Was ist eine „Einwilligung“?
Eine Einwilligung liegt vor, wenn der Täter eine Körperverletzung mit Einwilligung des Opfers vornimmt.
Wann liegt eine „Einwilligung“ vor?
Liegt eine wirksame Einwilligung im Sinne des § 228 StGB vor, so macht sich der Täter nicht wegen einer Körperverletzung strafbar. Rechtlich gesehen entfällt hierbei die Rechtswidrigkeit der Tat – die Einwilligung stellt also einen (gesetzlichen) Rechtfertigungsgrund dar.
Körperverletzung
Der § 228 StGB bezieht sich konkret auf den Tatbestand der Körperverletzung. Eine solche muss also zunächst vorliegen. Hierfür müsste der Täter nach § 223 Abs. 1 StGB das Opfer körperlich misshandelt oder an dessen Gesundheit geschädigt haben.
Daneben kann auch in eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB und eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB eingewilligt werden.
Keine Sittenwidrigkeit der Körperverletzung
Die Körperverletzung dürfte nicht sittenwidrig sein.
Eine Körperverletzung wird im Allgemeinen als sittenwidrig angesehen, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, insbesondere wenn sie einen bestimmten Grad der Verletzung erreicht.
Wenn eine Einwilligung für einen körperlichen Eingriff erteilt wird, der weder in Bezug auf seine Schwere noch Gefährlichkeit gegen die guten Sitten verstößt, bleibt die Gestattung selbst frei von sittenwidrigen Merkmalen.
Selbst wenn die Einwilligung für sittenwidrige Zwecke gegeben wird, ändert dies nichts an diesem Grundsatz. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person als einzig verfügbarer Blutspender einen überhöhten Preis für die Blutabnahme zur lebensnotwendigen Transfusion verlangt. Dies stellt zwar eine sittenwidrige Bedingung dar und führt zu einem sittenwidrigen Vertrag, dennoch bleibt die Einwilligung in die Verletzung des Rechtsguts von dieser Sittenwidrigkeit unberührt.
Allgemeine Voraussetzungen der Einwilligung
Die Einwilligung an sich muss wirksam sein.
Zunächst ist es wichtig, dass das betreffende Rechtsgut grundsätzlich disponibel ist. Das bedeutet, dass eine Einwilligung in eine Verletzung dieses Rechtsguts überhaupt möglich sein muss. Im Falle der körperlichen Unversehrtheit ist dies in der allgemeinen Rechtsprechung anerkannt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie etwa das Rechtsgut Leben, in das grundsätzlich keine strafbefreiende Einwilligung erteilt werden kann.
Darüber hinaus muss das Opfer stets die Einwilligungserklärung vor der Tat abgeben, die auch zum Zeitpunkt der Tat weiterhin gültig ist.
Der Betroffene (Einwilligende) muss auch einwilligungsfähig sein. Das heißt, dass er die notwendige geistige und moralische Reife besitzen muss, um die Tragweite seines Handelns zu verstehen.
Zudem muss die Einwilligung frei von Willensmängeln sein. Der Einwilligende darf also nicht unter Zwang, Täuschung oder in einem Zustand des Irrtums die Einwilligung abgegeben haben.
Es ist außerdem entscheidend, dass der Täter in Kenntnis und aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung des Opfers gehandelt hat. In diesem Zusammenhang spielt die subjektive Komponente eine entscheidende Rolle. Wenn der Täter beispielsweise nicht wusste, dass das Opfer seine Einwilligung zu einer bestimmten Handlung gegeben hat, kann er sich nicht auf die Rechtfertigung nach § 228 StGB berufen.
Fallgruppen aus der Praxis
- Arztrecht – notwenige Operationen bzw. Behandlungen
- Sport – Wettkämpfe wie Boxen, Judo, Ringen, Fußball
- Prügeleien
Strafzumessung
Liegt eine Einwilligung vor, so entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat. Hierdurch bleibt die Tat also straffrei.
Liegt eine Einwilligung vor, wobei die Körperverletzung als sittenwidrig gilt, dann entfällt die Strafbarkeit nicht. Das bedeutet, dass die Tat nach den allgemeinen Regeln bestraft wird, wobei die Einwilligung in der Regel strafmildernd berücksichtigt wird.