Was ist eine „Sachbeschädigung“?
Die Sachbeschädigung ist eines der Delikte, die in Deutschland am häufigsten verwirklicht werden. Sie steht gemäß § 303 StGB unter Strafe. Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt bzw. zerstört oder das Erscheinungsbild der Sache vorsätzlich verändert.
Wann ist eine „Sachbeschädigung“ strafbar?
Der Straftatbestand der Sachbeschädigung schützt die Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Eigentum durch eine andere Person. Um sich nach § 303 StGB strafbar zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Fremde Sache
Die Sachbeschädigung kann nur an fremden Sachen verübt werden. Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand, wie beispielsweise ein Auto oder Kleidung. Nach § 90a BGB werden Tiere gesetzlich wie Sachen behandelt, sodass die Verletzung oder Tötung von Tieren ebenfalls den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen kann. Hierbei ist jedoch § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz) zu beachten, bei dem eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird oder diesem erheblich rohe oder länger anhaltende bzw. wiederholende Schmerzen oder Leiden zugefügt wird.
Unabhängig hiervon ist der wirtschaftliche Wert der Sache. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eine wertvolle oder wertlose Sache handelt, die beschädigt oder zerstört wird. Zudem ist völlig irrelevant, ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist, also ob sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es können folglich auch Hauswände oder Mauern Gegenstand der Sachbeschädigung sein.
Zudem muss die Sache fremd sein. Das ist sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eigentümer ist, wer die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht hat, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist hingegen, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Die Sache darf auch nicht herrenlos sein. Herrenlos ist sie, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebenden) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.

Tathandlung: Beschädigen und Zerstören
Die Sachbeschädigung kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. Nach § 303 Abs. 1 StGB muss die fremde Sache beschädigt oder zerstört werden.
Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Das können beispielsweise das Verbeulen oder Zerkratzen von Kraftfahrzeugen, das Luftablassen aus mehreren Reifen, das Zerreißen oder Beschmutzen von Kleidung, das Verletzen von Tieren, das Abreißen oder Überkleben von Plakaten oder das Zerlegen einer Maschine in ihre Einzelteile sein.
Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Hierunter fallen unter anderem das Verbrennen von Kleidung, das Zerstechen von Reifen, das Zerschlagen von Scheiben und das Töten von Tieren.
Straßenkunst: Graffiti und Sticker
Nach § 303 Abs. 2 StGB wird auch das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe gestellt. Diese Handlungsweise ist dann erfüllt, wenn eine Sache ohne Substanzverletzung oder Gebrauchsminderung beschädigt wird.
Hierunter fallen etwa das Besprühen von Wänden (Graffiti) oder das unbefugte Bekleben mit Stickern und Werbung.
Ein Kreidebild auf der Straße ist dagegen nicht strafbar, da es sich schadlos wieder entfernen lässt. Ein Graffiti mit wasserfester Farbe steht hingegen unter Strafe.
Vorsatz
Der Täter muss die Sachbeschädigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestands verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Sachbeschädigung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Sachbeschädigung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Auch der Versuch einer Sachbeschädigung steht gemäß § 303 Abs. 3 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).
Strafantrag
Bei der Sachbeschädigung handelt es sich gemäß § 303c StGB um ein relatives Antragsdelikt.
Das bedeutet, dass eine solche Straftat grundsätzlich nur dann durch die Justizbehörden geahndet wird, wenn der Geschädigte oder dessen gesetzlicher Vertreter einen Antrag stellt (Privatklagedelikt, § 374 StPO).
Ausnahmsweise erfolgt eine Ahndung auch ohne Antrag, wenn die Staatsanwaltschaft wegen besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet (§ 376 StPO).
Unterschied Vandalismus
Der Begriff Vandalismus ist kein eigener juristischer Tatbestand im deutschen Strafrecht, sondern ein umgangssprachlicher Ausdruck für mutwillige Beschädigungen an fremdem Eigentum. Wenn Menschen etwa am Wochenende ein paar Autos zerkratzen oder Verkehrsschilder umstoßen, sprechen viele von Vandalismus. Im Strafrecht handelt es sich dabei jedoch regelmäßig um eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB, weil das Verhalten auf die Verletzung von Eigentum gerichtet ist.
