Was ist die „gefährliche Körperverletzung“?
Erfüllt der Täter bei der Ausübung einer (einfachen) Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmte Umstände, so kann eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB mit erhöhtem Strafmaß vorliegen. Diese Umstände ergeben sich aus dem eingesetzten Tatmittel oder der Art der Begehungsweise.
Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und hierbei ein bestimmtes Tatmittel benutzt oder die Tat in einer besonderen Art und Weise begeht.
Wann ist die „gefährliche Körperverletzung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers.
Die gefährliche Körperverletzung setzt eine (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB voraus und bildet mit § 224 StGB einen sogenannten Qualifikationstatbestand. Liegt eine der Nummern des ersten Absatzes von § 224 StGB vor, erhöht sich der Strafrahmen wesentlich.
Grundtatbestand: § 223 StGB
Zunächst muss der Täter eine (einfache) Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB begehen. Er muss also das Opfer vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, körperlich misshandeln oder an dessen Gesundheit schädigen.
Qualifikation: § 224 StGB
Diese körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung des Opfers muss durch ein vom Gesetz bestimmtes Tatmittel oder durch eine bestimmte Art und Weise der Tatbegehung begangen worden sein. Dabei zählt § 224 StGB in fünf Nummern die folgenden Tatmittel bzw. Begehungsweisen auf.
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1)
Nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gefährlichen Stoffen begangen wird.
Als Gift werden Stoffe bezeichnet, die durch ihre chemisch oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit des Menschen im konkreten Fall erheblich schädigen.
- Gifte wie Arsen oder Zyankali
- starke Medikamente wie Schlafmittel
- Haushaltsstoffe in Überdosen (etwa Zucker, Kochsalz), auch Alkohol
- Säuren (etwa Salzsäure)
- Beibringung mechanisch wirkender Stoffe (z.B. Glasscherben)
- Beibringung thermisch wirkender Stoffe (heißes Wasser, Kaffee)

Waffe oder gefährliches Werkzeug (Nr. 2)
Nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges erfolgt.
Als Waffe wird ein Gegenstand bezeichnet, der dazu bestimmt ist, einem Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen, indem er auf den Körper einwirkt. Darunter fallen alle bekannten Waffen wie Pistolen, Gewehre, Messer, Schwerter oder Granaten.
Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dies führt dazu, dass auch ganz normale Haushaltsgegenstände wegen der konkreten Art ihrer Verwendung zu einem gefährlichen Werkzeug werden.
Beispiele sind:
- Schraubenzieher
- Autos
- angespitzte Bleistifte
- Pfefferspray
Auch ein Schuh kann ein gefährliches Werkzeug sein, wenn es sich zum Beispiel um einen Stiefel oder Stahlkappenschuh (Arbeitsschutzschuh, Springerstiefel) handelt. Gleiches gilt für die Spitze von Stöckelschuhen. Unter gewissen Umständen ist die Eigenschaft als gefährliches Werkzeug selbst für Turnschuhe anerkannt.
Keine gefährlichen Werkzeuge sind hingegen:
- Körperteile wie Arme oder Hände: Die Gliedmaßen eines geschulten Kampfsportlers können zwar eine „waffengleiche“ Wirkung erzielen, sind aber keine gefährlichen Werkzeuge.
- Industrie-Schredder
- Das Schlagen eines Kopfes gegen eine Wand, macht die Wand nicht zu einem gefährlichen Werkzeug
Hinterlistiger Überfall (Nr. 3)
Eine gefährliche Körperverletzung liegt ebenfalls vor, wenn die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls erfolgt.
Als hinterlistigen Überfall bezeichnet man einen Angriff, der planmäßig unter Verdeckung der wahren Absichten ausgeführt wird, sodass sich der Angegriffene nicht wehren kann. Das heimliche Verabreichen von Betäubungsmitteln kann einen hinterlistigen Überfall darstellen.
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)
Eine der häufigsten Formen der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführt. Hiernach begeht jemand eine gefährliche Körperverletzung, wenn die Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich erfolgt.
Für eine gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung reicht es aus, dass mindestens zwei Personen am Tatort einvernehmlich zusammenwirken. Dabei ist es nicht erforderlich, dass auch beide die Körperverletzung begehen. Allein durch das gemeinsame Erscheinen mehrerer Personen besteht eine erhöhte Gefahr, die von den Beteiligten ausgeht und die einfache Körperverletzung qualifiziert. Schlägt also jemand zu und der andere feuert ihn dabei an, begeht man unter Umständen eine gemeinschaftliche Körperverletzung und damit eine gefährliche Körperverletzung.
Lebensgefährdende Behandlung (Nr. 5)
Letztlich liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfolgt.
Das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung ist oft gleichzeitig mit anderen Fallgruppen verwirklicht. Es reicht aus, dass durch die Körperverletzungshandlung eine abstrakte Lebensgefahr hervorgerufen wird. Dabei muss nach objektiven Maßstäben für einen umsichtigen Menschen erkennbar sein, dass von der Körperverletzungshandlung eine Lebensgefahr ausgeht.
