Geldwäsche

Wenn Geld aus illegalen Quellen stammt, wird meist versucht, die Herkunft unkenntlich zu machen. Dazu wird dieses in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust und damit „sauber gewaschen“. Aber auch andere Handlungen können den Strafbestand der „Geldwäsche“ gem. § 261 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Besonderheiten es bei diesem Strafbestand…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 261 StGB

    (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

    1. verbirgt,
    2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
    3. sich oder einem Dritten verschafft oder
    4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

    (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

    (7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

    (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

    1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
    2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

    (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

    1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
    2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
      1. Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
      2. Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
      3. Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
      4. Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
      5. Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
      6. Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
      7. den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
      8. den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

    (10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Was ist „Geldwäsche“?

Unter dem Begriff der Geldwäsche versteckt sich mehr als nur das Einschleusen von illegal erworbenen Geld in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Oft ist nicht bekannt, dass jegliche Vermögensgegenstände von dem sehr umfangreichen und komplexen Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB erfasst werden. Daneben spielt das Geldwäschegesetz (kurz: GwG) eine wichtige Rolle.

Wann ist „Geldwäsche“ strafbar?

Der Straftatbestand der Geldwäsche schützt die Rechtspflege, insbesondere die Beseitigung der Wirkungen von Straftaten und das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) sowie die Volkswirtschaft vor illegalen Eingriffen und die durch die Vortat betroffenen Rechtsgüter.

Um sich nach § 261 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt

Die Geldwäsche kann an jedem Gegenstand verübt werden, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt.

Unter einem Gegenstand wird jede bewegliche und unbewegliche Sache verstanden (vgl. § 90 BGB). Neben körperlichen Sachen wie Edelmetalle oder Autos, können auch Bar- und Buchgeld, Wertpapiere, Grundstücke sowie Rechte und Forderungen taugliche Tatobjekte sein. Auch nichtige Forderungen oder verbotene Gegenstände wie illegale Drogen oder Falschgeld zählen hierzu.

Solch ein Gegenstand muss sodann aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. Eine Tat ist in der Regel rechtswidrig, wenn der objektive und subjektive Tatbestand dieser Straftat erfüllt ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Auch eine im Ausland begangene Tat kann eine taugliche Vortat sein, vgl. § 261 Abs. 9 StGB.

Der Gegenstand folgt dann aus der Vortat, wenn er unmittelbar erlangt wurde oder wenn er durch Verwertungshandlungen des ursprünglich Erlangten als Ersatz (sog. „Surrogat“) hervorgeht. Ist der Ersatzgegenstand nur anteilig mit dem ursprünglich Erlangten erworben, so liegt ebenfalls ein taugliches Tatobjekt vor.

Tathandlung

Der Straftatbestand der Geldwäsche kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. Diese werden in den Absätzen eins und zwei des § 261 StGB normiert.

Nach § 261 Abs. 1 StGB muss der Täter den Gegenstand vorsätzlich verbergen (Nr. 1), das Auffinden, Einziehen oder Ermitteln von dessen Herkunft absichtlich vereiteln, umtauschen, übertragen oder verbringen (Nr. 2), den Gegenstand sich oder einem Dritten verschaffen (Nr. 3) oder ihn verwahren oder verwenden (Nr. 4). Der Absatz eins ist insbesondere verwirklicht, wenn der Täter die Beute versteckt bzw. vergräbt, Geldüberweisungen in ausländische Staaten vornimmt oder „Drogengelder“ durch Barzahlungen in den Finanzkreislauf einbringt.

Geldwäsche

Nach § 261 Abs. 2 StGB wird auch das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des taugliches Tatobjekts dient, unter Strafe gestellt. Das liegt vor allem bei Falschbuchungen, Kontoführungen unter falschem Namen oder bei dem Vermischen von „sauberen“ mit „schmutzigen“ Geld vor.

Qualifikation nach § 261 Abs. 4 StGB

Das Gesetz sieht in § 261 Abs. 4 StGB eine Strafschärfung vor, wenn der Täter als „Verpflichteter“ im Sinne des § 2 GwG handelt. Hierzu zählen ausdrücklich Kreditinstitute, Finanzunternehmer, Zahlungsinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Kunstvermittler oder Immobilienmakler.

Vorsatz

Der Täter muss die Geldwäsche vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Geldwäsche billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Geldwäsche vor. Verkennt der Täter jedoch leichtfertig die Herkunft des Gegenstandes, also die Tatsache, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, so wird dies ebenfalls nach § 261 Abs. 6 StGB bestraft. Leichtfertigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen. Das kann sich beispielsweise aufgrund unüblicher Transaktionshöhen in unüblicher Transaktionsform ergeben.

Bei Bagatell- und Alltagsgeschäften zur Deckung des üblichen bzw. täglichen Lebensbedarfs (z. B. Brötchenkauf) kann jedoch grundsätzlich der Annehmenden, also der vermeintliche Täter, annehmen, dass diese mit redlich (legal) erlangtem Geld gedeckt wird.

Versuch

Auch der Versuch einer Geldwäsche steht gem. §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Geldwäsche handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Geldwäsche

Strafe

Die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Strafschärfung erfolgt zunächst in § 261 Abs. 4 StGB. Ist der Täter ein Verpflichteter nach § 2 GwG, so wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen.

