Der Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklageschrift wegen Unterschlagung löst bei den meisten Betroffenen verständlicherweise große Sorgen und Unsicherheiten aus. Oftmals geschehen Handlungen im Alltag, bei denen man sich der strafrechtlichen Tragweite im ersten Moment gar nicht bewusst ist. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist es nun von enormer Wichtigkeit, Ruhe zu bewahren und die rechtlichen Hintergründe des Vorwurfs zu verstehen. Der folgende Beitrag dient Ihnen als Wegweiser und übersetzt die komplexe juristische Materie in verständliche Erklärungen, damit Sie Ihre Situation und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten optimal einschätzen können.
Was ist eine Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne?
Die Unterschlagung ist ein klassisches Eigentumsdelikt, welches das Eigentum eines anderen vor unrechtmäßigen Zugriffen schützt. Im Kern macht sich nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) derjenige strafbar, der sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Anders als bei vielen anderen Eigentumsdelikten ist es für eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung mittlerweile nicht mehr erforderlich, dass die Sache aus dem Gewahrsam – also der tatsächlichen Herrschaftsmacht – eines anderen weggenommen wird. Die Unterschlagung greift daher häufig in Situationen ein, in denen sich der Gegenstand ohnehin schon im Einflussbereich des Beschuldigten befindet.
Wann gilt eine Sache rechtlich als fremd und beweglich?
Dreh- und Angelpunkt des Tatvorwurfs ist stets eine fremde bewegliche Sache. Das Gesetz versteht unter einer Sache jeden körperlichen Gegenstand, unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert. Das reicht vom Kraftfahrzeug über Bargeld bis hin zu Kleidungsstücken. Auch Tiere werden im Strafrecht rechtlich wie Sachen behandelt, sodass beispielsweise das unrechtmäßige Einbehalten eines entlaufenen Hundes eine Unterschlagung darstellen kann. Keine Sachen sind hingegen lebende Menschen oder fest mit dem Boden verbundene Immobilien wie Hauswände. Es reicht jedoch aus, wenn ein Gegenstand durch die Tathandlung überhaupt erst transportfähig, also beweglich, gemacht wird.
Eine Sache ist für den Beschuldigten fremd, wenn sie nicht in seinem Alleineigentum steht und auch nicht herrenlos ist. Herrenlos sind Dinge, die von Natur aus keinem Eigentümer zuzuordnen sind, wie etwa wilde Tiere oder freie Luft. Verlorene oder vergessene Gegenstände sind hingegen nicht herrenlos, da der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentumsrecht durch ein bloßes Verlieren nicht aufgibt. Genau hier liegt die Gefahr der sogenannten Fundunterschlagung: Wer ein auf der Straße liegendes Smartphone einsteckt, nimmt eine fremde bewegliche Sache an sich.

Wie macht man sich eine fremde Sache rechtswidrig zu eigen?
Der juristisch anspruchsvollste Teil der Unterschlagung ist der Begriff der Zueignung. Für eine Strafbarkeit reicht es nicht aus, dass man lediglich den inneren Gedanken hegt, einen Gegenstand behalten zu wollen. Es bedarf vielmehr einer objektiv erkennbaren Handlung nach außen, aus der ein neutraler Beobachter zweifelsfrei schließen kann, dass der Täter die Sache nun in sein eigenes Vermögen oder das Vermögen eines Dritten einverleiben möchte. Gleichzeitig muss der Täter den Willen nach außen dokumentieren, den wahren Eigentümer dauerhaft von der Nutzung auszuschließen. In der juristischen Fachsprache wird dies als Manifestation des Zueignungswillens bezeichnet.
Diese Zueignung kann auf vielfältige Weise geschehen. Ein klassisches Beispiel ist der Verzehr von fremden Lebensmitteln, der Verkauf einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschine oder schlicht das Verbergen eines Gegenstandes, um ihn später selbst zu nutzen. Sobald aus dem Verhalten deutlich wird, dass man sich wie der wahre Eigentümer aufspielt, ist die Tat rechtlich vollendet. Darüber hinaus muss diese Zueignung rechtswidrig sein, was der Fall ist, wenn dem Beschuldigten kein fälliger und durchsetzbarer rechtlicher Anspruch auf die Übereignung der Sache zusteht.
Was unterscheidet die veruntreuende Unterschlagung von der einfachen Form?
