Strafzumessung

Im deutschen Strafrecht erfolgt eine Strafzumessung aufgrund verschiedener Kriterien. Grundsätzlich orientiert sich die Höhe der Strafe an der Schwere der begangenen Straftat sowie an den persönlichen Umständen des Täters.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Gesetzliche Grundlage 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Bemessung der Strafe finden sich – neben dem gesetzten Strafrahmen des jeweiligen Delikts – grundsätzlich in den §§ 46 ff. Strafgesetzbuch (StGB). 

Nach § 46 StGB sind bei der Strafzumessung die Schuld des Täters, das Vorhandensein von Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie das Maß der Rechtswidrigkeit und Schuld der Tat zu berücksichtigen. Hierbei kommt dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit große Bedeutung zu: Die Strafe soll in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Maß der Schuld des Täters stehen. 

Strafzumessung

Kriterien 

Die konkrete Anwendung der Strafzumessungsregeln obliegt den Gerichten, die im Einzelfall alle relevanten Umstände berücksichtigen müssen. Dabei spielen sowohl objektive Faktoren wie die Tat- und Schadensfolgen als auch subjektive Aspekte wie das Vorleben und das Verhalten des Täters nach der Tat eine Rolle. 

Neben den allgemeinen Strafzumessungsgründen sieht das Strafgesetzbuch auch besondere Regelungen vor, etwa für minder schwere Fälle (§ 49 StGB). Die Strafzumessung im deutschen Strafrecht ist somit ein komplexer Prozess, der eine differenzierte Abwägung verschiedener Faktoren erfordert, um gerechte und angemessene Strafen zu verhängen. Folgendes muss berücksichtigt werden:  

  1. Strafrahmen: Jede Straftat im Strafgesetzbuch ist mit einem bestimmten Strafrahmen versehen. Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht einen gewissen Ermessensspielraum, um die konkrete Strafhöhe festzulegen. 
  1. Gesetzliche Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründe: Das Strafgesetzbuch sieht zudem bestimmte Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründe vor, die den Strafrahmen entsprechend beeinflussen können. Diese Gründe sind in den jeweiligen Strafvorschriften normiert. 
  1. Schuldprinzip: Bei der Strafbemessung wird das Schuldprinzip angewendet. Das bedeutet, dass die Schuld des Täters an der Tat und deren Folgen maßgeblich sind. Hierbei werden sowohl objektive als auch subjektive Umstände berücksichtigt. 
  1. Tat- und Schuldangemessenheit: Die Strafe soll angemessen zur Schwere der begangenen Tat und zur Schuld des Täters sein. Dabei werden Aspekte wie die Art und Weise der Tatausführung, das Tatmotiv, das Vorleben des Täters sowie eventuelle Reue oder Geständnisse berücksichtigt. 
  1. Vorstrafen: Vorstrafen des Täters können sich strafschärfend auswirken, da sie auf eine mögliche Wiederholungsgefahr hinweisen und die Schuld des Täters erhöhen können. 
  1. Milderungsgründe: Auf der anderen Seite können auch Milderungsgründe wie ein umfassendes Geständnis, Reue, ein geringes Alter des Täters oder schwere persönliche Belastungen zu einer Herabsetzung der Strafe führen. 
  1. Besondere Umstände: In einigen Fällen können besondere Umstände die Strafbemessung beeinflussen, beispielsweise die Täter-Opfer-Beziehung oder die Notlage des Täters zum Tatzeitpunkt. 

Konkurrenzen 

Im deutschen Strafrecht spielen Konkurrenzverhältnisse eine wichtige Rolle bei der Bestimmung der Strafe. Diese Konkurrenzen betreffen die Frage, wie mehrere strafbare Handlungen eines Täters zu behandeln sind. Hierbei unterscheidet man zwischen Tateinheit und Tatmehrheit. 

Tateinheit liegt vor, wenn der Täter durch sein Handeln mehrere strafrechtlich relevante Tatbestände gleichzeitig erfüllt (§ 52 StGB). Das bedeutet, dass eine Handlung mehrere Strafvorschriften verletzt, aber dennoch als eine einheitliche Tat betrachtet wird. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Diebstahl mit anschließender Sachbeschädigung: Beide Handlungen werden als eine Tat behandelt und nicht separat bestraft. 

Im Gegensatz dazu liegt Tatmehrheit vor, wenn der Täter durch sein Handeln mehrere eigenständige Straftaten begeht (§ 53 StGB). Das bedeutet, dass jede Handlung einen eigenen, abgeschlossenen Straftatbestand erfüllt. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn eine Person mehrere Diebstähle an verschiedenen Tagen begeht: Jeder Diebstahl wird als eigenständige Tat betrachtet und kann gesondert bestraft werden. 

Strafzumessung

Die Gesamtstrafe (§ 54 StGB) ergibt sich aus der Summe der Einzelstrafen für die jeweiligen Straftaten. Bei Tateinheit wird nur eine Gesamtstrafe festgesetzt, die sich nach dem höchsten Strafrahmen der verwirklichten Delikte richtet. Bei Tatmehrheit hingegen werden die Strafen für die einzelnen Taten addiert, wobei bestimmte Regelungen zur Gesamtstrafenbildung gelten, um eine angemessene Gesamtstrafe sicherzustellen. 

Die Unterscheidung zwischen Tateinheit und -mehrheit sowie die Bestimmung der Gesamtstrafe sind daher entscheidende Aspekte im Strafrecht, um die Rechtsfolgen für den Täter entsprechend seiner begangenen Handlungen festzulegen. 

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