Grooming

Der Vorwurf des Groomings kann gravierende Konsequenzen haben – selbst ohne physischen Kontakt zum Opfer. Doch nicht jede Online-Interaktion erfüllt den Tatbestand. Wann liegt wirklich eine Straftat vor? Welche Verteidigungsstrategien gibt es?
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Sie haben eine Vorladung der Kriminalpolizei im Briefkasten gefunden oder mussten in den frühen Morgenstunden womöglich bereits eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen. Der Vorwurf lautet auf sexuelle Belästigung von Kindern im Internet beziehungsweise Cybergrooming. In einer solchen Ausnahmesituation kreisen die Gedanken unaufhörlich, und die Angst vor den drohenden beruflichen, familiären und strafrechtlichen Konsequenzen ist erdrückend. Vielleicht fing alles völlig unbedarft an – ein lockerer Chat in einem sozialen Netzwerk, ein Gespräch am Rande eines Online-Spiels wie Fortnite oder der Austausch von Nachrichten über einen Messenger wie WhatsApp. Was sich in der digitalen Anonymität des Internets für Sie vielleicht wie ein unverbindlicher Austausch, ein harmloses Rollenspiel oder schlichte Neugierde angefühlt hat, wird von den Ermittlungsbehörden nun als massives Kapitalverbrechen gewertet.

Wir wissen, dass Sie in dieser prekären Lage jetzt konkrete Antworten brauchen und keine moralischen Verurteilungen suchen. Viele Beschuldigte gehen fälschlicherweise davon aus, dass reine Online-Kommunikation ohne echten physischen Kontakt im schlimmsten Fall eine Ordnungswidrigkeit oder juristische Bagatelle darstellt. Dies ist ein gefährlicher Irrtum. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren extrem harte Maßnahmen ergriffen, um die digitale Kommunikation strikt zu reglementieren. Bereits die digitale Annäherung, das reine Chatten mit einer bestimmten Intention, ruft die Staatsanwaltschaft auf den Plan und zieht weitreichende strafrechtliche Folgen nach sich. Bewahren Sie jetzt Ruhe und machen Sie gegenüber der Polizei keine voreiligen Aussagen. Wir ordnen Ihren Fall nun rechtlich ein und zeigen Ihnen, wie die komplexe juristische Dogmatik auf Ihre konkrete Chat-Situation angewendet wird.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Chat zum Straftatbestand des Cybergroomings?

Um zu verstehen, warum die Ermittlungsbehörden mit der vollen Härte des Gesetzes gegen Sie vorgehen, müssen wir einen Blick auf die strafrechtlichen Mechanismen werfen. Cybergrooming ist kein eigenständiger Paragraph, sondern wird im deutschen Strafrecht primär über die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs erfasst, insbesondere über den § 176a StGB, welcher das sexuelle Einwirken auf Kinder ohne direkten Körperkontakt unter Strafe stellt. Das Gesetz sanktioniert hier Handlungen im Vorfeld, bei denen es gar nicht zwingend zu einem physischen Aufeinandertreffen kommen muss.

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Die Kontaktaufnahme und das strafbare „Einwirken“ auf den Chatpartner

Der Dreh- und Angelpunkt vieler Ermittlungsverfahren wegen Cybergroomings ist das sogenannte „Einwirken“ auf ein Kind mittels pornografischer Inhalte oder sexualbezogener Reden. Die juristische Dogmatik verlangt hierfür eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art. Es reicht in der Regel nicht aus, wenn in einem Chat ein einzelnes, unbedachtes Wort fällt oder eine bloße plumpe Äußerung getätigt wird. Sobald die Kommunikation jedoch gezielt dazu dient, beim Gegenüber ein nicht altersgerechtes sexuelles Interesse zu wecken, bewegen Sie sich im strafbaren Bereich. Senden Sie beispielsweise in einem Messenger-Chat pornografisches Bildmaterial oder verbinden dieses mit sexualbezogenen Textnachrichten, wertet das Gesetz dies als massive psychische Einflussnahme. Auch reine Textnachrichten, die in ihrer Intensität pornografischem Material entsprechen, reichen aus. Der Täter muss dabei in der Absicht handeln, das Gegenüber zu sexuellen Handlungen zu veranlassen, oder zumindest sexuell motiviert vorgehen.

Die tückische Falle der Versuchsstrafbarkeit und der verdeckten Ermittler

Eine der häufigsten Konstellationen in unserer Verteidigungspraxis ist der verzweifelte Einwand des Mandanten: „Ich wusste doch gar nicht sicher, wie alt mein Chatpartner wirklich war“ oder „Die Person auf der anderen Seite war in Wahrheit gar kein Kind, sondern ein erwachsener Polizist“. Genau hier verbirgt sich das größte und am meisten unterschätzte juristische Risiko des Cybergroomings.

Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit des Versuchs in diesem Bereich massiv ausgeweitet, um vermeintliche Strafbarkeitslücken zu schließen. Die Ermittlungsbehörden setzen heute standardmäßig verdeckte Ermittler ein, die sich in Online-Spielen oder Chatrooms als Minderjährige ausgeben, um potenzielle Kontaktanbahner zu identifizieren. Wenn Sie in einem Chat davon ausgehen oder es zumindest billigend in Kauf nehmen, dass Ihr Gegenüber noch keine 14 Jahre alt ist, reicht diese rein subjektive Vorstellung in Ihrem Kopf bereits für eine handfeste Strafbarkeit wegen Versuchs aus. Es schützt Sie rechtlich in keiner Weise, wenn sich das angebliche 13-jährige Mädchen am Ende der Ermittlungen als ein 40-jähriger Polizeibeamter oder gar als ein computergenerierter Chatbot entpuppt. Der bloße Versuch, den Kontakt mit einer offenkundig sexuellen Absicht zu einem vermeintlichen Kind herzustellen, genügt für eine Anklageerhebung.

Der fließende Übergang zu § 184b StGB: Wenn Bilder gefordert oder getauscht werden

Häufig eskalieren Cybergrooming-Fälle juristisch, wenn im Verlauf des Chats intime Bilder gefordert oder ausgetauscht werden. Sobald dies geschieht, betreten Sie den hochgefährlichen Bereich des § 184b StGB, welcher die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte unter Strafe stellt. Die juristische Definition ist hier durch jüngste Gesetzesreformen extrem weit gefasst worden.

Auch sogenannte „Posing“-Fotos, auf denen sich das Kind auf Ihre Aufforderung hin lediglich entblößt, fallen unter diesen Tatbestand. Das Gesetz verlangt mittlerweile nicht einmal mehr zwingend, dass auf den Bildern offene sexuelle Handlungen vollzogen werden. Eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung des unbekleideten Chatpartners oder die sexuell fokussierte Nahaufnahme bestimmter Körperregionen reicht vollkommen aus, um das Material als strafbar zu klassifizieren. Bereits das Speichern solcher Bilder auf Ihrem Smartphone oder Computer begründet den Straftatbestand des Besitzes. Selbst wenn Sie die Dateien nicht aktiv in einem eigenen Ordner abspeichern, sondern diese durch den reinen Lesezugriff im Internetbrowser oder in einer App automatisch in den flüchtigen Arbeitsspeicher oder Cache-Speicher Ihres Endgeräts geladen werden, wird dies von den Gerichten regelmäßig als vollendeter Besitz oder Verschaffung gewertet.

Was passiert, wenn der Chatpartner bereits Jugendlicher ist?

Stellt sich heraus, dass der Chatpartner kein Kind (unter 14 Jahren), sondern ein Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 Jahren ist, greift nicht mehr der Schutzbereich der Kinderpornografie, sondern unter Umständen der § 182 StGB, der den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen sanktioniert. Wenn Sie hier eine mangelnde Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen – bedingt durch sein Alter und ein von Ihnen aufgebautes Machtgefälle – ausnutzen, machen Sie sich ebenfalls strafbar. Gerade in Chat-Situationen, in denen Täter durch dominantes oder manipulatives Auftreten den Willen des Jugendlichen unlauter beeinflussen, bejahen Gerichte schnell ein solches strafbares Ausnutzen.

Welche Strafe droht bei Cybergrooming?

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle nichts beschönigen, denn falsche Hoffnungen sind in der Strafverteidigung ein schlechter Ratgeber. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte greifen bei Delikten aus dem Bereich des Cybergroomings konsequent und hart durch. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen und Strafrahmen in den letzten Jahren mehrfach drastisch verschärft.

Abhängig davon, welcher Straftatbestand durch den Chatverlauf genau erfüllt ist, sieht das Gesetz empfindliche Sanktionen vor. Wenn es um die rein digitale Anbahnung und das Einwirken auf ein Kind geht (§ 176a StGB), drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Handelt es sich um den reinen Versuch – weil Sie beispielsweise an einen verdeckten Ermittler geraten sind –, kann die Strafe unter Umständen noch zur Bewährung ausgesetzt werden oder im unteren Bereich des Strafrahmens verbleiben.

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Sobald jedoch der Vorwurf des Besitzes, der Herstellung oder der Verbreitung von kinderpornografischem Material nach § 184b StGB hinzukommt, vervielfacht sich Ihr Risiko. Hier sieht das Gesetz Freiheitsstrafen vor, die bis zu zehn Jahre betragen können. Neben der drohenden Inhaftierung oder Bewährungsstrafe müssen Sie mit drastischen Nebenfolgen rechnen. Hierzu zählt die zwingende Einziehung Ihrer Hardware. Ihr Smartphone, Ihr Tablet und Ihr Computer werden als sogenannte Tatmittel vom Staat beschlagnahmt und dauerhaft eingezogen – auch wenn sich darauf wichtige berufliche oder private Daten befinden. Zudem drohen eine gesellschaftliche Stigmatisierung und schwerwiegende Einträge im polizeilichen Führungszeugnis, die Ihre berufliche Existenz massiv gefährden können.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Was wird eigentlich unter Cybergrooming verstanden?

