Tierschützer: Einbruch in Zuchtanlage durch Notstand gerechtfertigt

Die Frage, ob ein Einbruch in eine Zuchtanlage durch Tierschützer unter dem Gesichtspunkt des Notstands gerechtfertigt sein kann, berührt grundlegende rechtliche und ethische Prinzipien. Im Zentrum der Debatte steht der Konflikt zwischen dem Eigentumsrecht der Betreiber und dem moralischen Anspruch auf Schutz der Tiere vor Leid und Missbrauch. Rechtlich gesehen erfordert die Berufung auf den…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

In den Medien wir häufig über die Missstände der Massentierhaltung in Tierzuchtanlagen berichtet. Häufig wird die Berichterstattung mit Videos aus Ställen angereichert, die das Elend der Tiere und die Zustände dokumentieren.

Diese Videos werden in aller Regel heimlich und mit versteckter Kamera angefertigt. Ein Einverständnis der Unternehmen zu Filmaufnahmen wird regelmäßig nicht vorliegen.

In strafrechtlicher Hinsicht ist der nächtliche Einbruch in Zuchtanlagen bedenklich, stellt das Vorgehen doch zumindest einen Hausfriedensbruch dar.

Das Oberlandesgericht Naumburg (2 Rv 157/17) hat nunmehr entschieden, dass das Einsteigen in die Stallungen zur Dokumentation durch einen sogenannten Notstand gerechtfertigt sein kann. Die Angeklagten wurden freigesprochen.

Sachverhalt

Die Angeklagten hatten konkrete Hinweise darauf, dass in den Ställen der Tierzuchtanlage massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen sollen, insbesondere seien die Stallungen für die jeweiligen Tiere zu klein.

Den Angeklagten war bekannt und bewusst, dass sie grundsätzlich zuvörderst die jeweils zuständige Behörde informieren sollten. Gleichwohl war ihnen auch bekannt, dass eine Anzeige keine Erfolg versprechen würde, wenn die Verdachtsmomente nicht konkret mit Nachweisen untermauert werden können.

Aus diesem Grund wurden die Angeklagten selbst tätig, stiegen in die Zuchtanlage ein und dokumentierten die Zustände.

Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Vorgehen einen Hausfriedensbruch und erhoben Anklage. Die Angeklagten wurden vom Amtsgericht freigesprochen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, über welche nunmehr das OLG Naumburg zu entscheiden hatte.

Das Oberlandesgericht hat auch diese Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Tierschützer: Einbruch in Zuchtanlage durch Notstand gerechtfertigt

Entscheidungsgründe

Das OLG Naumburg hat zunächst einmal ausgeführt, dass es sich bei dem verfassungsmäßig verankerten Staatsziel “Tierschutz” um ein notstandsfähiges Rechtsgut handelt.

Nach Auffassung der Richter (und der Vorinstanzen) begründeten die massiven Verstöße gegen das Tierschutzgesetzt eine gegenwärtige Gefahr für das Rechtsgut “Tierschutz”.

Das Handeln der Angeklagten – die Dokumentation der Zustände – war auch geeignet und zugleich das mildeste Mittel, diese Zustände zu beseitigen. Insbesondere mussten sich die Angeklagten nicht darauf verweisen lassen, eine voraussehbar erfolglose Anzeige bei der Behörde zu stellen, solange ihnen keine Beweismittel vorlagen.

Damit war das Handeln der Angeklagten gerechtfertigt und nicht strafbar.

Auszug aus den Urteilsgründen

(…)

Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine “kleine Abhärtung” werde dem Tier nicht schaden.

Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB (BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare weitere Zeit.

Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft, vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden.

Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 90 f). Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten, welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde, führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34 StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich versetzten Gefahrenabwehr führt.

Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion der Kamera vorgebeugt.

Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden, wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind, überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist.

Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhalten hatten. Wenn die Kammer ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese massiven Verstöße tatsächlich – auch behördlicherseits – festgestelltwurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen. Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen, eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten Verstöße bildlich festzuhalten.

(…)

Das Urteil im Volltext kann unter folgendem Link abgerufen werden: “OLG Naumburg, 09.05.2018, 2 Rv 157/17

Tierschützer: Einbruch in Zuchtanlage durch Notstand gerechtfertigt

Pressemitteilung

In der Pressemitteilung des OLG Naumburg heißt es:

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat heute die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Magdeburg verworfen, durch das ein Freispruch der Angeklagten von dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs bestätigt worden war

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die drei Angeklagten Mitglieder einer Tierschutzorganisation. Aus einem Hinweis erfuhren die Angeklagten, dass in den Stallungen eines Tierzuchtunternehmens diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollten. So seien insbesondere die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein. Aus vorherigen Fällen verfügten die Angeklagten über die Erfahrung, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht erfolgversprechend war. In den Nachtstunden des 29. Juni und des 11. Juli 2013 überstiegen jeweils zwei der Angeklagten die Umzäunung der Anlage und betraten über geöffnete Türen die Ställe, um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Sie stellten Verstöße gegen die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen fest und dokumentierten diese filmisch. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die Einhaltung der Tierschutzregeln hinzuwirken. In der Folgezeit legten sie das Filmmaterial den zuständigen Behörden vor und erstatteten Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des Tierzuchtunternehmens. Im Zuge der hierdurch veranlassten behördlichen Kontrollen in den Stallungen wurden diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung festgestellt.

Das Amtsgericht Haldensleben hat die Angeklagten freigesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Magdeburg verworfen. Allerdings hätten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weil sie in das befriedete Besitztum des Tierzuchtunternehmens eingedrungen seien. Die Verletzung des Hausrechts sei jedoch  unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen.

Der 2. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom heutigen Tage als unbegründet verworfen. Der Senat hat die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung bestätigt, wonach rechtfertigender Notstand vorlag.  Das Tierwohl stelle ein notstandsfähiges Rechtsgut dar, dem durch die von den Angeklagten dokumentierten Missstände dauerhafte Gefahr gedroht habe. Die Tat sei zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, weil mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden nach den zuvor erzielten Erfahrungen nicht zu rechnen gewesen sei. Das von den Angeklagten geschützte Tierwohl sei im vorliegenden Fall deutlich höher zu bewerten als das verletzte Hausrecht. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Gefahr für das von den Angeklagten geschützte Tierwohl vom Inhaber des Hausrechtes ausgegangen war.

Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil ist zwar zu begrüßen und rechtlich konsequent. Gleichwohl sollte auch dieses Urteil Tierschützer nicht dazu verleiten, sofort sämtliche Zuchtanlagen zu stürmen.

Es handelt sich letztlich um eine Einzelfallentscheidung, sodass bei weitem nicht in jedem Fall ebenfalls eine Notstandslage angenommen werden wird.

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