Computerbetrug

Der Betrugstatbestand nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst das Täuschen über Tatsachen zur Hervorrufung eines Irrtums beim Opfer. Um Strafbarkeitslücken im Hinblick auf computerbezogene Betrugshandlungen zu schließen, gilt der Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB für solche Fälle. Was genau unter diesem Strafbestand zu verstehen ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafen…

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Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Computerbetrug“?

Ein Computerbetrug liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich durch betrügerische bzw. manipulative Handlungen im Hinblick auf Daten und Computer einen anderen (sog. Opfer) finanziell schädigt. Dies wird insbesondere bei dem Missbrauch von EC-Karten zur Abhebung von Bargeld bzw. im elektronischen Zahlungsverkehr sowie bei dem Leerspielen von Geldautomaten relevant. Der Computerbetrug steht gem. § 263a StGB unter Strafe.

Wann ist „Computerbetrug“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Vermögen des Opfers sowie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungssysteme in der Wirtschaft und der Verwaltung.

Um sich nach § 263a StGB dem Computerbetrug strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tathandlung

Der Computerbetrug kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden:

Computerbetrug

Nach § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er ein Programm unrichtig gestaltet (sog. „Programmmanipulation“). Ein Programm ist eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer. Hierzu zählen Anwender-, Systemkontroll-, Quell- und Maschinenprogramme. Ein solches Programm ist dann unrichtig gestaltet, wenn es ganz oder zum Teil neu geschrieben, verändert oder gelöscht wird, sodass die Gestaltung zu einem objektiv fehlerhaften Ergebnis führt. Das kann beispielsweise die Softwaremanipulation von Geldspielautomaten sein, sodass bei Eingabe bestimmter Codes Gewinnpunkte erlangt und folglich Geldbeträge ausgezahlt werden.

Nach § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB macht sich der Täter des Computerbetrugs strafbar, wenn er unrichtige oder unvollständige Daten verwendet (sog. „Inputmanipulation“). Das ist beispielsweise der Fall, wenn für ein nicht existierendes Kind Kindergeld (elektronisch) beantragt wird.

Nach § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er unbefugte Daten verwendet. Die Verwendung der Daten ist unbefugt, wenn das fragliche Verhalten mit einer Täuschung gegenüber einem anderen Menschen vergleichbar wäre. Es ist daher danach zu fragen, ob die Verwendung, wäre sie gegenüber einer anderen Person erfolgt, auch zu einer Täuschung geführt hätte. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter entwendetes Pfandleergut zurückgibt, im Internet Sachen kauft und dafür Daten einer Kreditkarte eines nicht eingeweihten Dritten verwendet oder als nicht berechtigter Kartenbesitzer Geld abhebt.

Nach § 263 Abs. 1 Var. 4 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er in sonstiger Weise unbefugt auf den Ablauf einwirkt. Das erfasst insbesondere mechanische Einwirkungen, die keinerlei vorherige Dateneingabe voraussetzen, wie die Manipulation über die Tastatur oder Eingriffe auf die Hardware.

Zwischenerfolg: Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs

Die Manipulationshandlung des Täters müsste dann das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst haben. Unter der Datenverarbeitung werden alle technischen Vorgänge verstanden, bei denen Arbeitsergebnisse durch die Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen erzielt werden. Diese Datenverarbeitung muss dann zu einem konkreten Ergebnis führen (sog. Datenverarbeitungsvorgang). Ist das Ergebnis durch die Manipulationshandlung des Täters nicht richtig oder nur durch unbefugtes Eingreifen richtig, so hat der Täter den Vorgang beeinflusst.

Taterfolg: Vermögensschaden

Die Beeinflussung dieses Ergebnisses muss dann zu einem Vermögensschaden beim Opfer geführt haben. Dazu zählt jede (negative) Einbuße an Vermögenswerten, insbesondere Geld.

Vorsatz

Der Täter muss den Computerbetrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Computerbetrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Computerbetrug vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Zudem müsste der Täter mit sog. „Bereicherungsabsicht“ gehandelt haben. Es muss ihm also gerade auf die Erlangung eines Vermögensvorteils ankommen.

Versuch

Auch der Versuch eines Computerbetrugs steht gem. §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 2 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss er mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Computerbetrug nach § 263a StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Ist das Opfer (Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der Sache) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobte), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder eine Wohngemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. §§ 263 a Abs. 2, 263 Abs. 4, 247 StGB).

Computerbetrug

Handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter 50 Euro), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 248a StGB).

Strafe

Der Computerbetrug gem. § 263a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Eine Strafschärfung kann aufgrund von § 263a Abs. 2 StGB erfolgen, der in den Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB verweist. Hiernach können besonders schwere Fälle dazu führen, dass eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erwartet werden kann.

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