Ich habe ein Nacktbild von meiner minderjährigen Freundin bekommen – ist das strafbar?

Immer mehr Jugendliche tauschen intime Bilder über WhatsApp & Co. aus – oft ohne zu wissen, dass sie sich damit strafbar machen könnten. Der Besitz bestimmter Aufnahmen kann als Kinder- oder Jugendpornografie gewertet werden – auch wenn alles freiwillig geschieht. Was gesetzlich erlaubt ist, wann eine Anzeige droht und wie Sie sich in solchen Fällen richtig verhalten, erfahren Sie hier.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Ich habe ein Nacktbild von meiner minderjaehrigen Freundin bekommen ist das strafbar 2
Das steht im Gesetz: § 184b StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

  • 1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
    • a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    • b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    • c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  • 2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  • 3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  • 4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  • 1. staatlichen Aufgaben,
  • 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  • 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  • 1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  • 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

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Ein 16-jähriger Jugendlicher erhält über WhatsApp ein intimes Nacktbild von seiner Freundin. Die beiden sind im selben Alter, führen eine feste Beziehung und die Aufnahme wurde völlig freiwillig versendet. Ein ganz alltäglicher Vorgang im digitalen Zeitalter. Doch Wochen später kommt es zum Schock: Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, und der Vorwurf lautet auf Verdacht des Besitzes kinderpornografischen Materials. Solche erschütternden Szenarien sind längst keine Ausnahme mehr und treffen zunehmend Jugendliche, die oft aus purer Unbedarftheit, Abenteuerlust oder Neugier ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Das Strafrecht greift in diesem Bereich mit enormer Härte durch, da der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Minderjährige vor sexueller Ausbeutung zu schützen und der Anreiz- sowie Nachahmungswirkung solcher Inhalte rigoros entgegenzutreten. Für Sie als Beschuldigten bedeutet dies, dass Sie sich plötzlich mit Vorwürfen konfrontiert sehen, die weit über ein bloßes Bußgeld oder eine schulische Disziplinarmaßnahme hinausgehen und im schlimmsten Fall Ihre gesamte berufliche und private Zukunft bedrohen können. Umso wichtiger ist es, in dieser prekären Lage einen kühlen Kopf zu bewahren, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und die komplexen rechtlichen Mechanismen zu durchschauen, die hinter diesen Straftatbeständen stehen.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird das Nacktbild zur Straftat?

Das Versenden von intimen Bildern – das sogenannte Sexting – bewegt sich juristisch auf extrem dünnem Eis. Das Strafrecht unterscheidet bei der Beurteilung der Bilder strikt nach dem Alter der abgebildeten Personen. Ist die auf dem Foto sichtbare Person noch keine 14 Jahre alt, stuft das Gesetz den Inhalt zwingend als kinderpornografisch ein. Ist die Person hingegen zwischen 14 und unter 18 Jahren alt, betreten wir den Bereich der Jugendpornografie. Dabei ist es für die grundsätzliche Strafbarkeit des Besitzes oder der Verbreitung völlig unerheblich, ob der Abgebildete der Aufnahme zugestimmt hat oder ob der Empfänger der Nachricht im exakt gleichen Alter ist.

Welche inhaltlichen Kriterien müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein?

Ich habe ein Nacktbild von meiner minderjährigen Freundin bekommen – ist das strafbar?