Beispiele aus der Praxis
Sachbeschädigung durch Tiere
Beschädigt oder zerstört ein Tier eine fremde Sache, so kann sich der Tierhalter strafbar machen, wenn er vorsätzlich handelt oder die Beschädigung billigend in Kauf nimmt. Handelt er hingegen nur fahrlässig, ist das Verhalten nicht strafbar.
Sachbeschädigung durch Kinder
Strafbar ist ein Kind erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 19 StGB). Eltern können aber zivilrechtlich für Schäden haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Sachbeschädigung durch Handwerker
Vorsätzlich verursachte Beschädigungen können strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. In der Regel haftet der Betrieb für durch Mitarbeiter verursachte Schäden.
Sachbeschädigung durch Feuer
Wird eine fremde Sache durch Feuer beschädigt oder vollständig zerstört, erfüllt dies in vielen Fällen den Straftatbestand der Sachbeschädigung. Das gilt etwa, wenn ein Mülleimer angezündet, ein Auto in Brand gesteckt oder ein öffentlich zugängliches Kunstwerk durch Feuer beschädigt wird. In besonders schweren Fällen, wenn Menschen gefährdet werden oder das Feuer sich auf Gebäude ausbreitet, kann auch der Straftatbestand der Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) erfüllt sein, der deutlich härter bestraft wird.
Sachbeschädigung durch Mieter
Mieter dürfen eine Wohnung grundsätzlich nur im Rahmen des Mietvertrags nutzen. Wer als Mieter Teile der Wohnung vorsätzlich beschädigt – etwa durch mutwilliges Zerschlagen von Fenstern, Herausreißen von Türen oder das Entzünden von Möbeln – kann sich strafbar machen. Auch bauliche Veränderungen, die ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden und dabei Schäden verursachen, können als Sachbeschädigung gewertet werden. Wichtig ist jedoch: Nicht jede bauliche Maßnahme ist automatisch strafbar – es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls und die Absicht des Mieters an.
Reifen zerstechen
Das Zerstechen von Autoreifen ist ein klassisches Beispiel für eine Sachbeschädigung. Es handelt sich um eine vorsätzliche Handlung, bei der die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt wird. Auch wenn lediglich ein einzelner Reifen betroffen ist, liegt bereits eine strafbare Handlung vor. Das gezielte Zerstechen mehrerer Reifen – etwa an mehreren Fahrzeugen in einer Straße – kann zudem strafschärfend bewertet werden, da hier ein besonders hoher Schaden verursacht wird.
Tier töten
Das Töten eines fremden Tieres kann ebenfalls eine Sachbeschädigung darstellen, da Tiere nach dem Gesetz wie Sachen behandelt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Tier aus Wut, Rache oder Gleichgültigkeit getötet wird – entscheidend ist, dass der Täter vorsätzlich handelt und das Tier nicht ihm gehört. In besonders schweren Fällen – etwa bei der Tötung eines Haustiers aus Grausamkeit – kommt zusätzlich eine Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) in Betracht, das unabhängig von der Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Sachbeschädigung durch Aufkleber
Das Anbringen von Aufklebern auf fremdem Eigentum kann eine strafbare Sachbeschädigung darstellen, insbesondere wenn sie sich nicht ohne Rückstände entfernen lassen oder das Erscheinungsbild der Sache dauerhaft verändern. Das gilt zum Beispiel für Verkehrsschilder, Hauswände, Fenster oder Fahrzeuge. Maßgeblich ist, ob durch das Bekleben der äußere Zustand der Sache verändert wird und dies nicht nur vorübergehend oder unerheblich ist. Auch politische oder künstlerische Absichten schützen nicht vor einer Strafbarkeit.