Beispiele sind:
- Werfen aus einem schnell fahrenden Auto
- Schlagen des Kopfes gegen eine Wand
- Anfahren mit einem Auto
- Werfen in eiskaltes Wasser
- mehrfaches Einstechen mit einem Messer in den Brustbereich
- langes Würgen
- Infizieren mit HIV
Beispiele für eine gefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzungen können in ganz unterschiedlichen Formen auftreten. Ein klassisches Beispiel ist das mehrfache Einstechen mit einem Messer in den Oberkörper einer Person – hier liegt nicht nur eine körperliche Misshandlung vor, sondern durch das Messer auch der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs. Ebenso kann das Werfen eines Opfers aus einem fahrenden Auto eine gefährliche Körperverletzung darstellen, da dadurch eine lebensbedrohliche Situation entsteht.
Auch Alltagsgegenstände können gefährlich werden: Wird etwa eine heiße Flüssigkeit – wie kochendes Wasser oder heißer Kaffee – gezielt über eine Person geschüttet, liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, weil dadurch ein gesundheitsschädlicher Stoff in einer gefährlichen Weise verwendet wurde. Der Einsatz eines Pfeffersprays gegen das Gesicht eines Menschen oder das gemeinsame Schlagen einer Person durch mehrere Täter sind weitere typische Konstellationen.
Diese Beispiele zeigen: Nicht jede Körperverletzung ist automatisch gefährlich – entscheidend ist, ob bestimmte gesetzlich genannte Umstände vorliegen, die das Risiko für das Opfer erheblich erhöhen.
Ist Beißen eine gefährliche Körperverletzung?
Ob das Beißen eines anderen Menschen eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB darstellt, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Ein einfacher Biss, der zwar schmerzhaft, aber nicht besonders gefährlich ist, fällt grundsätzlich unter die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB.
Komplizierter wird es, wenn durch den Biss eine besondere Gefährlichkeit hinzukommt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Infektionsgefahr besteht – etwa durch offene Wunden im Mund oder bekannte Krankheiten des Täters. Auch wenn der Biss so stark ist, dass Gewebe dauerhaft verletzt wird oder Knochen beschädigt werden, kann die Tat unter bestimmten Umständen als gefährliche Körperverletzung gewertet werden.
Liegt zudem ein weiteres Qualifikationsmerkmal vor – etwa eine gemeinschaftliche Begehung oder eine das Leben gefährdende Behandlung – kann ein Biss sehr wohl den Tatbestand des § 224 StGB erfüllen.
Auto als gefährliches Werkzeug
Ein Auto kann in bestimmten Situationen als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten – dann nämlich, wenn es gezielt eingesetzt wird, um eine andere Person zu verletzen. Wird ein Mensch absichtlich mit einem Auto angefahren, überrollt oder gar mitgeschleift, handelt es sich nicht mehr um einen Unfall, sondern um eine gefährliche Körperverletzung.
Die Rechtsprechung sieht ein Fahrzeug dann als gefährliches Werkzeug, wenn es mit Körperkraft nicht beherrschbar ist und seine Verwendung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit darstellt. Das ist etwa der Fall, wenn jemand mit dem Auto auf einen Menschen zufährt, um ihn zu verletzen, oder wenn das Fahrzeug so verwendet wird, dass eine lebensbedrohliche Situation entsteht – zum Beispiel durch schnelles Anfahren oder bewusstes Heranrasen.
Wird ein Auto also gezielt als Tatmittel verwendet, erfüllt es die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs und führt damit zu einer Strafverschärfung.
Pfefferspray als gefährliches Werkzeug
Pfefferspray wird häufig zur Selbstverteidigung eingesetzt – dennoch kann es bei missbräuchlicher Verwendung eine gefährliche Körperverletzung darstellen. Wenn jemand einem anderen gezielt Pfefferspray ins Gesicht sprüht, um ihn zu verletzen, kann das eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begründen.
Denn Pfefferspray ist ein gesundheitsschädlicher Stoff, der bei unsachgemäßer Anwendung erhebliche Reizungen der Atemwege, Augen und Haut hervorrufen kann. Je nach Dosierung und Gesundheitszustand des Opfers kann es sogar zu Atemnot oder Kreislaufproblemen kommen – insbesondere bei Asthmatikern oder älteren Personen. Die konkrete Gefährlichkeit ergibt sich also aus der Art der Anwendung und der gesundheitlichen Wirkung.
Damit ist klar: Wer Pfefferspray nicht zur Abwehr, sondern gezielt zur Verletzung anderer einsetzt, muss mit einer erheblichen strafrechtlichen Konsequenz rechnen.
Kopfstoß als gefährliche Körperverletzung
Ein Kopfstoß kann dann als gefährliche Körperverletzung gelten, wenn er mit erheblicher Wucht ausgeführt wird und dadurch eine konkrete Lebensgefahr entsteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Opfer durch den Schlag an einer empfindlichen Stelle getroffen wird – etwa an der Schläfe – und die Tat eine Ohnmacht oder schwerwiegende innere Verletzungen zur Folge hat. In solchen Fällen kann der Kopfstoß als lebensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet werden. Entscheidend ist die konkrete Ausführung der Handlung sowie das erkennbare Risiko schwerer gesundheitlicher Folgen.