Handelt der Täter gewerbsmäßig oder ist er Mitglied einer Bande, so liegt ein besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB vor. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Eine Strafmilderung erfolgt, wenn der Täter nach § 261 Abs. 6 StGB leichtfertig handelt. Es kann dann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe drohen.

Besonderheiten

Strafverteidigerprivileg, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB

Das Gesetz privilegiert in § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB Strafverteidiger. Hiernach kommt dessen Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Entgegennahme seines Honorars nur dann in Betracht, wenn er zu dem Zeitpunkt der Geldannahme von der rechtswidrigen Herkunft des Geldes sicher wusste. Eine Ahnung oder bloße Vermutung des Strafverteidigers reicht nicht aus.

Straflose Selbstgeldwäsche, § 261 Abs. 7 StGB

Die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 bis 6 StGB entfällt, wenn der Täter  wegen einer Beteiligung an einer Vortat strafbar ist und den erlangten Gegenstand bloß eigennützig, ohne verschleiernde Umgehung, verwertet. Bringt er den Gegenstand jedoch in den Verkehr und verschleiert dabei dessen rechtswidrige Herkunft, so liegt eine Strafbarkeit vor.

Tätige Reue, § 261 Abs. 8 StGB

Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche entfällt ebenfalls, wenn der Täter freiwillig sich selbst anzeigt oder die Sicherstellung des Tatobjekts bewirkt.

Das Geldwäschegesetz (Kurz: GwG)

Neben dem Straftatbestand des § 261 StGB ist das Geldwäschegesetz wichtiger Bestandteil der Geldwäschevorbeugung. Hier werden vor allem Unternehme(r)n gewisse Pflichten auferlegt, um so mögliche Geldwäschen zu verhindern. Bei Verstößen kommt dann insbesondere der Katalog an Ordnungswidrigkeiten in § 56 GwG in Betracht.

Abgrenzung: Geldwäsche – Hehlerei

Nicht zu verwechseln ist die Geldwäsche mit einer Hehlerei nach § 259 StGB. Eine Hehlerei liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich eine gestohlene oder sonst rechtswidrig erlangte Sache eines anderen verwertet, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Es werden also im Gegensatz zur Geldwäsche keine Nichtvermögensgegenstände (z.B. Forderungen und Rechte) und Ersatzgegenstände (mittelbar Erlangtes) als taugliches Tatobjekt mitumfasst.

Häufige Fragen

  • Was ist Geldwäsche?

    Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erworbenen Geld oder Vermögenswerten in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

  • Was passiert bei dem Verdacht auf Geldwäsche?

    Besteht der Verdacht, dass jemand Geldwäsche betreibt, so können die zuständigen Behörden die betroffenen Konten sperren lassen.

  • Geldwäsche bei Privatpersonen

    Der Verdacht auf Geldwäsche kann auch bei Privatpersonen aufkommen, wenn diese eine höhere, ungewöhnliche Summe oder viele kleine Teilbeträge auf ihr Konto einzahlen.

    Zu beachten ist, dass der Freibetrag bei Überweisungen von Privatpersonen bei 10.000 € liegt. Bei einer höheren Überweisung muss man gemäß dem Geldwäschegesetz zur Identifizierung bei der kontoführenden Bank ein Formular ausfüllen.

  • Was ist “smurfing”?

    “Smurfing” ist das Einzahlen einer großen Bargeldmenge in Teilbeträgen auf ein Konto. Die Einzahlung lediglich in Teilbeträgen dient der Verschleierung des Ausmaßes der Transaktion.

  • Wie wird Geld gewaschen?

    Geldwäsche ist nur durch viele verschiedene Handlungen möglich, um so dessen Herkunft zu verschleiern. Dementsprechend ist das Waschen von Geld ein Prozess, der regelmäßig in drei Phasen eingeteilt werden kann: die Einspeisung, die Verschleierung und die Integration.

    In der ersten Phase – die Einspeisung – wird das durch Straftaten erworbene Geld zum ersten Mal in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingespeist. Das erfolgt primär durch Bareinzahlungen auf Konten in Teilbeträgen (sog. „smurfing“). Auch Scheinfirmen im In- und Ausland werden hierfür genutzt. Zur Einspeisung dienen vor allem Geschäftsfelder, die sowieso nur einen schwer nachvollziehbaren Geldfluss haben, sodass illegale Einnahmen als „echter“ Umsatz verbucht werden können. Dazu gehören unter anderem Wettbüros, Wechselstuben, Gastronomiebetriebe und Waschsalons.

    Danach erfolgt die zweite Phase – die Verschleierung der Herkunft des Geldes. Dabei wird das Geld „in Bewegung“ gehalten. Das erfolgt in der Regel durch eine Vielzahl von in- und ausländischen Transaktionen und Scheingeschäften.

    Zuletzt erfolgt die Integration, indem das „gewaschene“ Geld aus vermeintlich legaler Quelle, wieder für rechtmäßige, also legale Geldgeschäfte genutzt wird. Es werden damit zum Beispiel Luxusgüter, Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen erworben.

  • Ist Geldwäsche hinsichtlich Bitcoin möglich bzw. strafbar?

    Auch Kryptowährung wie Bitcoins können zur Geldwäsche benutzt werden. Regelmäßig wird das illegal erworbene Geld gegen Kryptowährung getauscht und so dessen Herkunft verschleiert. Auch hier droht also eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.

  • Welche Strafe droht bei Geldwäsche?

    Macht sich der Täter wegen einer Geldwäsche strafbar, so droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

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