Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Die „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen” ist gem. § 86a StGB eine Straftat. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche verfassungswidrige Symbole unter diesen Straftatbestand fallen, welche Verwendungen strafbar sind und welche eine Ausnahme darstellen.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 86a StGB

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
    2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Was ist das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“?

Um das Wiederaufleben von verbotenen Organisationen zu verhindern, kann das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach § 86a StGB strafbar sein. Diese liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich verfassungswidrige und terroristische Kennzeichen verbreitet bzw. öffentlich verwendet (Nr. 1) oder herstellt, vorrätig hält sowie ein- bzw. ausführt (Nr. 2).

Wann ist das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den demokratischen Rechtsstaat sowie den öffentlichen Frieden. Um sich nach § 86a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Kennzeichen

Unter Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB werden alle sichtbaren und hörbaren Symbole oder Erkennungszeichen erfasst, die verfassungswidrigen und terroristischen Organisationen zugeordnet werden können, um so ihre politischen Ziele und dessen Zugehörigkeit zu zeigen.

Zu den Organisationen, die das Innenministerium verboten hat,  gehören unter anderem die:

  • „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit“ (VSBD / PdA),
  • „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Aktivisten“ (ANS / NA),
  • „Nationale Sammlung“ (NS), die „Nationalistische Front“ (NF),
  • „Deutsche Alternative“ (DA),
  • „Nationale Offensive“ (NO),
  • „die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP),
  • „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS),
  • „Sturm 34“,
  • „Nationalen Sozialisten Döbeln“ sowie
  • „Nationalen Sozialisten Chemnitz“ (NSC)

Als Kennzeichen zählen folglich unter anderem:

  • Hakenkreuzfahnen,
  • die Mitgliedsabzeichen der NSDAP,
  • der „Hitlergruß“ sowie
  • die Parole „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“

    Auch zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen werden hierunter erfasst. Also solche, die trotz (optischer) Veränderung die dahinterstehende Organisation erkennen lassen.

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Tathandlung: Verbreiten bzw. Verwenden

Der Täter müsste sodann das verfassungswidrige Kennzeichen verbreitet bzw. öffentlich verwendet haben (Nr. 1) oder ein solches verfassungswidriges Symbol hergestellt, vorrätig gehalten, ein- oder ausgeführt haben (Nr. 2).

Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er ein verfassungswidriges Zeichen verbreitet. Unter der Verbreitung wird jedes Inverkehrbringen bzw. Weitergeben an Dritte verstanden. Es muss also der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hierzu gehört auch der Verkauf von solchen Kennzeichen.

Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter auch strafbar, wenn er ein verfassungswidriges Kennzeichen verwendet. Unter der Verwendung wird das optische oder akustische Wahrnehmen und Gebrauchen in der Öffentlichkeit verstanden. Der Täter muss also das verfassungswidrige Zeichen tragen, ausstellen, zeigen, vorführen oder aussprechen bzw. ausrufen.

Nach § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter ebenfalls strafbar, wenn er verfassungswidrige Symbole herstellt, vorrätig hält, ein- oder ausführt, um dieses im In- oder Ausland zu verbreiten oder zu verwenden.

Eine Strafbarkeit entfällt in der Regel nach §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 4 StGB, wenn es sich um künstlerische Darstellungen und historische Werke handelt oder Dokumentationszwecken dient.

Vorsatz

Der Täter muss die Verbreitung bzw. Verwendung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter sie billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt die Straftat nicht vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar, vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.

Strafantrag

Bei der Verbreitung bzw. Verwendung nach § 86a Abs. 1 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird.

Strafe

Die Verbreitung bzw. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. 
§ 86a Abs. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Häufige Fragen

  • Wann liegt trotz Verwendung von verfassungswidrigen und terroristischen Kennzeichen keine Strafbarkeit vor?

    Eine Strafbarkeit liegt dann nicht vor, wenn die Verwendung einem legitimen Zweck dient, etwa bei:

    staatsbürgerlicher Aufklärung
    Abwehr von verfassungswidrigen Bestrebungen
    Kunst
    Wissenschaft
    Forschung
    Lehre
    Berichterstattung

  • Liegt eine Strafbarkeit vor, wenn eine Symbol verwendet wird, das einem solchen Kennzeichen nur ähnelt?

    Wird ein Symbol verwendet, das einem verbotenen Kennzeichen ähnelt, so muss dies im Einzelfall betrachtet werden. Es ist zu beurteilen, ob das Symbol “zum Verwechseln ähnlich” ist – dann nämlich kommt eine Strafbarkeit in Betracht.

    Ein Symbol ist “zum Verwechseln Ähnlich”, wenn:

    gesteigerte Ähnlichkeit, die sinnlich wahrnehmbar ist
    objektive Übereinstimmung in wesentlichen Aspekten
    Gesamteindruck: “Ist eine Verwechslung mit dem Original möglich?”

  • Ist das Keltenkreuz in Deutschland verboten?

    Das Keltenkreuz wird aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem Hakenkreuz als Ersatz von Rechtsextremisten genutzt. Das öffentliche Verwenden dieses Symbols kann eine Strafbarkeit nach § 86a StGB erfüllen, wobei es immer auf den Einzelfall ankommt.

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