Corona-Fördermittel und Subventionsbetrug

Was als schnelle Hilfe begann, mündet heute oft in strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 264 StGB. Da beim Subventionsbetrug bereits leichtfertige Fehler in der Antragstellung für eine Verurteilung ausreichen können, stehen für Unternehmer neben hohen Geldstrafen auch die berufliche Existenz und die Geschäftsführereignung auf dem Spiel. Erfahren Sie in unserem Fachartikel, wie wir als spezialisierte Strafverteidiger unklare Förderrichtlinien zu Ihrem Vorteil nutzen, den Vorwurf der Leichtfertigkeit entkräften und nach erfolgter Akteneinsicht die strategische Einstellung Ihres Verfahrens anstreben.

Inhalt

Die staatlichen Hilfsprogramme während der Corona-Pandemie waren als schnelle Rettungsanker gedacht. Doch was als „unbürokratische Hilfe“ beworben wurde, mündet nun für viele Unternehmer, Freiberufler und Geschäftsführer in langwierige Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB. Die Justiz arbeitet die Phase der Soforthilfen nun minutiös auf – oft mit einem strengeren Maßstab, als es die damalige Krisensituation vermuten ließ.

Die rechtliche Architektur: Warum § 264 StGB so gefährlich ist

Der Subventionsbetrug ist ein sogenanntes Sonderdelikt und unterscheidet sich in seiner Struktur grundlegend vom klassischen Betrug. Er ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, was die Hürden für eine Strafverfolgung erheblich senkt.

Im Gegensatz zum normalen Betrug muss die Staatsanwaltschaft beim Subventionsbetrug keinen Vermögensschaden nachweisen. Es ist für die Strafbarkeit unerheblich, ob der Staat tatsächlich Geld verloren hat oder ob ein Sachbearbeiter getäuscht wurde. Die Tat ist bereits dann vollendet, wenn gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden, die für den Antragsteller vorteilhaft sind.

Die Tatbestandsvoraussetzungen im Detail

Um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, muss man die einzelnen Merkmale der Norm genau prüfen. Hier liegen oft die entscheidenden Hebel, um ein Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Subventionserhebliche Tatsachen Strafbar ist nur, wer über Tatsachen täuscht, die rechtlich als „subventionserheblich“ eingestuft sind. Damit eine Tatsache diesen Status hat, muss sie für die Bewilligung der Hilfe entscheidend sein und vom Subventionsgeber (z. B. der Förderbank des Landes) vorab ausdrücklich als solche bezeichnet worden sein. In der Praxis prüfen wir kritisch, ob die Belehrungen in den Online-Anträgen den strengen Bestimmtheitsanforderungen genügten. Unklare Formulierungen gehen hier zu Lasten des Staates.

Tathandlungen: Falschangabe vs. Zweckentfremdung Das Gesetz unterscheidet verschiedene Begehungsweisen. Am häufigsten sind die Falschangaben bei der Antragstellung (z. B. falsche Mitarbeiterzahlen oder verschwiegene Vorbelastungen). Daneben ist jedoch auch die zweckwidrige Verwendung strafbar (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Wer Fördermittel, die explizit für betriebliche Fixkosten gedacht waren, für den privaten Lebensunterhalt nutzt, gerät ins Visier der Ermittler.

Die Leichtfertigkeits-Falle

Ein besonderes Risiko für Unternehmer stellt die Strafbarkeit wegen leichtfertiger Begehung (§ 264 Abs. 5 StGB) dar. Während der klassische Betrug Vorsatz voraussetzt, genügt beim Subventionsbetrug bereits grobe Fahrlässigkeit.

Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Wer Antragsformulare und die dazugehörigen FAQs der Ministerien nur oberflächlich gelesen oder „blind“ unterschrieben hat, handelt nach Ansicht vieler Gerichte bereits leichtfertig. Die Justiz verlangt von einem ordentlichen Kaufmann, dass er sich intensiv mit den Voraussetzungen auseinandersetzt, bevor er staatliche Gelder beansprucht.

Fallbeispiele aus der Verteidigungspraxis

Die folgenden Konstellationen zeigen, wie schnell ein strafrechtlicher Vorwurf konstruiert werden kann:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten: Ein Betrieb war bereits Ende 2019 bilanziell überschuldet. Der Inhaber bejaht im Antrag die Frage, ob der Liquiditätsengpass kausal auf der Pandemie beruht. Da die Hilfen für Firmen in einer vorherigen wirtschaftlichen Schieflage meist ausgeschlossen waren, wird hier ein Subventionsbetrug geprüft.
  • Fehlende Kausalität: Ein Unternehmer gibt Umsatzverluste an, die jedoch nicht auf die Lockdowns, sondern auf eine bereits vorher rückläufige Marktentwicklung zurückzuführen waren.
  • Identitätstäuschung: Beantragung von Hilfsgeldern für mehrere Scheinfirmen oder überhöhte Angabe der Vollzeitäquivalente (Mitarbeiteranzahl), um in eine höhere Förderstufe zu gelangen.

FAQ – Häufige Fragen zum Ermittlungsverfahren

Kann ich mich auf meinen Steuerberater berufen?

Nur bedingt. Wenn Sie dem Steuerberater falsche Daten geliefert haben, haften Sie voll. Hat der Berater eigenmächtig falsch gerechnet, kann dies Ihren Vorsatz entkräften. Aber: Wegen der Leichtfertigkeitsstrafbarkeit müssen Sie den Antrag vor der Unterschrift dennoch selbst auf Plausibilität prüfen.

Reicht eine Rückzahlung aus, um das Verfahren zu stoppen?

Nein. Die Rückzahlung ist kein automatischer „Ablassbrief“. Sie wirkt zwar strafmildernd, beseitigt aber nicht die Tat. Eine Ausnahme ist die Tätige Reue (§ 264 Abs. 6 StGB), die jedoch voraussetzt, dass die Rückzahlung erfolgt, bevor die Behörden von der Tat erfahren haben.

Droht mir ein Berufsverbot als Geschäftsführer?

Ja, das ist eines der gravierendsten Nebenfolgen. Eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt gemäß § 6 GmbHG zwingend dazu, dass Sie für fünf Jahre kein Amt als Geschäftsführer ausüben dürfen.

Strategische Empfehlung beim Vorwurf Subventionsbetrug

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder mit einer Durchsuchung konfrontiert sein, gilt die goldene Regel: Machen Sie keine Angaben zur Sache.

Ein Ermittlungsverfahren ist kein Selbstläufer für die Staatsanwaltschaft. Die Beweislast für die „Subventionserheblichkeit“ und das Verschulden liegt beim Staat. Da die Corona-Richtlinien oft unklar waren und teils rückwirkend geändert wurden, lässt sich in vielen Fällen ein Verbotsirrtum oder fehlende Leichtfertigkeit begründen.

Als Ihr Verteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Vorwürfe haltbar sind oder ob eine Einstellung des Verfahrens (z. B. nach § 153a StPO) erreicht werden kann, um eine Vorstrafe und die damit verbundenen beruflichen Konsequenzen abzuwenden.

Weitere Beiträge