Weitere Voraussetzungen
Vorsatz
Der Täter muss die gefährliche Körperverletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Der Vorsatz muss sich ebenfalls auf das Tatmittel oder die bestimmte Begehungsweise nach § 224 StGB richten.
Handelt der Täter fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine „fahrlässige gefährliche Körperverletzung“ vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht kennt. In Betracht kommt jedoch eine fahrlässige (einfache) Körperverletzung nach § 229 StGB.

Einwilligung
Das Opfer kann in die gefährliche Körperverletzung einwilligen, vgl. § 228 StGB. Diese Einwilligung führt dazu, dass sich der Täter nicht strafbar macht.
Die Einwilligung muss bei vollem Verständnis der Sachlage erfolgt und nicht erschlichen worden sein. Möglich sind Einwilligungen beispielsweise bei Eingriffen von Ärzten, beim Fußballspiel sowie anderen Sportarten (Boxen, Karate etc.), aber auch bei bestimmten Sexualpraktiken („Sado-Maso“).
Versuch
Der Versuch ist nach § 224 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die gefährliche Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erfolgen.
Arten von Körperverletzung
Im Strafrecht unterscheidet man verschiedene Arten von Körperverletzungsdelikten – je nachdem, wie schwer die Tat ist und unter welchen Umständen sie begangen wurde. Die wichtigsten Formen sind:
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Diese liegt vor, wenn jemand einen anderen vorsätzlich körperlich misshandelt oder an dessen Gesundheit schädigt – etwa durch Schlagen, Treten oder Zufügen von Schmerzen.
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Hier handelt es sich um eine verschärfte Form der Körperverletzung. Sie ist dann gegeben, wenn die Tat mit bestimmten Mitteln oder auf besondere Weise begangen wird – zum Beispiel mit einer Waffe, gemeinsam mit anderen oder durch eine das Leben gefährdende Handlung.
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Diese Form liegt vor, wenn das Opfer durch die Tat besonders gravierende Schäden erleidet – etwa den Verlust des Augenlichts, eines Körperteils oder eine dauerhafte Entstellung.
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Stirbt das Opfer infolge der Körperverletzung, so kann diese besonders schwer bestraft werden. Voraussetzung ist, dass zwischen Tat und Tod ein direkter Zusammenhang besteht.
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Auch ohne Vorsatz kann eine Körperverletzung strafbar sein – nämlich dann, wenn jemand durch Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit die Gesundheit eines anderen verletzt.
Häufige Fragen
Fallen K.O.-Tropfen unter die „Beibringung von Gift“?
Auch die Verabreichung von K.O.-Tropfen, die zu einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit führt, kann als „gefährliche Körperverletzung“ qualifiziert werden.
Kann ein Kopfstoß bzw. eine „Kopfnuss“ eine „das Leben gefährdende Behandlung“ darstellen?
Dies kommt maßgeblich auf den Einzelfall an. Relevante Umstände sind Größenunterschiede zwischen Täter und Opfer, die Wucht des Schlages, die Zielrichtung sowie mögliche gesundheitliche Folgen.
Gilt ein Messer als Waffe oder Werkzeug?
Bei einem Taschenmesser oder ähnlichen Messern (die nicht wie Spring- oder Faustmesser von vornherein als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen) handelt es sich nicht um eine Waffe. Ein Messer wird vielmehr, solange es eine etwas längere Klinge hat und die Materialbeschaffenheit intakt ist, als gefährliches Werkzeug eingestuft.
Gibt es eine „schwere gefährliche Körperverletzung“?
Nein. Es handelt sich um zwei verschiedene Straftatbestände – die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB und die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB. Jedoch kann durch das gleichzeitige Vorliegen beider Straftatbestände eine höhere Strafe begünstigt werden.
Ist eine gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen möglich?
Ja. Auch ein Unterlassen einer gebotenen Handlung kann strafbar sein, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass die Körperverletzung nicht eintritt (§ 13 StGB). Das ist beispielsweise bei Eltern gegenüber ihren Kindern der Fall.
Ist das Schlagen bzw. Beißen des Opfers eine gefährliche Körperverletzung?
Das Schlagen und Beißen des Opfers stellt eine üble unangemessene Behandlung und damit eine Körperverletzung dar. Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann vor, wenn die Schläge mit einem Gegenstand erfolgen bzw. das Beißen das Leben des Opfers gefährdet.
Kann ein Auto ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB sein?
Der Täter verwirklicht eine gefährliche Körperverletzung, wenn er das Opfer an dessen Gesundheit mittels eines gefährlichen Werkzeugs schädigt. Wenn der Täter das Opfer mit einem Auto anfährt und das Opfer durch den Zusammenstoß verletzt wird, dann handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB.


