Fahrlässige Tötung – § 222 StGB

Grundsätzlich steht im Strafrecht nur vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) unter Strafe. Allerdings kann ausnahmsweise auch fahrlässiges Handeln bestraft werden, soweit dies ausdrücklich durch das Gesetz verlangt wird (vgl. § 15 StGB). Der Straftatbestand der Fahrlässigen Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB) stellt eine solche Ausnahme dar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist eine „fahrlässige Tötung“?

Eine fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen fahrlässig („versehentlich“) verursacht.

Wann ist eine „fahrlässige Tötung“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den Leib und das Leben des Opfers. Um sich nach § 222 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Anderer Mensch

Der Täter müsste einen anderen Menschen (also nicht sich selbst) getötet haben. Der Tod eines Menschen tritt mit dem Hirntod ein.

Tathandlung: Tötung

Der Täter müsste das Opfer getötet haben. Dabei ist es unerheblich, auf welche Art und Weise der Tod eintritt.

Ein Paradebeispiel sind Verkehrsunfälle, bei denen eine Sorgfaltspflicht (etwa die Geschwindigkeitsbegrenzung) missachtet wurde und es zum Unfall kommt. Wird das Opfer verletzt, kann sich der Fahrer wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben. Stirbt das Unfallopfer, kommt eine fahrlässige Tötung in Betracht.

Kausalität

Um ein Ausufern zu vermeiden, wird bei derartigen Delikten das Erfordernis der Kausalität verlangt. Das bedeutet, dass die Sorgfaltspflichtverletzung auch kausal zum Tod eines anderen Menschen geführt haben muss. Was selbstverständlich klingt, kann im Einzelfall schwer abzugrenzen sein.

So stellt sich in vielen Konstellationen regelmäßig die Frage, ob es nicht auch ohne die vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung zu dem Todesfall gekommen wäre. Bei diesem Fragenkomplex spielen rechtsmedizinische Gutachten oder Sachverständigengutachten bei Verkehrsunfällen eine entscheidende Rolle.

Fahrlässigkeit

Bei einer fahrlässigen Tötung will der Täter den Tod einer anderen Person gerade nicht herbeiführen. Dennoch wird auch ein vorsatzloses Verhalten als strafwürdig angesehen, wenn der Täter fahrlässig handelt, das heißt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Mit anderen Worten will der Täter den Tod einer anderen Person zwar nicht bewirken, führt diesen aber durch Missachtung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht kausal herbei. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss für den Betroffenen erkennbar und möglich gewesen sein.

Fahrlässiges Handeln kann beispielsweise vorliegen bei:

  • Verstößen gegen die StVO
  • Planungsfehlern und Organisationsfehlern (z.B. Unglück bei der Love-Parade)
  • offenem Herumliegenlassen von Waffen, Medikamenten, Giften oder anderen gefährlichen Gegenständen in Reichweite von Kindern
  • Missachtung von Sicherungspflichten
  • falscher Beaufsichtigung von Hunden und anderen Tieren
  • Tod nach Verbringungsgewahrsam durch die Polizei bei betrunkenen und desorientierten Personen

Versuch

Eine versuchte fahrlässige Tötung ist nicht möglich.

Strafantrag

Bei der fahrlässigen Tötung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Durch Unterlassen

Eine fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Das bedeutet, dass jemand es unterlässt, eine notwendige Handlung vorzunehmen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre – und es dadurch zum Tod eines anderen Menschen kommt. Ein klassisches Beispiel ist ein Elternteil, das seinem Kind aus Nachlässigkeit keine dringend benötigte medizinische Hilfe zukommen lässt. Auch im beruflichen Kontext kann eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen relevant werden – etwa wenn eine Pflegekraft lebenswichtige Maßnahmen unterlässt oder ein Sicherheitsbeauftragter bekannte Gefahren ignoriert. Entscheidend ist stets, ob die unterlassene Handlung rechtlich geboten und zumutbar gewesen wäre und ob durch sie der Tod hätte verhindert werden können.

Strafe

Die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Beispiele aus der Praxis

Fahrlässige Tötung bei einem Verkehrsunfall

Recht häufig wird der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung im Rahmen von Verkehrsunfällen erhoben. Fahrlässiges Handeln liegt bereits vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Wer also mangels Schulterblick beim Abbiegen oder Ausparken einen Fahrradfahrer oder ein anderes Auto übersieht und rammt, lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und handelt somit fahrlässig.

