Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, jugendpornografische Inhalte verbreitet, erworben oder besessen zu haben, befindet sich in einer extrem belastenden Ausnahmesituation. Oftmals beginnt das Verfahren völlig unerwartet mit einer polizeilichen Hausdurchsuchung, der Sicherstellung von Smartphone und Computern oder einer Vorladung als Beschuldigter. In dieser Phase ist es essenziell, Ruhe zu bewahren und die juristischen Hintergründe des Vorwurfs zu verstehen. Der Tatbestand des § 184c des Strafgesetzbuches (StGB) ist komplex, weshalb ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Mechanismen der erste Schritt für eine strategisch kluge Verteidigung ist.
Was ist Jugendpornografie gemäß § 184c StGB?
Um den Vorwurf der Jugendpornografie richtig einordnen zu können, muss zunächst geklärt werden, was das Gesetz überhaupt darunter versteht. Der Gesetzgeber stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Inhalten unter Strafe, die Jugendliche in sexuell bezogenen Kontexten darstellen. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist dabei das Alter der abgebildeten Personen: Als Jugendlicher im Sinne des Strafrechts gilt, wer das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Dabei kommt es in erster Linie auf das tatsächliche Alter der abgebildeten Person an, selbst wenn diese auf den Betrachter älter wirken mag. Umgekehrt bleibt eine Strafbarkeit aber auch dann bestehen, wenn die Person in Wahrheit bereits volljährig ist, auf einen objektiven Betrachter jedoch noch wie ein Minderjähriger wirkt.
Welche konkreten Darstellungen erfasst das Gesetz?
Der Begriff der jugendpornografischen Inhalte wurde in den vergangenen Jahren durch den Gesetzgeber mehrfach angepasst und ausgeweitet. Das Gesetz definiert ganz konkret, welche Darstellungen erfasst sind. Strafbar sind zunächst Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen zeigen. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um schwerwiegende sexuelle Übergriffe handeln. Es genügt bereits, wenn ein Jugendlicher seine primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale in einer unnatürlichen, schambesetzten Weise vorzeigt.

Zusätzlich erfasst das Gesetz seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 auch Darstellungen, in denen ein ganz oder teilweise unbekleideter Jugendlicher eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung einnimmt. Dies schließt nunmehr auch Situationen ein, in denen Jugendliche unwillkürlich, etwa im Schlaf oder überraschend, in einer sexuell aufreizenden Pose fotografiert werden. Die juristische Definition von „teilweise unbekleidet“ ist dabei jedoch durchaus umstritten und muss in der Verteidigungspraxis oft sehr restriktiv ausgelegt werden. Das Tragen von gewöhnlichen Kleidungsstücken wie Unterwäsche oder einem Bikini in einem passenden Kontext erfüllt dieses Merkmal in der Regel nicht, es sei denn, wesentliche Teile der Kleidung fehlen.
Darüber hinaus stehen auch fokussierte Nahaufnahmen von unbekleideten jugendlichen Genitalien oder Gesäßen unter Strafe, sofern diese aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen. Hierunter fallen beispielsweise typische „Dickpics“, jedenfalls dann, wenn sie ein erigiertes Glied zeigen. Abzugrenzen sind hiervon jedoch unverfängliche Urlaubsfotos oder medizinische Aufnahmen, bei denen die sexuelle Konnotation fehlt.
Wann mache ich mich wegen der Verbreitung oder dem Erwerb strafbar?
Das Strafrecht sanktioniert unterschiedliche Umgangsweisen mit diesen Inhalten. Eine zentrale Tathandlung ist der Erwerb und der Besitz. Unter Erwerb versteht das Gesetz das „Sich-Verschaffen“ der Dateien, also beispielsweise den gezielten Download aus dem Internet. Der Besitz ist gegeben, wenn sich die Dateien in Ihrem tatsächlichen Herrschaftsbereich befinden. Das ist klassischerweise der Fall, wenn Bilder oder Videos auf der Festplatte Ihres Computers, auf dem Smartphone oder auf externen Speichermedien wie USB-Sticks gesichert sind.
Eine weitere strafbare Handlung ist das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen der Inhalte. Ein Verbreiten liegt vor, wenn die Dateien an einen nicht mehr überschaubaren, unbestimmten Personenkreis weitergegeben werden. Durch technologische Entwicklungen hat dies enorm an Relevanz gewonnen: Auch das Teilen von Bildern in größeren Messenger-Gruppen oder das Bereitstellen in Tauschbörsen erfüllt diesen Tatbestand, da die Inhalte hierdurch einer unkontrollierbaren Vielzahl von Personen zugänglich gemacht werden.
Gibt es Ausnahmen, bei denen der Besitz oder die Herstellung solcher Inhalte nicht strafbar ist?
Eine enorm wichtige und in der Praxis sehr relevante Ausnahme bildet die sogenannte Privilegierungsklausel des § 184c Abs. 4 StGB. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die wachsenden Möglichkeiten der digitalen Kommunikation auch das sexuelle Ausprobieren junger Menschen umfassen. Es wird als nicht strafwürdig erachtet, wenn Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung einvernehmlich intime Aufnahmen von sich anfertigen und austauschen.
Straflos bleibt daher das Herstellen und Besitzen von jugendpornografischen Inhalten, wenn diese mit ausdrücklicher Einwilligung der dargestellten jugendlichen Person und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch angefertigt wurden. Dies bedeutet: Wenn ein Jugendlicher seinem Partner freiwillig ein intimes Bild schickt, macht sich der empfangende Partner durch den bloßen Besitz dieses Bildes nicht strafbar. Diese Straflosigkeit entfällt jedoch sofort, wenn das Bild gegen den Willen des Abgebildeten an Dritte weitergegeben wird, eine solche Weiterleitung bereits bei Fertigung der Aufnahme geplant war, oder die Einwilligung durch Täuschung oder Druck erschlichen wurde.
Welche Strafe droht bei Verstößen gegen § 184c StGB?
Die konkrete Strafandrohung hängt maßgeblich davon ab, welche Tathandlung Ihnen genau vorgeworfen wird und in welchem Umfang die Tat begangen wurde. Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen dem reinen Besitz und der aktiven Verbreitung von jugendpornografischem Material. Bei der Bemessung der konkreten Strafe fließen zudem zahlreiche individuelle Faktoren ein, wie etwa eine eventuelle strafrechtliche Vorbelastung, die Menge der sichergestellten Dateien und deren inhaltliche Schwere. Auch drohen neben den strafrechtlichen Folgen oft gravierende berufliche oder soziale Konsequenzen.
Für den reinen Besitz und Erwerb von jugendpornografischen Inhalten sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wer es unternimmt, sich den Besitz an solchen Schriften zu verschaffen oder wer sie besitzt, wird nach diesem Strafrahmen verurteilt.
Wer jugendpornografische Inhalte hingegen verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss mit einer strengeren Strafe rechnen. Das Gesetz sieht für diese Tathandlungen, zu denen auch das Herstellen mit Verbreitungsabsicht gehört, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Besonders schwerwiegend wird die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Tatbegehung geahndet. Handelt der Täter in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, erhöht sich der Strafrahmen erheblich. In diesen Fällen ordnet das Gesetz zwingend eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an.
