Hehlerei – § 259 StGB

Wer wissentlich Ware verkauft, welche gestohlen oder auf sonstigem Wege illegal verschafft wurde, macht sich der „Hehlerei“ gem. § 259 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie sich Hehlerei von Geldwäsche gem § 261 StGB unterscheidet und welche Strafen drohen können, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Hehlerei
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei kommt für viele Beschuldigte völlig überraschend. Oftmals reicht schon der unbedachte Kauf eines vermeintlichen Schnäppchens auf einer Online-Plattform oder ein kurzer Gefallen für einen Bekannten, um ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Wer eine Vorladung von der Polizei oder gar eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhält, steht vor vielen rechtlichen Fragen und großen Sorgen vor den drohenden Konsequenzen.

Als Beschuldigter ist es nun entscheidend, die Vorwürfe zu verstehen, um gemeinsam mit einem Verteidiger die optimale Strategie für das weitere Verfahren zu entwickeln. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert, wann das Gesetz einen Vorgang überhaupt als Hehlerei einstuft, welche rechtlichen Fallstricke existieren und welche Verteidigungsansätze sich daraus ergeben können.

Was ist Hehlerei nach § 259 StGB?

Der Straftatbestand der Hehlerei stellt den rechtswidrigen Handel und Umgang mit Gegenständen unter Strafe, die aus einer vorherigen Straftat stammen. Das Gesetz zielt darauf ab, den Markt für Diebesgut und andere illegal erlangte Waren auszutrocknen, da die Aussicht auf einen schnellen Weiterverkauf einen ständigen Anreiz für weitere Vermögensdelikte bietet.

Wann mache ich mich der Hehlerei schuldig?

Um sich wegen Hehlerei strafbar zu machen, müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die ein erfahrener Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht penibel prüft.

Zunächst erfordert die Hehlerei zwingend eine sogenannte Vortat. Das bedeutet, ein anderer Täter muss zuvor eine rechtswidrige Tat begangen haben, die sich gegen fremdes Vermögen richtet. Der klassische Fall ist hierbei der Diebstahl, aber auch Betrug, Unterschlagung oder Untreue kommen als taugliche Vortaten in Betracht. Wichtig ist dabei, dass diese Vortat bereits rechtlich abgeschlossen sein muss, bevor die Hehlerei überhaupt beginnen kann.

Zudem setzt das Gesetz ein einvernehmliches Zusammenwirken zwischen dem Vortäter beziehungsweise einem Vorbesitzer und dem Hehler voraus. Wer einem Dieb die Beute gegen dessen Willen abnimmt, begeht zwar möglicherweise selbst einen Diebstahl, macht sich aber nicht der Hehlerei schuldig. Darüber hinaus verlangt das Gesetz auf der subjektiven Seite nicht nur den Vorsatz, sondern auch eine sogenannte Bereicherungsabsicht. Es muss Ihnen also darauf angekommen sein, sich selbst oder einem Dritten durch das Geschäft einen konkreten wirtschaftlichen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Hehlerei - § 259 StGB

Was genau kann alles Gegenstand einer Hehlerei im Sinne des § 259 StGB sein?

Das Gesetz ist in diesem Punkt sehr präzise: Ein taugliches Tatobjekt für eine Hehlerei kann ausschließlich eine Sache sein. Juristisch versteht man darunter jeden körperlichen Gegenstand, völlig unabhängig davon, ob er beweglich oder unbeweglich ist. Typische Beispiele sind Fahrzeuge, Schmuck, Unterhaltungselektronik oder Bekleidung. Auch Tiere werden rechtlich in diesem Zusammenhang wie Sachen behandelt.

Ausgeschlossen von der Hehlerei sind hingegen Forderungen, Rechte, bloße wirtschaftliche Werte oder digitale Daten. Wenn es also um den Erwerb von Passwörtern oder unkörperlichen Krypto-Werten geht, scheidet eine Strafbarkeit wegen klassischer Sachhehlerei von vornherein aus. Lediglich Datenträger – also die Festplatte oder der USB-Stick selbst – können als körperliche Gegenstände gehehlt werden.

Die Tathandlungen: Ankaufen, Verschaffen und Absetzen

Das Gesetz benennt vier konkrete Verhaltensweisen, die eine Hehlerei begründen können: Das Ankaufen, das Sich-Verschaffen, das Absetzen sowie die Absatzhilfe.

