Exhibitionistische Handlungen – § 183 StGB

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 19.10.2026

Ein leerer Parkweg in der Dämmerung, am Parkeingang steht ein Streifenwagen – häufiger Ort von Vorwürfen exhibitionistischer Handlungen.KI-generiert

Exhibitionismus ist wohl den meisten als Begriff bekannt. Es handelt sich hierbei um eine Straftat gem. § 183 Strafgesetzbuch (StGB). Doch welche Handlungen fallen darunter, wer kommt als Täter in Frage und welche Strafen drohen? All das erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtlicher Vorwurf wegen einer exhibitionistischen Handlung ist für die meisten Betroffenen ein tiefer Einschnitt, der mit enormem Stress, Versagensängsten und großer Scham verbunden ist. Allein die Vorstellung, dass das private Umfeld oder der Arbeitgeber von dem Vorwurf erfahren könnte, wiegt oft schwer. Doch wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift erhalten haben, bedeutet dies keineswegs, dass Sie der staatlichen Strafverfolgung schutzlos ausgeliefert sind.

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts kommt es auf feinste rechtliche Nuancen und Definitionen an, die für Laien oft unsichtbar sind, aber am Ende über Freispruch, Einstellung oder Verurteilung entscheiden. Als erfahrener Strafverteidiger nehme ich Sie an die Hand und erkläre Ihnen nachfolgend, worauf es bei dem Vorwurf des Exhibitionismus rechtlich wirklich ankommt und welche vielfältigen Ansatzpunkte sich für eine effektive und diskrete Verteidigungsstrategie bieten.

Was ist eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

Das Strafrecht schützt mit dieser Vorschrift das Recht des Einzelnen auf sexuelle Selbstbestimmung, genauer gesagt den Schutz davor, ungewollt und aufgedrängt mit einer fremden, beziehungslosen Sexualbetätigung konfrontiert zu werden. Doch nicht jedes Entblößen in der Öffentlichkeit erfüllt automatisch diesen strengen Straftatbestand. Der Gesetzgeber hat sehr genaue Hürden aufgebaut, die allesamt zwingend erfüllt sein müssen, damit sich jemand strafbar macht.

Wer rechtlich überhaupt als Täter in Frage kommt

Das Gesetz ist an dieser Stelle sehr spezifisch und kennt eine klare biologische Grenze. Nur Männer können Täter einer exhibitionistischen Handlung im Sinne des § 183 StGB sein. Der Tatbestand greift ausschließlich bei Personen männlichen biologischen Geschlechts. Frauen oder Personen, die sich rechtlich oder biologisch anderweitig identifizieren, können diesen speziellen Straftatbestand nicht erfüllen.

Wann ein strafbares „Entblößen“ im Sinne des Gesetzes vorliegt

Für eine Strafbarkeit muss zunächst das männliche Glied entblößt und einer anderen Person ungefragt vorgezeigt werden. Dabei ist es rechtlich völlig irrelevant, ob sich der Penis in einem erigierten Zustand befindet oder nicht. Zwingend erforderlich ist jedoch die unmittelbare körperliche Anwesenheit beider Parteien am selben Ort, auch wenn ein gewisser räumlicher Abstand bestehen darf, solange der Vorgang unmittelbar wahrnehmbar bleibt. Das Versenden von intimen Bildern per E-Mail, WhatsApp oder auch das Zeigen in einem Live-Stream via Skype fallen ausdrücklich nicht unter diesen Paragrafen, da es an der zeitgleichen räumlichen Nähe fehlt.

Ein Polizeibeamter nimmt an der Wache eine Anzeige auf, etwa wegen einer exhibitionistischen Handlung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses.KI-generiert

Warum Ihre innere Motivation das wichtigste Verteidigungsargument ist

Die mit Abstand größte Angriffsfläche für eine erfolgreiche Strafverteidigung bietet die sogenannte subjektive Tatseite. Der Vorwurf setzt zwingend voraus, dass Sie in der direkten Absicht gehandelt haben, sich durch das Vorzeigen Ihres Gliedes oder durch die zu erwartende Reaktion der anderen Person sexuell zu erregen, Ihre Erregung zu steigern oder sich zu befriedigen. Wenn diese zielgerichtete sexuelle Motivation fehlt, entfällt die Strafbarkeit wegen Exhibitionismus vollständig. Wollten Sie durch die Aktion beispielsweise lediglich provozieren, jemanden erschrecken, einen Scherz machen oder war das Handeln nur zur Vorbereitung einer anderen Tat gedacht, liegt rechtlich schlichtweg keine exhibitionistische Handlung vor.

Ab wann sich eine andere Person im Sinne des Gesetzes belästigt fühlt

Ein bloßes Wahrnehmen der Handlung durch eine andere Person reicht für eine Verurteilung nicht aus. Das Gegenüber muss den Vorfall unmittelbar beobachten und sich dadurch tatsächlich belästigt fühlen. Eine Belästigung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Vorfall beim Betrachter deutliche Unlustgefühle wie Scham, Ekel, Schrecken, Abscheu oder Entsetzen auslöst. Löst die Situation bei dem Gegenüber hingegen nur Verwunderung, reine Neugier oder gar Belustigung aus, fehlt es an diesem Tatbestandsmerkmal. Auch dieser Aspekt stellt einen starken Hebel für Ihre Verteidigung dar, da sich das angebliche Opfer tatsächlich und nachweisbar negativ beeinträchtigt gefühlt haben muss.

