Wenn gegen Sie der Vorwurf einer Freiheitsberaubung im Raum steht – sei es durch eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder eine Anklageschrift –, ist dies meist mit großen Sorgen und Zukunftsängsten verbunden. Viele Beschuldigte denken bei diesem Straftatbestand sofort an hollywoodreife Entführungen in dunklen Kellern oder dramatische Geiselnahmen. Die juristische Praxis sieht jedoch oft völlig anders aus. Bereits in alltäglichen Situationen, wie einem hitzigen Beziehungsstreit an der Wohnungstür, dem kurzen Festhalten einer Person oder dem Einschließen eines Kindes, kann der Vorwurf einer Straftat nach § 239 StGB sehr schnell begründet werden. In einer solchen belastenden Lage ist es für Sie als Beschuldigter essenziell, Ruhe zu bewahren und die Vorwürfe strategisch richtig einzuordnen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich, worauf es bei dem Vorwurf der Freiheitsberaubung wirklich ankommt, welche rechtlichen Hürden für eine Verurteilung existieren und wie eine zielgerichtete Strafverteidigung ansetzen kann.
Was ist eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB?
Wann mache ich mich wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar?
Der Vorwurf der Freiheitsberaubung ist dann erfüllt, wenn Sie vorsätzlich einer anderen Person gegen oder ohne deren Willen die Freiheit rauben. Geschützt wird vom Gesetzgeber ganz konkret die persönliche Fortbewegungsfreiheit, also das Recht eines Menschen, sich von seinem derzeitigen Aufenthaltsort wegzubewegen. Wichtig für Ihre Verteidigung ist die Unterscheidung, dass Sie sich nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar machen, wenn Sie jemanden lediglich davon abhalten, einen ganz bestimmten Ort aufzusuchen. Werden beispielsweise Arbeitswillige durch Streikposten am Betreten eines Betriebsgeländes gehindert, scheidet eine Freiheitsberaubung aus. Ein wirksames Einverständnis der betroffenen Person schließt eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung von vornherein aus, da die Tat zwingend ein Handeln gegen oder ohne den Willen voraussetzt. Handeln Sie nur fahrlässig, haben Sie also beispielsweise aus Versehen eine Tür verschlossen, so ist eine einfache Freiheitsberaubung rechtlich nicht gegeben, da das Gesetz den Vorsatz verlangt. Es reicht allerdings für den Vorsatz bereits aus, wenn Sie die Einschränkung der Freiheit billigend in Kauf nehmen.

Welche Rolle spielt der Wille der vermeintlich eingesperrten Person?
Ein zentraler Ansatzpunkt für die Strafverteidigung liegt oft bei der Frage, ob die angebliche Zielperson überhaupt einen Willen zur Ortsveränderung fassen konnte. Die Freiheitsberaubung schützt das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, der fähig ist, einen natürlichen Willen zur Fortbewegung zu bilden. Ob die Person zivilrechtlich geschäftsfähig ist oder aufgrund körperlicher Behinderungen für die Ortsveränderung auf fremde Hilfe oder einen Rollstuhl angewiesen ist, spielt rechtlich keine Rolle. Nimmt man einer Person, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, diesen weg, kann dies bereits eine Tat darstellen. Lediglich bei Kleinstkindern unter einem Jahr oder Menschen mit schwersten geistigen Behinderungen verneint die Rechtsprechung mitunter diesen natürlichen Willen.
Sehr komplex wird die Rechtslage, wenn die betroffene Person schlief oder bewusstlos war. Die überwiegende Rechtsprechung legt den Tatbestand sehr weit aus und lässt es ausreichen, dass die Person lediglich potenziell in der Lage gewesen wäre, einen Willen zur Fortbewegung zu bilden. Das bedeutet für Sie als Beschuldigten, dass auch das heimliche Einsperren einer tief schlafenden Person rechtlich bereits eine Freiheitsberaubung darstellen kann, selbst wenn diese Person gar nicht aufwachen oder weggehen wollte. Eine Strafbarkeit entfällt in solchen Fällen in der Regel nur dann, wenn Sie mit absoluter Sicherheit ausschließen konnten, dass die Person während der Dauer des Einsperrens erwacht.
Welche Handlungen fallen unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung?
