Grooming

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 20.10.2026

Zwei Ermittler der Kriminalpolizei stehen frühmorgens im Altbau-Treppenhaus vor einer Wohnungstür, Ermittlungen wegen Cybergrooming.KI-generiert

Der Vorwurf des Groomings kann gravierende Konsequenzen haben – selbst ohne physischen Kontakt zum Opfer. Doch nicht jede Online-Interaktion erfüllt den Tatbestand. Wann liegt wirklich eine Straftat vor? Welche Verteidigungsstrategien gibt es?

Inhaltsverzeichnis

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Sie haben eine Vorladung der Kriminalpolizei im Briefkasten gefunden oder mussten in den frühen Morgenstunden womöglich bereits eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen. Der Vorwurf lautet auf sexuelle Belästigung von Kindern im Internet beziehungsweise Cybergrooming. In einer solchen Ausnahmesituation kreisen die Gedanken unaufhörlich, und die Angst vor den drohenden beruflichen, familiären und strafrechtlichen Konsequenzen ist erdrückend. Vielleicht fing alles völlig unbedarft an, etwa mit einem lockeren Chat in einem sozialen Netzwerk, einem Gespräch am Rande eines Online-Spiels wie Fortnite oder dem Austausch von Nachrichten über einen Messenger wie WhatsApp. Was sich in der digitalen Anonymität des Internets für Sie vielleicht wie ein harmloses Rollenspiel oder schlichte Neugierde angefühlt hat, wird von den Ermittlungsbehörden nun als schwere Straftat gewertet.

Wir wissen, dass Sie in dieser prekären Lage jetzt konkrete Antworten brauchen und keine moralischen Verurteilungen suchen. Viele Beschuldigte gehen fälschlicherweise davon aus, dass reine Online-Kommunikation ohne echten physischen Kontakt im schlimmsten Fall eine Ordnungswidrigkeit oder juristische Bagatelle darstellt. Dies ist ein gefährlicher Irrtum. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren extrem harte Maßnahmen ergriffen, um die digitale Kommunikation strikt zu reglementieren. Bereits die digitale Annäherung, das reine Chatten mit einer bestimmten Intention, ruft die Staatsanwaltschaft auf den Plan und zieht weitreichende strafrechtliche Folgen nach sich. Bewahren Sie jetzt Ruhe und machen Sie gegenüber der Polizei keine voreiligen Aussagen. Wir ordnen Ihren Fall nun rechtlich ein und zeigen Ihnen, wie die komplexe juristische Dogmatik auf Ihre konkrete Chat-Situation angewendet wird.

Wann wird der Chat zum Straftatbestand des Cybergroomings?

Um zu verstehen, warum die Ermittlungsbehörden mit der vollen Härte des Gesetzes gegen Sie vorgehen, müssen wir einen Blick auf die strafrechtlichen Mechanismen werfen. Für Cybergrooming gibt es keinen eigenständigen Paragraphen. Es wird im deutschen Strafrecht primär über die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs erfasst, insbesondere über § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern). Strafbar ist danach, wer durch Nachrichten, Bilder oder andere Inhalte auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Kommt es bereits zu sexuellen Handlungen vor dem Kind oder zum Einwirken mit pornografischen Inhalten, greift der strengere § 176a StGB (sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt). Das Gesetz sanktioniert hier Handlungen im Vorfeld, bei denen es gar nicht zwingend zu einem physischen Aufeinandertreffen kommen muss.

Die Kontaktaufnahme und das strafbare „Einwirken“ auf den Chatpartner

Der Dreh- und Angelpunkt vieler Ermittlungsverfahren wegen Cybergroomings ist das sogenannte „Einwirken“ auf ein Kind mittels pornografischer Inhalte oder sexualbezogener Reden. Die juristische Dogmatik verlangt hierfür eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art. Es reicht in der Regel nicht aus, wenn in einem Chat ein einzelnes, unbedachtes Wort fällt oder eine bloße plumpe Äußerung getätigt wird. Sobald die Kommunikation jedoch gezielt dazu dient, beim Gegenüber ein nicht altersgerechtes sexuelles Interesse zu wecken, bewegen Sie sich im strafbaren Bereich. Senden Sie beispielsweise in einem Messenger-Chat pornografisches Bildmaterial oder verbinden dieses mit sexualbezogenen Textnachrichten, wertet das Gesetz dies als massive psychische Einflussnahme. Auch reine Textnachrichten, die in ihrer Intensität pornografischem Material entsprechen, reichen aus. Der Täter muss dabei in der Absicht handeln, das Gegenüber zu sexuellen Handlungen zu veranlassen, oder zumindest sexuell motiviert vorgehen.

Smartphone mit unscharfem Chatverlauf liegt neben einem Gesetzbuch auf dem Schreibtisch, Sinnbild für den Vorwurf des Cybergroomings.KI-generiert

Die tückische Falle der Versuchsstrafbarkeit und der verdeckten Ermittler

Eine der häufigsten Konstellationen in unserer Verteidigungspraxis ist der verzweifelte Einwand des Mandanten: „Ich wusste doch gar nicht sicher, wie alt mein Chatpartner wirklich war“ oder „Die Person auf der anderen Seite war in Wahrheit gar kein Kind, sondern ein erwachsener Polizist“. Darin verbirgt sich das größte und am meisten unterschätzte juristische Risiko des Cybergroomings.

Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit des Versuchs in diesem Bereich massiv ausgeweitet, um vermeintliche Strafbarkeitslücken zu schließen. Die Ermittlungsbehörden setzen heute standardmäßig verdeckte Ermittler ein, die sich in Online-Spielen oder Chatrooms als Minderjährige ausgeben, um potenzielle Kontaktanbahner zu identifizieren. Wenn Sie in einem Chat davon ausgehen oder es zumindest billigend in Kauf nehmen, dass Ihr Gegenüber noch keine 14 Jahre alt ist, reicht diese rein subjektive Vorstellung in Ihrem Kopf bereits für eine handfeste Strafbarkeit wegen Versuchs aus. Es schützt Sie rechtlich in keiner Weise, wenn sich das angebliche 13-jährige Mädchen am Ende der Ermittlungen als ein 40-jähriger Polizeibeamter oder gar als ein computergenerierter Chatbot entpuppt. Der bloße Versuch, den Kontakt mit einer offenkundig sexuellen Absicht zu einem vermeintlichen Kind herzustellen, genügt für eine Anklageerhebung.

Wenn Bilder gefordert oder getauscht werden, droht § 184b StGB

Häufig eskalieren Cybergrooming-Fälle juristisch, wenn im Verlauf des Chats intime Bilder gefordert oder ausgetauscht werden. Sobald dies geschieht, betreten Sie den hochgefährlichen Bereich des § 184b StGB, welcher die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte unter Strafe stellt. Die juristische Definition ist hier durch jüngste Gesetzesreformen extrem weit gefasst worden.

Auch sogenannte „Posing“-Fotos, auf denen sich das Kind auf Ihre Aufforderung hin lediglich entblößt, fallen unter diesen Tatbestand. Das Gesetz verlangt mittlerweile nicht einmal mehr zwingend, dass auf den Bildern offene sexuelle Handlungen vollzogen werden. Eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung des unbekleideten Chatpartners oder die sexuell fokussierte Nahaufnahme bestimmter Körperregionen reicht vollkommen aus, um das Material als strafbar zu klassifizieren. Bereits das Speichern solcher Bilder auf Ihrem Smartphone oder Computer begründet den Straftatbestand des Besitzes. Selbst wenn Sie die Dateien nicht aktiv in einem eigenen Ordner abspeichern, sondern diese durch den reinen Lesezugriff im Internetbrowser oder in einer App automatisch in den flüchtigen Arbeitsspeicher oder Cache-Speicher Ihres Endgeräts geladen werden, wird dies von den Gerichten regelmäßig als vollendeter Besitz oder Verschaffung gewertet.

Strafverteidiger bespricht in seiner Kanzlei mit einem Mandanten die Akte und die drohende Strafe bei Cybergrooming.KI-generiert

Was passiert, wenn der Chatpartner bereits Jugendlicher ist?

Stellt sich heraus, dass der Chatpartner kein Kind (unter 14 Jahren), sondern ein Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 Jahren ist, greift nicht mehr der Schutzbereich der Kinderpornografie, sondern unter Umständen der § 182 StGB, der den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen sanktioniert. Sind Sie über 21 Jahre alt, der Jugendliche aber unter 16, machen Sie sich ebenfalls strafbar, wenn Sie seine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Gerade in Chat-Situationen, in denen Täter durch dominantes oder manipulatives Auftreten den Willen des Jugendlichen unlauter beeinflussen, bejahen Gerichte schnell ein solches strafbares Ausnutzen.

Welche Strafe droht bei Cybergrooming?

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle nichts beschönigen, denn falsche Hoffnungen sind in der Strafverteidigung ein schlechter Ratgeber. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte greifen bei Delikten aus dem Bereich des Cybergroomings konsequent und hart durch. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen und Strafrahmen in den letzten Jahren mehrfach drastisch verschärft.

Abhängig davon, welcher Straftatbestand durch den Chatverlauf genau erfüllt ist, sieht das Gesetz empfindliche Sanktionen vor. Wenn es um die rein digitale Anbahnung und das Einwirken auf ein Kind geht (§ 176b StGB), drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Liegt bereits ein Missbrauch ohne Körperkontakt nach § 176a StGB vor, sind es sechs Monate bis zehn Jahre. Handelt es sich um den reinen Versuch (weil Sie beispielsweise an einen verdeckten Ermittler geraten sind), kann die Strafe unter Umständen noch zur Bewährung ausgesetzt werden oder im unteren Bereich des Strafrahmens verbleiben.

Sobald jedoch der Vorwurf des Besitzes, der Herstellung oder der Verbreitung von kinderpornografischem Material nach § 184b StGB hinzukommt, vervielfacht sich Ihr Risiko. Hier sieht das Gesetz Freiheitsstrafen vor, die bis zu zehn Jahre betragen können. Neben der drohenden Inhaftierung oder Bewährungsstrafe müssen Sie mit drastischen Nebenfolgen rechnen. Hierzu zählt die zwingende Einziehung Ihrer Hardware. Ihr Smartphone, Ihr Tablet und Ihr Computer werden als sogenannte Tatmittel vom Staat beschlagnahmt und dauerhaft eingezogen, auch wenn sich darauf wichtige berufliche oder private Daten befinden. Zudem drohen eine gesellschaftliche Stigmatisierung und schwerwiegende Einträge im polizeilichen Führungszeugnis, die Ihre berufliche Existenz massiv gefährden können.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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