Haben Sie gerade eine polizeiliche Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder gar einen Strafbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erhalten? Möglicherweise fühlen Sie sich in dieser Situation alleingelassen und überrumpelt. Schließlich suggerierte die öffentliche Debatte lange Zeit, Cannabis sei in Deutschland nun legalisiert worden. Doch die Realität der Strafverfolgungsbehörden sieht völlig anders aus. Das Cannabisgesetz zielt weiterhin primär auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz ab. Eine bloße Ordnungswidrigkeit und eine Straftat liegen oft nur wenige Gramm oder eine einzige Pflanze auseinander. Es geht hierbei nicht um Bagatellen, sondern um den massiven Vorwurf, dass Sie den in engen Grenzen erlaubten Rahmen verlassen haben.
Die rechtliche Einordnung: Besitz von Cannabis – Was ist erlaubt, was ist strafbar?
Nach dem KCanG ist der Besitz von Cannabis nicht mehr per se verboten, aber die Grenzen zur Strafbarkeit sind hart und unmissverständlich gezogen. Strafbar machen Sie sich, wenn Sie außerhalb Ihres Wohnsitzes im öffentlichen Raum mehr als 30 Gramm Cannabis besitzen. Befinden Sie sich an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, verschiebt sich diese Grenze auf über 60 Gramm Cannabis. Werden diese Grenzen überschritten, wird aus dem vermeintlichen Kavaliersdelikt ein Straftatbestand. Für die bloße Besitzstrafbarkeit nach dem Gesetz ist es übrigens völlig unerheblich, ob das Cannabis aus einer legalen oder einer illegalen Quelle stammt, solange die Freimenge überschritten wird.

Der schmale Grat beim privaten Eigenanbau
Auch beim Anbau in den eigenen vier Wänden hat der Staat strikte Vorgaben gemacht. Strafbar machen Sie sich, wenn Sie zum Zwecke des Eigenkonsums mehr als drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Besitzen Sie also vier Pflanzen, erfüllen Sie bereits den Straftatbestand des illegalen Anbaus. Von immenser Bedeutung für Ihre Verteidigung ist hier das juristische Detail: Ein vollendeter Anbau liegt bereits vor, sobald der Samen in die Erde eingebracht ist. Wenn aus Ihrem Saatgut beispielsweise unbeabsichtigt mehr als drei Jungpflanzen heranwachsen, bewegen Sie sich sofort im Bereich der Strafbarkeit, sofern Sie den Wuchs der überzähligen Pflanzen billigend in Kauf nehmen.
Besondere Vorsicht ist in Wohngemeinschaften geboten. Das Privileg des Eigenanbaus gilt streng individuell für jede erwachsene Person im Haushalt. Bauen Sie nämlich Cannabis für einen Mitbewohner an oder pflegen (wie Bewässern oder Belichten) dessen Pflanzen, fehlt es bei Ihnen am Merkmal des „Eigenkonsums“. In diesem Moment greift für Sie keine Freimenge mehr und der Anbau ist für Sie bereits ab der allerersten Pflanze strafbar.
Wenn aus Eigenbedarf ein Vorwurf des Handeltreibens wird
Oftmals beginnt ein Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf des bloßen illegalen Besitzes, weitet sich dann aber bei genauerer Betrachtung durch die Polizei schnell aus. Die juristische Definition des „Handeltreibens“ ist tückisch weit gefasst. Darunter fällt jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Cannabis zu ermöglichen oder zu fördern. Ein vollendetes Handeltreiben liegt bereits dann vor, wenn Sie einem Kaufinteressenten ein ernsthaftes, verbindliches Verkaufsangebot unterbreiten – es ist rechtlich völlig irrelevant, ob das Rauschgift zu diesem Zeitpunkt überhaupt physisch bei Ihnen vorhanden ist. Eigennützig handeln Sie schon dann, wenn Sie sich von dem Geschäft irgendeinen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen Vorteil versprechen.
Welche Strafe droht generell bei Verstößen gegen das Cannabisgesetz?
Das KCanG orientiert sich im Aufbau der Strafrahmen weiterhin stark an der Härte des alten Betäubungsmittelgesetzes. Wenn Sie einen Grundtatbestand erfüllen – etwa den strafbaren Besitz von Cannabis in der Öffentlichkeit –, sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Sobald jedoch Regelbeispiele für einen „besonders schweren Fall“ erfüllt sind, springt der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Sie gewerbsmäßig handeln. Davon geht die Justiz aus, wenn Sie die Absicht haben, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Ein lukrativer Nebenerwerb genügt den Gerichten dafür bereits.
Bandenmäßiges Handeltreiben und die „nicht geringe Menge“
Besonders existenzgefährdend wird Ihre rechtliche Situation beim „bandenmäßigen Handeltreiben“ mit Cannabis in „nicht geringer Menge“. Ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich – auch nur stillschweigend – verbunden haben, um für eine gewisse Dauer künftig mehrere Cannabisgeschäfte abzuwickeln, reicht für die Justiz als Bande aus. Ein übergeordnetes Bandeninteresse oder ein gefestigter Bandenwille ist nicht einmal erforderlich. Das KCanG sieht für diesen Qualifikationstatbestand empfindliche Freiheitsstrafen von zwei bis zu 15 Jahren vor.

Das wichtigste Merkmal für eine harte Bestrafung ist der Umgang mit einer „nicht geringen Menge“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unmissverständlich entschieden, dass die „nicht geringe Menge“ auch unter dem neuen Gesetz bei exakt 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) bleibt. Da sich dieser Wert ausschließlich nach dem reinen Wirkstoffgehalt richtet, kann bei hochpotentem Cannabis bereits eine überschaubare Grammzahl ausreichen, um diese Grenze zu überschreiten. Allerdings hat der BGH zugunsten von Beschuldigten klargestellt, dass bei Tathandlungen mit einer Freimenge (z.B. der 60 Gramm Besitzgrenze) nur diejenige Menge Cannabis in die Berechnung der 7,5 Gramm THC einbezogen wird, die Ihre gesetzliche Freimenge überschreitet.