Nachstellung – § 238 StGB

Das Gefühl von Macht und Kontrolle über eine andere Person kann viele verschiedene Ausmaße annehmen und hin zum sogenannten strafbaren Stalking gem. § 238 Strafgesetzbuch (StGB) führen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzung erüllt sein müssen, um den Strafbestand geltend machen zu können und welche Strafen drohen können.
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Was ist Nachstellung gemäß § 238 StGB?

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf der Nachstellung erhalten haben, befinden Sie sich in einer juristisch überaus anspruchsvollen Situation. Der Vorwurf – umgangssprachlich oft als Stalking bezeichnet – wiegt schwer, denn der Gesetzgeber schützt hiermit ein zentrales Rechtsgut: die Freiheit der Lebensgestaltung sowie die seelische und körperliche Unversehrtheit einer Person. Ein strafrechtlich relevantes Stalking im Sinne des § 238 StGB liegt vor, wenn eine Person einer anderen wiederholt und unbefugt nachstellt und dieses Verhalten objektiv dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Für Sie als Beschuldigten ist es von elementarer Bedeutung zu verstehen, dass nicht jede emotionale Ausnahmesituation oder jeder eskalierende Beziehungsstreit sofort eine Straftat darstellt. Das Gesetz knüpft die Strafbarkeit an sehr spezifische Voraussetzungen, Tathandlungen und Intensitäten. Erfahrene Strafverteidiger setzen genau hier an, um die Vorwürfe kritisch zu hinterfragen und die Grenzen zwischen sozialadäquatem Verhalten und strafbarer Nachstellung herauszuarbeiten.

Welche Handlungen sind Stalking? Beispiele für § 238 StGB vom Anwalt.

Das Strafgesetzbuch benennt in einem speziellen Katalog acht konkrete Handlungsformen, die den Tatbestand der Nachstellung erfüllen können. Zunächst erfasst das Gesetz das klassische Aufsuchen der räumlichen Nähe. Dies bedeutet, dass sich der Beschuldigte der betroffenen Person physisch nähert, etwa durch gezieltes Auflauern vor der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder auf alltäglichen Wegen. Zufällige Begegnungen, beispielsweise beim Einkaufen im selben Supermarkt, erfüllen diesen Vorwurf nicht, sofern sie nicht bewusst vom Beschuldigten provoziert wurden.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet der Versuch der Kontaktaufnahme. Dies umfasst das beharrliche Melden über Telekommunikationsmittel wie Telefonanrufe, E-Mails, SMS oder moderne Messenger-Dienste wie WhatsApp. Auch der Versuch, über Dritte – etwa Freunde, Verwandte oder Arbeitskollegen – an die Person heranzutreten, wird vom Gesetz erfasst.

Nachstellung - § 238 StGB

Zudem macht sich strafbar, wer missbräuchlich personenbezogene Daten verwendet, um im Namen des angeblichen Opfers Warenabonnements abzuschließen oder Dienstleistungen, wie etwa Handwerker oder Notdienste, an dessen Adresse zu bestellen. Eine weitere Tathandlung ist das Aussprechen von Bedrohungen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit der Zielperson oder ihr nahestehender Menschen.

Besonderes Augenmerk liegt heute auf dem Bereich des Cyberstalkings. Strafbar ist es, sich unbefugt Zugang zu Daten, E-Mail-Konten oder Social-Media-Profilen einer Person zu verschaffen, etwa durch das Erraten von Passwörtern oder den Einsatz spezieller Software. Werden darüber hinaus Abbildungen der Person – insbesondere intime Aufnahmen wie beim sogenannten Revenge Porn – gegen deren Willen verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt. Das Gesetz erfasst zudem die öffentliche Herabwürdigung, bei der unter dem Namen der betroffenen Person Fake-Profile erstellt werden, um beispielsweise sexuelle Fantasien oder falsche Straftaten anzukündigen. Um auch neuartige Belästigungsformen zu erfassen, enthält das Gesetz eine Auffangklausel für vergleichbare Handlungen, die in ihrer Schwere den vorgenannten Beispielen entsprechen.

Stalking nur bei wiederholtem Handeln – Ab wie vielen Nachstellungshandlungen ist man nach § 238 StGB strafbar?

Eine wiederholte unerwünschte Annäherung im Sinne des § 238 StGB ist die Grundvoraussetzung für eine Strafbarkeit. Eine einmalige, noch so aufdringliche Kontaktaufnahme reicht für den Tatbestand der Nachstellung nicht aus. Doch ab wann spricht das Gesetz von einer strafbaren Häufigkeit?

Hierbei ist für die Verteidigung der Unterschied zwischen den Begriffen „beharrlich“ und „wiederholt“ von entscheidender Bedeutung. In der Vergangenheit verlangte das Gesetz ein beharrliches Verhalten. Das bedeutete, dass der Täter aus einer besonderen inneren Hartnäckigkeit und einer gesteigerten Gleichgültigkeit gegenüber dem Willen des Opfers handeln musste. Dieser Begriff bot der Verteidigung viel Spielraum, um eine Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zu widerlegen.

