Bedrohung – § 241 StGB

„Ich bringe dich um!“, „Ich mach dich kalt“, „Ich polier' dir die Fresse“ - oft sind Streitigkeiten voller Emotionen und können schnell ausarten. Solche lebensnahen Situationen führen häufig zu Konflikten mit dem Gesetz. Sie können den Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Aussagen strafbar sind und welche Strafen drohen können.
Bedrohung
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Wer eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf der „Bedrohung“ (§ 241 StGB) in den Händen hält, ist oft zunächst überrascht oder wütend. Vielleicht war es ein hitziger Streit im Straßenverkehr, eine eskalierte Nachricht auf WhatsApp oder eine Auseinandersetzung in einer scheiternden Beziehung. Viele Beschuldigte haben das Gefühl: „Ich habe doch nur Worte benutzt, ich habe niemanden geschlagen.“
Doch der Staat nimmt Ihre Worte sehr ernst. Seit der Reform des Gesetzes zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Zügel deutlich angezogen. Was früher oft als Bagatelle eingestellt wurde, kann heute empfindliche Strafen nach sich ziehen. Der Vorwurf wiegt schwer: Ihnen wird unterstellt, den „individuellen Rechtsfrieden“ eines anderen Menschen massiv gestört zu haben.
Die Situation ist für Sie als Beschuldigten ernst, aber keinesfalls aussichtslos. Der Tatbestand der Bedrohung ist juristisch komplexer, als er auf den ersten Blick wirkt. Zwischen einer bloßen Unhöflichkeit, einer strafbaren Beleidigung und einer echten Bedrohung liegen oft nur Nuancen in der Formulierung oder im Kontext. Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich, was juristisch hinter dem Vorwurf steckt, welche Fallstricke in der Vernehmung lauern und wie eine effektive Verteidigungsstrategie aussehen kann.

Was ist eine Bedrohung im juristischen Sinne?

Um zu verstehen, warum die Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt, müssen wir uns ansehen, was der § 241 StGB eigentlich schützen will. Es geht nicht darum, ob Sie die Tat wirklich begehen wollten. Es geht um das Gefühl der Sicherheit beim Gegenüber. Der Gesetzgeber bewertet die Bedrohung als ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass Sie nicht erst zuschlagen müssen; allein das Erzeugen von Angst vor einer Straftat ist das Unrecht.
Damit eine Strafbarkeit vorliegt, müssen Sie einem anderen Menschen oder einer diesem nahestehenden Person (wie Familienangehörigen oder engen Freunden) ein künftiges Übel in Aussicht gestellt haben. Seit der Gesetzesverschärfung im April 2021 reicht es dabei nicht mehr aus, mit irgendeinem Verbrechen zu drohen. Der Katalog der möglichen Drohungen wurde massiv erweitert und differenziert.

Der Inhalt der Drohung: Womit haben Sie gedroht?

Früher war im Wesentlichen die Drohung mit einem Verbrechen (also einer schweren Tat wie Mord oder Raub) strafbar. Heute macht sich nach Absatz 1 bereits strafbar, wer mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert droht. Das bedeutet konkret: Wer sagt „Ich schlag dich zusammen“ (Körperverletzung) oder „Ich zünde dein Auto an“ (Sachbeschädigung einer bedeutenden Sache), ist bereits im Bereich der Strafbarkeit. Bei der „Sache von bedeutendem Wert“ orientieren sich Gerichte oft an einer Wertgrenze von etwa 750 Euro. Wenn Sie also drohen, ein billiges Smartphone zu zerstören, mag das eine Nötigung sein, aber eventuell keine Bedrohung nach § 241 StGB. Drohen Sie aber, den Lack eines Autos zu zerkratzen, ist der Tatbestand schnell erfüllt.
Bedrohung - § 241 StGB
Noch ernster wird die Lage, wenn Sie mit einem Verbrechen drohen (Absatz 2). Ein Verbrechen ist jede Tat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist – klassischerweise Tötungsdelikte („Ich bring dich um“) oder schwerer Raub. Hier sieht das Gesetz höhere Strafen vor.

