Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)
sowie Angriffe auf ihnen gleichstehende Personen (§ 115 StGB)
Was ist ein „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich Widerstand mittels Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt während der Vornahme einer Vollstreckungshandlung leistet. Der Straftatbestand schützt die staatliche Vollstreckungsgewalt und deren Organe, insbesondere die Unversehrtheit und Handlungsfähigkeit von Amtsträgern während der Dienstausübung.
Wann ist ein „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ strafbar?
Um sich nach § 113 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Tatobjekt: Amtsträger
Die Tat kann nur an Amtsträgern verübt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dazu zählen insbesondere:
-
Polizeibeamte,
-
Gerichtsvollzieher,
-
Feldjäger.
Darüber hinaus können auch Soldaten der Bundeswehr (§§ 113, 114 StGB) oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen – etwa Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes – geschützte Opfer sein (§ 115 StGB).
Tatsituation: Vornahme einer Vollstreckungshandlung
Die Tat muss während der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch diesen Amtsträger erfolgt sein.
Vollstreckungshandlungen sind Diensthandlungen, die der Durchsetzung des staatlichen Willens dienen – also hoheitlich erzwingbar sind.
Typische Beispiele:
-
Beschlagnahme eines Gegenstandes,
-
Anhalten eines Fahrzeugs,
-
Durchsuchung einer Wohnung,
-
Festnahme einer Person.
Ein einfacher Verwaltungsakt oder ein bloßes Gespräch mit der Polizei genügt nicht.
Tathandlung: Widerstand leisten
Der Täter muss Widerstand mittels Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt leisten.
Widerstand mittels Gewalt
Von Gewalt spricht man, wenn der Täter körperliche Kraft einsetzt, um die Vollstreckungshandlung zu erschweren oder zu verhindern.
Passiver Widerstand
Ein rein passiver Widerstand – etwa das Sich-Sitzenlassen, Verweigern des Mitgehens oder das bloße Nichtbefolgen von Anweisungen – erfüllt den Straftatbestand des § 113 StGB nicht. Passiver Widerstand ist keine „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinne. Erst wenn körperliche Kraft gegen den Amtsträger eingesetzt wird oder eine Gewaltanwendung angekündigt wird, kann eine Strafbarkeit wegen Widerstands entstehen.
Beispiele für Gewalt:
-
Losreißen vom Amtsträger,
-
Festhalten am Lenkrad,
-
Stemmen gegen Türrahmen,
-
Herauswinden aus dem Griff eines Polizeibeamten.

Ein bloßer passiver Widerstand (Nicht-Gehorchen, Sitzenbleiben) genügt nicht. Auch das Verschließen von Türen oder Flucht ist keine Gewalt im Sinne des Gesetzes.
Widerstand durch Drohung mit Gewalt
Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter eine Gewaltanwendung ankündigt, um die Amtshandlung zu verhindern.
Beispiel:
„Wenn du noch einen Schritt näher kommst, schlag ich dich zusammen!“
Nachträgliche Racheäußerungen fallen nicht unter § 113 StGB.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Die Vollstreckungshandlung muss rechtmäßig sein (§ 113 Abs. 3 StGB). Das bedeutet:
-
sachliche und örtliche Zuständigkeit,
-
Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten,
-
pflichtgemäße Ermessensausübung.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich handeln, d. h. wissen und wollen, dass er sich einem Amtsträger widersetzt.
Auch Eventualvorsatz („na wenn schon“) genügt.
Versuch
Ein Versuch ist nicht strafbar, da § 113 StGB keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht.
Strafantrag
Der Widerstand ist ein Offizialdelikt – die Strafverfolgungsbehörden ermitteln von Amts wegen.
Strafe
-
Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
-
Besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:
-
eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, oder
-
Lebensgefahr für das Opfer hervorruft.
Straftaten mit Bezug zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Neben dem Widerstand kann der Täter auch einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) begehen. Dieser Tatbestand stellt jede feindselige körperliche Einwirkung auf Amtsträger während ihrer Dienstausübung unter Strafe.
Der „tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ (§ 114 StGB)
Tatobjekt: Amtsträger
Wie beim Widerstand schützt § 114 StGB Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB – etwa Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher oder Feldjäger.
