Gegen ein Strafurteil können Sie binnen einer Woche nach der Verkündung Rechtsmittel einlegen. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist das meist die Berufung, gegen Urteile des Landgerichts nur die Revision. Solange das Rechtsmittel läuft, wird das Urteil nicht rechtskräftig und nicht vollstreckt. Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Gericht ab und davon, was Sie am Urteil angreifen wollen.
Direkt nach dem Urteil
Notieren Sie den Tag der Verkündung. Die Frist endet eine Woche später.
Erklären Sie im Gerichtssaal keinen Rechtsmittelverzicht, auch wenn Sie danach gefragt werden.
Lassen Sie vorsorglich Rechtsmittel einlegen. Ob Berufung oder Revision, lässt sich oft später entscheiden.
Warten Sie die schriftlichen Urteilsgründe ab und lassen Sie sie prüfen.
Welcher Weg Ihnen offensteht
Die Berufung führt zu einer neuen Verhandlung. Das Gericht hört Zeugen erneut, prüft die Beweise selbst und kann neue Beweismittel berücksichtigen. Die Revision ist dagegen eine reine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen, sondern prüft nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält.
- Gegen ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist die Berufung zum Landgericht Leipzig möglich oder die Sprungrevision zum Oberlandesgericht Dresden.
- Gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Leipzig ist die Revision zum Oberlandesgericht Dresden möglich.
- Gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig in erster Instanz ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Streiten Sie vor allem darüber, was passiert ist, etwa weil Zeugen falsch gewürdigt wurden, ist die Berufung meist der bessere Weg. Stehen die Tatsachen fest und ist das Recht falsch angewendet worden, kann die Revision schneller und gezielter sein.
Die Fristen im Überblick
- Die Berufung legen Sie binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils ein (§ 314 StPO).
- Die Revision legen Sie ebenfalls binnen einer Woche nach Verkündung ein (§ 341 StPO). Begründet werden muss sie binnen eines Monats nach Ablauf dieser Woche oder nach Zustellung des Urteils, wenn diese später erfolgt (§ 345 StPO).
- Die sofortige Beschwerde gegen bestimmte Beschlüsse ist binnen einer Woche nach Bekanntmachung einzulegen (§ 311 StPO).
- Gegen einen Strafbefehl haben Sie zwei Wochen nach Zustellung für den Einspruch (§ 410 StPO).
- Eine Wiedereinsetzung nach unverschuldeter Fristversäumnis beantragen Sie binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 StPO).
Waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend und auch nicht durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils.
Die Berufung
Die Berufung legen Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht ein, das das Urteil gesprochen hat. Ein Anruf genügt nicht. Ihr Verteidiger reicht sie elektronisch ein. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, aber oft sinnvoll (§ 317 StPO).
Über die Berufung verhandelt die kleine Strafkammer des Landgerichts mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Sie verhandelt die Sache neu, auch mit neuen Zeugen und Beweismitteln. Das Ergebnis kann ein Freispruch, eine mildere Strafe, eine Einstellung oder die Bestätigung des ersten Urteils sein.
KI-generiertSie müssen nicht das ganze Urteil angreifen. Räumen Sie die Tat ein und halten nur die Strafe für zu hoch, beschränken wir die Berufung auf die Rechtsfolgen (§ 318 StPO). Dann geht es etwa um eine mildere Strafe oder um die Bewährung.
Bei sehr geringen Strafen, etwa einer Geldstrafe bis 15 Tagessätze, muss das Landgericht die Berufung erst annehmen (§ 313 StPO). Es lehnt sie ab, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen kann die Sprungrevision der bessere Weg sein.
Zum Berufungstermin müssen Sie erscheinen. Bleiben Sie unentschuldigt fern und vertritt Sie kein Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht, verwirft das Gericht Ihre Berufung ohne Verhandlung (§ 329 StPO). Eine Wiedereinsetzung ist dann nur binnen einer Woche möglich.
Die Revision
Mit der Revision prüft das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO). Man unterscheidet die Sachrüge, mit der die falsche Anwendung des Strafgesetzes gerügt wird, und die Verfahrensrüge, mit der Verstöße gegen die Regeln des Prozesses gerügt werden. Verfahrensrügen müssen die Tatsachen vollständig vortragen, sonst sind sie unzulässig (§ 344 StPO).
Manche Fehler führen immer zur Aufhebung, etwa ein falsch besetztes Gericht, die Mitwirkung eines befangenen Richters oder eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten oder des notwendigen Verteidigers (§ 338 StPO). Die Revisionsbegründung können Sie nicht selbst schreiben. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 Abs. 2 StPO).
KI-generiertIst die Revision erfolgreich, hebt das Gericht das Urteil auf und verweist die Sache meist an eine andere Kammer oder einen anderen Richter zurück. Dann wird neu verhandelt. Ehrlich gesagt sind Revisionen deutlich seltener erfolgreich als Berufungen. Umso wichtiger ist eine genaue Prüfung des Urteils und des Protokolls der Hauptverhandlung.
Sprungrevision
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts können Sie statt der Berufung direkt Revision zum Oberlandesgericht einlegen (§ 335 StPO). In der Praxis legen wir zunächst unbestimmt Rechtsmittel ein und entscheiden bis zum Ende der Begründungsfrist, ob es als Berufung oder Revision durchgeführt wird. Legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein, wird eine Sprungrevision als Berufung behandelt.
