Corona-Fördermittel und Subventionsbetrug

Was als schnelle Hilfe begann, mündet heute oft in strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 264 StGB. Da beim Subventionsbetrug bereits leichtfertige Fehler in der Antragstellung für eine Verurteilung ausreichen können, stehen für Unternehmer neben hohen Geldstrafen auch die berufliche Existenz und die Geschäftsführereignung auf dem Spiel. Erfahren Sie in unserem Fachartikel, wie wir als spezialisierte Strafverteidiger unklare Förderrichtlinien zu Ihrem Vorteil nutzen, den Vorwurf der Leichtfertigkeit entkräften und nach erfolgter Akteneinsicht die strategische Einstellung Ihres Verfahrens anstreben.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

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Die staatlichen Hilfsprogramme während der Corona-Pandemie waren als schnelle Rettungsanker gedacht. Doch was als „unbürokratische Hilfe“ beworben wurde, mündet nun für viele Unternehmer, Freiberufler und Geschäftsführer in langwierige Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB. Die Justiz arbeitet die Phase der Soforthilfen nun minutiös auf – oft mit einem strengeren Maßstab, als es die damalige Krisensituation vermuten ließ.

Die rechtliche Architektur: Warum § 264 StGB so gefährlich ist

Der Subventionsbetrug ist ein sogenanntes Sonderdelikt und unterscheidet sich in seiner Struktur grundlegend vom klassischen Betrug. Er ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, was die Hürden für eine Strafverfolgung erheblich senkt.

Im Gegensatz zum normalen Betrug muss die Staatsanwaltschaft beim Subventionsbetrug keinen Vermögensschaden nachweisen. Es ist für die Strafbarkeit unerheblich, ob der Staat tatsächlich Geld verloren hat oder ob ein Sachbearbeiter getäuscht wurde. Die Tat ist bereits dann vollendet, wenn gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden, die für den Antragsteller vorteilhaft sind.

Die Tatbestandsvoraussetzungen im Detail

Um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, muss man die einzelnen Merkmale der Norm genau prüfen. Hier liegen oft die entscheidenden Hebel, um ein Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Subventionserhebliche Tatsachen Strafbar ist nur, wer über Tatsachen täuscht, die rechtlich als „subventionserheblich“ eingestuft sind. Damit eine Tatsache diesen Status hat, muss sie für die Bewilligung der Hilfe entscheidend sein und vom Subventionsgeber (z. B. der Förderbank des Landes) vorab ausdrücklich als solche bezeichnet worden sein. In der Praxis prüfen wir kritisch, ob die Belehrungen in den Online-Anträgen den strengen Bestimmtheitsanforderungen genügten. Unklare Formulierungen gehen hier zu Lasten des Staates.

Tathandlungen: Falschangabe vs. Zweckentfremdung Das Gesetz unterscheidet verschiedene Begehungsweisen. Am häufigsten sind die Falschangaben bei der Antragstellung (z. B. falsche Mitarbeiterzahlen oder verschwiegene Vorbelastungen). Daneben ist jedoch auch die zweckwidrige Verwendung strafbar (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Wer Fördermittel, die explizit für betriebliche Fixkosten gedacht waren, für den privaten Lebensunterhalt nutzt, gerät ins Visier der Ermittler.

Corona-Fördermittel und Subventionsbetrug

Die Leichtfertigkeits-Falle

Ein besonderes Risiko für Unternehmer stellt die Strafbarkeit wegen leichtfertiger Begehung (§ 264 Abs. 5 StGB) dar. Während der klassische Betrug Vorsatz voraussetzt, genügt beim Subventionsbetrug bereits grobe Fahrlässigkeit.

Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Wer Antragsformulare und die dazugehörigen FAQs der Ministerien nur oberflächlich gelesen oder „blind“ unterschrieben hat, handelt nach Ansicht vieler Gerichte bereits leichtfertig. Die Justiz verlangt von einem ordentlichen Kaufmann, dass er sich intensiv mit den Voraussetzungen auseinandersetzt, bevor er staatliche Gelder beansprucht.

Fallbeispiele aus der Verteidigungspraxis

Die folgenden Konstellationen zeigen, wie schnell ein strafrechtlicher Vorwurf konstruiert werden kann:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten: Ein Betrieb war bereits Ende 2019 bilanziell überschuldet. Der Inhaber bejaht im Antrag die Frage, ob der Liquiditätsengpass kausal auf der Pandemie beruht. Da die Hilfen für Firmen in einer vorherigen wirtschaftlichen Schieflage meist ausgeschlossen waren, wird hier ein Subventionsbetrug geprüft.
  • Fehlende Kausalität: Ein Unternehmer gibt Umsatzverluste an, die jedoch nicht auf die Lockdowns, sondern auf eine bereits vorher rückläufige Marktentwicklung zurückzuführen waren.
  • Identitätstäuschung: Beantragung von Hilfsgeldern für mehrere Scheinfirmen oder überhöhte Angabe der Vollzeitäquivalente (Mitarbeiteranzahl), um in eine höhere Förderstufe zu gelangen.

