Geldwäsche – § 261 StGB

Wenn Geld aus illegalen Quellen stammt, wird meist versucht, die Herkunft unkenntlich zu machen. Dazu wird dieses in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust und damit „sauber gewaschen“. Aber auch andere Handlungen können den Strafbestand der „Geldwäsche“ gem. § 261 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Besonderheiten es bei diesem Strafbestand gibt und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Geldwaesche
Das steht im Gesetz: § 261 StGB

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

  • 1. verbirgt,
  • 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
  • 3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  • 4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

  • 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
  • 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

  • 1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
  • 2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
    • a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
    • b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
    • c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
    • d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
    • e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
    • f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
    • g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
    • h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

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Wenn Sie eine Vorladung oder Anklageschrift mit dem Vorwurf der Geldwäsche erhalten haben, befinden Sie sich in einer juristisch und oft auch persönlich äußerst belastenden Ausnahmesituation. Der Begriff der Geldwäsche weckt in der Öffentlichkeit meist Bilder von organisierter Kriminalität, dunklen Hinterzimmern und Koffern voller Bargeld. Die juristische Realität des § 261 Strafgesetzbuch (StGB) sieht jedoch völlig anders aus. Durch massive Gesetzesverschärfungen betrifft dieser Vorwurf heute zunehmend ganz normale Privatpersonen und Unternehmer in vermeintlich alltäglichen Situationen. Als erfahrener Strafverteidiger möchte ich Sie an die Hand nehmen und Ihnen erklären, was dieser Vorwurf konkret bedeutet und wie wir gemeinsam Ihre Rechte wahren können.

Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche versteht das Gesetz grundsätzlich das Einschleusen von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das Ziel der Täter ist es dabei meist, die unrechtmäßige Herkunft dieser Werte zu verschleiern, damit sie nach außen hin wie völlig legale Einkünfte wirken. Das Gesetz schützt durch diesen Straftatbestand in erster Linie die inländische Rechtspflege, das Ermittlungsinteresse der Staatsanwaltschaft und die allgemeine Volkswirtschaft vor illegalen Eingriffen.

Wo Geldwäsche anfängt, wurde durch eine drastische Gesetzesreform im Frühjahr 2021 massiv ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat den sogenannten All-Crimes-Ansatz eingeführt. Das bedeutet für Sie als Beschuldigten konkret: Jeder noch so kleine Vermögensgegenstand, der aus irgendeiner beliebigen Straftat stammt – selbst aus einem absoluten Bagatelldelikt wie einem einfachen Diebstahl –, ist nun ein taugliches Objekt für den Vorwurf der Geldwäsche. Der früher geltende Katalog an schweren Straftaten, der das Gesetz noch eingrenzte, ist heute restlos entfallen.

Geldwäsche - § 261 StGB

Jeder Vermögenswert kann betroffen sein

Der Gegenstand der Geldwäsche muss dabei nicht zwingend Bargeld sein. Das Gesetz fasst den Begriff extrem weit und erfasst jede bewegliche und unbewegliche Sache. Das bedeutet, auch Immobilien, Autos, Buchgeld auf Konten, Wertpapiere, abstrakte Forderungen und moderne Kryptowährungen wie Bitcoin fallen darunter. Selbst von der Rechtsordnung nicht anerkannte, aber wirtschaftlich wertvolle Positionen wie illegale Drogen oder Falschgeld werden von der Justiz als taugliche Tatobjekte angesehen.

Besonders tückisch für Beschuldigte ist die juristische Auslegung des Begriffs „Herrühren“. Ein Gegenstand rührt nicht nur dann aus einer Straftat her, wenn er unmittelbar daraus stammt, sondern auch, wenn er in einen anderen Wert umgewandelt wurde. Kaufen Sie beispielsweise mit illegal erlangtem Geld ein Auto, so ist dieses Auto als sogenannter Ersatzgegenstand (Surrogat) juristisch ebenfalls bemakelt und damit ein taugliches Objekt für die Geldwäsche. Die Spur des Geldes reißt juristisch also nicht ab, nur weil die Form gewechselt wird.

Die drei Phasen der Geldwäsche und die Tathandlungen

Geldwäsche ist in der Regel ein längerer Prozess, der in drei typischen Phasen abläuft, um die illegale Herkunft erfolgreich zu vertuschen. In der ersten Phase, der Einspeisung, wird das durch Straftaten erworbene Geld zum ersten Mal in den Wirtschaftskreislauf eingebracht. In der zweiten Phase, der Verschleierung, wird das Geld permanent in Bewegung gehalten. Durch eine Vielzahl von in- und ausländischen Transaktionen und Überweisungen sollen die Ermittler die Spur verlieren. In der dritten und letzten Phase, der Integration, wird das nun scheinbar saubere Geld genutzt, um völlig rechtmäßige Geschäfte zu tätigen, etwa durch den Erwerb von Lebensversicherungen oder Firmenanteilen.

