Geldfälschung
Mit der Erfindung des Geldes traten wohl zeitgleich auch die ersten Geldfälscher auf. Auch wenn Geldscheine heutzutage mit immer besseren Schutzmechanismen ausgestattet sind, wird das Fälschen von Geld nie ganz „aus der Mode“ kommen. Eine Strafbarkeit kann dann nach § 146 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Geldfälschung vorliegen, welches ein Sonderfall der Urkundenfälschung darstellt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Geldfälschung ist das gezielte Erzeugen oder Verändern von Zahlungsmitteln mit der Absicht, sie als echt erscheinen zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter das Falschgeld selbst nutzt oder es lediglich weitergibt – entscheidend ist der Vorsatz, es als gültiges Zahlungsmittel erscheinen zu lassen. Die juristische Bezeichnung findet sich in § 146 Strafgesetzbuch (StGB) und zählt zu den schwersten Straftaten gegen das Allgemeininteresse.
Ein Täter handelt bereits dann strafbar, wenn er sich Falschgeld verschafft – selbst wenn er es noch nicht weitergegeben hat. Besonders wichtig: Auch ein einmaliger Versuch kann bereits hohe Strafen nach sich ziehen.
Strafbarkeit nach § 146 StGB
Geschütztes Rechtsgut: Vertrauen in den Zahlungsverkehr
Der Staat garantiert den Wert des gesetzlichen Zahlungsmittels. Wird dieses Vertrauen durch gefälschte Banknoten untergraben, besteht die Gefahr einer Destabilisierung des gesamten bargeldbasierten Wirtschaftssystems. Deshalb verfolgt die Justiz Geldfälschungsdelikte mit großer Härte.
Tatobjekt: Geld im Sinne des Gesetzes
„Geld“ ist nicht gleich Geld. Rechtlich gesehen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
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Es muss sich um gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel handeln.
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Es muss zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmt sein.
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Es muss vom Staat oder einer autorisierten Stelle stammen.
Das umfasst auch ausländische Währungen wie US-Dollar oder Schweizer Franken. Kein Geld im Sinne des § 146 StGB sind etwa:
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Geschenkgutscheine
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Treuepunkte
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Digitale Währungen wie Bitcoin (ausgenommen spezielle Konstellationen)
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Spielgeld, sofern dieses nicht täuschend echt gestaltet ist
Falschgeld: Nachmachen oder Verfälschen
Was bedeutet „Nachmachen“?
Das Nachmachen umfasst jede Herstellung von Banknoten oder Münzen, die echte Zahlungsmittel imitieren. Ob die Fälschung aus dem Kopierer stammt oder mithilfe spezieller Drucktechnik erfolgt – die Qualität ist nicht ausschlaggebend. Es reicht, wenn ein durchschnittlicher Empfänger getäuscht werden könnte.
Beispiel: Eine Person druckt sich mit einem hochwertigen Farbdrucker einen 50-Euro-Schein aus und will damit im Kiosk bezahlen. Selbst wenn der Ausdruck nicht perfekt ist, reicht die Täuschungseignung für die Strafbarkeit.
Was bedeutet „Verfälschen“?
Hierbei handelt es sich um das Verändern echter Geldscheine – z. B. indem man einen 10-Euro-Schein in einen 100-Euro-Schein umwandelt. Entscheidend ist die Absicht, den Schein als höherwertig auszugeben. Auch das Kombinieren von Teilen mehrerer Banknoten (sogenannte „Frankensteinscheine“) kann strafbar sein.
Täuschungseignung – der Maßstab der Strafbarkeit
Damit eine Geldfälschung vorliegt, muss das hergestellte oder manipulierte Geld „täuschungsecht“ wirken. Ob der Schein in Wirklichkeit erkannt wird oder nicht, ist unerheblich – entscheidend ist, ob er objektiv zur Täuschung geeignet ist.
