Was ist „Nötigung im Straßenverkehr“?
Der Verstoß von Verkehrsvorschriften kann eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen. Insbesondere das Überfahren von roten Ampeln, das Parken an einer unzulässigen Stelle, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Vorfahrtnehmen können solche Verstöße darstellen. All diese Taten werden als Ordnungswidrigkeiten unter anderem in § 49 StVO (Straßenverkehrsordnung) geführt. Die Sanktionen richten sich dann nach dem aktuellen Bußgeldkatalog, der unter anderem Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote von bis zu drei Monaten enthält.
Was geschieht jedoch, wenn die Handlungen des Verkehrsteilnehmers über „einfache“ Verkehrsverstöße hinaus gehen? Wenn also ein Verkehrsteilnehmer (Täter) einen anderen Verkehrsteilnehmer (Opfer) durch bestimmte Fahr- und Handlungsweisen zu einem bestimmten, vom Opfer nicht gewolltem Verhalten drängt?
Explizit kennt das Strafgesetzbuch eine „Nötigung im Straßenverkehr“ nicht. Allerdings erfüllt der Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB (Strafgesetzbuch) im Zusammenhang mit dem Tatort „Straßenverkehr“ genau diese Situation.
„Nötigung im Straßenverkehr“
Zu Erfüllung des Straftatbestandes „Nötigung im Straßenverkehr“ muss der Täter also vorsätzlich das Opfer mittels Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen haben (vgl. § 240 Abs. 1 StGB). Dabei droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Daneben kann das Gericht Nebenstrafen wie ein Fahrverbot nach § 44 StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit einer Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (vgl. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB) oder drei Punkte in Flensburg verhängen. Die Vergabe der Punkte richtet sich dabei nach der Anlage 13 zu § 40 FEV (Fahrerlaubnisverordnung). Die Sperrfrist bestimmt die Zeit, in der der Täter keine neue Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen darf.
Die Beurteilung der Strafvergabe, insbesondere der Strafhöhe und der Nebenstrafen, richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wichtige Kriterien für die Beurteilung sind insbesondere die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, der Abstand, die Streckenlänge, die Dauer der Tat und die Umgebung. Außerdem ist die Intensität des Vorgangs, insbesondere deren körperliche Auswirkungen auf das Opfer, wie starkes Schwitzen, Panik und Angst entscheidend.
Nötigung mittels Gewalt
Die Nötigung kann mittels Gewalt erfolgen. Unter Gewalt versteht man jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, sodass die Willensbildung des Opfers ganz ausgeschlossen wird oder sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft. Auch psychische Gewalt ist mitumfasst, wenn sich die Einwirkung auf den Körper des Opfers auswirkt. Das kann sich insbesondere durch starkes Schwitzen, Panik oder Angst des Opfers äußern.
Wichtig ist, dass die Einwirkung auf das Opfer gerade der Zweck des verbotswidrigen Verhaltes und nicht nur die Folge ist.
Beispiele, bei denen Gewalt bzw. Nötigung im Straßenverkehr angenommen wird:
- Erzwingen (durch dichtes Auffahren) oder Verhindern des Überholens
- Willkürliches (grundloses), scharfes Abbremsen
- Überraschender Fahrbahnwechsel
- Einscheren unter Missachtung des Sicherheitsabstands
- Bedrängendes Auffahren (mit Abblendlicht und Hupe)
- Zufahren auf eine Person, damit sie „zur Seite springt“
- Verhindern der Weiterfahrt, in dem sich der Täter mit seinem Körper auf die Motorhaube legt oder sich gegen das Fahrzeug stemmt
- Blockieren eines Fahrzeuges wodurch weitere Fahrzeuge zum Anhalten gezwungen werden (sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)
Beispiele, bei denen Gewalt bzw. Nötigung im Straßenverkehr nicht angenommen wird:
- Lediglich rücksichtsloses Verhalten
- Bloßes rücksichtsloses Überholen
- (Andauerndes) Hupen
- Bewusst verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung
- Einscheren mit einem Kraftfahrzeug in eine Fahrzeugkolonne bei stockendem Verkehr
Nötigung mittels Drohung
Die Nötigung im Straßenverkehr kann jedoch auch unter der Anwendung von Drohungen mit einem empfindlichen Übel erfolgen. Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt. Erforderlich ist dabei, dass der Täter bei dem Opfer die Furcht vor dem bevorstehenden Übel erzeugt, wenn es nicht die vom Täter gewollte Forderung durchführt. Die Drohung kann dabei ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder in versteckter Form erfolgen.
Dabei ist die Drohung von der reinen Warnung zu unterscheiden. Ein bloßes kurzes Hupen oder Aufleuchten der Lichthupe dient in der Regel der Warnung. Wird das dauernde Aufleuchten der Lichthupe jedoch zum Zwingen des Fahrbahnwechsels benutzt, so liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor.
Beispiele, bei denen eine Drohung bzw. Nötigung im Straßenverkehr angenommen wird:
- Drohen das Opfer zu Überfahren, wenn dieses nicht Beiseite geht
- Aufrechterhaltung von drängelnden, dichten Auffahren bis der Vordermann aufgibt und ausweicht oder schneller fährt
- Erzwingen der Einfahrt in einem Parkplatz (z. B. durch Zufahren auf den „Parkplatzreservierer“)
Abgrenzung: Nötigung – Beleidigung
Beachtlich ist zudem die Abgrenzung zwischen einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB und einer Beleidigung nach § 185 StGB aufgrund dessen geringeren Strafrahmens. Unter einer Beleidigung wird der Angriff auf die Ehre einer Person durch die Kundgabe ihrer Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung verstanden. Demnach ist das Zeigen des Mittelfingers oder einer anderen, ähnlichen Geste als Beleidigung zu verstehen. Auch schwerwiegende Kraftausdrücke oder die Bezeichnung eines verkehrswidrig fahrenden Autofahrers als „Schwein“ gehören dazu.
Straftat und Ordnungswidrigkeit
Verwirklicht der Täter durch eine Handlung sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat, so wird nur der Straftatbestand angewendet, vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG.
Weitere Straftaten
Neben der Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB kann der Täter durch besondere Umstände weitere Straftatbestände verwirklichen. Hierzu zählen insbesondere der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB sowie die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.