Unterschlagung – § 246 StGB

Ein häufig unscheinbares, aber nicht irrelevantes Delikt ist die sogenannte Unterschlagung gem. § 246 StGB. Doch was versteht man eigentlich darunter? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.
Unterschlagung
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Der Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklageschrift wegen Unterschlagung löst bei den meisten Betroffenen verständlicherweise große Sorgen und Unsicherheiten aus. Oftmals geschehen Handlungen im Alltag, bei denen man sich der strafrechtlichen Tragweite im ersten Moment gar nicht bewusst ist. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist es nun von enormer Wichtigkeit, Ruhe zu bewahren und die rechtlichen Hintergründe des Vorwurfs zu verstehen. Der folgende Beitrag dient Ihnen als Wegweiser und übersetzt die komplexe juristische Materie in verständliche Erklärungen, damit Sie Ihre Situation und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten optimal einschätzen können.

Was ist eine Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne?

Die Unterschlagung ist ein klassisches Eigentumsdelikt, welches das Eigentum eines anderen vor unrechtmäßigen Zugriffen schützt. Im Kern macht sich nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) derjenige strafbar, der sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Anders als bei vielen anderen Eigentumsdelikten ist es für eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung mittlerweile nicht mehr erforderlich, dass die Sache aus dem Gewahrsam – also der tatsächlichen Herrschaftsmacht – eines anderen weggenommen wird. Die Unterschlagung greift daher häufig in Situationen ein, in denen sich der Gegenstand ohnehin schon im Einflussbereich des Beschuldigten befindet.

Wann gilt eine Sache rechtlich als fremd und beweglich?

Dreh- und Angelpunkt des Tatvorwurfs ist stets eine fremde bewegliche Sache. Das Gesetz versteht unter einer Sache jeden körperlichen Gegenstand, unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert. Das reicht vom Kraftfahrzeug über Bargeld bis hin zu Kleidungsstücken. Auch Tiere werden im Strafrecht rechtlich wie Sachen behandelt, sodass beispielsweise das unrechtmäßige Einbehalten eines entlaufenen Hundes eine Unterschlagung darstellen kann. Keine Sachen sind hingegen lebende Menschen oder fest mit dem Boden verbundene Immobilien wie Hauswände. Es reicht jedoch aus, wenn ein Gegenstand durch die Tathandlung überhaupt erst transportfähig, also beweglich, gemacht wird.

Eine Sache ist für den Beschuldigten fremd, wenn sie nicht in seinem Alleineigentum steht und auch nicht herrenlos ist. Herrenlos sind Dinge, die von Natur aus keinem Eigentümer zuzuordnen sind, wie etwa wilde Tiere oder freie Luft. Verlorene oder vergessene Gegenstände sind hingegen nicht herrenlos, da der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentumsrecht durch ein bloßes Verlieren nicht aufgibt. Genau hier liegt die Gefahr der sogenannten Fundunterschlagung: Wer ein auf der Straße liegendes Smartphone einsteckt, nimmt eine fremde bewegliche Sache an sich.

Unterschlagung - § 246 StGB

Wie macht man sich eine fremde Sache rechtswidrig zu eigen?

Der juristisch anspruchsvollste Teil der Unterschlagung ist der Begriff der Zueignung. Für eine Strafbarkeit reicht es nicht aus, dass man lediglich den inneren Gedanken hegt, einen Gegenstand behalten zu wollen. Es bedarf vielmehr einer objektiv erkennbaren Handlung nach außen, aus der ein neutraler Beobachter zweifelsfrei schließen kann, dass der Täter die Sache nun in sein eigenes Vermögen oder das Vermögen eines Dritten einverleiben möchte. Gleichzeitig muss der Täter den Willen nach außen dokumentieren, den wahren Eigentümer dauerhaft von der Nutzung auszuschließen. In der juristischen Fachsprache wird dies als Manifestation des Zueignungswillens bezeichnet.

Diese Zueignung kann auf vielfältige Weise geschehen. Ein klassisches Beispiel ist der Verzehr von fremden Lebensmitteln, der Verkauf einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschine oder schlicht das Verbergen eines Gegenstandes, um ihn später selbst zu nutzen. Sobald aus dem Verhalten deutlich wird, dass man sich wie der wahre Eigentümer aufspielt, ist die Tat rechtlich vollendet. Darüber hinaus muss diese Zueignung rechtswidrig sein, was der Fall ist, wenn dem Beschuldigten kein fälliger und durchsetzbarer rechtlicher Anspruch auf die Übereignung der Sache zusteht.

