Bedrohung – § 241 StGB

„Ich bringe dich um!“, „Ich mach dich kalt“, „Ich polier' dir die Fresse“ - oft sind Streitigkeiten voller Emotionen und können schnell ausarten. Solche lebensnahen Situationen führen häufig zu Konflikten mit dem Gesetz. Sie können den Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Aussagen strafbar sind und welche Strafen drohen können.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Bedrohung
Das steht im Gesetz: § 241 StGB

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

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Wer eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf der „Bedrohung“ (§ 241 StGB) in den Händen hält, ist oft zunächst überrascht oder wütend. Vielleicht war es ein hitziger Streit im Straßenverkehr, eine eskalierte Nachricht auf WhatsApp oder eine Auseinandersetzung in einer scheiternden Beziehung. Viele Beschuldigte haben das Gefühl: „Ich habe doch nur Worte benutzt, ich habe niemanden geschlagen.“
Doch der Staat nimmt Ihre Worte sehr ernst. Seit der Reform des Gesetzes zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Zügel deutlich angezogen. Was früher oft als Bagatelle eingestellt wurde, kann heute empfindliche Strafen nach sich ziehen. Der Vorwurf wiegt schwer: Ihnen wird unterstellt, den „individuellen Rechtsfrieden“ eines anderen Menschen massiv gestört zu haben.
Die Situation ist für Sie als Beschuldigten ernst, aber keinesfalls aussichtslos. Der Tatbestand der Bedrohung ist juristisch komplexer, als er auf den ersten Blick wirkt. Zwischen einer bloßen Unhöflichkeit, einer strafbaren Beleidigung und einer echten Bedrohung liegen oft nur Nuancen in der Formulierung oder im Kontext. Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich, was juristisch hinter dem Vorwurf steckt, welche Fallstricke in der Vernehmung lauern und wie eine effektive Verteidigungsstrategie aussehen kann.

Was ist eine Bedrohung im juristischen Sinne?

Um zu verstehen, warum die Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt, müssen wir uns ansehen, was der § 241 StGB eigentlich schützen will. Es geht nicht darum, ob Sie die Tat wirklich begehen wollten. Es geht um das Gefühl der Sicherheit beim Gegenüber. Der Gesetzgeber bewertet die Bedrohung als ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass Sie nicht erst zuschlagen müssen; allein das Erzeugen von Angst vor einer Straftat ist das Unrecht.
Damit eine Strafbarkeit vorliegt, müssen Sie einem anderen Menschen oder einer diesem nahestehenden Person (wie Familienangehörigen oder engen Freunden) ein künftiges Übel in Aussicht gestellt haben. Seit der Gesetzesverschärfung im April 2021 reicht es dabei nicht mehr aus, mit irgendeinem Verbrechen zu drohen. Der Katalog der möglichen Drohungen wurde massiv erweitert und differenziert.

Der Inhalt der Drohung: Womit haben Sie gedroht?

Früher war im Wesentlichen die Drohung mit einem Verbrechen (also einer schweren Tat wie Mord oder Raub) strafbar. Heute macht sich nach Absatz 1 bereits strafbar, wer mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert droht. Das bedeutet konkret: Wer sagt „Ich schlag dich zusammen“ (Körperverletzung) oder „Ich zünde dein Auto an“ (Sachbeschädigung einer bedeutenden Sache), ist bereits im Bereich der Strafbarkeit. Bei der „Sache von bedeutendem Wert“ orientieren sich Gerichte oft an einer Wertgrenze von etwa 750 Euro. Wenn Sie also drohen, ein billiges Smartphone zu zerstören, mag das eine Nötigung sein, aber eventuell keine Bedrohung nach § 241 StGB. Drohen Sie aber, den Lack eines Autos zu zerkratzen, ist der Tatbestand schnell erfüllt.
Bedrohung - § 241 StGB
Noch ernster wird die Lage, wenn Sie mit einem Verbrechen drohen (Absatz 2). Ein Verbrechen ist jede Tat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist – klassischerweise Tötungsdelikte („Ich bring dich um“) oder schwerer Raub. Hier sieht das Gesetz höhere Strafen vor.

