Was sind „Milderungsgründe“?
Im deutschen Strafrecht beziehen sich Milderungsgründe auf Umstände, die dazu führen können, dass das Gericht die Strafe für eine strafbare Handlung reduziert. Diese Gründe dienen also als Grundlage, die Schuld des Täters zu mildern oder besondere Umstände zu berücksichtigen, die die Schwere der Tat beeinflussen können.
Wo sind „Milderungsgründe“ geregelt?
Eine Strafe kann nur dann gemildert werden, wenn die Milderung im jeweiligen verwirklichten Delikt gesetzlich verankert ist (§ 49 StGB).
Darüber hinaus kann eine Milderung auch bei Irrtümern, die während der Tat vorlagen, erfolgen. Beispielsweise kann bei einem Verbotsirrtum, der hätte vermieden werden können, die Strafe gemildert werden (§§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB).
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Milderungsgründen variieren je nach Art des Milderungsgrundes. Allgemein wird jedoch erwartet, dass der Täter in irgendeiner Weise bereut, Reue zeigt oder sich um Wiedergutmachung bemüht. Zudem müssen die Umstände glaubhaft dargelegt werden.
Delikte
Im deutschen Strafrecht gibt es verschiedene Delikte, bei denen Milderungsgründe im Gesetz verankert sind. Einige dieser Delikte sind:
- Vergewaltigung (§ 177 Abs. 9 StGB)
- Totschlag (§ 213 StGB)
- Raub (§ 249 Abs. 2 StGB)
- Schwerer Raub (§ 250 Abs. 3 StGB)
- Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 2 StGB)
- Brandstiftung (§ 306 Abs. 2 StGB)
Beispiele für Milderungsgründe
- Geständnis: Ein umfassendes Geständnis des Täters kann zu einer Strafmilderung führen, da es die Aufklärung der Tat erleichtert und den Täter als kooperativ erscheinen lässt.
- Geringes Gewicht der Schuld: Wenn die Tat besonders geringfügig ist oder der Täter nur in geringem Maße an der Tat beteiligt war, kann dies zu einer Reduzierung der Strafe führen.
- Erhebliche persönliche Belastung: Besondere persönliche Umstände des Täters, wie schwere Krankheit, familiäre Probleme oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass das Gericht die Strafe mildert.
Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass die Berücksichtigung von Milderungsgründen im Ermessen des Gerichts liegt und von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann. Letztendlich entscheidet das Gericht über die Strafhöhe unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.