Sachbeschädigung durch wildes Plakatieren
Wildes Plakatieren ist das unbefugte Anbringen von Plakaten an öffentlichen oder privaten Flächen – etwa an Bauzäunen, Brückenpfeilern oder Hausfassaden. Dabei kann eine Sachbeschädigung vorliegen, wenn die Plakate schwer entfernbar sind, Klebereste hinterlassen oder das Erscheinungsbild der betroffenen Fläche dauerhaft beeinträchtigen. Gerade bei wiederholtem oder massenhaftem Bekleben wird die Tat von Behörden oder Eigentümern oft zur Anzeige gebracht. Auch in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Plakate politische, kulturelle oder werbliche Inhalte haben.
Strafe
Die Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.
Sachbeschädigung und Jugendstrafrecht
Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich.
Das Jugendstrafrecht dient in erster Linie der Erziehung und sieht daher erzieherische Maßnahmen, Auflagen oder Verwarnungen vor. Eine Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) wird nur bei erheblicher Schuld oder schädlichen Neigungen verhängt (§§ 17 ff. JGG).
Gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB
Die gemeinschädliche Sachbeschädigung unterscheidet sich von der einfachen Sachbeschädigung dadurch, dass hier nicht das private Eigentum, sondern das öffentliche Interesse an bestimmten Gegenständen geschützt wird. Der Gesetzgeber stellt diese Taten unter Strafe, weil sie das gemeinschaftliche Kulturgut, die Religionsfreiheit oder das öffentliche Erscheinungsbild beeinträchtigen können.
Geschützte Objekte
Unter den Schutz des § 304 StGB fallen insbesondere:
- Gegenstände des Gottesdienstes oder der Religionsausübung (z. B. Altäre, Kreuze, Gebetshäuser)
- Grabmäler und Grabstätten
- Denkmäler mit historischer, kultureller oder städtebaulicher Bedeutung
- Naturdenkmäler (z. B. geschützte Bäume, Quellen, Felsen)
- Kunstwerke und wissenschaftliche Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
- Einrichtungen der öffentlichen Bildung, Verschönerung oder Erholung (z. B. Schulgebäude, Parks, Skulpturen im Stadtbild)
Ein Gegenstand fällt unter den Schutz, wenn er allgemein zugänglich ist oder einem öffentlichen Zweck dient. Auch der Eigentümer selbst kann sich strafbar machen, wenn er den öffentlichen Zweck des Gegenstands beeinträchtigt.

Tathandlungen
Wie bei der einfachen Sachbeschädigung unterscheidet das Gesetz zwischen:
- Beschädigung: Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (z. B. Kratzer an einem Denkmal).
- Zerstörung: Vollständige Unbrauchbarmachung (z. B. Abbrechen einer Statue).
- Veränderung des Erscheinungsbildes: Dauerhafte Veränderung ohne Substanzverletzung (z. B. Bekleben eines Grabsteins mit Stickern).
Unerheblich ist, ob die Tat politisch, ideell oder aus Mutwillen begangen wurde – entscheidend ist, dass der öffentliche Zweck des Objekts beeinträchtigt wird.
Öffentlicher Zweck und Beeinträchtigung
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die Handlung die öffentliche Nutzung oder Funktion des Gegenstands beeinträchtigt.
So verändert etwa das Beschmieren eines Denkmals nicht nur dessen Erscheinungsbild, sondern auch seine symbolische Funktion als Erinnerungsstätte.
Vorsatz und Versuch
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Der Täter muss wissen, dass er einen geschützten Gegenstand betrifft, und die Beeinträchtigung billigend in Kauf nehmen.
Auch der Versuch ist strafbar (§ 304 Abs. 2 StGB). Bereits das Ansetzen zur Tat, etwa das Sprühen oder Bekleben, kann genügen.
Strafrahmen und Folgen
Die gemeinschädliche Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Die Strafhöhe richtet sich u. a. nach:
- der Bedeutung des beschädigten Objekts,
- der Höhe des Schadens,
- der Motivation des Täters,
- und dem Verhalten nach der Tat (Geständnis, Wiedergutmachung).
Neben der Strafe drohen auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.
