Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist für Betroffene oft eine immense psychische Belastung, insbesondere wenn unerwartet ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Briefkasten liegt. Wenn Ihnen eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 des Strafgesetzbuches (StGB) vorgeworfen wird, stehen Sie möglicherweise vor vielen offenen Fragen und großen Sorgen. Dieser Vorwurf wiegt schwer, da der Gesetzgeber ein funktionierendes Justizsystem als essenziell betrachtet und Falschaussagen dieses Vertrauen untergraben. Doch nicht jede ungenaue oder fehlerhafte Angabe erfüllt sofort den Straftatbestand. Im Folgenden erhalten Sie einen verständlichen Leitfaden, der Ihnen genau erklärt, was dieser Vorwurf bedeutet, worauf es im Verfahren ankommt und wie Sie sich strategisch am besten verhalten.
Was ist eine falsche uneidliche Aussage?
Die sogenannte falsche uneidliche Aussage ist ein Straftatbestand, der in erster Linie die inländische staatliche Rechtspflege schützt. Das Gesetz zielt also darauf ab, dass die Wahrheitsfindung vor Gericht und anderen wichtigen Institutionen nicht durch bewusste Lügen manipuliert wird. Im Kern geht es darum, dass bestimmte Personen in einem förmlichen Verfahren vorsätzlich die Unwahrheit sagen.
Wichtig für Sie als Beschuldigten ist zunächst das Verständnis, wer diese Tat überhaupt begehen kann. Juristen sprechen hier von einem sogenannten eigenhändigen Delikt. Das bedeutet, dass Täter stets nur derjenige sein kann, der die Aussage höchstpersönlich tätigt. Zudem richtet sich die Strafvorschrift ausschließlich an Zeugen und Sachverständige. Sind Sie in einem Strafverfahren selbst der Angeklagte, können Sie sich nach dieser Vorschrift nicht wegen einer falschen Aussage strafbar machen. Einem Beschuldigten oder Angeklagten steht es frei, sich zur Sache überhaupt nicht zu äußern oder in seiner eigenen Verteidigung auf eine Weise vorzutragen, die von der objektiven Wahrheit abweicht.
KI-generiertOb eine Aussage tatsächlich falsch ist, beurteilt die Rechtsprechung überwiegend nach dem sogenannten objektiven Wahrheitsbegriff. Eine Aussage gilt demnach als unwahr, wenn das Gesagte schlichtweg nicht mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen übereinstimmt. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist ein Zeuge, der vor Gericht behauptet, am Tatort eine Katze gesehen zu haben, obwohl dort in Wirklichkeit ein Hund saß. Auch das wahrheitswidrige Ausschmücken eines im Kern völlig richtigen Sachverhalts kann bereits eine Strafbarkeit begründen.
Dabei spielt es für die Vollendung der Tat keine Rolle, ob der Richter oder die Behörde Ihnen die falsche Geschichte auch wirklich glaubt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass allein das Tätigen der falschen Aussage ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Tathandlung kann zudem nicht nur in einer aktiv gesprochenen Lüge bestehen, sondern auch im gezielten Verschweigen von Umständen, die für die Klärung der Beweisfrage offensichtlich von Bedeutung sind.
Ein weiterer zentraler Punkt für Ihre Verteidigung ist die Frage, wem gegenüber die falsche Aussage gemacht wurde. Längst nicht jede Behörde löst eine Strafbarkeit aus. Die Aussage muss zwingend vor einem Gericht oder einer anderen Stelle erfolgen, die gesetzlich zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen befugt ist. Zu diesen zuständigen Stellen zählen natürlich ordentliche Gerichte, aber auch Rechtspfleger, parlamentarische Untersuchungsausschüsse oder in bestimmten Grenzen Notare. Ausdrücklich nicht zuständig in diesem Sinne sind hingegen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Auch private Schiedsgerichte fallen nicht unter diese Definition.
Eine Bestrafung setzt zudem zwingend voraus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Sie müssen also gewusst und gewollt haben, dass Ihre Angaben von der Realität abweichen. Für eine Strafbarkeit reicht es allerdings schon aus, wenn Sie die Unwahrheit Ihrer Aussage zumindest für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen haben, was als bedingter Vorsatz bezeichnet wird. Sind Sie hingegen felsenfest davon ausgegangen, dass Ihre Schilderung der Wahrheit entspricht, unterliegen Sie einem Irrtum. In einem solchen Fall entfällt der Vorsatz und somit auch die Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Falschaussage.
