Sachbeschädigung – § 303 StGB

Das Anbringen von Graffiti, das Demolieren eines Autos, die Tötung eines Haustieres - so verschieden sich diese Taten anhören, sie fallen alle unter einen Strafbestand: „Sachbeschädigung“ gem. § 303 Strafgesetzbuch (StGB).

Inhalt

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Was ist eine „Sachbeschädigung“?

Die Sachbeschädigung ist eines der Delikte, die in Deutschland am häufigsten verwirklicht werden. Sie steht gemäß § 303 StGB unter Strafe. Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt bzw. zerstört oder das Erscheinungsbild der Sache vorsätzlich verändert.


Wann ist eine „Sachbeschädigung“ strafbar?

Der Straftatbestand der Sachbeschädigung schützt die Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Eigentum durch eine andere Person.

Um sich nach § 303 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.


Tatobjekt: Fremde Sache

Die Sachbeschädigung kann nur an fremden Sachen verübt werden.

Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand, wie beispielsweise ein Auto oder Kleidung. Nach § 90a BGB werden Tiere gesetzlich wie Sachen behandelt, sodass die Verletzung oder Tötung von Tieren ebenfalls den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen kann. Hierbei ist jedoch der § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz) zu beachten, bei dem eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird oder diesem erheblich rohe oder länger anhaltende bzw. wiederholende Schmerzen oder Leiden zugefügt wird.

Unabhängig hiervon ist der wirtschaftliche Wert der Sache. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eine wertvolle oder wertlose Sache handelt, die beschädigt oder zerstört wird. Zudem ist völlig irrelevant, ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist, also ob sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es können folglich auch Hauswände oder Mauern Gegenstand der Sachbeschädigung sein.

Zudem muss die Sache fremd sein. Das ist sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht hat, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.

Die Sache darf auch nicht herrenlos sein. Herrenlos ist sie, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebenden) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.


Tathandlung: Beschädigen und Zerstören

Die Sachbeschädigung kann durch drei verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden.

Nach § 303 Abs. 1 StGB muss die fremde Sache beschädigt oder zerstört werden.
Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Das können beispielsweise das Verbeulen oder Zerkratzen von Kraftfahrzeugen, das Luftablassen aus mehreren Reifen, das Zerreißen oder Beschmutzen von Kleidung, das Verletzen von Tieren, das Abreißen oder Überkleben von Plakaten oder das Zerlegen einer Maschine in ihre Einzelteile sein.

Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Hierunter fallen unter anderem das Verbrennen von Kleidung, das Zerstechen von Reifen, das Zerschlagen von Scheiben und das Töten von Tieren.


Straßenkunst: Graffiti und Sticker

Nach § 303 Abs. 2 StGB wird auch das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe gestellt. Diese Handlungsweise ist dann erfüllt, wenn eine Sache ohne Substanzverletzung oder Gebrauchsminderung beschädigt wird.
Hierunter fallen etwa das Besprühen von Wänden (Graffiti) oder das unbefugte Bekleben mit Stickern und Werbung.

Ein Kreidebild auf der Straße ist dagegen nicht strafbar, da es sich schadlos wieder entfernen lässt. Ein Graffiti mit wasserfester Farbe steht hingegen unter Strafe.


Vorsatz

Der Täter muss die Sachbeschädigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestands verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Sachbeschädigung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Sachbeschädigung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.


Versuch

Auch der Versuch einer Sachbeschädigung steht gemäß § 303 Abs. 3 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).


Strafantrag

Bei der Sachbeschädigung handelt es sich gemäß § 303c StGB um ein relatives Antragsdelikt.
Das bedeutet, dass eine solche Straftat grundsätzlich nur dann durch die Justizbehörden geahndet wird, wenn der Geschädigte oder dessen gesetzlicher Vertreter einen Antrag stellt (Privatklagedelikt, § 374 StPO).

Ausnahmsweise erfolgt eine Ahndung auch ohne Antrag, wenn die Staatsanwaltschaft wegen besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet (§ 376 StPO).


Beispiele aus der Praxis

Sachbeschädigung durch Tiere
Beschädigt oder zerstört ein Tier eine fremde Sache, so kann sich der Tierhalter strafbar machen, wenn er vorsätzlich handelt oder die Beschädigung billigend in Kauf nimmt. Handelt er hingegen nur fahrlässig, ist das Verhalten nicht strafbar.

Sachbeschädigung durch Kinder
Strafbar ist ein Kind erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 19 StGB).
Eltern können aber zivilrechtlich für Schäden haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Sachbeschädigung durch Handwerker
Vorsätzlich verursachte Beschädigungen können strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. In der Regel haftet der Betrieb für durch Mitarbeiter verursachte Schäden.


Strafe

Die Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.


Sachbeschädigung und Jugendstrafrecht

Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich.
Das Jugendstrafrecht dient in erster Linie der Erziehung und sieht daher erzieherische Maßnahmen, Auflagen oder Verwarnungen vor. Eine Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) wird nur bei erheblicher Schuld oder schädlichen Neigungen verhängt (§§ 17 ff. JGG).


Gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung unterscheidet sich von der einfachen Sachbeschädigung dadurch, dass hier nicht das private Eigentum, sondern das öffentliche Interesse an bestimmten Gegenständen geschützt wird. Der Gesetzgeber stellt diese Taten unter Strafe, weil sie das gemeinschaftliche Kulturgut, die Religionsfreiheit oder das öffentliche Erscheinungsbild beeinträchtigen können.


Geschützte Objekte

Unter den Schutz des § 304 StGB fallen insbesondere:

  • Gegenstände des Gottesdienstes oder der Religionsausübung (z. B. Altäre, Kreuze, Gebetshäuser)

  • Grabmäler und Grabstätten

  • Denkmäler mit historischer, kultureller oder städtebaulicher Bedeutung

  • Naturdenkmäler (z. B. geschützte Bäume, Quellen, Felsen)

  • Kunstwerke und wissenschaftliche Gegenstände in öffentlichen Sammlungen

  • Einrichtungen der öffentlichen Bildung, Verschönerung oder Erholung (z. B. Schulgebäude, Parks, Skulpturen im Stadtbild)

Ein Gegenstand fällt unter den Schutz, wenn er allgemein zugänglich ist oder einem öffentlichen Zweck dient. Auch der Eigentümer selbst kann sich strafbar machen, wenn er den öffentlichen Zweck des Gegenstands beeinträchtigt.


Tathandlungen

Wie bei der einfachen Sachbeschädigung unterscheidet das Gesetz zwischen:

  • Beschädigung: Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (z. B. Kratzer an einem Denkmal).

  • Zerstörung: Vollständige Unbrauchbarmachung (z. B. Abbrechen einer Statue).

  • Veränderung des Erscheinungsbildes: Dauerhafte Veränderung ohne Substanzverletzung (z. B. Bekleben eines Grabsteins mit Stickern).

Unerheblich ist, ob die Tat politisch, ideell oder aus Mutwillen begangen wurde – entscheidend ist, dass der öffentliche Zweck des Objekts beeinträchtigt wird.


Öffentlicher Zweck und Beeinträchtigung

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die Handlung die öffentliche Nutzung oder Funktion des Gegenstands beeinträchtigt.
So verändert etwa das Beschmieren eines Denkmals nicht nur dessen Erscheinungsbild, sondern auch seine symbolische Funktion als Erinnerungsstätte.


Vorsatz und Versuch

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Der Täter muss wissen, dass er einen geschützten Gegenstand betrifft, und die Beeinträchtigung billigend in Kauf nehmen.
Auch der Versuch ist strafbar (§ 304 Abs. 2 StGB). Bereits das Ansetzen zur Tat, etwa das Sprühen oder Bekleben, kann genügen.


Strafrahmen und Folgen

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Die Strafhöhe richtet sich u. a. nach:

  • der Bedeutung des beschädigten Objekts,

  • der Höhe des Schadens,

  • der Motivation des Täters,

  • und dem Verhalten nach der Tat (Geständnis, Wiedergutmachung).

Neben der Strafe drohen auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.


Abgrenzung zu § 303 StGB

§ 303 StGB schützt das private Eigentum, § 304 StGB hingegen das öffentliche Interesse an bestimmten Gegenständen.
Beide Delikte können zusammentreffen; in solchen Fällen wird § 304 StGB als spezieller Tatbestand vorrangig angewendet.


Verteidigungsmöglichkeiten

Ein Strafverteidiger prüft insbesondere:

  • ob das Objekt tatsächlich unter § 304 StGB fällt,

  • ob die Veränderung erheblich und dauerhaft war,

  • ob Vorsatz vorlag,

  • ob ggf. eine Genehmigung bestand oder ein Rücktritt vom Versuch erfolgte (§ 24 StGB),

  • und ob eine Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) möglich ist.

In der Praxis kann auch die Motivation (z. B. Aktivismus, Kunst, Protest) für die Bewertung der Schuld relevant sein.


Praxisbeispiele

  • Ein Klimaaktivist klebt sich an ein Gemälde im Museum. Das Bild bleibt unbeschädigt, der Rahmen wird verkratzt → Strafbarkeit wahrscheinlich (§ 304 StGB).

  • Eine Gruppe malt mit Kreide Parolen auf ein Denkmal; nach Regen alles verschwunden → keine Strafbarkeit, da nicht dauerhaft.

  • Eine Person bewirft eine Statue mit Farbe, die nicht entfernbar ist → Strafbarkeit eindeutig.

  • Jugendliche ritzen ihre Namen in eine Kirchenbank → Tatbestand erfüllt.


Fazit

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist kein Bagatelldelikt.
Sie betrifft Gegenstände von öffentlichem Interesse und schützt damit das kulturelle Erbe und das Gemeinwohl.
Wer sich eines solchen Delikts verdächtigt sieht, sollte keine unüberlegte Aussage machen und frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Eine durchdachte Verteidigungsstrategie kann entscheidend dazu beitragen, das Verfahren einzustellen oder die Strafe zu mildern.

