Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen Wohnungseinbruchdiebstahls erhalten haben, befinden Sie sich in einer juristischen und emotionalen Ausnahmesituation. Die Vorwürfe wiegen enorm schwer und die vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafen sind in den vergangenen Jahren massiv verschärft worden. Als erfahrene Strafverteidiger wissen wir jedoch: Nicht jeder Diebstahl aus einem Gebäude ist automatisch ein schwerwiegender Wohnungseinbruchdiebstahl. Das Gesetz zieht hier sehr feine Grenzen. Die genauen Details des Tatorts und des Tathergangs entscheiden maßgeblich über Ihre Zukunft. Dieser Beitrag dient Ihnen als erster Wegweiser durch die komplexe juristische Dogmatik des § 244 StGB und zeigt auf, worauf es in Ihrem Verfahren jetzt entscheidend ankommt.
Was ist Wohnungseinbruchdiebstahl?
Der Straftatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls setzt sich grundlegend aus einem einfachen Diebstahl und bestimmten, stark erschwerenden Begleitumständen zusammen. Zunächst muss also der Grundtatbestand erfüllt sein, nämlich die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sich diese rechtswidrig anzueignen. Bemerkenswert und für Beschuldigte oft überraschend ist der Umstand, dass es bei diesem Delikt keine sogenannte Geringwertigkeitsklausel gibt. Selbst wenn nur eine völlig wertlose Kleinigkeit entwendet wird, greift das Gesetz in seiner vollen Härte ein.
Die maßgebliche Verschärfung, die den einfachen Diebstahl zum Wohnungseinbruchdiebstahl macht, liegt in der Art des Tatorts und dem spezifischen Vorgehen. Das Gesetz fordert, dass man in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen Werkzeug eindringt oder sich in den Räumlichkeiten verborgen hält.

Der absolute Dreh- und Angelpunkt für Ihre Verteidigung ist hierbei fast immer der juristische Begriff der Wohnung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs definiert diesen Begriff sehr streng und deutlich enger als beispielsweise beim bloßen Hausfriedensbruch. Eine Wohnung ist demnach ein abgeschlossener und überdachter Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass viele Räumlichkeiten rechtlich gerade keine Wohnungen sind und somit den drastischen Strafrahmen gar nicht auslösen können. Ausgenommen sind beispielsweise rein geschäftlich genutzte Räume, freistehende Garagen, eigenständige Nebengebäude sowie in größeren Mietshäusern die allgemein zugänglichen Gemeinschaftsräume wie Kellerabteile, Außenflure oder Speicher. Auch leerstehende Wohnungen, die aktuell nicht als persönliche Unterkunft dienen, fallen nach zutreffender Auffassung nicht unter diesen verschärften Schutzbereich.
Auf der anderen Seite können auch ungewöhnliche Orte als Wohnung qualifiziert werden, sofern sie den privaten Lebensmittelpunkt darstellen oder vorübergehend als Unterkunft dienen. Dies betrifft beispielsweise Zimmer von Heimbewohnern, Wohnwagen und Wohnmobile während eines Urlaubs, Wochenendhäuser oder auch gut ausgestattete Gartenlauben, die über Schlafplätze und sanitäre Anlagen verfügen. Eine besonders sorgfältige Prüfung durch die Verteidigung ist bei sogenannten Mischgebäuden erforderlich, in denen sich Wohn- und Geschäftsräume befinden. Ein Einbruch in den rein gewerblichen Teil stellt nur dann einen Wohnungseinbruchdiebstahl dar, wenn dieser Bereich derart tief in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine untrennbare bauliche Einheit bilden.
Neben der eigentlichen Tathandlung fordert das Gesetz den sogenannten Vorsatz. Sie müssen die Tat also mit Wissen und Wollen begangen haben. Juristisch reicht es hierbei allerdings schon aus, wenn Sie die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf genommen haben. Irren Sie sich hingegen über die tatsächliche Beschaffenheit des Raumes und glauben fälschlicherweise, es handele sich um eine Wohnung, kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen eines untauglichen Versuchs in Betracht.
Welche Strafe droht bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl?
Die gesetzlichen Rechtsfolgen bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl sind drastisch und erfordern eine frühzeitige, strategische Verteidigung. Eine bloße Geldstrafe ist gesetzlich völlig ausgeschlossen. Der Strafrahmen unterteilt sich im Wesentlichen in zwei Kategorien, die extrem unterschiedliche Konsequenzen für Beschuldigte mit sich bringen:
Der reguläre Wohnungseinbruchdiebstahl: Das Gesetz sieht hier eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In diesem Fall hat das Gericht jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände einen sogenannten minder schweren Fall anzunehmen. Gelingt es der Verteidigung, solche mildernden Umstände für Ihren Einzelfall überzeugend darzulegen, reduziert sich der Strafrahmen spürbar auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung: Deutlich gravierender wird es, wenn es sich bei dem Tatort um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelt. Hier hat der Gesetzgeber die Strafen massiv verschärft und die Tat rechtlich zu einem Verbrechen hochgestuft. Der Strafrahmen liegt bei einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Fatale an dieser verschärften Regelung ist, dass der Gesetzgeber den minder schweren Fall hier bewusst abgeschafft hat. Das bedeutet für Sie: Selbst bei Kleinstkriminalität oder weitreichenden Milderungsgründen liegt die zwingende Mindeststrafe bei einem vollen Jahr Gefängnis.
Für Ihre Verteidigung ist es daher von existenzieller Bedeutung, die Einstufung der Räumlichkeit anzugreifen. Unter diese härteste Sanktionsstufe fallen nämlich nur Wohnungen, die von ihrem Nutzer regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufgesucht werden und tatsächlich den Lebensmittelpunkt darstellen. Vorübergehend genutzte Hotelzimmer oder Wohnmobile fallen in aller Regel nicht unter diese Definition, weshalb sich hier ein zentraler Ansatzpunkt für eine Herabstufung des Vorwurfs bietet.
