Nachstellung – § 238 StGB

Das Gefühl von Macht und Kontrolle über eine andere Person kann viele verschiedene Ausmaße annehmen und hin zum sogenannten strafbaren Stalking gem. § 238 Strafgesetzbuch (StGB) führen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzung erüllt sein müssen, um den Strafbestand geltend machen zu können und welche Strafen drohen können.

Inhalt

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

  • 1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
  • 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
  • 3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
    • a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
    • b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
  • 4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
  • 5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
  • 6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  • 7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  • 8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
  • 2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
  • 3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
  • 4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
  • 5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
  • 6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
  • 7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Was ist „Nachstellung“?

Eine Nachstellung liegt vor, wenn der Täter durch bestimmte Handlungen vorsätzlich in den Lebensbereich des Opfers eindringt und so dessen Leben maßgeblich beeinträchtigt. Dies steht dann gem. § 238 StGB wie folgt unter Strafe.

Wann ist die „Nachstellung“ strafbar?

Der Straftatbestand der Nachstellung schützt die Entschließungs- und Handlungsfreiheit des Opfers insbesondere die Freiheit der Lebensgestaltung sowie dessen seelische und körperliche Unversehrtheit. Um sich nach § 238 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tathandlung: Unbefugtes Nachstellen

Der Täter müsste dem Opfer nachgestellt haben. Umgangssprachlich ist hier die Rede vom sogenannten Stalking. Darunter werden alle Handlungen erfasst, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen in den persönlichen Lebensbereich des Opfers eindringen und so dessen Handlungs- bzw. Entschließungsfreiheit beeinträchtigen.

Der § 238 Abs. 1 StGB zählt dabei acht verschiedene Handlungsformen der Nachstellung auf. Das sind das Aufsuchen räumlicher Nähe (Nr. 1), der Versuch der Kontaktherstellung (Nr. 2), die Kommunikation und Bestellung unter dem Namen des Opfers (Nr. 3), das Aussprechen von Drohungen (Nr. 4), die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Daten (Nr. 5), die Verbreitung von Daten (Nr. 6), die öffentliche Herabwürdigung (Nr. 7) sowie vergleichbare Handlungen im Sinne der Nummern eins bis sieben (Nr. 8).

Folgende Beispiele für Stalking sind demnach strafbar. Das Auflauern vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Opfers (Nr. 1), die Kontaktaufnahme zum Opfers mittels Telefon, E-Mail, SMS oder über Dritte (Nr. 2), das Bestellen von Waren und Dienstleistungen im Namen des Opfers (Nr. 3), Drohungen gegenüber dem Opfer und dessen Angehörigen (Nr. 4), der unbefugte Zugang zum Email-Konto des Opfers (Nr. 5), das Verbreiten von intimen Aufnahmen (Nr. 6), die öffentliche Verkündung bzw. Ankündigung von sexuellen Fantasien oder kriminellen Handlungen im Namen des Opfers (Nr. 7) und das Zusenden von Geschenken (Nr. 8).

Das Nachstellen oder eben Stalking muss dabei unbefugt und wiederholend erfolgen. Unbefugt ist es, wenn die Handlungen gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Opfers erfolgen; mithin ohne Einverständnis. Ein wiederholendes Nachstellen setzt zudem ein beharrliches (hartnäckiges) Verhalten des Täters voraus.

Tatumstände: Beeinträchtigung des Opfers

Die Verwirklichung einer Tathandlung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 – 8 StGB muss dazu geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers erheblich zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung erfolgt dann, wenn das Verhalten des Täters dazu führt, dass das Opfer seine alltäglichen Abläufe verändern oder einschränken muss. Dabei ist jede negative Folge für das Opfer ausreichend. Die Beeinträchtigungen können sich beispielsweise in einem Arbeitsplatzwechsel, einem Umzug oder in der Anschaffung einer neuen Telefonnummer äußern. Zu beachten ist, dass die Handlung nur geeignet sein muss, um das Leben des Opfers zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche erhebliche Beeinträchtigung muss nicht erfolgen.

Die Erfolgsqualifikation nach § 238 Abs. 3 StGB

Das Gesetz sieht in § 238 Abs. 3 StGB eine Strafschärfung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines seiner Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person verursacht. Das liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Opfer durch die Nachstellungen des Täters zum Selbstmord verleitet wird.

Vorsatz

Der Täter muss das unbefugte Nachstellen bzw. Stalking vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter das Nachstellen billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist dies mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Nachstellung handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 238 StGB am 01.10.2021 war die Strafverfolgung nur mittels Strafantrag durch das Opfer oder durch das Einschreiten von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft aufgrund besonderen öffentlichen Interesses möglich.

Beispiele

Im Bereich der Nachstellung kommen verschiedene konkrete Situationen in Betracht, die grundsätzlich unter den Straftatbestand fallen können.
So zählt es bereits zur Nachstellung, wenn jemand immer wieder vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz einer anderen Person wartet, obwohl das Gegenüber deutlich gemacht hat, dass der Kontakt nicht gewünscht ist.

Ebenso ist ein klassisches Beispiel das wiederholte Verschicken von Nachrichten wie E‑Mails, SMS oder WhatsApp‑Nachrichten trotz mehrfacher Aufforderung des Empfängers, den Kontakt zu unterlassen. Auch die Nutzung personenbezogener Daten, um im Namen des Opfers Waren oder Dienstleistungen zu bestellen, ist ein typisches Fallmuster.

