Geldfälschung – § 146 StGB

Mit der Erfindung des Geldes traten wohl zeitgleich auch die ersten Geldfälscher auf. Auch wenn Geldscheine heutzutage mit immer besseren Schutzmechanismen ausgestattet sind, wird das Fälschen von Geld nie ganz „aus der Mode“ kommen. Eine Strafbarkeit kann dann nach § 146 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Geldfälschung vorliegen, welches ein Sonderfall der Urkundenfälschung darstellt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Geldfaelschung 1
Das steht im Gesetz: § 146 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  • 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
  • 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
  • 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung eingeleitet wurde, befinden Sie sich in einer ernstzunehmenden juristischen Situation. Der Vorwurf der Geldfälschung ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft. Oftmals beginnt der Albtraum unerwartet, etwa durch eine polizeiliche Vorladung oder eine plötzliche Hausdurchsuchung, weil ein im Internet bestelltes Paket abgefangen wurde. Als Beschuldigter suchen Sie nun verständliche Antworten und rechtliche Orientierung. In diesem Beitrag erfahren Sie aus Sicht der Strafverteidigung, was genau den Straftatbestand ausmacht, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen und wo die entscheidenden Ansatzpunkte für Ihre Verteidigung liegen.

Was ist der Straftatbestand der Geldfälschung?

Der Staat hat ein massives Interesse daran, dass sich die Bevölkerung auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des täglichen Zahlungsverkehrs verlassen kann. Aus diesem Grund greifen die Ermittlungsbehörden bei dem Verdacht auf Falschgeldgeschäfte hart durch. Bei der Geldfälschung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Kenntnisnahme von Amts wegen ermitteln muss, ohne dass es einer vorherigen Strafanzeige bedarf. Um zu verstehen, wann eine Strafbarkeit vorliegt und wie man sich effektiv verteidigen kann, müssen wir die einzelnen Bestandteile des Gesetzes betrachten.

Was genau versteht das Gesetz unter „Geld“?

Nicht jedes Tauschmittel ist im juristischen Sinne Geld. Das Gesetz definiert Geld als ein Zahlungsmittel, das vom Staat oder einer von ihm ermächtigten Stelle als Wertträger anerkannt und für den Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmt ist. Selbstverständlich fallen darunter Euro-Scheine und ausländische Währungen wie der US-Dollar. Interessanterweise gehören auch alte DM-Münzen und -Scheine weiterhin zu den strafrechtlich geschützten Tatobjekten, da diese bei der Bundesbank nach wie vor unbegrenzt umgetauscht werden können.

Reine Sammlermünzen ohne offiziellen Zahlungswert oder Gedenkprägungen wie der Krügerrand sind hingegen nicht von dieser Vorschrift umfasst, da sie nicht für den alltäglichen Umlauf gedacht sind. Ebenso fallen virtuelle Währungen und Kryptowährungen wie Bitcoin nicht unter den strafrechtlichen Geldbegriff, da ihnen die Eigenschaft als staatlich legitimiertes Zahlungsmittel fehlt.

Geldfälschung - § 146 StGB

Wann ist Geld im Sinne des Gesetzes „echt“ und wann „unecht“?

Geld gilt als echt, wenn es tatsächlich von der ausstellenden Stelle stammt. Eine strafbare Fälschung liegt vor, wenn Geld entweder komplett neu nachgemacht oder bestehendes Geld verfälscht wird.

Beim Nachmachen stellt der Täter Falschgeld, umgangssprachlich auch „Blüten“ genannt, her. Die rechtliche Hürde für eine Strafbarkeit ist hierbei, dass das hergestellte Geld einem echten Geldschein so ähnlich sehen muss, dass eine arglose Person es im Alltag verwechseln könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Fälschung absolut perfekt ist. Schon ein guter Farbdrucker kann ausreichen, um eine Täuschung über die Echtheit – sowohl optisch als auch beim Fühlen des Papiers (Haptik) – zu erzeugen. Strafbar macht sich auch, wer verschiedene Teile echter Geldscheine zerschneidet und zu scheinbar neuen Scheinen zusammenklebt. Dies wird in der Rechtswissenschaft als sogenannte „Systemnote“ bezeichnet.

Ein Verfälschen liegt hingegen vor, wenn ein echter Geldschein oder eine Münze so grafisch oder physisch verändert wird, dass ein höherer Wert vorgetäuscht wird. Verändert jemand eine Münze jedoch nur, um ihren reinen Sammlerwert zu steigern, ohne den Nennwert zu berühren, greift dieser Tatbestand nicht.

Welche Handlungen führen zu einer Strafbarkeit?