Die klassische und im Gesetz ausdrücklich genannte Tathandlung ist das „Einsperren“. Hierbei hindert der Täter die Person durch äußere Vorrichtungen, wie etwa durch versperrte oder verbarrikadierte Türen, daran, einen umschlossenen Raum zu verlassen. Das Einsperren kann aber auch in beweglichen Objekten erfolgen, beispielsweise wenn Sie ein Auto von innen verriegeln oder den Beifahrer durch eine riskante Fahrweise trotz dessen Aufforderung am Aussteigen hindern.
Um keine rechtlichen Schlupflöcher zu lassen, bestraft das Gesetz zudem Handlungen, die die Freiheit „auf sonstige Weise“ berauben. Darunter fallen alle Handlungen, die die Umsetzung des Fortbewegungswillens verhindern, wie etwa das Festhalten, Fesseln, Betäuben oder konkrete Gewaltanwendung und Drohungen. Die Strafbarkeit setzt jedoch stets eine völlige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit voraus. Ein bloßes Erschweren der Fortbewegung, beispielsweise durch das Verstecken der Schuhe oder ein kurzes Festhalten während eines Wortgefechts, reicht für eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung oft nicht aus.
Wie lang muss der Zeitraum einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB sein?
Oftmals berufen sich Beschuldigte darauf, dass die Dauer des Festhaltens oder Einsperrens verschwindend gering war. Die juristische Realität setzt die sogenannte Erheblichkeitsschwelle jedoch sehr niedrig an. Historisch wurde von den Gerichten die Zeitspanne eines „Vaterunsers“, also lediglich etwa eine Minute, für eine vollendete Tat als völlig ausreichend bewertet. Zwar schließt die Rechtsprechung extrem kurzfristige und damit zeitlich unerhebliche Beeinträchtigungen von der Strafbarkeit aus, doch schon ein Einsperren von wenigen Minuten rechtfertigt in der Regel den Tatvorwurf. Da es sich bei der Freiheitsberaubung um ein Dauerdelikt handelt, ist die Tat rechtlich erst in dem Moment beendet, in dem die Fortbewegungsfreiheit wieder vollständig hergestellt wurde.
Welche Strafe droht bei einer Freiheitsberaubung?
Da die Freiheitsberaubung ein sogenanntes Offizialdelikt ist, muss die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln, sobald sie Kenntnis von der Tat erlangt, ohne dass es eines expliziten Strafantrags des Geschädigten bedarf. Der Gesetzgeber sieht je nach Schwere der Tat und den damit verbundenen Folgen einen gestaffelten Strafrahmen vor, was eine frühzeitige strategische Verteidigung unumgänglich macht.
Der Strafrahmen des Grundtatbestands und des Versuchs
Für eine einfache Freiheitsberaubung droht laut Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bereits der Versuch einer Freiheitsberaubung ist strafbar. Ein Versuch liegt juristisch schon dann vor, wenn Sie nach Ihrer Vorstellung unmittelbar angesetzt haben, der anderen Person die freie Fortbewegung zu nehmen und diese zumindest erschwert haben. Sobald der Person das Verlassen des Ortes unmöglich gemacht wurde, ist die Tat vollendet.
Was gilt, wenn die Freiheitsberaubung besonders lange andauert oder es zu gesundheitlichen Folgen kommt?
Das Gesetz sieht für besonders gravierende Fälle deutliche Strafschärfungen in Form von Qualifikationen vor, die schnell zu erheblichen Freiheitsstrafen führen können.
Sofern Sie vorsätzlich eine Freiheitsentziehung aufrechterhalten, die länger als eine Woche andauert, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Erleidet die vermeintlich eingesperrte Person durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung – etwa den dauerhaften Verlust eines wichtigen Körperglieds, den Verlust der Sehkraft oder schwerwiegende geistige Beeinträchtigungen –, erhöht sich die Strafe ebenfalls auf mindestens ein Jahr Haft. Das große rechtliche Risiko besteht hierbei darin, dass für diese schweren gesundheitlichen Folgen bereits fahrlässiges Handeln Ihrerseits ausreicht. Sie müssen die Verletzung also nicht gewollt haben, sondern es genügt, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Kommt die Person durch die Tat oder während der Tat fahrlässig zu Tode, beispielsweise durch einen tödlichen Sturz bei einem panischen Fluchtversuch, droht eine Mindeststrafe von vier Jahren Freiheitsentzug. Für alle genannten Qualifikationen hält das Gesetz glücklicherweise Regelungen für minder schwere Fälle bereit, die eine erhebliche Strafmilderung ermöglichen und ein wichtiges Ziel einer engagierten Verteidigung sein können.