Die Falle der „Ernstlichkeit“

Hier liegt das größte Missverständnis bei Beschuldigten und gleichzeitig einer der wichtigsten Hebel für Ihre Verteidigung. Viele Mandanten sagen uns: „Ich habe das doch gar nicht ernst gemeint, ich wollte ihm nur Angst machen“ oder „Ich hätte das nie getan“. Juristisch ist das leider oft irrelevant. Für den Tatbestand der Bedrohung kommt es nicht darauf an, ob Sie die Tat realisieren wollten oder konnten. Entscheidend ist allein, ob die Drohung objektiv geeignet war, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Die Justiz fragt: Würde ein durchschnittlicher, besonnener Beobachter an Stelle des Opfers die Drohung ernst nehmen? Wenn ja, haben Sie den Tatbestand erfüllt, auch wenn es für Sie nur ein schlechter Scherz war.

Aber hier gibt es Verteidigungsansätze:

Wenn die Drohung völlig absurd oder grotesk übersteigert war (z.B. „Ich nagel dich ans Kreuz“ oder „Ich hex dir die Pest an“), kann die Ernstlichkeit fehlen. Auch wenn Sie erkennbar stark betrunken waren oder sich in einer psychischen Ausnahmesituation befanden, in der jeder Umstehende sofort erkannt hätte, dass Sie nur „Dampf ablassen“ und nicht planvoll handeln, kann der objektive Schein der Ernstlichkeit entfallen. Die Rechtsprechung prüft hier sehr genau den Gesamtkontext.

Die vorgetäuschte Bedrohung

Der Gesetzgeber hat auch die Lücke geschlossen, in der Sie gar nicht selbst drohen, sondern nur warnen. Wer wider besseres Wissen vorgibt, dass ein Verbrechen gegen jemanden bevorstehe (Absatz 3), macht sich ebenfalls strafbar. Das ist der Fall, wenn Sie jemandem erzählen: „Pass auf, ich habe gehört, die Rockerbande will dich morgen überfallen“, obwohl Sie wissen, dass das eine Lüge ist. Auch hier wird der Rechtsfrieden durch Angst gestört.

Welche Strafe droht bei Bedrohung?

Der Gesetzgeber hat mit der Reform 2021 die Strafrahmen deutlich angehoben, um ein Zeichen gegen die „Verrohung der Sitten“ zu setzen. Für die „einfache“ Bedrohung mit einem Vergehen (z.B. Körperverletzung) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wer mit einem Verbrechen (z.B. Mord) droht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe rechnen.

Besondere Gefahr: Das Internet und die Öffentlichkeit

Ein enormer Risikofaktor ist das Medium, das Sie genutzt haben. Der neu eingeführte Absatz 4 sieht drastische Strafschärfungen vor, wenn die Bedrohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (also im Internet, in sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder in großen Chatgruppen) erfolgt. Hier drohen bei der Androhung eines Verbrechens bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, Hass und Hetze im Netz härter zu treffen. Für Sie bedeutet das: Ein Post auf Facebook wiegt juristisch oft schwerer als der gleiche Satz, der am Stammtisch gefallen ist.
Bedrohung - § 241 StGB
Für Ersttäter endet das Verfahren oft noch mit einer Geldstrafe. Diese wird in Tagessätzen berechnet (z.B. 40 Tagessätze à 50 Euro). Sobald jedoch Vorstrafen existieren oder die Bedrohung besonders massiv war (z.B. über einen langen Zeitraum oder gegen Kinder), rücken Freiheitsstrafen in den Bereich des Möglichen. Zudem ist die Bedrohung ein Offizialdelikt – die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, auch wenn das Opfer gar keinen Strafantrag stellt oder diesen später zurückzieht. Ein „Wir haben uns wieder vertragen“ beendet das Verfahren also nicht automatisch.

Häufige Fragen (FAQ)

In der Verteidigungspraxis tauchen immer wieder spezifische Fragen auf, die zeigen, wie schmal der Grat zwischen emotionalem Ausbruch und Straftat ist. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ich habe im Streit „Ich mach dich fertig“ gesagt – ist das strafbar?

Das kommt sehr auf den Kontext an. Die Äußerung „Ich mach dich fertig“ ist mehrdeutig. Sie kann bedeuten „Ich verprügele dich“ (strafbar nach § 241 StGB), sie kann aber auch bedeuten „Ich ruiniere dich wirtschaftlich“ oder „Ich zeige dich an“. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Drohung hinreichend bestimmt ist. Wenn aus den Umständen nicht klar wird, dass eine Straftat gegen den Körper oder die Freiheit gemeint ist, kann der Tatbestand der Bedrohung entfallen. Oft bleibt dann aber der Vorwurf der Nötigung oder Beleidigung im Raum. Es ist Aufgabe der Verteidigung, darzulegen, dass Ihre Aussage keine Ankündigung körperlicher Gewalt war.

Zählen auch Emojis oder Bilder als Drohung?