Der Ankauf ist dabei lediglich ein Unterfall des Sich-Verschaffens. Ein Sich-Verschaffen liegt dann vor, wenn Sie die tatsächliche, wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand zu eigenen Zwecken übernehmen – Sie müssen also faktisch wie ein Eigentümer über die Sache verfügen können.

Beim Absetzen und der Absatzhilfe geht es hingegen um die wirtschaftliche Verwertung der Sache. Absetzen bedeutet den weisungsunabhängigen, entgeltlichen Weiterverkauf auf fremde Rechnung. Wer hingegen den Vortäter lediglich unselbstständig und nach dessen Vorgaben beim Verkauf unterstützt, leistet Absatzhilfe. Für eine vollendete Tat ist hierbei nach aktueller Rechtsprechung stets ein tatsächlicher Absatzerfolg erforderlich – die bemakelte Sache muss also erfolgreich an einen Dritten übergegangen sein.

Welche Strafe droht bei Hehlerei?

Die drohende Sanktion bei Hehlerei hängt stark von den genauen Umständen der Tat ab. Für den Grundtatbestand sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei Ersttätern, fehlenden Vorstrafen und geringen Schadenssummen ist eine Geldstrafe häufig ein realistisches Ziel für die Verteidigung. Zudem existiert außerhalb des Strafgesetzbuches noch eine Sonderregelung in der Gewerbeordnung: Für gewerbsmäßig handelnde Personen ist im Umgang mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen bereits die fahrlässige Hehlerei strafbar.

Wann mache ich mich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei strafbar?

Der Gesetzgeber stuft die Hehlerei deutlich schärfer ein, wenn sie hochprofessionell betrieben wird. Handeln Sie gewerbsmäßig – haben Sie also die Absicht, sich durch wiederholte Hehlereien eine fortlaufende und nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen – erhöht sich der Strafrahmen drastisch. Das Gleiche gilt für die Bandenhehlerei, also wenn Sie als Mitglied einer Gruppe von mindestens drei Personen handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. In diesen qualifizierten Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Noch drastischer wird es bei der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei. Werden beide Merkmale vereint, handelt es sich juristisch um ein Verbrechen. Hier liegt die Mindeststrafe zwingend bei einem Jahr Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe ist vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen.

Hehlerei - § 259 StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Mache ich mich auch dann schon strafbar, wenn ich bloß ahne, dass der Gegenstand, den ich kaufen will, gestohlen oder anderweitig rechtswidrig erlangt wurde?

Dies ist in der Praxis eines der häufigsten Probleme. Für eine Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass Sie sichere Kenntnis von der genauen Straftat oder dem Dieb haben. Das Gesetz lässt hier den sogenannten bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz) ausreichen. Wenn sich Ihnen aufgrund der Begleitumstände der Verdacht geradezu aufdrängt, dass die Ware illegale Wurzeln hat, und Sie den Kauf dennoch abwickeln, nehmen Sie die deliktische Herkunft billigend in Kauf. Wer online ein originalverpacktes Smartphone zu einem extremen Bruchteil des eigentlichen Marktwertes kauft und der Anbieter keine plausiblen Erklärungen liefert, geht ein enormes strafrechtliches Risiko ein. Wer allzu leichtfertig die Augen vor der offensichtlichen Wahrheit verschließt, wird von der Staatsanwaltschaft schnell mit einem Vorsatzvorwurf konfrontiert.

Was ist die sogenannte „Ersatzhehlerei“? Ist diese ebenfalls nach § 259 StGB strafbar?

Die sogenannte Ersatzhehlerei ist grundsätzlich straflos. Das Wesen der Hehlerei verlangt zwingend die körperliche Sachidentität zwischen dem Gegenstand aus der Vortat und dem Hehlereiobjekt. Wenn ein Dieb beispielsweise ein Auto stiehlt, dieses verkauft und von dem Erlös eine teure Uhr erwirbt, so ruht auf dieser Uhr kein Makel der ursprünglichen Tat. Wer diese Uhr nun ankauft, begeht keine Hehlerei, da es sich lediglich um ein Ersatzobjekt handelt. Gleiches gilt für Bargeld: Tauscht der Dieb einen gestohlenen 500-Euro-Schein in kleinere Scheine um, sind die eingewechselten Scheine nicht mehr hehlbar.

Wie grenzt sich die Hehlerei von Diebstahl ab?

