Bedrohung – § 241 StGB

„Ich bringe dich um!“, „Ich mach dich kalt“, „Ich polier' dir die Fresse“ - oft sind Streitigkeiten voller Emotionen und können schnell ausarten. Solche lebensnahen Situationen führen häufig zu Konflikten mit dem Gesetz. Sie können den Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Aussagen strafbar sind und welche Strafen drohen können.

Inhalt

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Was ist eine „Bedrohung“?

Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer oder eine ihm nahestehende Person mit einer vom Gesetz aufgezählten rechtswidrigen Straftat (Verbrechen oder bestimmte Vergehen) bedroht. Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich ernst gemeint hat. Entscheidend ist nur, dass die Drohung für einen objektiven Beobachter ernst gemeint wirkt.

Der Strafbestand der Beleidigung muss jedoch nicht zwangsläufig in der analogen Welt verwirklicht werden: Mit zunehmenden technischen Möglichkeiten werden Beleidigungen, Hass und Hetze im Netz auch immer häufiger und einfacher.

Aufgrund des Inkrafttretens des „Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ vom 30. März 2021 wurde der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB geändert bzw. erweitert. Durch die neue Fassung, die am 04. April 2021 (durch Artikel 15 des „Gesetzes zur Bestandsdatenauskunft“) in Kraft getreten ist, wurden insbesondere Strafschärfungen im Hinblick auf Bedrohungen in der Öffentlichkeit vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass die neue Fassung dieses Straftatbestandes für all die Taten gilt, die zum bzw. nach dem Tag des Inkrafttretens begangen wurden. Liegt der Tatzeitpunkt vor diesem Tag, gilt die alte Gesetzeslage (vgl. § 2 Abs. 1 StGB).

Wann ist eine „Bedrohung“ strafbar?

Der Straftatbestand der Bedrohung schützt den individuellen Rechtsfrieden des Opfers im Hinblick auf das Androhen und Vortäuschen von Straftaten. Der Straftatbestand kennt dabei verschiedene Tatsituationen, die durch unterschiedliche Strafrahmen gekennzeichnet sind.

Drohungen mit rechtswidrigen Taten

Nach Absatz 1 dieses Gesetzes macht sich der Täter strafbar, wenn er vorsätzlich gegen das Opfer (sog. Bedrohter) oder gegen eine ihm nahe stehende Person mit einer Straftat droht. Eine Person steht dem Opfer insbesondere dann nahe, wenn es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt. Hierzu zählen insbesondere

  • Ehegatten,
  • (Pflege-) Kinder,
  • Geschwister
  • und (Pflege-) Eltern.

Der Täter droht, wenn er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. Es gibt verschiedene Aussprüche, die eine solche Drohung darstellen können wie z.B.:

  • „Ich bring dich um!“
  • „Das nächste Mal schlage ich dich grün und blau!“
  • „Ich mach dich kalt!“
  • „Ich hau dir eine rein!“
  • „Ich zerkratz dir dein Auto!“
  • „Ich schicke die Russen-Mafia zu dir!“
  • „Ich mach dich fertig!“
  • „Ich steche dich ab!“
  • „Ich hau dir auf die Fresse!“

Dabei kann der Täter nur mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert drohen.

Solche Taten können sein:

Androhung einer Straftat

Nach dem Absatz 2 dieses Gesetzes macht sich der Täter weiter strafbar, wenn es sich bei der angedrohten rechtswidrigen Tat gegen das Opfer oder dessen nahestehenden Angehörigen um ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB handelt. Dabei ist ein Verbrechen jede rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (vgl. § 12 Abs. 1 StGB).

Solche Taten können sein:

Vortäuschen einer Drohung

Nach § 241 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer wissentlich die Drohung mit einem Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB vortäuscht. Unter einer Täuschung versteht man das Hervorrufen einer Fehlvorstellung (Irrtum) bei dem Opfer.

Nicht ernst gemeine Drohungen

Es ist unerheblich, ob der Täter die Drohung ernst gemeint oder nur als Scherz gemeint hat. Es ist auch unerheblich, ob der Bedrohte selbst die Drohung ernst genommen hat. Maßgeblich ist allein, ob ein „objektiver Dritter“ die Drohung ernst nehmen musste. Nur dann, wenn auch für einen Außenstehenden die Drohung nicht ernst genommen werden konnte, liegt keine Straftat vor. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Drohung durch eine offensichtlich verwirrte oder betrunkene Person ausgesprochen wird.

Vorsatz

Der Täter muss die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 und 2 StGB vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Bedrohung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). 