Durch eine Gesetzesreform im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Hürden für eine Verurteilung jedoch deutlich gesenkt und das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ ersetzt. Subjektive Anforderungen an die innere Haltung des Täters entfallen damit weitgehend. Rein rechtlich betrachtet ist nun ein mindestens zweifaches Nachstellen erforderlich und oft auch ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen. Nach dem Willen des Gesetzgebers genügt bei schwerwiegenderen Einzelhandlungen – etwa massiven Bedrohungen oder dem Veröffentlichen von intimen Bildern – bereits eine geringe einstellige Anzahl von Vorfällen. Handelt es sich hingegen um mildere Formen, wie unerwünschte WhatsApp-Nachrichten, wird in der Regel eine höhere Anzahl gefordert.

Wann ist Stalking nicht strafbar?

Nicht jedes wiederholte Kontaktieren ist eine Straftat. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass das Verhalten unbefugt geschehen muss. Dieser rechtliche Begriff ist der wichtigste Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung, denn er grenzt strafwürdiges Unrecht von legalem Verhalten ab.

Befugt und damit straflos handelt, wer sich auf eine gesetzliche Erlaubnisnorm stützen kann oder in zulässiger Weise eigene Rechte ausübt. Wer beispielsweise beharrlich berechtigte zivilrechtliche Ansprüche – wie offene Schulden – einfordert oder im Rahmen der journalistischen Pressefreiheit recherchiert, macht sich nicht der Nachstellung schuldig.

Darüber hinaus scheidet eine Strafbarkeit von vornherein aus, wenn ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der kontaktierten Person vorliegt. Wer einer Person, die dem Kontakt nicht völlig abgeneigt ist, unzählige Aufmerksamkeiten oder Liebesbotschaften zukommen lässt, handelt nicht unbefugt, solange die Art und Intensität der Annäherung den Rahmen des Tolerierten nicht sprengt. Missverständnisse über das tatsächliche Einverständnis der Gegenseite oder alltägliche Reibereien im Rahmen einer emotionalen Trennung fallen oft nicht unter das Strafrecht und bieten wirksame Ansätze für die Verteidigung.

Was bedeutet „geeignet“, die Lebensgestaltung zu beeinträchtigen?

Ein hartnäckiger rechtlicher Irrtum ist die Annahme, die betroffene Person müsse ihre Lebensgewohnheiten durch das angebliche Stalking tatsächlich grundlegend verändert haben. Seit einer Gesetzesverschärfung ist die Nachstellung als reines Eignungsdelikt ausgestaltet.

Das bedeutet für Sie als Beschuldigten: Es muss beim angeblichen Opfer zu gar keiner tatsächlichen Beeinträchtigung gekommen sein. Es reicht juristisch völlig aus, wenn das Verhalten nach einem objektiven Maßstab generell dazu geeignet war, die Lebensgestaltung der Zielperson zu beeinträchtigen. Die Strafbarkeit hängt also nicht davon ab, ob die anzeigende Person besonders robust ist und das Verhalten schlicht ignoriert. Ändert das mutmaßliche Opfer sein Leben tatsächlich, ist dies für das Gericht lediglich ein starkes Indiz für die Eignung des Verhaltens.

Was bedeutet „nicht unerhebliche“ Beeinträchtigung der Lebensgestaltung?

Zusätzlich zur Eignung fordert das Gesetz, dass die drohende Beeinträchtigung „nicht unerheblich“ ist. Auch hier hat der Gesetzgeber die Daumenschrauben für Beschuldigte im Jahr 2021 stark angezogen. Früher musste das Verhalten geeignet sein, das Leben „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Dies war erst der Fall, wenn das angebliche Opfer extreme Maßnahmen ergreifen musste, wie etwa einen Umzug in eine andere Stadt, einen Arbeitsplatzwechsel oder wenn es das Haus nur noch mit Begleitschutz verlassen konnte. Das Einrichten eines Anrufbeantworters reichte damals nicht aus.

Heute genügt bereits eine bloße „nicht unerhebliche“ Beeinträchtigung. Diese Schwelle ist schnell überschritten. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die negativen Veränderungen jenseits einer bloßen Bagatellgrenze liegen. Es reicht nun für eine Strafbarkeit häufig schon aus, wenn die betroffene Person gezwungen ist, ihre Telefonnummer zu wechseln, den E-Mail-Account zu löschen oder aus einem Verein auszutreten, um Begegnungen zu vermeiden. Dennoch gilt: Zumutbare Belästigungen des Alltags oder typische Konflikte am Ende einer Beziehung müssen weiterhin hingenommen werden und sind nicht zwingend strafbar.