Kann die Strafe im Rechtsmittelverfahren höher werden?
Legen nur Sie das Rechtsmittel ein, darf die Strafe nicht schwerer werden als im angefochtenen Urteil (§§ 331, 358 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot entfällt, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Rechtsmittel einlegt. Dann kann die Strafe steigen. Für die Unterbringung in einer Klinik gelten Ausnahmen. Beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gibt es kein Verschlechterungsverbot.
Ein Kostenrisiko bleibt immer. Bleibt das Rechtsmittel erfolglos oder nehmen Sie es zurück, tragen Sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 473 StPO). Bei teilweisem Erfolg werden sie verteilt.
Rücknahme und Rechtsmittelverzicht
Ein Rechtsmittel können Sie zurücknehmen. Hat die Verhandlung im Rechtsmittelverfahren schon begonnen, braucht es die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO). Ihr Verteidiger darf nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung zurücknehmen (§ 302 Abs. 2 StPO).
Mit einem Rechtsmittelverzicht wird das Urteil sofort rechtskräftig. Ein Verzicht lässt sich nicht widerrufen. Erklären Sie ihn deshalb nicht spontan im Gerichtssaal, sondern erst nach Bedenkzeit. Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 StPO).
Wann ein Urteil rechtskräftig wird
Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist ungenutzt abläuft, wenn alle Beteiligten verzichten, wenn ein Rechtsmittel zurückgenommen wird oder wenn die letzte Instanz entschieden hat. Erst dann darf die Strafe vollstreckt werden (§ 449 StPO). Nach dem Urteil muss Sie das Gericht über Ihre Rechtsmittel belehren (§ 35a StPO). Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Fristversäumnis als unverschuldet, und eine Wiedereinsetzung ist leichter möglich (§ 44 StPO).
Beschwerde gegen Beschlüsse
Nicht jede Entscheidung des Gerichts ist ein Urteil. Gegen Beschlüsse, etwa zur Durchsuchung, zur Beschlagnahme, zur Untersuchungshaft oder zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, gibt es die Beschwerde (§ 304 StPO). Sie ist an keine Frist gebunden, hält die Maßnahme aber in der Regel nicht auf.
In bestimmten Fällen gilt die sofortige Beschwerde mit einer Frist von einer Woche (§ 311 StPO), etwa gegen den Widerruf einer Bewährung oder gegen Kostenentscheidungen. Den Eröffnungsbeschluss nach einer Anklage können Sie dagegen nicht anfechten (§ 210 Abs. 1 StPO).
Wenn Sie eine Frist versäumt haben
Haben Sie eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, kann das Gericht Ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (§ 44 StPO). Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und das versäumte Rechtsmittel muss in derselben Frist nachgeholt werden (§ 45 StPO). Die Gründe müssen Sie glaubhaft machen, etwa mit einem ärztlichen Attest. Vergessen oder Nachlässigkeit reichen nicht.
Anwaltswechsel und Pflichtverteidigung
Für die Berufung oder Revision können Sie einen neuen Verteidiger beauftragen. Ein frischer Blick auf das Urteil lohnt sich oft. Die Fristen laufen dabei weiter, warten Sie mit dem Wechsel deshalb nicht. Eine Pflichtverteidigung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss fort (§ 143 StPO). Ein Wechsel ist möglich, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist (§ 143a StPO).
So helfen wir Ihnen nach einem Urteil
Wir legen fristwahrend Rechtsmittel ein, prüfen die schriftlichen Urteilsgründe und das Protokoll der Hauptverhandlung und besprechen mit Ihnen Chancen und Risiken. Dann entscheiden wir gemeinsam, ob Berufung, Revision oder eine Beschränkung auf das Strafmaß der richtige Weg ist. Wir vertreten Sie vor dem Landgericht Leipzig, dem Oberlandesgericht Dresden und bundesweit.
Häufige Fragen zu Berufung und Revision
Was ist besser, Berufung oder Revision?
Das hängt davon ab, was Sie angreifen wollen. Geht es um die Tatsachen, ist es meist die Berufung, geht es um Rechtsfehler, kann die Revision sinnvoll sein.
Was kommt zuerst, Berufung oder Revision?
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts zuerst die Berufung, danach ist gegen das Berufungsurteil die Revision möglich.
Wie lange habe ich Zeit?
Eine Woche ab Verkündung des Urteils. Für die Revisionsbegründung gilt zusätzlich ein Monat.
Brauche ich einen Anwalt?
Für die Berufung rechtlich nicht. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Kann die Strafe höher werden?
Nur, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Rechtsmittel einlegt.
Kann das Gericht eine Berufung ablehnen?
Ja, bei sehr geringen Strafen als Annahmeberufung und wenn Sie unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen.
Was kostet eine Berufung oder Revision?
Ist das Rechtsmittel erfolglos, tragen Sie die Gerichtskosten. Das erste Gespräch mit uns ist kostenfrei, das Honorar für die Verteidigung vereinbaren wir vorab. Mehr dazu auf unserer Seite zu den Kosten.
Ist nach der Rechtskraft noch etwas möglich?
Nur in Ausnahmefällen, etwa durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln (§ 359 StPO).