Welche Strafe droht bei einer exhibitionistischen Handlung?

Sollte sich der Vorwurf bewahrheiten, sieht das Gesetz einen Strafrahmen vor, der von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr reicht. Ein Versuch ist mangels gesetzlicher Regelung übrigens nicht strafbar. Bei der genauen Strafzumessung spielen viele Faktoren eine Rolle, vor allem die Intensität der Tathandlung, eventuelle Vorstrafen und die konkreten Auswirkungen auf die betroffene Person.

Es handelt sich zudem um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat grundsätzlich nur dann weiter verfolgt wird, wenn die belästigte Person einen form- und fristgerechten Strafantrag stellt. Fehlt dieser Antrag, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur fortführen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit einer frühzeitigen und professionellen Verteidigungsstrategie lässt sich in vielen Fällen eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens erreichen, sodass Ihnen eine öffentliche Gerichtsverhandlung und ein entsprechender Eintrag im Führungszeugnis erspart bleiben.

Besonders hervorzuheben ist eine sehr spezielle und für die Verteidigung wichtige Ausnahmeregelung bei der Vergabe von Bewährungsstrafen, die das Gesetz in § 183 Absatz 3 StGB bereithält. Üblicherweise fordert das Gesetz für eine Bewährung eine positive Sozialprognose, also die Erwartung, dass der Täter künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Bei exhibitionistischen Handlungen erkennt das Gesetz jedoch an, dass es sich oft um eine medizinisch anerkannte Neigung oder Störung der Sexualpräferenz handelt. Daher ermöglicht das Gesetz einem Richter, eine Freiheitsstrafe selbst dann zur Bewährung auszusetzen, wenn theoretisch weitere Taten zu erwarten sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich in eine fundierte Heilbehandlung begeben und die Aussicht besteht, dass Sie nach einer längeren Therapie keine exhibitionistischen Taten mehr begehen werden. Ihre Bereitschaft zur therapeutischen Aufarbeitung kann somit der strategische Schlüssel sein, um eine drohende Freiheitsstrafe abzuwenden und in Freiheit an der eigenen Resozialisierung zu arbeiten.

Sollten Sie aufgrund der Störung in Ihrer Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sein, kommt zudem eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB in Betracht, was zu erheblichen Strafmilderungen führen kann. Eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgt bei reinen exhibitionistischen Handlungen nur in absoluten Ausnahmefällen, da die Gefahr gravierenderer Taten drohen muss.

Ein geöffneter Brief mit einem Strafbefehl liegt neben dem Hausschlüssel auf einer Kommode im Flur.KI-generiert

Abgrenzung zur Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

Während § 183 StGB das Vorzeigen des entblößten Gliedes erfasst, schließt sich mit § 183a StGB ein eigener Tatbestand an. Geschützt wird das Recht, im öffentlichen Raum nicht ungewollt mit sexuellen Handlungen konfrontiert zu werden, nicht die Moral. Es müssen drei Dinge zusammentreffen: eine sexuelle Handlung, die öffentlich geschieht, und ein daran genommenes Ärgernis.

Sexuelle Handlung und Öffentlichkeit

Verlangt wird eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit. Zärtlichkeiten wie Küssen, auch intensives Zungenküssen, oder das Streicheln bekleideter Körperteile reichen in der Regel nicht, ebenso wenig bloße Nacktheit etwa beim Sonnenbaden „oben ohne“. Klassische Beispiele sind Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit oder sichtbares Masturbieren. „Öffentlich“ heißt, dass die Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann, was nicht zwingend draußen sein muss, etwa auf einem Parkplatz, in einer Parkanlage oder in einem einsehbaren Fahrzeug an einem öffentlichen Ort. In einer geschlossenen Gesellschaft, etwa einem Swingerclub, fehlt es oft an der Öffentlichkeit, und auch bei einem abgelegenen, kaum frequentierten Waldweg kann sie verneint werden, wenn praktisch nicht mit Publikum zu rechnen war.

Ärgernis und Vorsatz

Es genügt nicht, dass jemand die Handlung sieht. Der Beobachter muss unmittelbar Ekel, Abscheu, Scham oder Entsetzen empfinden. Bei bloßer Neugier, Belustigung oder Verwunderung liegt kein Ärgernis vor, und wer freiwillig Orte aufsucht, an denen sexuelle Handlungen zu erwarten sind, kann sich nicht auf ein Ärgernis berufen. Subjektiv muss es dem Täter gerade darauf ankommen, ein Ärgernis zu erregen, oder er muss sicher wissen, dass dies geschieht (direkter Vorsatz). Wer sich mit dem Partner zurückgezogen hat, um unbeobachtet zu sein, und von Passanten überrascht wird, will kein Ärgernis erregen; Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, sprechen gegen die Strafbarkeit. Ein Versuch ist nicht strafbar.

Strafrahmen und Auffangtatbestand der Ordnungswidrigkeit

Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Bei Ersttätern ist eine Geldstrafe am wahrscheinlichsten, und wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist, kommt auch eine Einstellung, gegebenenfalls gegen Geldauflage, in Betracht. Ist § 183a StGB nicht erfüllt, etwa mangels Vorsatzes, kann das Verhalten immer noch als Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit nach dem OWiG mit einem Bußgeld geahndet werden. Das hat den Vorteil, dass keine Straftat vorliegt und nichts im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis eingetragen wird.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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