Der Diebstahl ist das aktive, rechtswidrige Wegnehmen einer fremden Sache, durch die eine neue, illegale Besitzlage überhaupt erst geschaffen wird. Die Hehlerei ist ein reines Anschlussdelikt. Sie setzt erst dort an, wo der Diebstahl bereits rechtlich abgeschlossen ist. Der Hehler verlängert den rechtswidrigen Zustand, den der Dieb zuvor geschaffen hat, indem er die Ware im Einverständnis mit ihm weiter in Umlauf bringt oder zu eigenen Zwecken nutzt.

Wie ist es mit gestohlenen Lebensmitteln? Kann ich diese essen, ohne mich einer Hehlerei strafbar zu machen?

In der Regel machen Sie sich hierbei nicht strafbar. Der bloße Mitverzehr von gestohlenen Lebensmitteln oder Getränken, zu denen Sie von einem Dieb als Gast eingeladen werden, erfüllt juristisch nicht den Tatbestand des Sich-Verschaffens. Der Grund dafür ist, dass Sie als Gast keine eigenständige, vom Gastgeber unabhängige Verfügungsgewalt über die Speisen erlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie beispielsweise im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung einen Vorrat aus dem Diebesgut anlegen und diesen völlig nach eigenem Belieben verwalten dürfen.

Mache ich mich wegen Hehlerei strafbar, wenn ich selbst gestohlene Sachen weiterverkaufe?

Hier gilt ein wichtiger rechtsdogmatischer Grundsatz: Der Hehler kann niemals der Stehler sein. Der eindeutige Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Vortat durch „einen anderen“ begangen worden sein muss. Wenn Sie also einen Diebstahl als Täter oder Mittäter begangen haben, können Sie den gestohlenen Gegenstand nicht anschließend selbst hehlen. Der spätere Weiterverkauf ist in diesem Fall eine straflose, sogenannte mitbestrafte Nachtat. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie straffrei ausgehen – Sie werden schlichtweg für den Ursprungsdiebstahl zur Verantwortung gezogen.

Mache ich mich strafbar, wenn ich eine gestohlene Sache nur vorübergehend in meinen Besitz nehme?

Nein, die bloße vorübergehende Inbesitznahme reicht für den Vorwurf der Hehlerei in der Regel nicht aus. Wenn Sie einen gestohlenen Gegenstand für einen Bekannten lediglich verwahren, ausleihen oder mieten, ohne dass Sie eine eigene, übergeordnete Verfügungsbefugnis erhalten, verschaffen Sie sich die Sache rechtlich gesehen nicht. Solange Sie die Sache nicht zu eigenen Zwecken übernehmen und nicht faktisch wie ein Eigentümer über sie verfügen können, fehlt es an der für die Hehlerei zwingend erforderlichen Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt.

Mache ich mich der Hehlerei strafbar, wenn ich Dinge kaufe, die auf dem legalen Markt nicht erhältlich sind, wie beispielsweise Drogen oder illegale Waffen?

Dies ist ein juristisch interessanter Fall, bei dem es auf ein entscheidendes Detail ankommt: die Bereicherungsabsicht. Erwerben Sie illegale Betäubungsmittel oder Schusswaffen ausschließlich für den Eigenverbrauch und zahlen Sie dafür den üblichen Schwarzmarktpreis, fehlt es Ihnen an der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen. Das Gesetz bestraft jedoch nur denjenigen wegen Hehlerei, der sich wirtschaftlich bereichern will. Sie machen sich in solchen Konstellationen zwar möglicherweise nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Waffengesetz strafbar, jedoch nicht wegen Hehlerei.

Mache ich mich strafbar, wenn ich beispielsweise auf dem Flohmarkt ein womöglich gestohlenes Fahrrad zu einem höheren als dem marktüblichen Preis gekauft habe?

Auch in diesem Fall schützt Sie juristisch das Fehlen der Bereicherungsabsicht vor einer Verurteilung wegen Hehlerei. Wenn Sie für einen Gegenstand den vollen objektiven Marktwert oder sogar einen Preis zahlen, der darüber liegt, tauschen Sie lediglich gleichwertige Güter aus. Da Sie durch das Geschäft keinen wirtschaftlichen Profit erzielen, handeln Sie nicht in Bereicherungsabsicht. Folglich ist der Tatbestand der Hehlerei in dieser speziellen Konstellation nicht erfüllt.

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