Beispiel: In einer dunklen Kneipe kann ein schlechter Fünfziger durchrutschen, an einer Bankkasse mit UV-Licht aber nicht. Die Täuschungseignung richtet sich nach der Wahrnehmung durchschnittlicher Empfänger – nicht nach speziell geschultem Personal.
Tathandlungen: Verschaffen, Feilhalten, Inverkehrbringen
Verschaffen
Wer sich Falschgeld bewusst verschafft – etwa über das Darknet, Kontakte in der Unterwelt oder zwielichtige Quellen – und es besitzt, um es später als echt zu verwenden, erfüllt den Tatbestand bereits vollständig.
Feilhalten
Das bloße Anbieten von Falschgeld zum Verkauf – etwa durch Inserate oder im persönlichen Umfeld – stellt ebenfalls eine strafbare Handlung dar, selbst wenn der Verkauf nicht zustande kommt.
Inverkehrbringen
Am häufigsten wird Falschgeld direkt in Umlauf gebracht. Das geschieht etwa beim Bezahlen im Supermarkt, an Tankstellen oder bei Kleinanzeigen-Plattformen. Wer das Falschgeld so einsetzt, dass der Gegenüber es für echt halten soll, macht sich strafbar.
Vorsatz – der Schlüssel zur Strafbarkeit
Der Eventualvorsatz
Bereits wer den Verdacht hat, dass ein Geldschein falsch sein könnte, ihn aber trotzdem weiterverwendet, handelt mit Eventualvorsatz. Es reicht, dass der Täter die Falschheit „für möglich hält und billigend in Kauf nimmt“. Das gilt insbesondere bei auffälligem Design, ungewöhnlichem Geruch oder fehlender Haptik.
Straflosigkeit bei Irrtum
Wer glaubte, es handle sich um echtes Geld, macht sich nicht strafbar. Doch Vorsicht: Die Gerichte prüfen sehr genau, ob der angebliche Irrtum nachvollziehbar ist. Bei besonders auffälligen Fälschungen oder Vorkenntnissen wird der Schutz durch einen angeblichen Irrtum oft nicht anerkannt.
Versuch der Geldfälschung (§ 22 StGB)
Schon der Versuch, Falschgeld herzustellen oder es in Umlauf zu bringen, ist strafbar. Die sogenannte „Schwelle zum Jetzt-geht’s-los“ ist schnell überschritten – etwa durch:
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Erwerb von Spezialpapier
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Herunterladen von Druckvorlagen
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Fahrt zum Ort der geplanten Weitergabe
Die bloße Absicht ist noch nicht strafbar – aber jeder konkrete Schritt zur Umsetzung kann den Tatbestand des Versuchs erfüllen.
Strafmaß und mögliche Sanktionen
Grundtatbestand
Geldfälschung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 15 Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. Auch bei einem Ersttäter wird in der Regel keine Bewährungsstrafe verhängt, wenn erheblicher Schaden droht.
Besonders schwere Fälle
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:
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gewerbsmäßig gehandelt wurde
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bandenmäßig agiert wurde
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das Falschgeld in größerer Menge verbreitet wurde
Dann erhöht sich das Mindestmaß auf zwei Jahre. In diesen Fällen ist eine Strafaussetzung zur Bewährung deutlich schwieriger zu erreichen.
Strafzumessung
Die konkrete Strafe bemisst sich nach:
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Menge des Falschgelds
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Tatdauer und Wiederholungen
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Nachtatverhalten (Geständnis, Schadenswiedergutmachung)
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Vorstrafen, Bewährungsbrüche
Geldfälschung im digitalen Zeitalter: Falschgeld aus dem Darknet
Typische Abläufe
Im Darknet bieten kriminelle Händler Falschgeld in Paketen ab 500 Euro aufwärts an. Die Bezahlung erfolgt oft über Kryptowährungen. Die Zustellung erfolgt per Post – meist an die echte Adresse des Bestellers.
Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Strafverfolgungsbehörden observieren gezielt bekannte Verkaufsstellen und verdächtige Postsendungen. Wird ein Paket abgefangen, sind die Konsequenzen:
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Beschlagnahmung von Geräten
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Auswertung digitaler Spuren
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Strafanzeige und Anklage
Nutzung des Falschgeldes
Wird das bestellte Falschgeld aktiv genutzt, kommt zusätzlich § 147 StGB (Inverkehrbringen) zum Tragen. Es drohen mehrere Jahre Freiheitsstrafe, auch bei Einmaltaten.
Weitere Straftatbestände im Umfeld der Geldfälschung
§ 147 StGB – Inverkehrbringen von Falschgeld
Dieser Paragraph erfasst Fälle, in denen Falschgeld aus fremder Quelle stammt und trotzdem als echtes Geld weitergegeben wird.
§ 148 StGB – Wertzeichenfälschung
Hierunter fallen etwa:
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Gerichtskostenmarken
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Steuerzeichen
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Verwaltungsgebührenmarken
Auch digitale Vignetten und Stempel können betroffen sein.
§ 149 StGB – Vorbereitungshandlungen
Schon der Besitz von:
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Spezialpapier
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Sicherheitsfäden
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Druckvorlagen kann nach § 149 StGB strafbar sein, wenn sie erkennbar zur Fälschung verwendet werden sollen.
Verteidigungsstrategien bei Geldfälschung
Kein Vorsatz nachweisbar?
Ein zentraler Verteidigungsansatz ist der fehlende Vorsatz: Kannte der Mandant die Falschheit wirklich? War der Schein so grob gefälscht, dass niemand ernsthaft getäuscht werden konnte?
Zweifel an der Täuschungseignung
Ein weiteres Schlüsselelement: War das Falschgeld objektiv geeignet, jemanden zu täuschen? Oder war es z. B. deutlich größer, aus Papier statt Baumwolle oder ohne Sicherheitsmerkmale?
Formfehler bei Ermittlungen
Nicht selten ergeben sich Verteidigungsansätze durch:
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fehlerhafte Durchsuchungsbeschlüsse
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nicht rechtzeitig informierte Verteidiger
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mangelhafte Dokumentation der Sicherstellungen
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft diese Aspekte systematisch.
Fazit: Hohe Strafen, aber auch Chancen zur Verteidigung
Geldfälschung ist ein ernstes Delikt – doch kein Fall ist hoffnungslos. Gerade bei Einzeltätern, Ersttätern oder geringem Schadensumfang bestehen gute Verteidigungschancen. Wer rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, kann in vielen Fällen eine erhebliche Strafmilderung oder sogar Verfahrenseinstellungen erreichen.
FAQ – Häufige Fragen zur Geldfälschung
Wie wird Geldfälschung nachgewiesen?
Meist durch Sachverständige, die die Scheine auf Merkmale wie Wasserzeichen, Sicherheitsfäden oder UV-Reaktionen untersuchen. Auch digitale Spuren bei Bestellungen im Darknet sind oft belastend.
Welche Rolle spielt ein Geständnis?
Ein Geständnis kann strafmildernd wirken – insbesondere bei kooperativem Verhalten und Reue. Es ist aber strategisch klug, dies erst nach anwaltlicher Beratung abzuwägen.
Kann ich mich durch Rückgabe des Falschgeldes entlasten?
Das bloße Zurückgeben reicht meist nicht, wenn der Vorsatz bereits zuvor verwirklicht wurde. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung positiv gewertet werden.
Welche Strafe droht bei kleiner Menge, z. B. einem einzigen Schein?
Auch ein einzelner gefälschter Schein kann eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. In solchen Fällen besteht jedoch oft die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe.
Was tun bei Hausdurchsuchung wegen Falschgeld-Verdachts?
Ruhe bewahren, keine Angaben machen, sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Alles Weitere sollte über die anwaltliche Vertretung laufen.