KI-generiertAbgrenzung: Meineid (§ 154 StGB)
Wird die Aussage vereidigt, kommt statt der uneidlichen Falschaussage der Meineid nach § 154 StGB in Betracht. Er schützt ebenfalls die staatliche Rechtspflege, wird aber vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft und deutlich härter bestraft.
Wer kann einen Meineid begehen?
Der Meineid ist grundsätzlich ein Jedermannsdelikt, sofern die Person in ihrer Verfahrensrolle wirksam vereidigt werden darf. Ein Beschuldigter oder Angeklagter im eigenen Strafverfahren darf nicht vereidigt werden und kann in dieser Rolle keinen Meineid begehen. Tauglicher Täter ist dagegen, wer als Zeuge in einem fremden Strafverfahren, als Partei im Zivilprozess, als Sachverständiger oder als Dolmetscher vereidigt wurde. Ein vereidigter Dolmetscher macht sich etwa strafbar, wenn er vorsätzlich falsch übersetzt oder vermeintlich unwichtige Teile eigenmächtig weglässt; was relevant ist, bestimmt allein das Gericht.
Falsche Aussage, Verschweigen und Vorsatz
Der Schwur ist, abgesehen von der Vereidigung stummer Personen, an die Mündlichkeit gebunden; eine bloße schriftliche Äußerung genügt nicht. Falsch ist eine Aussage, wenn sie von der objektiven Sachlage abweicht, unabhängig davon, ob das Gericht ihr glaubt oder ob sie das Verfahren beeinflusst. Die Wahrheitspflicht unter Eid umfasst den gesamten Gegenstand der Vernehmung, sodass auch das gezielte Verschweigen entscheidungserheblicher Umstände, nach denen gefragt wurde, den Tatbestand erfüllen kann. Erforderlich ist Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt. Wer sich nur geirrt oder falsch erinnert hat und fest von der Richtigkeit ausging, handelt nicht vorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit kann allerdings der fahrlässige Falscheid nach § 161 StGB in Betracht kommen.
Strafrahmen und Milderungsmöglichkeiten
Der Meineid wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft, eine Geldstrafe ist im Normalfall ausgeschlossen. Im minder schweren Fall beträgt der Rahmen sechs Monate bis fünf Jahre. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn dem Gericht bei der Vereidigung gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind, zum Beispiel weil trotz zwingender Gründe nicht von der Vereidigung abgesehen wurde. Wie bei der uneidlichen Falschaussage sehen die Vorschriften zum Angehörigennotstand (§ 157 StGB) und zur tätigen Reue (§ 158 StGB) Milderung oder sogar das Absehen von Strafe vor. Der Angehörigennotstand gilt auch, wenn der Aussagende bei der Tat noch nicht eidesmündig war, also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Welche Strafe droht bei einer falschen uneidlichen Aussage?
Wenn der Vorwurf im Raum steht, drängt sich unweigerlich die Frage nach den drohenden Konsequenzen auf. Der Gesetzgeber sieht für die falsche uneidliche Aussage nach § 153 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe vor, deren Rahmen von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren reicht. Eine reine Geldstrafe ist im Gesetz für dieses Delikt nicht vorgesehen. Diese Tatsache unterstreicht, wie ernst der Staat den Schutz seiner Wahrheitsfindung nimmt.
Welche Strafe im konkreten Einzelfall tatsächlich verhängt wird, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab. Das Gericht prüft unter anderem, ob Ihre Aussage massive Auswirkungen auf den Ausgang des Hauptverfahrens hatte oder ob vielleicht Verfahrensfehler bei Ihrer Vernehmung gemacht wurden, die sich strafmildernd auswirken können. Auch sieht das Gesetz explizite Möglichkeiten zur Strafmilderung vor. So kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen, wenn Sie die falsche Aussage gemacht haben, um von sich selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden. Ebenso kann eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn eine falsche Angabe rechtzeitig berichtigt wird.