Damit ein Bild jedoch überhaupt den strengen Tatbestand der Kinder- oder Jugendpornografie erfüllt, muss es bestimmte inhaltliche Kriterien aufweisen. Es reicht keinesfalls aus, wenn ein Jugendlicher in einer völlig natürlichen Pose abgebildet ist, etwa beim unbefangenen Umziehen oder wenn er in natürlicher Haltung auf dem Bett liegt. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass die Darstellung sexuelle Handlungen von oder an dem Minderjährigen zum Gegenstand hat. Alternativ greift das Strafrecht auch dann ein, wenn der Minderjährige ganz oder teilweise unbekleidet in einer aufreizend geschlechtsbetonten Körperhaltung abgebildet wird. Diese Körperhaltung muss offenkundig ein altersunangemessenes und sexuell anbietendes Verhalten zeigen, das auch für einen objektiven Betrachter eindeutig erkennbar ist. Darüber hinaus fallen auch sexuell aufreizende Nahaufnahmen von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes unter das Gesetz. Ein klassisches „Dickpic“, das ein erigiertes Glied zeigt, erfüllt diesen hochsensiblen Straftatbestand somit nahtlos. Selbst fiktive Darstellungen, die einem durchschnittlichen Betrachter als wirklichkeitsnahes Geschehen erscheinen, können strafbar sein.

Wie vollzieht sich der Weg von der Herstellung bis zum illegalen Besitz?

Die strafrechtliche Relevanz beginnt bereits beim eigenhändigen Anfertigen solcher Fotos, was der Gesetzgeber als illegales Herstellen wertet. Wer die Aufnahme in einem Datenspeicher fixiert, wird rechtlich als Hersteller angesehen. Die Falle schnappt für die meisten Beschuldigten jedoch erst beim Empfang der Nachricht zu. Der bloße Besitz dieser Dateien ist eine Straftat. Die tatsächliche Verfügungsgewalt, die den Besitz juristisch begründet, ist zweifelsfrei gegeben, wenn die Bilddateien auf dem permanenten Speicher des Smartphones gesichert werden. Selbst das Laden der Bilder in den Zwischenspeicher (Cache) oder Arbeitsspeicher kann den Tatbestand des Sich-Verschaffens erfüllen. Wer das empfangene Bild dann noch unüberlegt an einen Freund oder in eine WhatsApp-Gruppe weiterleitet, macht sich zudem der Drittbesitzverschaffung oder gar der Verbreitung schuldig. Werden die Bilder einem größeren, unkontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht, liegt eine schwere Verbreitungstat vor.

Welche Strafe droht bei Kinder- und Jugendpornografie?

Die Konsequenzen eines unbedachten Klicks können immens sein. Lange Zeit war die Gesetzeslage hier unerbittlich: Durch eine Reform im Jahr 2021 wurde nahezu jede Form des Umgangs mit kinderpornografischen Inhalten als Verbrechen eingestuft, was zwingend eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach sich zog. Dies führte in der Praxis zu dramatischen Folgen für Jugendliche, die Bilder lediglich aus Unbedarftheit oder Neugier gespeichert hatten, ohne dabei sexuell motiviert zu sein.

Glücklicherweise hat der Gesetzgeber diesen Missstand erkannt und mit Wirkung zum 28. Juni 2024 eine entscheidende Entschärfung vorgenommen. Die heftig kritisierten Anhebungen der Mindeststrafen wurden wieder rückgängig gemacht, um in jedem Einzelfall wieder eine tat- und schuldangemessene Reaktion der Justiz zu ermöglichen. Das bedeutet für Sie als Beschuldigten konkret: In geeigneten Fällen kann das Verfahren, insbesondere bei jugendlichen Ersttätern, wieder gegen Auflagen oder sogar gänzlich ohne Anklage eingestellt werden.

Dennoch sieht das Gesetz für die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) weiterhin Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für das bloße Sich-Verschaffen oder den Besitz drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Handelt es sich um jugendpornografische Inhalte (§ 184c StGB), ist der Strafrahmen etwas milder gestaltet; hier drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Neben diesen empfindlichen Hauptstrafen drohen gravierende Nebenfolgen. Die Ermittlungsbehörden werden die Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht – also zwingend Ihr Smartphone, Tablet oder Ihre Computerfestplatte – beschlagnahmen und staatlich einziehen.

Ich habe ein Nacktbild von meiner minderjährigen Freundin bekommen – ist das strafbar?

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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