Sie öffnen Ihren Briefkasten und finden ein Schreiben der örtlichen Kriminalpolizei vor, das Sie dazu auffordert, sich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf dem Präsidium einzufinden. In dieser ohnehin schon extrem belastenden Situation eines laufenden Strafverfahrens wirkt eine solche Vorladung oft wie ein Schock. Im Gegensatz zu einem einfachen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens geht es hierbei um einen tiefgreifenden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte und Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Behörden wollen Ihre sensibelsten körperlichen Daten erfassen, um Sie entweder in einem aktuellen Fall zu überführen oder Sie für mögliche zukünftige Straftaten vorsorglich in ihren Datenbanken zu registrieren.
Viele Beschuldigte fühlen sich in diesem Moment machtlos und stigmatisiert. Doch genau jetzt ist ein kühler Kopf gefragt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist kein rechtsfreier Raum für die Ermittlungsbehörden, sondern an strenge gesetzliche Hürden geknüpft. Um diese Hürden zu Ihren Gunsten nutzen zu können, müssen Sie verstehen, welche dogmatischen Prinzipien hinter der Maßnahme stecken und wie diese in der polizeilichen Praxis angewendet werden.
Die rechtliche Einordnung: Wann darf die Polizei biometrische Daten von Ihnen verlangen?
Wenn die Staatsmacht derart tief in Ihre Privatsphäre eindringt, bedarf es einer wasserdichten rechtlichen Grundlage. Die zentrale Norm hierfür ist der § 81b der Strafprozessordnung (StPO), der der Polizei weitreichende Befugnisse einräumt.
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81b StPO?
Juristisch betrachtet handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung um eine Maßnahme zur Feststellung der körperlichen Beschaffenheit eines Verdächtigen. Sie zielt darauf ab, biometrische und personenbezogene Daten zu erfassen, um eine Person zweifelsfrei identifizieren zu können. Das Gesetz unterscheidet dabei streng zwischen zwei grundlegenden Zielen, die für Ihre Verteidigungsstrategie von enormer Bedeutung sind. Entweder werden Ihre Daten für die Zwecke eines aktuell gegen Sie geführten, spezifischen Strafverfahrens erhoben, um Beweise zu sichern, oder die Maßnahmen erfolgen aus präventivpolizeilichen Gründen. Bei letzterem geht die Polizei davon aus, dass Sie in Zukunft weitere Straftaten begehen könnten und möchte Ihre Daten vorsorglich speichern, um spätere Ermittlungen zu beschleunigen.

Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Die Polizei darf Sie nicht willkürlich oder auf bloßen Verdacht hin vorladen. Die erste und wichtigste Grundvoraussetzung ist, dass Sie offiziell als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden. Ein Beschuldigter ist rechtlich gesehen eine Person, gegen die konkrete Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat betrieben werden. Gegen völlig Unverdächtige oder Personen, die lediglich vage verdächtig sind, dürfen die Maßnahmen nach § 81b StPO nicht angeordnet werden.
Geht es der Polizei um die vorsorgliche Speicherung Ihrer Daten für die Zukunft, greift zudem das strenge Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit. Das bedeutet, die Ermittler müssen anhand kriminalistischer Erfahrung und der Umstände Ihres speziellen Einzelfalls eine sogenannte Wiederholungsgefahr prognostizieren. Die Behörde muss stichhaltige Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass Sie aufgrund Ihrer Persönlichkeit oder der Art der Ihnen aktuell vorgeworfenen Tat künftig erneut straffällig werden könnten und dass die erhobenen Daten diese künftigen Ermittlungen fördern würden. Bei bestimmten Deliktsgruppen, wie etwa schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, nehmen die Behörden eine solche Wiederholungsgefahr naturgemäß schneller an, da die Rechtsprechung hier oft von einer besonderen Neigung oder Veranlagung ausgeht. Dennoch existiert auch hier kein bloßer Automatismus, und jeder Einzelfall muss individuell auf seine gegenwärtigen Umstände geprüft werden.
Unterschied zwischen einer erkennungsdienstlichen Behandlung und einer Vorladung als Beschuldigter
Häufig herrscht Verwirrung über die verschiedenen Arten von Vorladungen. Eine klassische Vorladung als Beschuldigter zielt auf Ihre Vernehmung ab. Die Ermittler möchten, dass Sie sich zur Sache äußern und Angaben zum Tatvorwurf machen. Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung hingegen hat mit einer inhaltlichen Befragung überhaupt nichts zu tun. Hierbei geht es ausschließlich um die Sicherung Ihrer körperlichen Merkmale und biometrischen Daten. Sie werden dort nicht zu Ihrem Alibi befragt, sondern vermessen und fotografiert. Oftmals verbindet die Polizei in der Praxis jedoch beide Termine miteinander, weshalb höchste Vorsicht geboten ist, um sich nicht unbedacht in ein Verhör verwickeln zu lassen.