Bei dem Vortäuschungstatbestand nach § 241 Abs. 3 StGB, muss der Täter wider besseren Wissens gehandelt haben. Der Täter muss also zum Tatzeitpunkt sicher gewusst haben, dass die behauptete Tatsache nicht der Wahrheit entspricht.

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Bedrohung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch einer Bedrohung ist mangels gesetzlicher Verankerung gem. §§ 241, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB nicht strafbar.

Strafantrag

Für die Strafverfolgung einer Bedrohung ist kein Strafantrag erforderlich. Bei der Bedrohung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Ermittlungsbehörden haben die Strafverfolgung aufzunehmen, sobald ein entsprechender Sachverhalt bekannt wird.

Typische Beispiele für eine strafbare Bedrohung

Bedrohungen können sehr unterschiedliche Formen annehmen – von offenen Gewaltandrohungen bis hin zu Nachrichten über soziale Medien. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Täter seine Worte wirklich in die Tat umsetzen wollte, sondern ob die Drohung für einen objektiven Beobachter ernst gemeint wirkt. Nachfolgend werden typische Beispiele erläutert, in denen eine Bedrohung im Sinne des §  241 StGB vorliegen kann.

„Ich mach dich fertig“

Die Aussage „Ich mach dich fertig“ wird häufig in hitzigen Auseinandersetzungen verwendet und muss nicht zwangsläufig eine Bedrohung darstellen. Wird sie jedoch in einem ernsten Tonfall, in einer eskalierten Situation oder mit einer erkennbaren Einschüchterungsabsicht ausgesprochen, kann sie als Ankündigung einer Straftat verstanden werden. Entscheidend ist, ob das Opfer sich in seiner Sicherheit bedroht fühlt und ein außenstehender Dritter die Äußerung als ernsthafte Drohung deuten würde.

„Ich steche dich ab“

Sätze wie „Ich steche dich ab“ sind ein klassisches Beispiel für eine strafbare Bedrohung, da hiermit eine schwere Gewalttat angekündigt wird – nämlich eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt. Eine solche Aussage erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Bedrohung nach §  241  StGB, wenn sie ernst gemeint wirkt. Auch wenn der Täter später behauptet, die Worte seien „nicht so gemeint“ gewesen, ist das rechtlich unerheblich, sofern die Drohung objektiv als ernsthaft einzustufen war.

„Ich bring dich um“

Die Aussage „Ich bring dich um“ stellt eine typische Formulierung dar, die eindeutig auf eine Bedrohung des Lebens zielt. Sie gilt im Strafrecht als ernsthafte Ankündigung einer rechtswidrigen Tat – unabhängig davon, ob der Täter tatsächlich die Absicht hatte, diese umzusetzen. Gerade im Kontext von Partnerschaftskonflikten oder Streitigkeiten kommt es häufig zu solchen Drohungen, die strafrechtlich relevant sind.

Drohungen über WhatsApp oder soziale Medien

Viele Bedrohungen erfolgen heute über digitale Kanäle wie WhatsApp, Instagram oder Facebook. Eine Nachricht wie „Warte nur, ich finde dich schon“ oder eine Sprachnachricht mit ähnlichem Inhalt kann als Bedrohung gewertet werden, wenn sie den Eindruck vermittelt, dass dem Opfer etwas angetan werden soll. Auch Emojis, Bilder oder Videos können im Kontext einer Drohung Bedeutung haben. Wichtig ist: Digitale Drohungen sind genauso strafbar wie persönliche Aussagen – und Chatverläufe können als Beweismittel dienen.

Einschüchterung und psychischer Druck

Oft geht es bei Bedrohungen nicht nur um die angekündigte Tat selbst, sondern auch um den Versuch, das Opfer einzuschüchtern. Wenn eine Person wiederholt mit aggressivem Tonfall, körperlicher Nähe oder bedrohlicher Gestik Druck ausübt, kann dies eine Bedrohung im weiteren Sinne darstellen. Die Einschüchterung zeigt, dass die Drohung ernst gemeint ist, und spielt daher bei der rechtlichen Bewertung eine wichtige Rolle.

Mit einer Anzeige drohen

Das Drohen mit einer Anzeige – etwa mit den Worten „Wenn du das machst, zeige ich dich an!“ – ist grundsätzlich nicht strafbar, da es in der Regel die Ankündigung einer legalen Handlung darstellt. Strafrechtlich relevant kann es aber werden, wenn jemand mit einer wissentlich falschen Anzeige droht oder versucht, dadurch Druck auszuüben, um einen Vorteil zu erlangen. In solchen Fällen kann eine Erpressung (§  253  StGB) oder falsche Verdächtigung(§  164  StGB) vorliegen. Wichtig ist also, ob die Ankündigung einer Anzeige als legitime Rechtsausübung oder als unzulässiges Druckmittel eingesetzt wird.