Was unterscheidet die veruntreuende Unterschlagung von der einfachen Form?

Eine besonders praxisrelevante und schwerwiegendere Form ist die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB. Hierbei geht es um Fälle, in denen die fremde Sache dem Beschuldigten im Vorfeld anvertraut wurde. Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie dem Täter mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verpflichtung übergeben wurde, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, sicher aufzubewahren oder schlichtweg wieder zurückzugeben.

Typische Beispiele aus dem Alltag sind gemietete Fahrzeuge, geleaste Maschinen, geliehenes Werkzeug oder auch Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Auch ein Firmenschlüssel, den ein Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewusst nicht zurückgibt, sondern für eigene Zwecke einbehält, kann den Vorwurf der veruntreuenden Unterschlagung begründen. Der Gesetzgeber wertet diese Konstellation als besonders verwerflich, da hierbei nicht nur fremdes Eigentum verletzt, sondern gezielt ein entgegengebrachtes Vertrauen missbraucht wird.

Welche Strafe droht bei einer Unterschlagung?

Das Gesetz differenziert bei der Strafandrohung sehr klar zwischen der einfachen und der veruntreuenden Unterschlagung. Für Sie als Beschuldigten ist es wichtig, die möglichen rechtlichen Konsequenzen zu kennen, um die Ernsthaftigkeit der Lage einschätzen zu können.

  • Einfache Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB): Der Strafrahmen sieht hier eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
  • Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB): Aufgrund des Vertrauensmissbrauchs droht bei anvertrauten Sachen eine deutlich höhere Strafe. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Ein wesentliches Kriterium für die Strafzumessung durch das Gericht ist stets der wirtschaftliche Wert der unterschlagenen Sache, die Höhe des konkret eingetretenen Schadens sowie das Vorverhalten des Beschuldigten. Auch der bloße Versuch einer Unterschlagung ist strafbar, wobei sich der Täter hierfür bereits nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar an die rechtswidrige Zueignung herangemacht haben muss.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Unterschlagung um ein Offizialdelikt, sodass die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis von Amts wegen ermitteln muss. Eine wichtige Ausnahme bildet der sogenannte Strafantrag: Wenn es sich bei der unterschlagenen Sache um einen geringwertigen Gegenstand mit einem Wert von unter 50 Euro handelt, oder wenn das Opfer ein naher Angehöriger ist beziehungsweise mit dem Beschuldigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Tat in der Regel nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte ausdrücklich einen Strafantrag stellt.

Wo liegen die Unterschiede zu Diebstahl, Untreue oder Betrug?

Die Unterschlagung wird in der juristischen Systematik als sogenannter Auffangtatbestand bezeichnet. Das bedeutet, dass sie über eine Subsidiaritätsklausel oft hinter andere Straftaten zurücktritt, die das Tatgeschehen spezieller oder mit einer schwereren Strafe ahnden. Für eine optimale Verteidigungsstrategie ist die feine Abgrenzung zu anderen Delikten entscheidend.

Diebstahl vs. Unterschlagung: Beide Delikte richten sich gegen fremde bewegliche Sachen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im Zugriff. Ein Diebstahl setzt immer die aktive Wegnahme voraus, bei welcher der fremde Gewahrsam ohne den Willen des Opfers gebrochen wird. Nimmt jemand ein Handy von einem fremden Tisch im Café an sich, greift er in den Gewahrsam des Eigentümers ein und begeht einen Diebstahl. Findet jemand hingegen ein verlorenes Handy auf der Straße und beschließt erst dann, es zu behalten, bricht er keinen Gewahrsam, sondern begeht eine Fundunterschlagung.

Unterschlagung - § 246 StGB

Untreue vs. Unterschlagung: Gerade im beruflichen Umfeld verschwimmen diese Vorwürfe oft. Während die Unterschlagung zwingend einen greifbaren, körperlichen Gegenstand als Tatobjekt voraussetzt, bezieht sich die Untreue auf das abstrakte Vermögen. Wenn ein Bankmitarbeiter Gelder von Konten umbucht, fehlt es oft an der körperlichen Sache „Bargeld“, weshalb hier keine Unterschlagung, sondern vielmehr eine Untreue nach § 266 StGB vorliegt. Forderungen oder Kontoguthaben können folglich niemals unterschlagen, sondern nur veruntreut werden.

