Schuldunfähigkeit des Kindes

Ein Täter kann wegen einer Straftat nur dann bestraft werden, wenn er neben der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Strafgesetzes auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Hierfür muss der Handelnde (Täter) allerdings schuldfähig sein. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wann die Schuldfähigkeit altersbedingt entfällt bzw. mildere Strafen möglich sind.

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Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Kind

Der § 19 StGB enthält eine altersabhängige Abstufung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit. Demnach sind Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, schuldunfähig und damit strafunmündig. Sie können also wegen einer eigentlich begangenen Straftat nicht bestraft werden.

[gesetz norm=”StGB” paragraf=”19″][/gesetz]

Schuldunfähigkeit des Kindes

Jugendliche

Ist der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 18 Jahre alt, so entfällt zwar die Schuldfähigkeit nicht, aber es gelten Einschränkungen hinsichtlich seiner Entwicklungsstufe nach dem Jugendgerichtsgesetz (kurz: JGG), vgl. §§ 3, 1 Abs. 2 JGG. Hier sind die Strafen variabler, sodass auch Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafen möglich sind.

[gesetz norm=”JGG” paragraf=”3″][/gesetz]

Heranwachsende

Handelnde ab 18 Jahren geltend grundsätzlich als strafrechtlich voll verantwortlich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Jugendstrafrecht angewendet wird, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, und seine geistige sowie sittliche Entwicklung einem Jugendlichen gleicht oder wenn es sich nach Art und Umständen der Tat um eine „Jugendverfehlung“ handelt (vgl. § 105 JGG).

[gesetz norm=”JGG” paragraf=”105″][/gesetz]

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