautet – wie immer bei Juristen: „Das kommt darauf an.“

Wird ein Strafbefehl rechtskräftig, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich – so als wäre man im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung verurteilt worden. Das heißt, dass diese Verurteilung ins Bundeszentralregister (BZR) eingetragen wird. Allerdings wird nicht jede Eintragung im Bundeszentralregister auch im polizeilichen Führungszeugnis aufgenommen. Insoweit bestehen also keine Besonderheiten zwischen einem Strafbefehl und einem Urteil im „regulären“ Strafverfahren.

Eine Eintragung im Führungszeugnis (Vorstrafe) besteht u.a. bei

  • Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten
  • Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
 

Wird bspw. in einem Strafbefehl eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen, wird diese Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen. Bei einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen unterbleibt ein Eintrag.

Doch auch bei Verurteilungen unter 90 Tagessätzen erfolgt eine Eintragung im Führungszeugnis, wenn bereits früher eine Verurteilung erfolgt ist, und diese bislang noch nicht getilgt ist. Die Einzelheiten hierzu sind äußerst komplex und lassen sich nur im jeweiligen Einzelfall und nach Akteneinsicht beantworten.

Nein. Sie haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen. Dann wird der Strafbefehl vom Amtsgericht im Rahmen einer öffentlichen gerichtlichen Hauptverhandlung überprüft.

Im Stadium des Ermittlungsverfahrens redet man von einem “Beschuldigten”.

Sobald von der Staatsanwaltschaft Klage erhoben wird oder diese den Erlass eines Strafbefehls beantragt redet man von einem “Angeschuldigten”.

Schließlich redet man, sobald der Strafbefehl erlassen wurde oder das Hauptverfahren eröffnet wurde, von einem “Angeklagten”.

Kurz gesagt: Ja! Eine Vorbestrafung liegt vor, wenn gegen eine Person eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen wurde UND wenn gegen eine Person ein Strafbefehl ergangen ist. Dies wird im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen.

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