Hehlerei – § 259 StGB

Wer wissentlich Ware verkauft, welche gestohlen oder auf sonstigem Wege illegal verschafft wurde, macht sich der „Hehlerei“ gem. § 259 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie sich Hehlerei von Geldwäsche gem § 261 StGB unterscheidet und welche Strafen drohen können, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Hehlerei
Das steht im Gesetz: § 259 StGB

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Inhaltsverzeichnis

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Ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei kommt für viele Beschuldigte völlig überraschend. Oftmals reicht schon der unbedachte Kauf eines vermeintlichen Schnäppchens auf einer Online-Plattform oder ein kurzer Gefallen für einen Bekannten, um ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Wer eine Vorladung von der Polizei oder gar eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhält, steht vor vielen rechtlichen Fragen und großen Sorgen vor den drohenden Konsequenzen.

Als Beschuldigter ist es nun entscheidend, die Vorwürfe zu verstehen, um gemeinsam mit einem Verteidiger die optimale Strategie für das weitere Verfahren zu entwickeln. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert, wann das Gesetz einen Vorgang überhaupt als Hehlerei einstuft, welche rechtlichen Fallstricke existieren und welche Verteidigungsansätze sich daraus ergeben können.

Was ist Hehlerei nach § 259 StGB?

Der Straftatbestand der Hehlerei stellt den rechtswidrigen Handel und Umgang mit Gegenständen unter Strafe, die aus einer vorherigen Straftat stammen. Das Gesetz zielt darauf ab, den Markt für Diebesgut und andere illegal erlangte Waren auszutrocknen, da die Aussicht auf einen schnellen Weiterverkauf einen ständigen Anreiz für weitere Vermögensdelikte bietet.

Wann mache ich mich der Hehlerei schuldig?

Um sich wegen Hehlerei strafbar zu machen, müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die ein erfahrener Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht penibel prüft.

Zunächst erfordert die Hehlerei zwingend eine sogenannte Vortat. Das bedeutet, ein anderer Täter muss zuvor eine rechtswidrige Tat begangen haben, die sich gegen fremdes Vermögen richtet. Der klassische Fall ist hierbei der Diebstahl, aber auch Betrug, Unterschlagung oder Untreue kommen als taugliche Vortaten in Betracht. Wichtig ist dabei, dass diese Vortat bereits rechtlich abgeschlossen sein muss, bevor die Hehlerei überhaupt beginnen kann.

Zudem setzt das Gesetz ein einvernehmliches Zusammenwirken zwischen dem Vortäter beziehungsweise einem Vorbesitzer und dem Hehler voraus. Wer einem Dieb die Beute gegen dessen Willen abnimmt, begeht zwar möglicherweise selbst einen Diebstahl, macht sich aber nicht der Hehlerei schuldig. Darüber hinaus verlangt das Gesetz auf der subjektiven Seite nicht nur den Vorsatz, sondern auch eine sogenannte Bereicherungsabsicht. Es muss Ihnen also darauf angekommen sein, sich selbst oder einem Dritten durch das Geschäft einen konkreten wirtschaftlichen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Hehlerei - § 259 StGB

Was genau kann alles Gegenstand einer Hehlerei im Sinne des § 259 StGB sein?

Das Gesetz ist in diesem Punkt sehr präzise: Ein taugliches Tatobjekt für eine Hehlerei kann ausschließlich eine Sache sein. Juristisch versteht man darunter jeden körperlichen Gegenstand, völlig unabhängig davon, ob er beweglich oder unbeweglich ist. Typische Beispiele sind Fahrzeuge, Schmuck, Unterhaltungselektronik oder Bekleidung. Auch Tiere werden rechtlich in diesem Zusammenhang wie Sachen behandelt.

Ausgeschlossen von der Hehlerei sind hingegen Forderungen, Rechte, bloße wirtschaftliche Werte oder digitale Daten. Wenn es also um den Erwerb von Passwörtern oder unkörperlichen Krypto-Werten geht, scheidet eine Strafbarkeit wegen klassischer Sachhehlerei von vornherein aus. Lediglich Datenträger – also die Festplatte oder der USB-Stick selbst – können als körperliche Gegenstände gehehlt werden.

Die Tathandlungen: Ankaufen, Verschaffen und Absetzen

Das Gesetz benennt vier konkrete Verhaltensweisen, die eine Hehlerei begründen können: Das Ankaufen, das Sich-Verschaffen, das Absetzen sowie die Absatzhilfe.

Der Ankauf ist dabei lediglich ein Unterfall des Sich-Verschaffens. Ein Sich-Verschaffen liegt dann vor, wenn Sie die tatsächliche, wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand zu eigenen Zwecken übernehmen – Sie müssen also faktisch wie ein Eigentümer über die Sache verfügen können.

Beim Absetzen und der Absatzhilfe geht es hingegen um die wirtschaftliche Verwertung der Sache. Absetzen bedeutet den weisungsunabhängigen, entgeltlichen Weiterverkauf auf fremde Rechnung. Wer hingegen den Vortäter lediglich unselbstständig und nach dessen Vorgaben beim Verkauf unterstützt, leistet Absatzhilfe. Für eine vollendete Tat ist hierbei nach aktueller Rechtsprechung stets ein tatsächlicher Absatzerfolg erforderlich – die bemakelte Sache muss also erfolgreich an einen Dritten übergegangen sein.

Welche Strafe droht bei Hehlerei?

Die drohende Sanktion bei Hehlerei hängt stark von den genauen Umständen der Tat ab. Für den Grundtatbestand sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei Ersttätern, fehlenden Vorstrafen und geringen Schadenssummen ist eine Geldstrafe häufig ein realistisches Ziel für die Verteidigung. Zudem existiert außerhalb des Strafgesetzbuches noch eine Sonderregelung in der Gewerbeordnung: Für gewerbsmäßig handelnde Personen ist im Umgang mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen bereits die fahrlässige Hehlerei strafbar.

Wann mache ich mich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei strafbar?

Der Gesetzgeber stuft die Hehlerei deutlich schärfer ein, wenn sie hochprofessionell betrieben wird. Handeln Sie gewerbsmäßig – haben Sie also die Absicht, sich durch wiederholte Hehlereien eine fortlaufende und nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen – erhöht sich der Strafrahmen drastisch. Das Gleiche gilt für die Bandenhehlerei, also wenn Sie als Mitglied einer Gruppe von mindestens drei Personen handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. In diesen qualifizierten Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Noch drastischer wird es bei der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei. Werden beide Merkmale vereint, handelt es sich juristisch um ein Verbrechen. Hier liegt die Mindeststrafe zwingend bei einem Jahr Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe ist vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen.

Hehlerei - § 259 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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