Ebenfalls erfasst: Soldaten der Bundeswehr und gleichgestellte Personen nach § 115 StGB.
Tatsituation: Diensthandlung
Der tätliche Angriff muss bei der Ausübung einer Diensthandlung erfolgen. Eine konkrete Vollstreckungshandlung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Beamte dienstlich tätig ist – etwa bei einer Streifenfahrt oder Verkehrsüberwachung.
Unterschied zu § 113 StGB:
§ 113 schützt die Durchsetzung einer konkreten Zwangsmaßnahme,
§ 114 schützt die körperliche Unversehrtheit des Beamten generell bei Dienstausübung.
Tathandlung: Tätlicher Angriff
Ein tätlicher Angriff ist jede unmittelbare, feindselige Einwirkung auf den Körper des Amtsträgers – unabhängig davon, ob es zu einer Verletzung kommt.
Beispiele:
-
Schläge, Tritte, Stöße oder Schubsen,
-
Anhusten, Anniesen oder Anspucken,
-
Ausholen zum Schlag,
-
Werfen einer Flasche oder eines Steins.
Es genügt, dass die Handlung auf den Körper gerichtet ist; eine tatsächliche Verletzung ist nicht notwendig.
Objektive Bedingung: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Die Diensthandlung muss – soweit sie eine Vollstreckungshandlung darstellt – rechtmäßig sein (§ 114 Abs. 3 i. V. m. § 113 Abs. 3 StGB).
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich handeln, also wissentlich und willentlich auf den Körper des Amtsträgers einwirken.
Eventualvorsatz reicht aus.
Versuch
Ein Versuch ist nicht strafbar.
Strafantrag
Auch § 114 StGB ist ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich – die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen.
Strafe
-
Grundtatbestand (§ 114 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (keine Geldstrafe).
-
Besonders schwerer Fall (§§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, etwa bei:
-
Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs,
-
Hervorrufen von Lebensgefahr für das Opfer.
-
Abgrenzung zu § 113 StGB
§ 113 StGB erfasst Widerstandshandlungen (Gewalt oder Drohung mit Gewalt), die darauf zielen, eine konkrete Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. § 114 StGB stellt demgegenüber die unmittelbare feindselige Einwirkung auf den Körper des Amtsträgers bei jeder dienstlichen Tätigkeit unter Strafe; es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.
Angriffe auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 115 StGB)
Der § 115 StGB erweitert den Schutz der §§ 113 und 114 StGB auf bestimmte Personengruppen, die – obwohl keine klassischen Amtsträger – in ähnlicher Weise staatliche Aufgaben wahrnehmen und dabei besonderen Gefahren ausgesetzt sind.

Geschützte Personengruppen
Der Schutz gilt insbesondere für:
-
Mitglieder und Beauftragte der Feuerwehr,
-
des Katastrophenschutzes,
-
des Rettungsdienstes,
-
des Technischen Hilfswerks (THW),
-
sowie andere Personen, die Hilfe in Unglücksfällen leisten.
Beispielsweise sind Notärzte, Sanitäter, Feuerwehrleute und Einsatzkräfte im Rettungsdienst während eines Einsatzes nach § 115 StGB besonders geschützt.
Schutzumfang
Der Schutz dieser Personen entspricht inhaltlich dem der Vollstreckungsbeamten:
-
Widerstandshandlungen gegen sie werden nach § 113 StGB bestraft,
-
tätliche Angriffe gegen sie nach § 114 StGB.
Damit gelten für sie dieselben Strafrahmen:
-
Widerstand (§ 113 StGB): bis 3 Jahre oder Geldstrafe,
-
Tätlicher Angriff (§ 114 StGB): 3 Monate bis 5 Jahre,
-
Besonders schwere Fälle: 6 Monate bis 5 Jahre.
Tatsituation: Hilfeleistung im Einsatz
Voraussetzung ist, dass sich die betroffene Person während einer Hilfeleistung im Einsatz befindet. Beispiele:
-
Ein Feuerwehrmann wird beim Löschen eines Brandes tätlich angegriffen.
-
Sanitäter werden beim Einsatz an einer Unfallstelle bedroht oder geschubst.