Die Falle der „Ernstlichkeit“

Hier liegt das größte Missverständnis bei Beschuldigten und gleichzeitig einer der wichtigsten Hebel für Ihre Verteidigung. Viele Mandanten sagen uns: „Ich habe das doch gar nicht ernst gemeint, ich wollte ihm nur Angst machen“ oder „Ich hätte das nie getan“. Juristisch ist das leider oft irrelevant. Für den Tatbestand der Bedrohung kommt es nicht darauf an, ob Sie die Tat realisieren wollten oder konnten. Entscheidend ist allein, ob die Drohung objektiv geeignet war, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Die Justiz fragt: Würde ein durchschnittlicher, besonnener Beobachter an Stelle des Opfers die Drohung ernst nehmen? Wenn ja, haben Sie den Tatbestand erfüllt, auch wenn es für Sie nur ein schlechter Scherz war.

Aber hier gibt es Verteidigungsansätze:

Wenn die Drohung völlig absurd oder grotesk übersteigert war (z.B. „Ich nagel dich ans Kreuz“ oder „Ich hex dir die Pest an“), kann die Ernstlichkeit fehlen. Auch wenn Sie erkennbar stark betrunken waren oder sich in einer psychischen Ausnahmesituation befanden, in der jeder Umstehende sofort erkannt hätte, dass Sie nur „Dampf ablassen“ und nicht planvoll handeln, kann der objektive Schein der Ernstlichkeit entfallen. Die Rechtsprechung prüft hier sehr genau den Gesamtkontext.

Die vorgetäuschte Bedrohung

Der Gesetzgeber hat auch die Lücke geschlossen, in der Sie gar nicht selbst drohen, sondern nur warnen. Wer wider besseres Wissen vorgibt, dass ein Verbrechen gegen jemanden bevorstehe (Absatz 3), macht sich ebenfalls strafbar. Das ist der Fall, wenn Sie jemandem erzählen: „Pass auf, ich habe gehört, die Rockerbande will dich morgen überfallen“, obwohl Sie wissen, dass das eine Lüge ist. Auch hier wird der Rechtsfrieden durch Angst gestört.

Welche Strafe droht bei Bedrohung?

Der Gesetzgeber hat mit der Reform 2021 die Strafrahmen deutlich angehoben, um ein Zeichen gegen die „Verrohung der Sitten“ zu setzen. Für die „einfache“ Bedrohung mit einem Vergehen (z.B. Körperverletzung) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wer mit einem Verbrechen (z.B. Mord) droht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe rechnen.

Besondere Gefahr: Das Internet und die Öffentlichkeit

Ein enormer Risikofaktor ist das Medium, das Sie genutzt haben. Der neu eingeführte Absatz 4 sieht drastische Strafschärfungen vor, wenn die Bedrohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (also im Internet, in sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder in großen Chatgruppen) erfolgt. Hier drohen bei der Androhung eines Verbrechens bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, Hass und Hetze im Netz härter zu treffen. Für Sie bedeutet das: Ein Post auf Facebook wiegt juristisch oft schwerer als der gleiche Satz, der am Stammtisch gefallen ist.
Bedrohung - § 241 StGB
Für Ersttäter endet das Verfahren oft noch mit einer Geldstrafe. Diese wird in Tagessätzen berechnet (z.B. 40 Tagessätze à 50 Euro). Sobald jedoch Vorstrafen existieren oder die Bedrohung besonders massiv war (z.B. über einen langen Zeitraum oder gegen Kinder), rücken Freiheitsstrafen in den Bereich des Möglichen. Zudem ist die Bedrohung ein Offizialdelikt – die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, auch wenn das Opfer gar keinen Strafantrag stellt oder diesen später zurückzieht. Ein „Wir haben uns wieder vertragen“ beendet das Verfahren also nicht automatisch.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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