Sie wurden vom Amtsgericht oder Landgericht verurteilt? In den meisten Fällen können Sie ein gerichtliches Urteil im Strafverfahren mit einem Rechtsmittel anfechten. Handeln Sie aber nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.
Die wichtigsten Rechtsmittel gegen ein Urteil sind die Berufung und die Revision. Aber welches ist nun das „richtige“ Rechtsmittel? Wer ein Rechtsmittel gegen ein strafrechtliches Urteil einlegen will, kann sich – zumindest gegen Urteile des Amtsgerichts – zwischen der Berufung und der Revision entscheiden. Auch wenn beide Rechtsmittel das Ziel haben, das vorausgegangene Urteil anzufechten und beide Rechtsmittel binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen sind, bestehen zwischen beiden erhebliche Unterschiede.
Dabei fällt auf, dass gerade die Presse die Begriffe „Berufung“ und „Revision“ oft wild durcheinander mischt, obgleich es sich um zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute handelt.
Bei einer Berufung – geregelt in §§ 312 ff. StPO – findet eine gänzlich neue Tatsacheninstanz vor dem Landgericht statt. Das heißt, es werden sämtliche Zeugen noch einmal vernommen, sämtliche Bilder noch einmal angeschaut, Sachverständige gehört und Urkunden verlesen. Es ist auch möglich, neue Beweise vorzubringen, also etwa neue Zeugen vorzuladen oder neue Schriftstücke vorzulegen.
Da in der Berufungshauptverhandlung die komplette Beweisaufnahme wiederholt wird, bietet sich die Chance (oder das Risiko?), dass das Berufungsgericht den Sachverhalt anders wertet als noch die Vorinstanz. Es gilt daher: „Neues Spiel, neues Glück“.
Bei der Revision (§ 333 ff. StPO) wird das Urteil „nur“ auf Rechtsfehler hin geprüft. Eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt. Die von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen werden daher nicht erneut überprüft.
Das Revisionsgericht prüft das vorausgegangene Urteil in formeller Hinsicht auf Verfahrensfehler und in materieller Hinsicht, ob das Gesetz richtig ausgelegt und angewandt worden ist. Der Prüfungsumfang ist daher erheblich eingeschränkt.
Im Gegensatz zur Berufung muss die Revision von einem Rechtsanwalt begründet werden.
Wir sind eine ausschließlich im Strafrecht und bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor Gericht.
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“Rechtsbehelf” ist der Oberbegriff und beschreibt alle von der Rechtsordnung zugelassenen verfahrensrechtlichen Mittel, mit welchen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.
“Rechtsmittel” sind sodann nur Rechtsbehelfe mit denen eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden sollen.
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