Der Vorwurf, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben, wiegt schwer und führt bei Betroffenen oft zu großer Verunsicherung. Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift erhalten haben, stehen Sie vermutlich unter enormem Druck. Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede falsche Angabe automatisch eine Strafbarkeit begründet. Das Gesetz knüpft hohe formelle Anforderungen an diesen Tatbestand, die in der Praxis oft nicht erfüllt sind – was weitreichende Möglichkeiten für eine strategische Strafverteidigung eröffnet. Der folgende Beitrag dient Ihnen als Wegweiser im Strafverfahren und beleuchtet die genauen rechtlichen Hintergründe aus der Sicht des Beschuldigten.
Was ist eine falsche Versicherung an Eides Statt?
Im Kern schützt § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) das Vertrauen des Staates in die inländische Rechtspflege, also die reibungslose Durchsetzung und Anwendung des geltenden Rechts. Vor vielen Behörden oder in zahlreichen spezifischen Verfahrenssituationen ist die formelle Abnahme eines echten Eides rechtlich gar nicht vorgesehen. Um die Lücke zu schließen, die entstehen würde, wenn man in diesen Verfahren straflos lügen dürfte, verlangt der Gesetzgeber oftmals als Mittel der sogenannten Glaubhaftmachung eine Versicherung an Eides Statt. Wer in einer solchen gesetzlich definierten Situation eine unrichtige Aussage mit dieser besonderen Formel bekräftigt, macht sich strafbar.
Was genau bedeutet der Begriff „an Eides statt“?
Wenn Sie eine Erklärung „an Eides statt“ abgeben, leisten Sie keinen strengen formellen Eid, sondern nutzen eine eigenständige juristische Beteuerungsformel. Sie bekräftigen gegenüber einer staatlichen Stelle ausdrücklich, dass Ihre Aussagen der absoluten Wahrheit entsprechen. Dabei verlangt das Gesetz nicht zwingend, dass Sie exakt die Worte „an Eides Statt“ verwenden, denn auch gleichbedeutende Ausdrücke können ausreichen. Diese Versicherung kann, sofern das jeweilige Gesetz nichts anderes vorschreibt, sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden.

Wann bewertet das Gesetz eine solche Versicherung als falsch?
Das Gesetz unterscheidet zwei unterschiedliche Handlungsweisen, die eine Strafbarkeit auslösen können. In der ersten Konstellation geben Sie eine Versicherung in Bezug auf eine unrichtige Aussage ab. Das bedeutet, der inhaltliche Kern Ihrer Erklärung, auf den sich die Bekräftigung bezieht, entspricht nicht der Wahrheit. Wie weit Ihre Wahrheitspflicht dabei reicht, hängt stark vom Gegenstand des jeweiligen Verfahrens und dessen speziellen Regeln ab. Geben Sie eine eidesstattliche Versicherung unaufgefordert ab, müssen sich die Inhalte zumindest auf Aspekte beschränken, die für das Verfahren von potenzieller Bedeutung sein könnten.
In der zweiten gesetzlichen Konstellation tätigen Sie eine neue falsche Aussage und berufen sich dabei lediglich auf eine von Ihnen bereits früher wirksam abgegebene eidesstattliche Versicherung. In beiden Fällen steht die inhaltliche Unrichtigkeit relevanter Tatsachen im Fokus.
Ab wann gilt die Straftat als vollständig begangen?
Das Strafrecht bestraft bei der falschen Versicherung an Eides Statt keinen bloßen Versuch, da eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Für Sie als Beschuldigten ist daher die Frage der Vollendung zentral. Diese richtet sich nach dem Kommunikationsweg: Bei einer mündlichen Erklärung gilt die Tat als vollendet, sobald die Versicherung vor einer berechtigten Person mit deren Einverständnis ausgesprochen wurde. Reichen Sie das Dokument hingegen schriftlich ein, ist die Versicherung in dem Moment rechtlich wirksam abgegeben, in dem sie mit Ihrem Willen der zuständigen Behörde zugegangen ist. Eine inhaltliche Kenntnisnahme durch den zuständigen Sachbearbeiter oder Entscheidungsträger ist für die Strafbarkeit nicht einmal erforderlich.
Wer kann Täter dieses Delikts sein?
Juristisch gesehen handelt es sich hierbei um ein sogenanntes Jedermannsdelikt. Täter kann demnach jede Person sein, die im jeweiligen Verfahren und in ihrer konkreten Verfahrensrolle überhaupt rechtlich in der Lage ist, eine wirksame eidesstattliche Versicherung abzugeben. Das können Zeugen oder Sachverständige sein, aber auch Parteien in einem Zivilprozess oder Schuldner im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Der Anwendungsbereich ist hier also weiter gefasst als bei der klassischen Falschaussage vor Gericht.
Welche Strafe droht beim Vorwurf der Falschen Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB?
Sollte es zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides Statt kommen, sieht das Gesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Aufgrund dieses Strafrahmens verjährt die Tat nach exakt fünf Jahren ab ihrer Vollendung.
Voraussetzung für eine Verurteilung ist ein vorsätzliches Handeln. Es reicht der Rechtsprechung jedoch bereits aus, wenn Sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Das bedeutet, Sie müssen nicht zwingend die direkte Absicht zur Lüge gehabt haben; es genügt, wenn Sie die Falschheit Ihrer Angaben billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten haben. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, ermittelt die Staatsanwaltschaft bei Kenntniserlangung automatisch von Amts wegen.
Ist eine fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt strafbar, wenn man es nicht hätte besser wissen können?
Auch wenn Sie nicht absichtlich gelogen haben, stehen Sie rechtlich nicht automatisch auf der sicheren Seite. Unbedachtes Handeln kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Sie die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben und deshalb falsche Angaben machten, liegt eine fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt vor. In diesem Fall droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Diese Strafbarkeit greift allerdings nur dann, wenn Sie die falsche Angabe nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde berichtigt haben.
Kann man seine Aussage noch berichtigen und dadurch straffrei werden?
Sollten Sie bemerken, dass Ihnen bei der Abgabe der Versicherung ein inhaltlicher Fehler unterlaufen ist, bietet Ihnen das Gesetz eine strategisch enorm wichtige Brücke. Gemäß § 158 StGB besteht die Möglichkeit, falsche Angaben unter bestimmten zeitlichen und formellen Voraussetzungen noch zu korrigieren. In einem solchen Fall hat das Gericht das Ermessen, die drohende Strafe zu mildern oder sogar gänzlich von einer Bestrafung abzusehen. Ob eine solche Berichtigung jedoch noch als „rechtzeitig“ im Sinne des Gesetzes gilt und strategisch sinnvoll ist, bedarf zwingend einer präzisen Prüfung durch einen erfahrenen Strafverteidiger, bevor Sie eigenmächtig auf die Behörden zugehen.
Aber was, wenn dies zwar objektiv gesehen so war, Sie aber daran glaubten, was Sie sagten?
Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tatbegehung entfällt, wenn Sie bei der Abgabe der Erklärung fest davon überzeugt waren, die Wahrheit zu sagen. Wenn Ihre Schilderungen beispielsweise nicht auf eigener direkter Wahrnehmung beruhten, Sie aber sicher glaubten, dass es sich so zugetragen haben muss, fehlt es Ihnen am Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit. Gleiches gilt, wenn Ihnen erst im Nachhinein einfällt, dass der Sachverhalt doch ganz anders war. In solchen Irrtumsfällen rückt jedoch sofort die drohende Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in den Fokus, falls man Ihnen vorwerfen kann, dass Sie bei entsprechender Sorgfalt die Unrichtigkeit hätten erkennen müssen.