Gleiches gilt etwa:

  • bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • bei Fehlern bei Überholvorgängen
  • bei Unaufmerksamkeit durch das Fallenlassen von Zigaretten
  • beim Telefonieren am Steuer
  • bei zu geringem Seitenabstand oder zu geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
  • beim Fahren unter Alkoholeinfluss (oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel)
  • beim Überfahren einer roten Ampel oder eines Zebrastreifens

Auch bei illegalen Autorennen kann es zu einer fahrlässigen Tötung kommen. Bei Unfällen im Rahmen von illegalen Straßenverkehrsrennen wurde im Rahmen eines „Raser-Falles“ aber jüngst sogar das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Fahrlässige Tötung durch einen Arzt

Eine weitere Konstellation, bei der der Vorwurf der fahrlässigen Tötung häufig erhoben wird, sind medizinische Eingriffe oder Pflichtverletzungen in der Rettungsmedizin. Dies sind beispielsweise:

  • ärztliche Behandlungsfehler
  • Unterlassen einer Behandlung
  • nicht ausreichende personelle Besetzung (qualitativ oder quantitativ) eines Krankenhauses oder Pflegeheims
  • Organisationsfehler bei Rettungs-, bzw. Not- oder Bereitschaftsdiensten

Fahrlässige Tötung in der Pflege

Auch im Pflegebereich kann der Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt sein. Dies betrifft Situationen, in denen Pflegekräfte oder eine Einrichtung ihre Sicherungs- und Überwachungspflichten verletzen und dadurch ein Bewohner tödlich verunglückt. Beispielsweise kann das Unterlassen einer dringend erforderlichen medizinischen Maßnahme oder das Nichtbeachten eines kritischen Zustands die Voraussetzung sein. Entscheidend ist, dass die Pflicht zur Handlung bestand, die Möglichkeit zur Handlung gegeben war und durch das Unterlassen der Tod eines Menschen eingetreten ist.

Unterschied:

Fahrlässige Tötung – Totschlag

Wie ist nun aber zwischen fahrlässiger Tötung und Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge oder gar Mord zu unterscheiden? Alle diese Delikte haben eines gemeinsam: Es ist ein Mensch in strafbewährter Weise durch die Handlung eines anderen zu Tode gekommen.

Bei der fahrlässigen Tötung geht es um die Tötung eines Menschen, ohne dass ein Vorsatz – also etwa Tötungsabsicht oder Mutwilligkeit – erkennbar wäre. Bei Totschlag ist hingegen ein Vorsatz des Täters zwingend erforderlich. Das bedeutet, der Täter will das Opfer töten oder nimmt den Tod zumindest billigend in Kauf. Bei Mord treten noch weitere Bedingungen hinzu. Letztlich bedarf es auch bei Körperverletzung mit Todesfolge einer Vorsatztat. Bei dieser Straftat muss sich der Vorsatz allerdings nur auf die Körperverletzung, nicht aber auf den Tod des Opfers beziehen.

Körperverletzung mit Todesfolge

Nicht jede Straftat, bei der ein Mensch stirbt, wird automatisch als fahrlässige Tötung gewertet. In bestimmten Fällen kann auch eine sogenannte Körperverletzung mit Todesfolge vorliegen. Diese unterscheidet sich wesentlich von der fahrlässigen Tötung: Bei der Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung, bei der der Tod des Opfers unbeabsichtigt, aber infolge der Verletzung eintritt. Der Täter wollte in diesem Fall also nicht töten, handelte aber zunächst vorsätzlich, etwa durch einen Schlag oder Tritt. Der Tod ist dann die ungewollte, aber strafrechtlich relevante Folge. Die fahrlässige Tötung hingegen setzt keinen Vorsatz, sondern ein sorgfaltswidriges Verhalten voraus, das zum Tod eines Menschen führt.

Häufige Fragen

Fahrlässige Tötung mit Fahrerflucht: Welche Straftaten kommen dazu?

Begeht der Täter bei einer fahrlässigen Tötung eine Fahrerflucht, so kommen weitere Straftaten daneben in Betracht. Insbesondere das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) gemäß § 142 StGB. Dessen Strafe richtet sich nach der Schwere des Unfalls und der Höhe des entstandenen Schadens. Darüber hinaus muss man mit Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder der vollständigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Auch eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB ist möglich.

Gibt es die „versuchte fahrlässige Tötung“?

Kurz gesagt: Nein. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keinen Versuch, da der Versuch an den fehlenden Vorsatz gebunden ist. Man kann also keine versuchte fahrlässige Tötung begehen.

Wann verjährt die fahrlässige Tötung?

Die fahrlässige Tötung verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der Tat beginnt.

Ist eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen möglich?

Eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen nach §§ 222, 13 StGB ist möglich, wenn der Täter rechtlich verpflichtet war, die unterlassene, aber gebotene Handlung vorzunehmen.

Fahrlässige Tötung durch Polizist?

Täter einer fahrlässigen Tötung im Sinne des § 222 StGB kann jedermann – also auch ein Polizist – sein. Daneben können auch Körperverletzungsdelikte und dienstrechtliche Nachteile in Betracht kommen.

Was ist der Unterschied zwischen einer fahrlässigen Tötung und einer Körperverletzung mit Todesfolge?

Bei der fahrlässigen Tötung geht es um die Tötung eines Menschen, ohne dass ein Vorsatz – also etwa Tötungsabsicht oder Mutwilligkeit – erkennbar wäre. Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge ist hingegen ein Vorsatz des Täters hinsichtlich der Körperverletzung zwingend erforderlich. Das bedeutet, der Täter will das Opfer an dessen Gesundheit schädigen bzw. am Körper verletzen, er will jedoch nicht den Tod des Opfers herbeiführen.

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