Abgrenzung zu § 303 StGB
§ 303 StGB schützt das private Eigentum, § 304 StGB hingegen das öffentliche Interesse an bestimmten Gegenständen.
Beide Delikte können zusammentreffen; in solchen Fällen wird § 304 StGB als spezieller Tatbestand vorrangig angewendet.
Verteidigungsmöglichkeiten
Ein Strafverteidiger prüft insbesondere:
- ob das Objekt tatsächlich unter § 304 StGB fällt,
- ob die Veränderung erheblich und dauerhaft war,
- ob Vorsatz vorlag,
- ob ggf. eine Genehmigung bestand oder ein Rücktritt vom Versuch erfolgte (§ 24 StGB),
- und ob eine Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) möglich ist.
In der Praxis kann auch die Motivation (z. B. Aktivismus, Kunst, Protest) für die Bewertung der Schuld relevant sein.
Praxisbeispiele
- Ein Klimaaktivist klebt sich an ein Gemälde im Museum. Das Bild bleibt unbeschädigt, der Rahmen wird verkratzt → Strafbarkeit wahrscheinlich (§ 304 StGB).
- Eine Gruppe malt mit Kreide Parolen auf ein Denkmal; nach Regen alles verschwunden → keine Strafbarkeit, da nicht dauerhaft.
- Eine Person bewirft eine Statue mit Farbe, die nicht entfernbar ist → Strafbarkeit eindeutig.
- Jugendliche ritzen ihre Namen in eine Kirchenbank → Tatbestand erfüllt.
Fazit
Die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist kein Bagatelldelikt.
Sie betrifft Gegenstände von öffentlichem Interesse und schützt damit das kulturelle Erbe und das Gemeinwohl.
Wer sich eines solchen Delikts verdächtigt sieht, sollte keine unüberlegte Aussage machen und frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Eine durchdachte Verteidigungsstrategie kann entscheidend dazu beitragen, das Verfahren einzustellen oder die Strafe zu mildern.
Unterschied Brandstiftung – Sachbeschädigung durch Feuer
Ferner kann die Abgrenzung einer Sachbeschädigung von einer Brandstiftung schwierig sein. Das ist insofern wichtig, da Letzteres eine höhere Strafandrohung besitzt.
Bei den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306 ff. StGB handelt es sich um besondere Fälle der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Eine Brandstiftung liegt nur dann vor, wenn die in den Straftatbeständen aufgeführten Objekte in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Solche Objekte sind beispielsweise Gebäude, Hütten, Warenlager, Kraftfahrzeuge oder Wälder und Wiesen.
Werden Gegenstände angezündet, die nicht in den Brandstiftungsdelikten abschließend geregelt sind, so liegt meist eine Sachbeschädigung, unter den oben genannten Voraussetzungen, vor. Das kann das Anzünden von Mülltonnen, öffentlichen Papierkörben, Sperrmüll und Müllbeuteln sein. Greift dieses Feuer jedoch unter Umständen auf umliegende Gebäude um, so kann wiederum eine Brandstiftung verwirklicht werden.
Folglich muss nicht jede Sachbeschädigung mit Elementen des Feuers eine Brandstiftung darstellen.
Häufige Fragen
Sachbeschädigung durch Feuer oder Brandstiftung?
Brandstiftung liegt nur vor, wenn bestimmte Tatobjekte angezündet wurden; diese sind in § 306 StGB aufgezählt. Wird eine andere Sache (ein anderes Tatobjekt) angezündet, so liegt eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB vor.
Wie wird die Beschädigung öffentlichen Eigentums bestraft?
§ 304 StGB bestraft die gemeinschädliche Sachbeschädigung. Diese Strafnorm wird erfüllt, soweit man Gegenstände beschädigt oder zerstört, die insbesondere dem Gottesdienst oder der Religionsausübung dienen, Grabmäler, öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler sind, als Kunst- oder Wissenschaftsgegenstände in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt oder öffentlich ausgestellt sind oder zum öffentlichen Nutzen bzw. zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Unterfällt der beschädigte Gegenstand keiner dieser Kategorien, so kommt weiterhin eine Bestrafung gemäß § 303 StGB in Betracht.
