Sexuelle Nötigung – § 177 StGB

Der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung sind im 13. Abschnitt des StGB unter „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ geregelt. Die Taten sind allesamt in § 177 StGB normiert. Wie sich diese Strafbestände voneinander abgrenzen, welche Voraussetzungen sie erfordern und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Sexuelle Noetigung
Das steht im Gesetz: § 177 StGB

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

  • 1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
  • 2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
  • 3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  • 4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
  • 5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  • 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  • 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  • 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  • 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  • 3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • 2. das Opfer
    • a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    • b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Inhaltsverzeichnis

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Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts gehört zu den extremsten Belastungen, denen Sie als Beschuldigter ausgesetzt sein können. Der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder gar einer Vergewaltigung wiegt schwer und bringt neben drohenden hohen Freiheitsstrafen oft auch eine enorme gesellschaftliche Stigmatisierung mit sich. Gerade in dieser Situation ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und die rechtlichen Grundlagen zu verstehen. Der § 177 StGB ist das zentrale Element im deutschen Sexualstrafrecht und differenziert sehr genau zwischen verschiedenen Handlungsweisen, bei denen der Wille der Beteiligten das entscheidende Kriterium darstellt. Der folgende Beitrag beleuchtet die komplexe juristische Dogmatik des § 177 StGB verständlich und ausschließlich aus der Perspektive, die für Sie als Beschuldigten für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie relevant ist.

Was ist ein sexueller Übergriff gemäß § 177 StGB?

Die Vorschrift des § 177 StGB ist wie ein Stufenmodell aufgebaut, an dessen Basis der sexuelle Übergriff steht. Seit der grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, dass eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird.

Wann liegt rechtlich überhaupt eine sexuelle Handlung vor?

Der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs setzt zwingend voraus, dass überhaupt eine sexuelle Handlung stattgefunden hat. Das Gesetz fasst diesen Begriff sehr weit, sodass darunter verschiedenste Formen von körperlichen Berührungen fallen können. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist in erster Linie, ob die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild für einen unbeteiligten Dritten einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist. Dies umfasst offensichtliche Handlungen wie den Geschlechtsverkehr oder das Berühren intimer Körperstellen wie Brust und Scheide, kann aber auch bei intensiven Küssen erfüllt sein. Nicht jede beiläufige Berührung erfüllt jedoch diesen strengen Maßstab.

Sexuelle Nötigung - § 177 StGB

Warum der entgegenstehende Wille im Strafrecht so entscheidend ist

Das heutige Sexualstrafrecht wird maßgeblich durch den Grundsatz „Nein heißt Nein“ geprägt. Der objektive Tatbestand des sexuellen Übergriffs ist erfüllt, wenn der Täter den klaren Willen der betroffenen Person missachtet und sich über diesen hinwegsetzt. Dieser entgegenstehende Wille muss für einen objektiven Dritten erkennbar gewesen sein. Die Erkennbarkeit kann durch verbale Äußerungen wie ein klares „Nein“ oder „Hör auf“ gegeben sein, aber auch durch nonverbales Verhalten wie Wegdrücken, Weinen oder Abwehren der Handlung. In der gerichtlichen Praxis führt gerade die Frage, ob ein entgegenstehender Wille tatsächlich objektiv erkennbar war oder ob ein ambivalentes Verhalten vorlag, häufig zu massiven Beweisschwierigkeiten und eröffnet Raum für falsche Anschuldigungen. Für Ihre Verteidigung ist dieser Aspekt zentral, da der Vorwurf hinfällig ist, wenn Sie ohne Vorsatz handelten und das Fehlen der Zustimmung nicht erkennen konnten.

Kann auch das Ausnutzen bestimmter Situationen strafbar sein?

Neben dem Handeln gegen einen erkennbaren Willen bestraft das Gesetz auch Situationen, in denen die betroffene Person gar nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand tief schläft, bewusstlos ist oder unter dem starken Einfluss von K.o.-Tropfen steht. Das Gesetz schützt zudem Personen, die aufgrund von starker Trunkenheit oder Drogenkonsum in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt sind, es sei denn, man versichert sich im Vorfeld ausdrücklich ihrer Zustimmung. Ebenso macht sich strafbar, wer für sexuelle Berührungen ein Überraschungsmoment ausnutzt, bei dem das Gegenüber so überrumpelt wird, dass es gar keine Zeit hat, einen Abwehrwillen zu formulieren. Auch das Ausnutzen eines sogenannten „Klimas der Gewalt“, bei dem frühere Gewalttätigkeiten eine fortwirkende Bedrohungslage geschaffen haben, reicht für eine Strafbarkeit aus.

Welche Strafe droht bei sexuellen Übergriffen, Nötigung und Vergewaltigung?

Das Gesetz sieht je nach Schwere des Vorwurfs und der konkreten Begehungsweise drastisch unterschiedliche Strafrahmen vor. Grundsätzlich droht für einen einfachen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Kommen jedoch bestimmte erschwerende Merkmale hinzu, steigt die Strafandrohung massiv an.

Ein sexueller Übergriff wird zur sexuellen Nötigung, wenn das Erdulden der sexuellen Handlung durch den Einsatz von Gewalt, durch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage erzwungen wird. Unter Gewalt versteht die Rechtsprechung jede Kraftentfaltung, die als körperlicher Zwang empfunden wird, wie etwa das Festhalten, Einsperren oder Schlagen. Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten so stark verringert sind, dass man dem Einfluss ungehemmt ausgeliefert ist, beispielsweise an einem sehr abgelegenen Ort ohne Fluchtmöglichkeit. Bei einer sexuellen Nötigung droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen vom Gesetzgeber kategorisch ausgeschlossen.

Der Vorwurf der Vergewaltigung ist gegeben, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die besonders erniedrigend sind, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen vaginal, oral oder anal erfolgt oder ob es mit einem Körperteil wie dem Finger oder einem Gegenstand geschieht. Die Vergewaltigung sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.

Noch gravierender wird es bei der schweren oder besonders schweren Vergewaltigung. Führt der Beschuldigte bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug lediglich bei sich, erhöht sich die Mindeststrafe auf drei Jahre. Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat aktiv verwendet oder wird das Gegenüber schwer körperlich misshandelt oder in Lebensgefahr gebracht, beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Letztlich hängt die konkrete Strafzumessung im Einzelfall von zahlreichen Faktoren ab, wie etwaigen Vorstrafen, dem Nachtatverhalten, der spezifischen Beziehung der Beteiligten zueinander und der exakten Schwere der Tathandlung. Sollten Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sein, ist es unerlässlich, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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