Neben dem reinen Herstellen von Falschgeld bestraft das Gesetz auch weitere Handlungsweisen hart. Sie machen sich ebenso strafbar, wenn Sie sich falsches Geld beschaffen. Ein solches „Sichverschaffen“ liegt vor, wenn Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld erlangen und den Willen haben, damit künftig eigenständig zu wirtschaften. Häufig geraten Beschuldigte in das Visier der Fahnder, weil sie im Darknet Falschgeld bestellen und dieses per Post an die eigene Adresse geliefert bekommen. Die Strafbarkeit beginnt hier oft schon mit der Entgegennahme des Pakets.

Eine weitere strafbare Handlung ist das Feilhalten, also das äußerlich erkennbare Bereitstellen von Falschgeld für Verkaufszwecke.

Der letzte und praktisch häufigste Anwendungsfall ist das Inverkehrbringen von Falschgeld als echtes Geld. Hierbei entlässt der Täter die gefälschten Scheine aus seiner eigenen Kontrolle, sodass eine andere Person frei darüber verfügen kann. Dies umfasst das klassische Bezahlen von Waren im Supermarkt, den Einwurf in Automaten, aber auch das bloße Wechselnlassen von Geldstücken oder das Verschenken. Wer das Geld hingegen an einen Komplizen weitergibt oder an einen verdeckten Ermittler der Polizei aushändigt, bringt es im juristischen Sinne noch nicht als echtes Geld in den Verkehr.

Welche Rolle spielen das eigene Wissen und die Absicht?

Für die erfolgreiche Verteidigung in einem Strafverfahren ist die subjektive Seite, also das, was im Kopf des Beschuldigten vorging, oft der entscheidende Hebel. Eine Geldfälschung kann nicht aus Versehen oder fahrlässig begangen werden; der Täter muss zwingend vorsätzlich handeln. Sie müssen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass es sich um Falschgeld handelt.

Darüber hinaus fordert das Gesetz zwingend eine ganz spezifische Absicht: Sie müssen bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Falschgeldes die Absicht gehabt haben, es später als echtes Geld in den Verkehr zu bringen. Fehlt diese Absicht bei der Inbesitznahme – etwa weil Sie das Geld nur als Anschauungsobjekt behalten wollten oder weil Sie erst später zu Hause feststellen, dass Ihnen Wechselgeld als „Blüte“ untergejubelt wurde – so scheidet eine Verurteilung wegen Geldfälschung gemäß § 146 StGB zwingend aus.

Welche Strafe droht bei einer Geldfälschung?

Der Gesetzgeber stuft die Geldfälschung nicht als einfaches Vergehen, sondern als Verbrechen ein. Dies hat gravierende Folgen, denn das Gesetz sieht für den Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ist in diesem Rahmen rechtlich ausgeschlossen. Die Höchststrafe kann bis zu fünfzehn Jahre betragen. Zudem ist aufgrund des Verbrechenscharakters bereits der Versuch der Geldfälschung zwingend strafbar. Ein Versuch beginnt, wenn Sie die Schwelle zum konkreten Handeln überschreiten, beispielsweise wenn Sie mit dem Drucken der Scheine beginnen oder sich auf den Weg zur geplanten Geldübergabe machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die drohende Mindeststrafe sogar auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöhen. Dies ist der Fall, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass Sie sich aus dem Falschgeldgeschäft eine fortlaufende Einnahmequelle sichern möchten, was oft bei wiederholten Taten angenommen wird. Gleiches gilt für die bandenmäßige Begehung, bei der sich mindestens drei Personen ausdrücklich oder stillschweigend zusammengeschlossen haben, um fortlaufend Geldfälschungsdelikte zu begehen.

Für die Strafzumessung durch das Gericht spielen jedoch die individuellen Umstände der Tat eine massive Rolle. Als erfahrene Verteidiger prüfen wir immer intensiv, ob ein sogenannter minder schwerer Fall vorliegt. Ein solcher kann eine erhebliche Reduzierung des Strafrahmens bedeuten, sodass sogar Freiheitsstrafen von unter einem Jahr möglich werden, die dann zur Bewährung ausgesetzt werden können. Ein minder schwerer Fall kommt etwa in Betracht, wenn es sich nur um sehr geringe Summen an Falschgeld handelt, die Fälschung äußerst laienhaft und ungeschickt durchgeführt wurde, Sie freiwillig davon abgesehen haben, das Geld tatsächlich in den Umlauf zu bringen, oder Sie frühzeitig ein umfassendes Geständnis ablegen.

Geldfälschung - § 146 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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