Ein weiteres Beispiel ist das Veröffentlichen von intimen Aufnahmen oder ehrverletzenden Inhalten über soziale Medien, die das Opfer öffentlich herabwürdigen.

Ein anschauliches Szenario: Ein Mann trennt sich von seiner Partnerin. Trotz ihrer Bitte, keinen Kontakt mehr aufzunehmen, erscheint er in den ersten Tagen mehrmals unangemeldet vor ihrem Wohnhaus, schreibt ihr ständig Nachrichten und meldet sich über verschiedene Profile in sozialen Netzwerken. Die Frau fühlt sich so stark eingeengt, dass sie nachts nicht mehr alleine nach Hause geht und ihre Telefon‑Nummer wechselt. In einem solchen Fall liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung vor und es kann sich um eine strafbare Nachstellung handeln.

Nachtstellung am Arbeitsplatz

Ein besonders sensibler Ort für Nachstellungen ist der Arbeitsplatz. Wenn Täter dort wiederholt erscheinen, Nachrichten hinterlassen, Kolleginnen oder Kollegen ansprechen oder auf andere Weise versuchen, in Kontakt mit dem Opfer zu treten, stellt dies eine besonders belastende Form der Nachstellung dar. Die betroffene Person ist dadurch in ihrer beruflichen Umgebung gestört, häufig auch vor Kolleginnen und Kollegen bloßgestellt. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass das Opfer den Arbeitsplatz wechselt oder sich krankschreiben lässt – was deutlich macht, wie tiefgreifend die Beeinträchtigung durch Nachstellungen auch im beruflichen Umfeld sein kann.

Nachstellung durch Auflauern

Besonders eindrücklich zeigt sich eine Nachstellung in der Situation, wenn jemand seinem Opfer gezielt aufgelauert hat – etwa regelmäßig vor der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin. Solches Verhalten fällt unter § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist strafbar, wenn es unbefugt und wiederholt erfolgt. Entscheidend ist, dass das Opfer den Kontakt nicht wünscht und sich in seinem Alltag beeinträchtigt fühlt. Das wiederholte Auflauern kann dazu führen, dass sich die betroffene Person in ihrer Umgebung nicht mehr sicher fühlt, Wege meidet oder sogar ihre Lebensverhältnisse ändert, zum Beispiel durch einen Umzug.

Nachstellung im Internet – „Cyber Stalking“

Auch das Nachstellen unter Nutzung digitaler Kommunikationsmittel – häufig als „Cyber‑Stalking“ bezeichnet – wird vom Tatbestand der Nachstellung erfasst.

Wer beispielsweise über soziale Netzwerke, Messenger oder E‑Mail beharrlich Kontaktversuche unternimmt oder diverse Profilseiten mit dem Namen des Opfers erstellt, handelt hierunter. Besonders problematisch wird es, wenn ein Täter gezielt ein Programm oder eine App verwendet, um private Daten des Opfers auszuspähen, E‑Mail‑Konten ohne Einverständnis ein­zusehen oder intime Bilder des Opfers im Internet öffentlich zugänglich macht.

Typisches Beispiel: Eine Person erstellt ein Fake‑Profil mit dem Namen eines anderen, verschickt davon Nachrichten an dessen Bekanntenkreis und verbreitet intime Fotos des Opfers mit beleidigenden Kommentaren. Oder es werden über Jahre hinweg automatisch Standortmeldungen, Chatnachrichten und Kommentare gesendet, so dass das Opfer sich digital nicht mehr erholen kann.
Bei solchen Handlungen ist die digitale Lebenswelt des Opfers dauerhaft betroffen und die Freiheit der Lebensgestaltung erheblich eingeschränkt – damit sind sie klar vom Gesetz erfasst.

Strafe

Das Nachstellen gem. § 238 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Eine Strafschärfung erfolgt hingegen bei besonders schweren Fällen nach § 238 Abs. 2 StGB. Hiernach droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht wird oder der Täter eine Vielzahl von Tathandlungen begeht.

Wird der Tod eines anderen Menschen nach § 238 Abs. 3 StGB verursacht, so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Häufige Fragen

Hierunter fallen Handlungen die das physische Annähern an das Opfer umschreiben. Es ist ein aktives Handeln des Täters gefordert, sowie ein gezieltes Aufsuchen des Täters (und nicht lediglich zufällig).

Beispiele:

  • Auflauern
  • Verfolgen
  • Vor-dem-Haus-stehen
  • sonstige häufige Präsenz in der Nähe der Wohnung/Arbeitsstelle des Opfers

Die Nachstellung gemäß § 238 StGB umfasst auch das Stalking über das Internet (”Cyberstalking”). Stalking über das Internet liegt dabei vor, wenn der Täter mit Computerprogrammen Daten des Opfers ausspäht oder abfängt.

Auch ein Nachbar macht sich strafbar, wenn er wiederholte und permanente Belästigungen und Beobachtungen anstellt.

Die Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter Umständen droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird dringend empfohlen.

Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe können auch die Zahlung von Schmerzensgeld sowie Kontakt- und Annäherungsverbote verhängt werden. Auch eine psychologische Behandlung kann angeordnet werden.

Die Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Das bedeutet, dass nach dieser Zeit die Tat nicht mehr durch die zuständigen Behörden strafrechtlich verfolgt werden darf.

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