Strategische Empfehlung beim Vorwurf Subventionsbetrug

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder mit einer Durchsuchung konfrontiert sein, gilt die goldene Regel: Machen Sie keine Angaben zur Sache.

Ein Ermittlungsverfahren ist kein Selbstläufer für die Staatsanwaltschaft. Die Beweislast für die „Subventionserheblichkeit“ und das Verschulden liegt beim Staat. Da die Corona-Richtlinien oft unklar waren und teils rückwirkend geändert wurden, lässt sich in vielen Fällen ein Verbotsirrtum oder fehlende Leichtfertigkeit begründen.

Als Ihr Verteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Vorwürfe haltbar sind oder ob eine Einstellung des Verfahrens (z. B. nach § 153a StPO) erreicht werden kann, um eine Vorstrafe und die damit verbundenen beruflichen Konsequenzen abzuwenden.

Urteile

LG Stade: Die Formular-Falle, Urteil vom 16.12.2020 – 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20)

Das Landgericht Stade vertritt eine besonders strenge Auffassung zur Strafbarkeit. Hier genügt für eine Verurteilung bereits der allgemeine Hinweis im Antragsformular, dass alle Angaben „subventionserheblich“ seien. Selbst wenn der Antragsteller die komplexen Förderbedingungen (FAQs) nicht im Detail gelesen hat, wertet das Gericht falsche Angaben zur Existenzberechtigung oder zum Liquiditätsengpass als (leichtfertigen) Subventionsbetrug. Diese Entscheidung macht deutlich, dass die bloße Unterschrift unter einem pauschalen Belehrungstext bereits ein hohes Haftungsrisiko begründet.

KG Berlin: Bestimmtheitsgrundsatz als Schutzschild, Urteil vom 10.09.2021 – (4) 121 Ss 91/21 (134/21)

Im Gegensatz dazu stärkt das Kammergericht Berlin die Rechte der Antragsteller. Die Berliner Richter entschieden, dass pauschale Verweise auf seitenlange FAQ-Listen nicht ausreichen, um eine strafrechtliche Verantwortung zu begründen. Wenn die Förderbedingungen unklar oder widersprüchlich formuliert sind, darf dies nicht zulasten des Bürgers gehen. Das Urteil ist ein wichtiges Werkzeug für die Verteidigung, um zu argumentieren, dass viele Begriffe (wie „coronabedingt“) für einen juristischen Laien zum Zeitpunkt der Antragstellung zu vage waren.

OLG Düsseldorf: Anerkennung von Gründermut, Urteil vom 14.12.2022 – 3 RVs 42/22

Das OLG Düsseldorf sorgte für eine wichtige Klarstellung beim Kriterium des „Haupterwerbs“. Das Gericht sprach eine Unternehmerin frei, die trotz eines parallelen Angestelltenverhältnisses Soforthilfen bezogen hatte. Entscheidend ist laut OLG nicht allein das steuerliche Ergebnis des Vorjahres, sondern der tatsächliche zeitliche Einsatz. Wer nachweislich über 40 Stunden pro Woche in sein Unternehmen investiert, betreibt dieses im Haupterwerb – auch wenn er zusätzlich angestellt ist. Zudem schützt eine fachliche Auskunft (z. B. durch die Kammer) vor dem Vorwurf der Leichtfertigkeit.

LG Nürnberg-Fürth: Fokus auf die Überbrückungshilfe, Urteil vom 26.02.2025 – 12 KLs 501 Js 1658/21

Das jüngste Urteil des LG Nürnberg-Fürth befasst sich mit den komplexeren Überbrückungshilfen und der Rolle des „prüfenden Dritten“. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Nutzung eines Rechtsanwalts-Accounts als „Türöffner“ ohne tatsächliche Prüfung der Unterlagen eine strafbare Scheinhandlung darstellt. Wer Mitarbeiterzahlen durch falsche Gewichtung (Vollzeitäquivalente) schönt oder Gelder zweckwidrig in andere Firmen schiebt, muss mit empfindlichen Freiheitsstrafen rechnen. Gleichzeitig bestätigt das Urteil aber auch, dass Berater (Anwälte/Steuerberater) bei „neutralen Handlungen“ privilegiert sind, solange sie nicht positiv um den Betrug wissen.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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