Betrug vs. Unterschlagung: Der Betrug ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter das Opfer aktiv täuscht und durch diese Manipulation eine Vermögensverfügung herbeiführt. Bei der Unterschlagung fehlt dieses Element der Täuschung; der Täter gibt eine ihm rechtmäßig überlassene Sache schlichtweg bewusst nicht mehr zurück. Wenn die Zueignung durch einen gezielten Betrug erreicht wird, tritt die Unterschlagung rechtlich zurück.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Als Kellner stecke ich vom eingenommenen Geld etwas in meine eigene Tasche. Ist das Geld „fremd“ für mich?

Diese Situation führt in der Gastronomie häufig zu strafrechtlichen Ermittlungen. Das eingenommene Geld, das Sie von den Gästen für erbrachte Dienstleistungen erhalten, steht rechtlich nicht in Ihrem Eigentum, sondern gehört Ihrem Arbeitgeber. Somit ist das Bargeld für Sie im strafrechtlichen Sinne eine fremde bewegliche Sache. Wenn Sie einen Teil dieses Geldes bewusst in die eigene Tasche stecken, manifestieren Sie den Willen, sich dieses Geld unter Ausschluss des wahren Eigentümers einzuverleiben. Sie erfüllen damit die Voraussetzungen einer Unterschlagung. Da Ihnen die Kasse beziehungsweise die Einnahmen im Rahmen Ihrer Tätigkeit oftmals anvertraut wurden, steht hierbei sogar der deutlich schwerwiegendere Vorwurf der veruntreuenden Unterschlagung im Raum.

Ich habe an einer Tankstelle Benzin getankt und fahre ohne Bezahlung los. War das Benzin „fremd“ für mich?

Dieser alltägliche Vorfall ist rechtlich hochgradig brisant. Das Benzin, welches Sie in den Tank Ihres Fahrzeugs füllen, steht bis zur vollständigen Bezahlung an der Kasse grundsätzlich im Eigentum des Tankstellenbetreibers. Es handelt sich folglich um eine fremde Sache. Durch das Wegfahren ohne zu bezahlen dokumentieren Sie objektiv Ihren Willen, sich das Benzin dauerhaft und ohne Gegenleistung zueignen zu wollen. Je nach konkreter Sachlage an der Zapfsäule kann dieses Verhalten als Unterschlagung, oftmals aber auch als Diebstahl oder Betrug gewertet werden, was erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Kann ich wegen einer erneuten Zueignung bestraft werden, wenn ich Diebesgut verkaufe?

Eine häufige Konstellation ist die sogenannte „Zweitzueignung“ oder „wiederholte Zueignung“. Stellen Sie sich vor, jemand stiehlt ein Fahrrad (erste Zueignung) und verkauft dieses einige Wochen später an einen ahnungslosen Dritten weiter. In der juristischen Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, wie dieser zweite Akt rechtlich zu bewerten ist. Im Ergebnis ist man sich jedoch weitgehend einig, dass Sie für diese zweite Handlung nicht noch einmal eigenständig wegen Unterschlagung bestraft werden. Die Rechtsprechung geht oft davon aus, dass der Begriff der Zueignung nur die erstmalige Herstellung der Herrschaftsmacht meint. Andere juristische Auffassungen werten den Verkauf als mitbestrafte Nachtat, die auf der Ebene der rechtlichen Konkurrenzen zurücktritt. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, für den bloßen Verkauf der bereits entwendeten Sache doppelt wegen Unterschlagung verurteilt zu werden, auch wenn andere Straftatbestände berührt sein könnten.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalten habe?

Der absolut wichtigste Rat lautet: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfindet, dürfen Ihnen aus Ihrem Schweigen vor Gericht keine rechtlichen Nachteile entstehen. Sehr häufig können Ermittlungsbehörden einen Tatnachweis nur deshalb zweifelsfrei führen, weil sich Beschuldigte in Vernehmungen um Kopf und Kragen reden. Eine Äußerung „ins Blaue hinein“ ist extrem riskant. Konsultieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und erst dann, wenn alle Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft bekannt sind, gemeinsam mit Ihnen entscheiden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme zur Sache strategisch sinnvoll ist.

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