Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – § 113 StGB

Wird sich bei einer rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme gewehrt, so kann ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliegen, der nach § 113 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar ist. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Das steht im Gesetz: § 113 StGB

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • 3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Inhaltsverzeichnis

Lassen Sie Ihre Rechte vom erfahrenen Fachanwalt verteidigen.

Seit über 13 Jahren verteidige ich Mandanten in Leipzig im Strafrecht – persönlich, engagiert und diskret. Als spezialisierter Strafverteidiger begleite ich Sie von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht Leipzig.

Kontakt aufnehmen

✓ 4.000+ Begleitete Verfahren

✓ 185+ Bewertungen mit 5★

✓ 13 Jahre Erfahrung

Was ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte trifft Beschuldigte oft unerwartet und resultiert häufig aus unübersichtlichen, emotional stark aufgeladenen Ausnahmesituationen. Wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren einleitet, ist eine besonnene und strategische Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung, da der Gesetzgeber die Strafen in diesem Bereich in den letzten Jahren kontinuierlich verschärft hat. Das Gesetz stellt das Leisten von Widerstand unter Strafe, um die Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe bei der Rechtsdurchsetzung zu schützen. Für Sie als Beschuldigten ist es jedoch wichtig zu wissen, dass längst nicht jede unkooperative Verhaltensweise gegenüber der Staatsmacht automatisch strafbar ist.

Wer gilt als Vollstreckungsbeamter und welcher Personenkreis wird geschützt?

Das Gesetz schützt Amtsträger, die im jeweiligen Einzelfall dazu berufen sind, staatliche Hoheitsakte – wie etwa Gesetze, Gerichtsbeschlüsse oder Verfügungen – zu vollstrecken. In der täglichen Praxis handelt es sich dabei zumeist um Polizeibeamte. Der persönliche Schutzbereich des Gesetzes umfasst aber auch Gerichtsvollzieher, Zollbeamte, Strafvollzugsbeamte, Feldjäger sowie Richter in Ausübung der Sitzungspolizei.

Darüber hinaus weitet der Gesetzgeber diesen Schutz über den Paragrafen 115 StGB auf Personen aus, die den Vollstreckungsbeamten gesetzlich gleichstehen. Dies betrifft insbesondere Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerks (THW) und des Rettungsdienstes, sofern diese bei Unglücksfällen Hilfe leisten.

In welchen Situationen greift der Tatbestand überhaupt?

Eine entscheidende Verteidigungslinie liegt in der rechtlichen Bewertung der polizeilichen Maßnahme selbst. Nicht jede Begegnung mit der Staatsmacht begründet bei einer Gegenwehr einen Widerstand im Sinne des Gesetzes. Der Tatbestand greift rechtlich nur dann, wenn sich der Beamte bei der Vornahme einer konkreten Vollstreckungshandlung befindet. Das bedeutet, der Beamte muss in einer ganz konkreten Situation den Willen des Staates hoheitlich durchsetzen wollen.

Eine bloße Überwachungstätigkeit, der allgemeine Streifendienst, die rein informative Befragung von Verkehrsteilnehmern oder die schlichte Beobachtung einer Personengruppe reichen hierfür nicht aus. Strafrechtlich relevant wird die Situation erst, wenn die Polizei gezielte Zwangsmaßnahmen durchsetzt, wie etwa das Anhalten eines Fahrzeugs bei einem konkreten Verdacht, die Festnahme einer Person, eine richterlich angeordnete Hausdurchsuchung oder die gewaltsame Entfernung aus einem Bereich. Zudem muss diese Maßnahme bereits begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen. Die bloße Fahrt der Beamten zum Einsatzort erfüllt diese strenge Voraussetzung beispielsweise noch nicht.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - § 113 StGB

Wie leistet man Widerstand im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB?

Aus Sicht der Strafverteidigung ist die genaue Definition der Tathandlung essenziell. Ein strafbarer Widerstand setzt immer ein aktives, gegen den Beamten gerichtetes Verhalten voraus, welches nach der Vorstellung des Täters die Maßnahme erschweren oder verhindern soll. Ein rein passives Verhalten ist nicht strafbar. Wer sich schlaff hängen lässt, sich schlicht weigert mitzugehen, auf dem Boden sitzen bleibt oder polizeilichen Anweisungen nicht folgt, wendet keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne an. Auch das bloße Verbergen der Arme unter dem Körper oder das Fliehen vor einer Maßnahme wird rechtlich nicht als Gewalt eingestuft.