-
Ein THW-Helfer wird beim Katastropheneinsatz attackiert.
Der Angriff muss also im Zusammenhang mit der Ausübung der Hilfeleistung stehen.
Subjektiver Tatbestand
Wie bei §§ 113 und 114 StGB ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen, dass er eine Person angreift, die sich im Einsatz für den Schutz anderer befindet.
Strafverfolgung
Auch § 115 StGB ist ein Offizialdelikt – die Strafverfolgung erfolgt automatisch von Amts wegen. Ein Strafantrag ist nicht notwendig.
Bedeutung der Vorschrift
Mit § 115 StGB hat der Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz von Einsatz- und Rettungskräften bewusst gestärkt. Ziel ist, die wachsende Zahl von Angriffen auf Feuerwehrleute, Rettungssanitäter und andere Helfer konsequent zu ahnden und die gesellschaftliche Wertschätzung dieser Berufsgruppen zu betonen.
Wer Einsatzkräfte während eines Einsatzes bedroht, schubst oder tätlich angreift, muss daher mit empfindlichen Freiheitsstrafen rechnen.
Fazit
Die §§ 113 bis 115 StGB bilden ein abgestuftes Schutzsystem zugunsten von Vollstreckungsbeamten und Einsatzkräften:
-
§ 113 StGB schützt die staatliche Vollstreckungsgewalt,
-
§ 114 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit der Amtsträger,
-
§ 115 StGB weitet diesen Schutz auf Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und THW aus.
Wer Beamte oder Einsatzkräfte bedroht, behindert oder körperlich angreift, muss mit deutlichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen – bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Gerade in aufgeheizten Einsatzsituationen kann es schnell zu Missverständnissen kommen.
Daher empfiehlt sich stets eine frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung, um die eigene Position rechtlich fundiert darzustellen und unberechtigte Vorwürfe abzuwehren.
Geplante Gesetzesänderungen: Schärferer Schutz für Einsatzkräfte
Angesichts der stetig steigenden Zahl von Angriffen auf Polizisten, Feuerwehrleute, Rettungskräfte und andere Einsatzkräfte plant das Bundesjustizministerium eine umfassende Reform der einschlägigen Vorschriften im Strafgesetzbuch. Künftig soll der Schutz dieser Berufsgruppen noch weiter gestärkt werden. Unter anderem ist vorgesehen, die Strafrahmen bei tätlichen Angriffen zu verschärfen und neue Mindeststrafen einzuführen – etwa durch Wegfall der Möglichkeit einer bloßen Geldstrafe. Darüber hinaus soll ein neuer Tatbestand geschaffen werden, der auch medizinisches Personal wie Ärzte und Pflegekräfte unter besonderen Schutz stellt, wenn sie im Rahmen ihrer gemeinwohlorientierten Tätigkeit angegriffen werden. Ziel dieser Reform ist es, die gesellschaftliche Wertschätzung dieser Berufe strafrechtlich stärker zu untermauern und ein klares Signal gegen Gewalt im Einsatzgeschehen zu setzen. Die geplanten Änderungen befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Bis zu ihrem Inkrafttreten gelten weiterhin die bisherigen Regelungen der §§ 113 bis 115 StGB.
Häufige Fragen
Ist aktiver Widerstand von § 113 StGB erfasst?
Ja. Der aktive Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte stellt den Kern dieses Straftatbestands dar. Der Widerstand muss durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen.
Ist passiver Widerstand von § 113 StGB erfasst?
Nein. Rein passives Verhalten reicht für eine Strafbarkeit nicht aus. Darunter fällt beispielsweise die Verweigerung der Mitwirkung, das Nicht-Gehorchen oder das Sitzenbleiben.
Darf man sich gegen die Polizei wehren?
Handeln Polizeibeamte eindeutig unrechtmäßig – also gegen das Recht –, kann im Rahmen eines Notwehrrechts eine Verteidigung in Betracht kommen. Ob eine solche unrechtmäßige Situation vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Notwehr gegen Polizisten sollte daher im Ernstfall möglichst vermieden werden, denn ist das Handeln der Polizei doch rechtmäßig, kann man sich durch Gegenwehr strafbar machen.