Eine besonders praxisrelevante und schwerwiegendere Form ist die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB. Hierbei geht es um Fälle, in denen die fremde Sache dem Beschuldigten im Vorfeld anvertraut wurde. Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie dem Täter mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verpflichtung übergeben wurde, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, sicher aufzubewahren oder schlichtweg wieder zurückzugeben.
Typische Beispiele aus dem Alltag sind gemietete Fahrzeuge, geleaste Maschinen, geliehenes Werkzeug oder auch Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Auch ein Firmenschlüssel, den ein Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewusst nicht zurückgibt, sondern für eigene Zwecke einbehält, kann den Vorwurf der veruntreuenden Unterschlagung begründen. Der Gesetzgeber wertet diese Konstellation als besonders verwerflich, da hierbei nicht nur fremdes Eigentum verletzt, sondern gezielt ein entgegengebrachtes Vertrauen missbraucht wird.
Welche Strafe droht bei einer Unterschlagung?
Das Gesetz differenziert bei der Strafandrohung sehr klar zwischen der einfachen und der veruntreuenden Unterschlagung. Für Sie als Beschuldigten ist es wichtig, die möglichen rechtlichen Konsequenzen zu kennen, um die Ernsthaftigkeit der Lage einschätzen zu können.
- Einfache Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB): Der Strafrahmen sieht hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
- Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB): Aufgrund des Vertrauensmissbrauchs droht bei anvertrauten Sachen eine deutlich höhere Strafe. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Ein wesentliches Kriterium für die Strafzumessung durch das Gericht ist stets der wirtschaftliche Wert der unterschlagenen Sache, die Höhe des konkret eingetretenen Schadens sowie das Vorverhalten des Beschuldigten. Auch der bloße Versuch einer Unterschlagung ist strafbar, wobei sich der Täter hierfür bereits nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar an die rechtswidrige Zueignung herangemacht haben muss.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Unterschlagung um ein Offizialdelikt, sodass die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis von Amts wegen ermitteln muss. Eine wichtige Ausnahme bildet der sogenannte Strafantrag: Wenn es sich bei der unterschlagenen Sache um einen geringwertigen Gegenstand mit einem Wert von unter 50 Euro handelt, oder wenn das Opfer ein naher Angehöriger ist beziehungsweise mit dem Beschuldigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Tat in der Regel nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte ausdrücklich einen Strafantrag stellt.
Wo liegen die Unterschiede zu Diebstahl, Untreue oder Betrug?
Die Unterschlagung wird in der juristischen Systematik als sogenannter Auffangtatbestand bezeichnet. Das bedeutet, dass sie über eine Subsidiaritätsklausel oft hinter andere Straftaten zurücktritt, die das Tatgeschehen spezieller oder mit einer schwereren Strafe ahnden. Für eine optimale Verteidigungsstrategie ist die feine Abgrenzung zu anderen Delikten entscheidend.
Diebstahl vs. Unterschlagung: Beide Delikte richten sich gegen fremde bewegliche Sachen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im Zugriff. Ein Diebstahl setzt immer die aktive Wegnahme voraus, bei welcher der fremde Gewahrsam ohne den Willen des Opfers gebrochen wird. Nimmt jemand ein Handy von einem fremden Tisch im Café an sich, greift er in den Gewahrsam des Eigentümers ein und begeht einen Diebstahl. Findet jemand hingegen ein verlorenes Handy auf der Straße und beschließt erst dann, es zu behalten, bricht er keinen Gewahrsam, sondern begeht eine Fundunterschlagung.

Untreue vs. Unterschlagung: Gerade im beruflichen Umfeld verschwimmen diese Vorwürfe oft. Während die Unterschlagung zwingend einen greifbaren, körperlichen Gegenstand als Tatobjekt voraussetzt, bezieht sich die Untreue auf das abstrakte Vermögen. Wenn ein Bankmitarbeiter Gelder von Konten umbucht, fehlt es oft an der körperlichen Sache „Bargeld“, weshalb hier keine Unterschlagung, sondern vielmehr eine Untreue nach § 266 StGB vorliegt. Forderungen oder Kontoguthaben können folglich niemals unterschlagen, sondern nur veruntreut werden.
Betrug vs. Unterschlagung: Der Betrug ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter das Opfer aktiv täuscht und durch diese Manipulation eine Vermögensverfügung herbeiführt. Bei der Unterschlagung fehlt dieses Element der Täuschung; der Täter gibt eine ihm rechtmäßig überlassene Sache schlichtweg bewusst nicht mehr zurück. Wenn die Zueignung durch einen gezielten Betrug erreicht wird, tritt die Unterschlagung rechtlich zurück.