Von strafbarer Gewalt spricht die Rechtsprechung erst dann, wenn eine körperliche Kraftausübung vorliegt, die unmittelbar gegen die Person des Beamten gerichtet und für diesen körperlich spürbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Beschuldigter mit aller Kraft am Lenkrad festhält, sich heftig gegen den Boden beziehungsweise Türrahmen stemmt oder schnelle, kreisende Armbewegungen ausführt, um sich aus dem Griff der Beamten zu befreien. Auch das Festkleben auf Straßen durch Klimaaktivisten wird von vielen Gerichten mittlerweile als strafbare Gewaltanwendung durch das Schaffen eines physischen Hindernisses gewertet, wenngleich dies in der Fachwelt stark umstritten ist. Alternativ zur aktiven physischen Gewaltanwendung erfüllt auch die ausdrückliche Drohung mit Gewalt den Tatbestand.

Muss die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig sein?

Dies ist einer der wichtigsten rechtlichen Ankerpunkte in einem Ermittlungsverfahren: Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass die Widerstandsleistung nicht nach § 113 StGB strafbar ist, wenn die zugrundeliegende Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. In der Praxis bedeutet dies für die Verteidigung, dass minutiös geprüft werden muss, ob die Beamten sachlich und örtlich zuständig waren und ob sie die wesentlichen Förmlichkeiten strikt eingehalten haben.

Zu diesen Förmlichkeiten gehört beispielsweise die Eröffnung des Tatverdachts, eine ordnungsgemäße Belehrung, das Vorzeigen von richterlichen Beschlüssen oder die vorherige Androhung, bevor unmittelbarer Zwang angewendet wird. Liegt hier ein Fehler der Behörden vor, kann die Gegenwehr straflos bleiben. Selbst wenn die Diensthandlung objektiv rechtmäßig war, der Beschuldigte dies aber in der konkreten Stresssituation irrtümlich anders beurteilt hat, bietet das Gesetz besondere Irrtumsregelungen. Diese können zu einer drastischen Milderung der Strafe oder sogar zu einem kompletten Absehen von der Bestrafung führen, sofern der Irrtum für den Betroffenen in der Situation unvermeidbar war.

Welche Strafe droht bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Der Strafrahmen für diese Delikte wurde vom Gesetzgeber in den letzten Jahren wiederholt und massiv verschärft. Früher sah das Gesetz eine gewisse Privilegierung für Täter vor, da Widerstandshandlungen oft aus dem Affekt in emotionalen Ausnahmesituationen entstehen. Diese Milde des Gesetzes wurde jedoch weitgehend abgeschafft.

Für den Grundtatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte droht heute eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt es sich jedoch um einen sogenannten „besonders schweren Fall“, verschärft sich die Situation für den Beschuldigten dramatisch.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Widerstands vor und wie wird dieser bestraft?

In einem besonders schweren Fall des Widerstands sieht das Gesetz zwingend eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine bloße Geldstrafe ist in diesen Konstellationen vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Hierbei droht eine immense rechtliche Falle für unbescholtene Bürger: Seit einer Gesetzesverschärfung im Jahr 2017 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, diesen Gegenstand auch tatsächlich gegen die Beamten einzusetzen. Es genügt vollkommen, dass er beispielsweise ein gewöhnliches Taschenmesser, ein legal erworbenes Pfefferspray oder handwerkliches Werkzeug griffbereit in der Tasche bei sich trägt, während er sich gegen eine Festnahme sperrt.

Zudem wertet das Gesetz seit 2017 die gemeinschaftliche Begehung als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Werden polizeiliche Maßnahmen also aus einer Gruppe heraus von mehreren Personen behindert, droht sofort die erhöhte Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn der Beschuldigte durch seine Gewalttätigkeit die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren gesundheitlichen Schädigung des Beamten herbeiführt.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - § 113 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Das Strafrechts-ABC

Aktuelle Beiträge rund um strafrechtliche Themen

Von A wie Anklage bis Z wie Zeugnisverweigerungsrecht: In unserem Strafrechts-ABC erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Straf- und Strafprozessrecht. Nutzen Sie unsere Suche für gezielte Antworten oder stöbern Sie durch unsere beliebtesten Beiträge!