Unter Cybergrooming versteht man eine spezifische Form der sexuellen Manipulation, bei der das Internet als Werkzeug genutzt wird, um gezielt Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Der gesamte Annäherungsprozess läuft dabei meist vollständig im digitalen Raum ab, ohne dass es zwingend zu einem persönlichen Treffen kommen muss. Die Kontaktaufnahme findet extrem häufig über scheinbar harmlose soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder die Chat-Funktionen von populären Online-Spielen statt. Dabei wird oftmals erhebliches psychologisches Geschick angewandt, indem Vertrauen durch Schmeicheleien, das Eingehen auf persönliche Probleme oder das Vortäuschen eines falschen, jüngeren Alters aufgebaut wird. Nach dieser Vertrauensphase wird die Kommunikation schrittweise sexualisiert. Das Ziel dieser Manipulation ist es fast immer, die Unerfahrenheit des Gegenübers für sexuelle Zwecke auszunutzen, sei es durch das Initiieren intimer Gespräche, das Fordern von Nacktbildern oder die Anbahnung realer Treffen.

Ist Grooming strafbar?

Ja, Grooming ist in Deutschland eine überaus ernstzunehmende Straftat. Im deutschen Rechtsverständnis bezieht sich dieser Begriff explizit auf die Anbahnung sexueller Kontakte zu Minderjährigen und das bewusste Erschleichen von Vertrauen zu diesem Zweck. Die Strafbarkeit ergibt sich aus verschiedenen Normen des Strafgesetzbuches, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen konsequent sanktionieren. Der Staat geht mit enormen Ermittlungsressourcen gegen Personen vor, die das Internet nutzen, um Minderjährige für sexuelle Zwecke zu manipulieren, da die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern als hohes und absolut schützenswertes Rechtsgut gilt.

Ist Cybergrooming gemäß StGB strafbar?

Absolut. Das Strafgesetzbuch erfasst das Cybergrooming ausdrücklich und unmissverständlich in seinen Tatbeständen. Maßgeblich ist hierbei insbesondere der § 176a StGB, der das Einwirken auf ein Kind mittels pornografischer Inhalte oder entsprechender Reden unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber macht hierbei keinen Unterschied, ob die Tat auf der Straße, auf dem Schulhof oder in einem verschlüsselten Messenger-Dienst stattfindet. Auch Vorbereitungshandlungen, wie das Anbieten oder das Verabreden zu solchen Taten, sind erfasst. Die digitale und vermeintlich anonyme Natur der Tat schützt den Täter nicht vor dem Zugriff der Justiz, sondern wird durch spezielle Ermittlungsbefugnisse der Polizei, wie den Einsatz verdeckter Online-Ermittler, massiv bekämpft.

Was droht für Cybergrooming gemäß StGB?

Die drohenden Sanktionen für Cybergrooming sind gravierend und umfassen in der Regel empfindliche Freiheitsstrafen. Allein für die digitale Anbahnung und das Einwirken auf ein Kind sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Eskaliert die Chat-Situation und es kommt zusätzlich zur Erpressung von Nacktbildern oder dem bloßen Besitz von kinderpornografischem Material auf Ihrem Rechner, vervielfacht sich das juristische Risiko drastisch. In der Kombination mit Delikten nach § 184b StGB können Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Neben der strafrechtlichen Verurteilung werden die verwendeten elektronischen Geräte wie Laptops und Handys regelmäßig als Tatmittel unwiederbringlich eingezogen, was für die Betroffenen oft einen zusätzlichen, enormen Einschnitt bedeutet.

Ab wann ist Grooming strafbar?

Viele Beschuldigte glauben fälschlicherweise, dass eine Strafbarkeit erst dann eintritt, wenn man sich real verabredet, Bilder austauscht oder sich physisch berührt. Das ist juristisch falsch. Die Schwelle zur Strafbarkeit wird beim Cybergrooming extrem früh überschritten. Bereits der bloße Versuch, mit einem Kind in einer offenkundig sexuellen Absicht in Kontakt zu treten, erfüllt den Straftatbestand. Dies gilt vollumfänglich auch dann, wenn der Beschuldigte auf die verdeckte Ermittlungsfalle eines Polizisten hereinfällt und es auf der anderen Seite des Bildschirms gar kein reales Kind gibt. Sobald Sie mit dem Vorsatz handeln, digital auf ein vermeintliches Kind einzuwirken, um sexuelle Handlungen zu initiieren oder pornografisches Material auszutauschen, haben Sie sich strafbar gemacht. Es rettet Sie rechtlich nicht, wenn das Gegenüber die Kommunikation abblockt, der Chat abbricht oder sich der Chatpartner am Ende als Erwachsener herausstellt.

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