Stellt das Luft aus Reifen lassen eine Sachbeschädigung dar?
Das Luft aus Reifen lassen kann unter Umständen eine Sachbeschädigung darstellen. Hier kommt es darauf an, wie viel Luft aus den Reifen gelassen wurde, wie viele Reifen betroffen sind und wie leicht die Reifen wieder mit Luft aufgefüllt werden können.
Was ist der Unterschied zwischen „Vandalismus“ und „Sachbeschädigung“?
Vandalismus ist kein eigener Rechtsbegriff, fällt aber meist unter die Sachbeschädigung oder ähnliche Delikte. Das Hauptmerkmal von Vandalismus ist dabei die Zerstörungswut. Die Handlung wird also nur um des Zerstören willen begangen.
Ist das Anbringen von Aufklebern bzw. Stickern an fremden Sachen eine Sachbeschädigung?
Das Anbringen von Aufklebern und Stickern an fremden Sachen kann unter Umständen eine Sachbeschädigung darstellen, wenn insbesondere durch das Abziehen bzw. Entfernen Schäden an der Sache entstehen. Das ist vor allem bei Lackschäden von Autos der Fall. Fehlen Materialschäden, so kann sich eine Sachbeschädigung auch aus dem unbefugten Verändern des Erscheinungsbildes ergeben, sofern diese Veränderung erheblich ist (§ 303 Abs. 2 StGB).
Kann eine Sachbeschädigung auch an Tieren erfolgen?
Kurz gesagt: Ja. Tiere sind zwar keine Sachen, werden vom Gesetz aber als solche behandelt (§ 90a BGB). Wird ein Tier (z. B. ein Hund) verletzt, so liegt eine „Beschädigung“ vor. Wird es hingegen getötet, so liegt eine „Zerstörung“ vor. In beiden Fällen macht sich der Täter wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar. Daneben kann auch eine Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) erfolgen.
Ist das Beschädigen bzw. Zerstören einer (Bein-)Prothese eine Sachbeschädigung oder eine Körperverletzung?
Wird eine Prothese des Opfers beschädigt oder zerstört, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist die Prothese nicht am Körper des Opfers, wird regelmäßig eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB vorliegen. Wird die Prothese hingegen vom Opfer getragen, kommt es insbesondere auf die Motive des Täters an; es kann dann auch eine Körperverletzung nach § 223 StGB verwirklicht werden.
Sind Verschmutzungen auch eine Sachbeschädigung?
Sofern die Verschmutzungen nur vorübergehender Natur sind und sie ohne großen Aufwand beseitigt werden können, ist nicht von einer Sachbeschädigung auszugehen. Graffitis sind allerdings eindeutig Sachbeschädigungen, da sie gerade nicht ohne großen Aufwand beseitigt werden können.
Gibt es eine fahrlässige Sachbeschädigung?
Nein. Der Täter muss eine Sachbeschädigung immer vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, begehen. Erfolgt die Sachbeschädigung „versehentlich“, also fahrlässig, so ist er nicht nach § 303 StGB strafbar.
Ist die Sachbeschädigung ein Antragsdelikt?
Ja. Bei der Sachbeschädigung handelt es sich gem. § 303c StGB um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat grundsätzlich nur dann durch die Justizbehörden geahndet wird, wenn der Geschädigte oder dessen gesetzlicher Vertreter einen Antrag stellt. Ausnahmsweise erfolgt eine Ahndung jedoch auch ohne Antrag, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Steht die Sachbeschädigung im Führungszeugnis?
Eine Straftat wird im Führungszeugnis bei folgenden Strafen nicht eingetragen:
- Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
- Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten,
- bei Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren auf Bewährung.
Es kommt also auf das Strafmaß an, ob die Sachbeschädigung im Führungszeugnis eingetragen wird.
Wann verjährt die Sachbeschädigung?
Die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.


