Beleidigung
Vom Kindergartenkind bis zum Senior – wohl ein jeder hat bereits Beleidigungen ausgesprochen. Diese können unter Umständen den Strafbestand gem. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen anhand von Beispielen, welche Äußerungen strafbar und welche straffrei sind, geht der sog. Beamtenbeleidigung auf den Grund und informiert Sie über die möglichen Strafen.
Beleidigungen sind im gesellschaftlichen Alltag allgegenwärtig. Ob im Straßenverkehr, bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz oder in sozialen Medien – oft fallen Äußerungen, die die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten. Doch während viele eine verbale Entgleisung als harmlos betrachten, kann eine Beleidigung strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer eine Person vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt, kann gemäß § 185 StGB belangt werden.
Doch nicht jede abfällige Bemerkung stellt automatisch eine Beleidigung dar. Das Strafrecht unterscheidet zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Ehrverletzung. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Aussagen juristisch als Beleidigung gelten, welche Strafen drohen und wie sich Betroffene verteidigen können.
Definition der Beleidigung
Eine Beleidigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine ehrverletzende Äußerung über eine andere Person abgibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Äußerung mündlich, schriftlich, gestisch oder in Form einer Handlung erfolgt.
Entscheidend ist, dass die Aussage objektiv geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person herabzusetzen. Die subjektive Wahrnehmung des Opfers ist dabei nicht ausschlaggebend – vielmehr muss ein unbeteiligter Dritter die Äußerung als ehrverletzend einstufen können.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen der Strafbarkeit
Tatbestand: Beleidigungsfähiger Adressat
Die Beleidigung muss sich gegen eine konkrete Person oder eine klar abgrenzbare Personengruppe richten.
- Strafbar: „Max ist ein unfähiger Idiot!“ → Diese Aussage richtet sich klar gegen eine bestimmte Person.
- Nicht strafbar: „Alle Politiker sind korrupt!“ → Diese Aussage betrifft eine unbestimmte Gruppe und ist daher nicht als Beleidigung zu werten.
Besondere Beachtung verdient die Beamtenbeleidigung. Auch wenn dieser Begriff im Gesetz nicht existiert, werden Beleidigungen gegenüber Polizisten oder Amtsträgern oft strenger geahndet.
- Beispiel: Ein Autofahrer ruft nach einer Verkehrskontrolle „Dumme Bullen!“ in Richtung der Beamten. Hierbei handelt es sich um eine strafbare Beleidigung, da die Äußerung gezielt ehrverletzend ist.
Tathandlung: Ehrverletzende Kundgabe
Die Beleidigung muss gegenüber dem Betroffenen direkt oder indirekt geäußert werden. Nicht strafbar ist eine Äußerung, die nur als Selbstgespräch erfolgt und zufällig von Dritten gehört wird.
- Strafbar: Ein Kunde beschimpft eine Verkäuferin mit „Unfähige Schlampe!“ direkt im Gespräch.
- Nicht strafbar: Der Kunde murmelt für sich „Die Verkäuferin ist unfähig“, während er sich vom Tresen entfernt.
Vorsatz: Absicht oder Eventualvorsatz
Der Täter muss die Beleidigung vorsätzlich begangen haben. Auch wenn er nicht beabsichtigt, jemanden direkt zu verletzen, genügt es, wenn er die Ehrverletzung billigend in Kauf nimmt.
- Beispiel: Jemand ruft aus einem fahrenden Auto heraus: „Fahr endlich schneller, du Trottel!“ → Auch wenn der Täter nicht bewusst beleidigen wollte, sondern aus Wut handelte, reicht dies für den Vorsatz aus.
Antragsdelikt: Strafantrag erforderlich
Die Beleidigung ist ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur dann erfolgt, wenn der Geschädigte innerhalb von drei Monaten nach der Tat einen Strafantrag stellt.
- Beispiel: Eine Nachbarin wird von einem Mitbewohner regelmäßig als „faule Schmarotzerin“ bezeichnet. Sie entscheidet sich erst nach vier Monaten, eine Anzeige zu erstatten. In diesem Fall wäre die Strafverfolgung nicht mehr möglich.
Formen der Beleidigung
Verbale Beleidigung
Die häufigste Form der Beleidigung ist die mündliche Äußerung. Diese kann direkt im Gespräch oder durch Zurufe erfolgen.
- Ein Arbeitnehmer sagt zu seinem Chef: „Sie sind der schlechteste Vorgesetzte, den ich je hatte!“
- Bei einem Streit in der Fußgängerzone ruft jemand: „Du bist ein jämmerlicher Versager!“
Schriftliche Beleidigung
Schriftliche Beleidigungen sind besonders problematisch, da sie dokumentiert und als Beweismittel genutzt werden können.
- Eine E-Mail an den Chef mit den Worten: „Sie sind inkompetent und unfähig!“
- Ein Kommentar auf Facebook: „Du bist das dümmste Geschöpf auf diesem Planeten!“
Gestische Beleidigung
Beleidigungen können auch ohne Worte ausgedrückt werden, etwa durch Gesten.
- Zeigen des Mittelfingers im Straßenverkehr.
- Tippen an die Stirn („Du hast einen Vogel“).
Tätliche Beleidigung
Hier erfolgt die Beleidigung durch eine körperliche Handlung, die Missachtung ausdrückt.
- Anspucken einer Person.
- Eine Ohrfeige aus reiner Missachtung.
Beleidigung im Internet
Soziale Netzwerke sind ein häufiger Tatort für Beleidigungen. Besonders problematisch: Einmal veröffentlichte Kommentare sind oft schwer wieder zu entfernen.
- Twitter: „Der Typ ist ein kompletter Versager!“
- WhatsApp: „Du bist ein Nichtsnutz und hast nichts in diesem Job verloren!“
Strafrechtliche Konsequenzen
Geldstrafe
Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen des Täters und wird in Tagessätzen bemessen.
- 30 Tagessätze à 50 € für das Zeigen des Mittelfingers.
- 40 Tagessätze à 80 € für eine schriftliche Beleidigung.
Freiheitsstrafe
In schweren Fällen oder bei wiederholter Beleidigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden.
Verteidigungsstrategien
Meinungsfreiheit als Schutz
Nicht jede scharfe Äußerung ist eine strafbare Beleidigung. Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG schützt Kritik und polemische Aussagen.
- Beispiel: „Dieser Politiker ist unfähig!“ → Diese Aussage fällt unter die Meinungsfreiheit, weil sie eine wertende Kritik ist.
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Eine Äußerung kann gerechtfertigt sein, wenn sie einem legitimen Interesse dient, etwa in einer hitzigen politischen Debatte oder einer Gerichtsverhandlung.
Fazit
Eine Beleidigung ist kein Kavaliersdelikt. Wer andere vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt, muss mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Allerdings gibt es auch klare Abgrenzungen zwischen strafbarer Beleidigung und zulässiger Meinungsäußerung. Wer sich einer Beleidigung beschuldigt sieht, sollte sich rechtzeitig rechtlichen Beistand suchen.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Kann ich für eine Beleidigung ins Gefängnis kommen?
Ja, in schweren Fällen oder bei wiederholter Beleidigung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
2. Sind Beleidigungen im Internet strafbar?
Ja, Beleidigungen in sozialen Medien oder Messenger-Diensten sind genauso strafbar wie persönliche Beleidigungen.
3. Kann ich eine Beleidigung anonym anzeigen?
Eine Anzeige kann anonym erfolgen, aber für die Verfolgung benötigt die Polizei die Identität des Geschädigten.