Um sich strafbar zu machen, müssen Sie jedoch keine hochkomplexen Firmengeflechte gründen. Das Gesetz bestraft bereits jeden, der einen bemakelten Gegenstand verbirgt, ihn umtauscht, überträgt oder an einen anderen Ort verbringt, mit dem Ziel, das Auffinden durch Polizei oder Staatsanwaltschaft zu vereiteln. Ein Verbergen liegt schon dann vor, wenn Sie durch ungewöhnliche Handlungen den Zugang zu dem Gegenstand erschweren.

Ebenso macht sich strafbar, wer sich einen solchen bemakelten Gegenstand verschafft, ihn verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet. Ein Verschaffen liegt beispielsweise bereits vor, wenn Sie illegales Geld auf Ihr eigenes Konto einzahlen. Auch das Führen von Konten unter falschem Namen oder das Vermischen von illegalem Schwarzgeld mit legalen Geschäftseinnahmen in Betrieben mit hohem Bargeldaufkommen – wie etwa in der Gastronomie oder in Waschsalons – erfüllt den Straftatbestand des Verschleierns.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Eine der größten Hürden und Gefahren für Beschuldigte in einem Geldwäscheverfahren ist die Tatsache, dass nicht einmal detailliertes Wissen über die genaue Straftat (die Vortat) erforderlich ist. Es reicht aus, dass Sie die illegale Herkunft des Geldes zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dies bezeichnet der Jurist als Eventualvorsatz.

Darüber hinaus kennt das Gesetz die immense Gefahr der Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder völliger Gleichgültigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl sich die illegale Herkunft des Gegenstandes nach gesundem Menschenverstand geradezu hätte aufdrängen müssen. Wenn Sie beispielsweise für einen flüchtigen Bekannten hohe Summen auf Ihr privates Konto einzahlen und sogleich ins Ausland weiterleiten, ohne die hochgradig ungewöhnlichen Umstände zu hinterfragen, stehen Sie bereits mit einem Bein in der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche.

Welche Strafe droht bei Geldwäsche?

Die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Geldwäsche sind gravierend und erfordern eine frühzeitige, professionelle und strategische Verteidigung. Der Grundtatbestand des § 261 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch der bloße Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Wenn Sie also zur Tat ansetzen und die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreiten, droht bereits ein formelles Strafverfahren.

Sollten die Ermittlungsbehörden Ihnen vorwerfen, gewerbsmäßig gehandelt zu haben – also sich aus der wiederholten Geldwäsche eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und Bedeutung verschafft zu haben –, droht eine massive Strafschärfung. Handeln Sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hierbei handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Geldwäsche.

Handeln Sie hingegen „nur“ leichtfertig, sieht das Gesetz eine Strafmilderung vor. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine spezielle gesetzliche Qualifikation betrifft zudem Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, wie etwa Bankiers, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Immobilienmakler: Wenn diese Personen in Ausübung ihres Berufs Geld waschen, ist eine Geldstrafe gesetzlich komplett ausgeschlossen und es drohen direkt drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Neben der drohenden Freiheits- oder Geldstrafe ist die strafrechtliche Einziehung der Vermögenswerte eine oft existenzbedrohende Maßnahme der Justiz. Der Staat zieht nicht nur das Geldwäscheobjekt selbst ein, sondern konfisziert gnadenlos auch sämtliche Erträge, die Sie damit erwirtschaftet haben. Das bedeutet, dass selbst Mieteinnahmen aus einer mit illegalen Mitteln gekauften Immobilie vom Staat eingezogen werden können, was ohne starke Verteidigung schnell zum finanziellen Ruin führt.

Ein wichtiger Ausweg, den das Gesetz bietet, ist die sogenannte tätige Reue. Wenn Sie sich freiwillig selbst anzeigen oder die Sicherstellung des Tatobjekts bewirken, bevor die Tat von den Behörden entdeckt wurde, können Sie unter strengen Voraussetzungen Strafbefreiung erlangen. Gerade hier ist eine taktisch kluge Beratung im Vorfeld unerlässlich.

Geldwäsche - § 261 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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