Unterschied Brandstiftung – Sachbeschädigung durch Feuer

Ferner kann die Abgrenzung einer Sachbeschädigung von einer Brandstiftung schwierig sein. Das ist insofern wichtig, da Letzteres eine höhere Strafandrohung besitzt.

Bei den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306 ff. StGB handelt es sich um besondere Fälle der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Eine Brandstiftung liegt nur dann vor, wenn die in den Straftatbeständen aufgeführten Objekte in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Solche Objekte sind beispielsweise Gebäude, Hütten, Warenlager, Kraftfahrzeuge oder Wälder und Wiesen.

Werden Gegenstände angezündet, die nicht in den Brandstiftungsdelikten abschließend geregelt sind, so liegt meist eine Sachbeschädigung, unter den oben genannten Voraussetzungen, vor. Das kann das Anzünden von Mülltonnen, öffentlichen Papierkörben, Sperrmüll und Müllbeuteln sein. Greift dieses Feuer jedoch unter Umständen jedoch auf umliegende Gebäude um, so kann wiederum eine Brandstiftung verwirklicht werden.

Folglich muss nicht jede Sachbeschädigung mit Elementen des Feuers eine Brandstiftung darstellen. 

Häufige Fragen

Brandstiftung liegt nur vor, wenn bestimmte Tatobjekte angezündet worden; diese sind in § 306 StGB aufgezählt.

Wird eine andere Sache (ein anderes Tatobjekt) angezündet, so liegt eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB vor.

§ 304 StGB bestraft die gemeinschädliche Sachbeschädigung. Diese Strafnorm wird erfüllt, soweit man Gegenstände

  • die der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft dienen oder
  • Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder
  • Grabmäler
  • öffentliche Denkmäler
  • Naturdenkmäler
  • Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes
    • die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder
    • öffentlich ausgestellt sind
  • Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
    • Wege
    • Plätze oder
    • Anlagen dienen

beschädigt oder zerstört.

Unterfällt der beschädigte Gegenstand keiner dieser Begriffe, so kommt weiterhin eine Bestrafung gemäß § 303 StGB in Betracht.

Das Luft aus Reifen lassen kann unter Umständen eine Sachbeschädigung darstellen. Hier kommt es darauf an wieviel Luft aus den Reifen gelassen wurde, wie viele Reifen betroffen sind und wie leicht die Reifen wieder mit Luft aufgefüllt werden können.

Vandalismus ist kein eigener Rechtsbegriff, fällt aber meist unter die Sachbeschädigung oder ähnliche Delikte. Das Hauptmerkmal von Vandalismus ist dabei die Zerstörungswut. Die Handlung wird also nur um des Zerstören willen begangen.

Das Anbringen von Aufklebern und Stickern an fremden Sachen kann unter Umständen eine Sachbeschädigung darstellen, wenn insbesondere durch das Abziehen bzw. Entfernen Schäden an der Sache entstehen. Das ist vor allem bei Lackschäden von Autos der Fall. Fehlen Materialschäden, so kann sich eine Sachbeschädigung auch aus dem unbefugten Verändern des Erscheinungsbildes ergeben, sofern diese erheblich ist (§ 303 Abs. 2 StGB).

Kurz gesagt: Ja! Tiere sind zwar keine Sachen, werden vom Gesetz aber als solche behandelt (§ 90a BGB). Wird ein Tier (z. B. ein Hund) verletzt, so liegt eine “Beschädigung” vor. Wird es hingegen getötet, so liegt eine “Zerstörung” vor. In beiden Fällen macht sich der Täter wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar. Daneben kann auch eine Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) erfolgen.

Wird eine Prothese des Opfers beschädigt oder zerstört, so kommt es ganz auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist die Prothese nicht am Körper des Opfers, so wird wohl eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB vorliegen. Wird die Prothese hingegen vom Opfer getragen, kommt es ganz auf die Motive des Täters an. Es kann dabei durchaus eine Körperverletzung nach § 223 StGB verwirklicht werden.

Sofern die Verschmutzungen nur vorübergehender Natur sind und sie ohne großen Aufwand beseitigt werden können, ist nicht von einer Sachbeschädigung auszugehen. Graffitis sind allerdings eindeutig Sachbeschädigungen, da sie ja gerade nicht ohne großen Aufwand beseitigt werden können.

Kurz gesagt: Nein! Der Täter muss eine Sachbeschädigung immer vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, begehen. Erfolgt die Sachbeschädigung jedoch “versehentlich”, also fahrlässig, so ist er nicht nach § 303 StGB strafbar.

Kurz gesagt: Ja! Bei der Sachbeschädigung handelt es sich gem. § 303c StGB um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat grundsätzlich nur dann durch die Justizbehörden geahndet wird, wenn der Geschädigte oder dessen gesetzlicher Vertreter einen Antrag stellt.

Ausnahmsweise erfolgt eine Ahndung jedoch auch ohne Antrag des Geschädigten, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Eine Straftat wird im Führungszeugnis bei folgenden Strafen nicht eingetragen:

  • Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten
  • bei Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren auf Bewährung

Es kommt also auf das Strafmaß an, ob die Sachbeschädigung im Führungszeugnis eingetragen wird.

Die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.

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