Ja, absolut. Eine Drohung muss nicht ausgesprochen oder geschrieben werden. Auch konkludentes (schlüssiges) Handeln reicht aus. Das Zusenden eines Bildes einer Waffe, das Posten eines Galgen-Emojis oder das wortlose Ziehen des Fingers über den Hals kann eine unmissverständliche Drohung mit dem Tod sein. Gerade in Chatverläufen bei WhatsApp werden solche Symbole von Gerichten als vollwertige Drohungen gewertet, wenn der Empfänger sie in der konkreten Situation als Ankündigung von Gewalt verstehen musste.

Was ist, wenn ich betrunken war?

Alkohol kann eine Verteidigungschance sein, aber kein Freifahrtschein. Wenn Sie so stark alkoholisiert waren, dass Sie schuldunfähig (§ 20 StGB) waren, können Sie nicht bestraft werden. Das erfordert aber extrem hohe Promillewerte (oft über 3,0). Interessanter ist die Frage der „Ernstlichkeit“. Wenn Sie lallend und schwankend Drohungen ausstoßen, die offensichtlich alkoholbedingte Prahlerei sind („Ich spreng die ganze Stadt in die Luft“), kann ein Gericht entscheiden, dass ein objektiver Beobachter das nicht ernst genommen hätte. War die Drohung jedoch konkret und wirkte trotz Alkohol zielgerichtet, schützt der Rausch meist nicht vor Strafe, kann aber strafmildernd wirken.

Darf ich mit einer Anzeige drohen?

Der Satz „Wenn du mir mein Geld nicht gibst, zeige ich dich an“ ist in der Regel keine Bedrohung nach § 241 StGB. Das Erstatten einer Anzeige ist ein legales Recht jedes Bürgers, keine „rechtswidrige Tat“. Allerdings bewegen wir uns hier schnell im Bereich der Erpressung (§ 253 StGB) oder Nötigung. Wenn die Drohung mit der Anzeige in keinem inneren Zusammenhang zur Forderung steht (z.B. „Schlaf mit mir, oder ich zeige dich wegen Steuerhinterziehung an“), ist das Verhalten verwerflich und strafbar – nur eben nicht als Bedrohung, sondern als Nötigung oder Erpressung.

Wo liegt der Unterschied zur Beleidigung?

Während die Bedrohung auf das Sicherheitsgefühl und die Angst vor körperlichen Schäden zielt, greift die Beleidigung (§ 185 StGB) die Ehre an. „Du Idiot“ ist eine Beleidigung (Angriff auf den Geltungswert). „Ich schlag dir den Schädel ein“ ist eine Bedrohung (Angriff auf die Sicherheit). Oft fallen beide Delikte zusammen („Du dummes Schwein, ich mach dich kalt“). In diesem Fall werden Sie meist wegen beider Delikte in Tateinheit bestraft. Für die Verteidigung ist wichtig: Bloße Verwünschungen („Ich wünsche dir, dass du verreckt“) sind oft keine Bedrohungen, da Sie nicht vorgeben, Einfluss darauf zu haben, sondern es nur dem Schicksal überlassen. Das ist dann oft „nur“ eine Beleidigung, was meist mildere Strafen nach sich zieht.

Was sind „hybride Bedrohungen“?

Dieser Begriff taucht oft in modernen Verfahren auf. Er beschreibt eine Mischung aus direkten Drohungen und psychologischer Zermürbung (Stalking, Verbreiten von Gerüchten, Isolation). Wenn Sie beschuldigt werden, jemanden nicht nur bedroht, sondern systematisch psychisch unter Druck gesetzt zu haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft oft zusätzlich wegen Nachstellung (§ 238 StGB). Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Kombination dieser Vorwürfe schnell zu Annahmen einer hohen kriminellen Energie führt.

Fazit für Ihre Situation: Der Vorwurf der Bedrohung ist kein Kavaliersdelikt mehr. Ein unbedachtes Wort, getippt in Sekunden der Wut, kann jahrelange Konsequenzen haben. Doch nicht jede aggressive Äußerung ist eine Straftat. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Versuchen Sie nicht, sich zu erklären („Ich war nur wütend“), denn damit bestätigen Sie oft erst den Vorsatz. Schweigen Sie, bis wir Akteneinsicht genommen haben. Oft zeigt der genaue Wortlaut in den Akten, dass die Voraussetzungen für eine strafbare Bedrohung (z.B. die Bestimmtheit oder die Ernstlichkeit) gar nicht erfüllt sind.

 

 

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