Welche Strafe droht bei Nachstellung?

Die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung sind gravierend und hängen stark von den genauen Umständen und der Intensität der vorgeworfenen Handlungen ab. Das Strafgesetzbuch teilt die Nachstellung in verschiedene Schweregrade ein:

Der Grundtatbestand: Wer einer anderen Person unbefugt und wiederholt nachstellt, wird nach § 238 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der genaue Strafrahmen richtet sich danach, wie intensiv die Handlungen waren und welche Folgen sie potenziell hatten.

Besonders schwere Fälle: Verwirklicht der Täter einen sogenannten besonders schweren Fall gemäß § 238 Absatz 2 StGB, droht eine erhöhte Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall wird in der Regel angenommen, wenn das Verhalten eskaliert. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren gesundheitlichen Schädigung gebracht wird. Auch wenn der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten durch eine Vielzahl von Handlungen nachstellt, erhöht sich die Strafe. Im Bereich des Cyberstalkings drohen diese harten Strafen, wenn spezielle Spionageprogramme (Stalkingware) eingesetzt werden oder durch Hacking erlangte Bilder für Fake-Profile genutzt werden. Eine Strafschärfung gilt zudem, wenn der Beschuldigte über 21 Jahre alt ist und die betroffene Person unter 16 Jahren.

Neben den strafrechtlichen Folgen müssen Beschuldigte stets auch mit zivilrechtlichen Schritten rechnen. Hierzu zählen teure Unterlassungserklärungen, Schmerzensgeldforderungen sowie gerichtlich angeordnete Kontakt- und Näherungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz. Verstöße gegen solche richterlichen Anordnungen stellen zudem eine eigenständige Straftat dar.

Nachstellung - § 238 StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Was ist der Unterschied zwischen Nachstellung und Belästigung?

Der Unterschied liegt in der rechtlichen Erheblichkeit. Eine einfache Belästigung – wie sie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, hartnäckigen Verkäufern oder dem emotional aufgewühlten Ende einer Beziehung vorkommt – ist lästig, aber in der Regel straflos, solange sie für die betroffene Person zumutbar bleibt. Eine strafbare Nachstellung beginnt erst dort, wo das Verhalten völlig unbefugt und wiederholt auftritt und objektiv die Eignung besitzt, die alltägliche Lebensgestaltung der Zielperson nicht nur unerheblich (also jenseits einer Bagatellgrenze) einzuschränken.

Kann Nachstellung gemäß § 238 StGB auch online erfolgen?

Ja, und dieser Bereich rückt zunehmend in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Das Gesetz wurde explizit erweitert, um das sogenannte Cyberstalking zu bestrafen. Eine physische Begegnung ist absolut nicht erforderlich. Wer massenhaft unerwünschte E-Mails schreibt, fremde Social-Media-Konten hackt, intime Bilder im Internet verbreitet oder Fake-Profile anlegt, um das angebliche Opfer öffentlich bloßzustellen, erfüllt den Straftatbestand der Nachstellung in vollem Umfang.

Cyber Stalking bei Missbrauch personenbezogener Daten über Dritte – Muss jemand Kontakt zum Opfer aufnehmen?

Nein, ein tatsächlicher Kontakt durch den eingeschalteten Dritten ist rechtlich nicht erforderlich. Wenn Sie missbräuchlich die Daten einer Person nutzen, um beispielsweise auf deren Namen Zeitschriftenabonnements abzuschließen, Handwerker zu beauftragen oder sexuelle Dienstleistungen in Inseraten unter der Telefonnummer der Person anzubieten, ist die Straftat bereits vollendet. Allein der gezielte Versuch, Dritte in das Leben der Person eingreifen zu lassen, begründet die Strafbarkeit.

Muss das Opfer durch das Stalking eingeschüchtert sein?

Das Gesetz verlangt keine tatsächliche Einschüchterung oder eine nachweisbare Angst beim mutmaßlichen Opfer. Da die Nachstellung ein sogenanntes Eignungsdelikt ist, prüft das Gericht nach einem streng objektiven Maßstab, ob die Summe der Handlungen generell geeignet war, einen psychischen Druck aufzubauen, der das Leben beeinträchtigt. Wie besonnen, mutig oder widerstandsfähig die betroffene Person in der Realität reagiert hat, rettet den Beschuldigten nicht vor einer Verurteilung.

Welche Strafe, wenn jemand durch Stalking stirbt?

Wenn das Verhalten in eine absolute Tragödie mündet, greift die Erfolgsqualifikation des § 238 Absatz 3 StGB. Verursacht der Täter durch die Nachstellung den Tod der Zielperson, eines Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Dies umfasst nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch jene Fälle, in denen die psychische Dauerbelastung durch die Nachstellungen das Opfer in den Suizid treibt, sofern ein nachweisbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen den Tathandlungen und der Selbsttötung besteht.

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