Vorladung zur Erkennungsdienstlichen Behandlung: Welche Maßnahmen sind zulässig?
Das Gesetz erlaubt alle Maßnahmen, die der Feststellung Ihrer körperlichen Beschaffenheit dienen, sofern sie nicht die Schwelle einer echten körperlichen Untersuchung mit ärztlichem Eingriff überschreiten. In der Praxis bedeutet das die Anfertigung von Lichtbildern, wozu klassische Porträt- und Ganzkörperaufnahmen gehören. Auch sogenannte Spezialbilder sind zulässig, um sichtbare Tätowierungen, Narben oder andere auffallende körperliche Merkmale detailgetreu abzubilden.
Ebenfalls zum Standardrepertoire gehören das Abnehmen von Finger- und Handflächenabdrücken sowie Körpermessungen zur Erfassung von Größe und Gewicht. Sehr wichtig für den modernen Alltag: Die Rechtsprechung erlaubt es der Polizei mittlerweile auch, Ihren Finger zwangsweise auf den Sensor Ihres beschlagnahmten Smartphones zu legen, um eine biometrische Zugangsentschlüsselung vorzunehmen. Sogar die Veränderung Ihres äußeren Erscheinungsbildes kann angeordnet werden, beispielsweise indem man Sie zwingt, eine Perücke oder Brille aufzusetzen, um Zeugenaussagen besser abgleichen zu können. Ein Eingriff in die Substanz, wie etwa das unfreiwillige Abschneiden Ihrer Haare, ist im Rahmen dieser spezifischen Norm jedoch unzulässig.
Welche belastenden Folgen drohen bei der erkennungsdienstlichen Erfassung?
Obwohl es sich formal nicht um eine Strafe im Sinne eines Urteils handelt, kommen die Folgen einer erkennungsdienstlichen Behandlung einer erheblichen Sanktion gleich. Die lebensnahe Konsequenz ist eine langfristige Stigmatisierung und Erfassung in den polizeilichen Datenbanken, was bei künftigen Verkehrskontrollen oder Sicherheitsüberprüfungen zu immensen Nachteilen führen kann.
Anordnung erkennungsdienstliche Behandlung trotz Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Ein in der Verteidigungspraxis extrem häufiges und für Mandanten frustrierendes Szenario: Ihr Anwalt hat hervorragende Arbeit geleistet und das Strafverfahren gegen Sie wurde mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Sie wähnen sich in Sicherheit, doch dann fordert die Polizei Sie trotzdem zur erkennungsdienstlichen Behandlung auf oder verweigert die Löschung bereits erhobener Daten. Wie ist das rechtlich möglich?
Die Antwort liegt in der feingliedrigen juristischen Unterscheidung zwischen einem für eine Anklage notwendigen Tatverdacht und dem sogenannten Restverdacht. Selbst wenn die Beweise nicht für eine Anklage ausreichen, kann das Verfahren Spuren hinterlassen haben, die Sie nicht restlos entlasten. Wenn diese Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt sind und weiterhin eine Gefahr besteht, dass Sie zukünftig in den Kreis Verdächtiger einbezogen werden könnten, stuft die Rechtsprechung die erkennungsdienstliche Maßnahme oft weiterhin als notwendig ein. Besonders in Fällen, bei denen ein Verfahren lediglich aus einem Mangel an belegbaren Beweisen eingestellt wurde, hält die Polizei hartnäckig an der Speicherung fest.

Wie lange dürfen nach § 81b StPO erhobene Daten gespeichert werden?
Die Speicherdauer ist das eigentliche Damoklesschwert dieser Maßnahme und hängt massiv vom ursprünglichen Zweck ab. Wurden Ihre Daten ausschließlich für das konkrete Strafverfahren erhoben und es kommt zu keiner Verurteilung, so müssen diese Daten nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich gelöscht werden.
Wurden die Maßnahmen jedoch präventiv zur Gefahrenabwehr für künftige Strafverfahren angeordnet, sieht die Realität weitaus düsterer aus. Hier existieren oft keine starren Fristen, und Ihre biometrischen Daten können viele Jahre, nicht selten über ein Jahrzehnt, in den polizeilichen Materialsammlungen verbleiben. Eine Speicherung und Aufbewahrung dieser sensiblen Informationen richtet sich nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen. In der Praxis behalten die Behörden die Daten oft deutlich länger, als es eigentlich verhältnismäßig wäre, weshalb ein proaktives Vorgehen gegen die Datenspeicherung unerlässlich ist.