Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB

Ein sexueller Missbrauch tritt in verschiedenen Formen auf und zählt gemeinhin zu den verwerflichsten Straftaten. Entsprechend schwer wiegt der Tatvorwurf einer Missbrauchstat für den Beschuldigten. Wenn der Täter zum Opfer in einem besonderen Näheverhältnis steht und sexuelle Handlungen verübt werden, dann kann es sich um „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ handeln.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Das steht im Gesetz: § 174 StGB

(1) Wer sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.(1) Wer sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

  • 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  • 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  • 3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

  • 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  • 2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
  • 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

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Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen greift massiv in das Leben eines Beschuldigten ein. Oftmals steht nicht nur die berufliche und private Existenz auf dem Spiel, sondern es drohen auch gravierende strafrechtliche Konsequenzen. In dieser belastenden Situation ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 174 Strafgesetzbuch (StGB) genau zu verstehen. Der Gesetzgeber hat diesen Straftatbestand geschaffen, um die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in bestimmten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnissen zu schützen. Für Sie als Beschuldigten bedeutet dies, dass bereits die Existenz eines solchen Verhältnisses den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Vorwürfe drastisch verschärft.

Was ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Um den Tatbestand des § 174 StGB zu erfüllen, müssen bestimmte personelle und situative Voraussetzungen vorliegen, die über eine bloße sexuelle Handlung hinausgehen. Der Kern der Vorschrift zielt darauf ab, Abhängigkeitsverhältnisse von geschlechtlichen Beziehungen freizuhalten, da diese geeignet sind, die Autorität der betreuenden Person zu untergraben.

Zunächst erfordert das Gesetz, dass es sich bei der betroffenen Person um einen sogenannten Schutzbefohlenen handelt. Dies ist nicht bei jeder minderjährigen Person automatisch der Fall. Vielmehr muss zwischen dem Beschuldigten und dem Minderjährigen ein besonderes Obhutsverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Ein Obhutsverhältnis ist dann gegeben, wenn Ihnen der Minderjährige zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Dies setzt voraus, dass Sie sich nach Art eines Vaters oder einer Mutter verantwortlich fühlen und die Aufgabe haben, die Lebensführung und die geistig-sittliche Entwicklung des Jugendlichen zu überwachen und zu leiten. Ein bloßes Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft oder gelegentliches Babysitten reicht für die Begründung eines solchen strengen Obhutsverhältnisses in der Regel nicht aus.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - § 174 StGB

Alternativ kann eine Strafbarkeit durch den Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses im Rahmen eines Dienst-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses begründet werden. Hierbei ist entscheidend, dass der Beschuldigte seine Macht und Überlegenheit in einer für den Minderjährigen erkennbaren Weise als Mittel einsetzt, um sexuelle Handlungen zu erwirken. Auch Personen in Institutionen, die der Erziehung oder Betreuung dienen, können sich strafbar machen, wenn sie ein strukturelles Macht- und Autoritätsgefälle gegenüber den dort untergebrachten Jugendlichen ausnutzen.

Eine weitere zentrale Voraussetzung ist die Vornahme einer sexuellen Handlung. Hierunter versteht das Gesetz Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen und von einiger Erheblichkeit sind. Ist das äußere Bild ambivalent, kann auch die innere, sexuell motivierte Absicht des Handelnden ausschlaggebend sein, sofern sich aus dem Gesamtkontext eine Sexualbezogenheit herleiten lässt.

Das Alter des Schutzbefohlenen spielt eine maßgebliche Rolle für die rechtliche Einordnung. Die allgemeine Altersgrenze für Schutzbefohlene in einem Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis liegt bei unter 16 Jahren. Geht es jedoch um ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder um strukturelle Missbräuche in Einrichtungen, wird die Grenze auf unter 18 Jahre heraufgesetzt. Zudem erfasst das Gesetz auch sexuelle Handlungen an leiblichen oder rechtlichen Abkömmlingen (sowie Stiefkindern) unter 18 Jahren. Handelt es sich bei der betroffenen Person um ein Kind unter 14 Jahren, tritt in der Regel der noch schwerer wiegende Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB in den Vordergrund.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Die Strafandrohungen im Bereich des § 174 StGB sind empfindlich und spiegeln den strengen Schutzgedanken des Gesetzgebers wider. Im Grundsatz sieht das Gesetz für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Körperkontakt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine reine Geldstrafe ist in diesen Kernvarianten des Gesetzes (Absatz 1 und 2) nicht vorgesehen.

Die Strafrahmenübersicht stellt sich wie folgt dar:

  • Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren: Vornahme sexueller Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt an dem Schutzbefohlenen oder das Vornehmenlassen solcher Handlungen an sich selbst (§ 174 Abs. 1 und 2 StGB).
  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe: Vornahme sexueller Handlungen vor dem Schutzbefohlenen (ohne Körperkontakt) oder das Bestimmen des Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen vor dem Täter, um sich sexuell zu erregen (§ 174 Abs. 3 StGB).

Bereits der Versuch ist nach dem Gesetz stets strafbar. Dies bedeutet, dass strafrechtliche Ermittlungen schon dann eingeleitet werden können, wenn der Beschuldigte lediglich versucht hat, den Schutzbefohlenen zur Duldung sexueller Handlungen zu überreden.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung bewertet das Gericht stets die individuellen Einzelfallumstände. Strafschärfend können sich beispielsweise eine besondere Schwere des Übergriffs oder die Ausnutzung einer krankheitsbedingten Betreuungsbedürftigkeit auswirken. Allerdings darf das Gericht nicht strafschärfend werten, was bereits Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands ist (Doppelverwertungsverbot), wie etwa die bloße Ausnutzung der väterlichen Autorität. Unter ganz bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen – etwa bei einem geringen Unrecht der Tat oder wenn die Initiative maßgeblich von der betreuten Person ausging und eine ernsthafte Liebesbeziehung besteht – kann das Gericht von einer Bestrafung absehen (§ 174 Abs. 5 StGB). Im Falle einer Verurteilung ist zudem mit einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis zu rechnen, was die berufliche Zukunft stark beeinträchtigen kann.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - § 174 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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