Abgrenzung zu anderen Straftaten

Nicht jede Drohung ist automatisch eine strafbare Bedrohung im Sinne des Strafgesetzbuchs. Häufig überschneiden sich verschiedene Straftatbestände oder werden im Alltag verwechselt. Umso wichtiger ist es, die Unterschiede zu kennen – insbesondere dann, wenn man selbst betroffen ist oder mit einem Vorwurf konfrontiert wird.

Unterschied zwischen Drohung und Bedrohung

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Drohung“ und „Bedrohung“ oft synonym verwendet. Juristisch ist jedoch nur die Bedrohung nach §  241 StGB ein eigenständiger Straftatbestand. Eine Drohung im allgemeinen Sinn meint zunächst nur die Ankündigung eines Übels. Damit diese auch strafbar ist, muss sie eine konkret benannte, schwere rechtswidrige Tat betreffen – zum Beispiel Gewalt, Freiheitsberaubung oder ein Sexualdelikt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, spricht man im strafrechtlichen Sinne von einer Bedrohung.

Unterschied zu Nötigung und Erpressung

Auch bei Nötigung (§  240 StGB) und Erpressung (§  253 StGB) spielen Drohungen eine Rolle, doch das Ziel ist jeweils ein anderes. Bei der Nötigung will der Täter das Opfer zwingen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden – etwa den Wohnort zu verlassen oder auf eine Aussage zu verzichten. Bei der Erpressung steht dagegen ein finanzieller oder materieller Vorteil im Vordergrund: Der Täter will sich durch Druck ein Vermögensvorteil verschaffen. Beide Delikte setzen also eine Drohung voraus, sind aber in ihrer Zielrichtung und rechtlichen Bewertung klar von der Bedrohung zu unterscheiden.

Unterschied zur Beleidigung

Während die Bedrohung die körperliche oder psychische Sicherheit betrifft, zielt die Beleidigung nach §  185 StGB auf die Ehre des Opfers ab. Eine Beleidigung liegt vor, wenn jemand eine andere Person herabwürdigt – zum Beispiel durch Beschimpfungen, Schimpfwörter oder beleidigende Gesten. Aussagen wie „Du Idiot!“ oder „Was bist du denn für ein Versager?“ fallen unter diesen Straftatbestand. Wird hingegen angekündigt, jemandem körperlich etwas anzutun – etwa mit Worten wie „Ich bring dich um!“ – liegt unter Umständen zusätzlich eine Bedrohung vor. Beleidigung und Bedrohung können also auch nebeneinander strafbar sein.

Strafe

Die Bedrohung nach § 240 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Strafschärfung erfolgt hingegen nach § 241 Abs. 4 StGB, wenn die Bedrohung öffentlich erfolgt. Das ist der Falle, wenn die Bedrohung in einer der Allgemeinheit zugänglichen Weise erfolgt. Solche Plattformen können sein:

  • Demos und
  • Versammlungen

oder die sozialen Medien wie

  • Facebook,
  • Instagram,
  • Twitter,
  • Tiktok

sein (vgl. § 11 Abs. 3 StGB). Die Bedrohung wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Erfolgt die Bedrohung nach § 240 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB wird diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Strafschärfung erfolgt hier ebenfalls nach § 241 Abs. 4 StGB, wenn die Bedrohung öffentlich erfolgt. Es wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Häufige Fragen

Die Konsequenzen, die sich aus dem Strafgesetzbuch ergeben, verändern sich an sich nicht. Allerdings können hier innerbetriebliche Folgen eintreten. Nach dem Arbeitsgericht in Mönchengladbach kann eine Bedrohung am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung, ohne vorherige Abmahnung nach sich ziehen.

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB gilt bei § 241 StGB die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das heißt, dass nach 3 Jahren keine behördliche Strafverfolgung mehr möglich ist.

Der Straftatbestand zur Bedrohung wurde am 03.04.2021 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität reformiert. Hierbei wurde vor allem ein Hauptaugenmerk auf Anfeindungen im Internet gelegt und diese unter Strafe gestellt.

Die Bedrohung ist der Straftatbestand gem. § 241 StGB. Die Drohung ist hingegen eine Tathandlung, die in verschiedenen Tatbeständen, wie die Nötigung oder der Raub vorkommt.

Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer oder eine ihm nahestehende Person mit einer vom Gesetz aufgezählten rechtswidrigen Straftat (Verbrechen oder bestimmte Vergehen) bedroht.

Unter der Handlung der Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt.

Weitere Beiträge