Was ist eine „Geldstrafe“?
Bei einer Geldstrafe muss der Täter (Verurteilte) einen gewissen Geldbetrag an die Staatskasse zahlen. Die Geldstrafe ist in den folgenden § 40 bis § 43 StGB gesetzlich verankert. Ziel ist dabei, durch die Zahlungen den zeitweisen Verzicht auf Konsum und die Befriedigung von Bedürfnissen herbeizuführen, um so den Täter zu bestrafen. Die Verhängung erfolgt dabei durch ein Urteil oder ein Strafbefehl.
Anwendungsbereich
Eine Geldstrafe kann grundsätzlich nur bei einem Vergehen, nicht jedoch bei einem Verbrechen verhängt werden. Dabei ist ein Verbrechen jede rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Grundsätzlich enthält die jeweilige Straftat einen Verweis auf die Geldstrafe.
Straftaten, bei denen eine Geldstrafe in Betracht kommt:
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Beleidigung, § 185 StGB
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Körperverletzung, § 223 StGB
- Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB
- Nötigung, § 240 StGB
- Diebstahl, § 242 StGB
- Unterschlagung, § 246 StGB
- Begünstigung, § 257 StGB
- Geldwäsche, § 261 StGB
- Betrug, § 263 StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Urkundenfälschung, § 267 StGB
- Sachbeschädigung, § 303 StGB
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Berechnung der Geldstrafe
Das Gesetz kennt keine festen Geldbeträge als Strafe. Vielmehr wird nach der Schwere der Tat sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine angemessene Strafe ermittelt. Für die Berechnung der Höhe der Geldstrafe gilt ein Tagessatzsystem, bei dem folgende Formel angewendet wird:
Anzahl der Tagessätze x Höhe eines Tagessatzes = Höhe der Geldstrafe

Schritt 1: Anzahl der Tagessätze
Zunächst wird eine Anzahl an Tagessätzen ermittelt. Dabei wird sich die Frage gestellt: „Wie viele Tage Freiheitsstrafe wäre die Tat „wert“?“ Dabei entspricht also ein Tag Gefängnis einem Tagessatz. Die Anzahl bestimmt sich insbesondere nach der Art und der Schwere der Tat. Nach § 40 Abs. 1 S. 2 StGB können das zwischen 5 und 360 Tagessätze sein.
Schritt 2: Bestimmung der Höhe des Tagessatzes
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen des Täters pro Tag. Hierfür wird zunächst das (durchschnittliche) monatliche Nettoeinkommen bestimmt und sodann durch dreißig geteilt, um so das Tageseinkommen zu bestimmen. Hierfür wird also der Bruttolohn abzüglich Steuern und Versicherungen als Richtwert genommen. Relevante Einkünfte sind insbesondere Einnahmen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit, Pension, Rente, BAföG, Kindergeld, Arbeitslosengeld sowie Mieterträge.
Bei nicht berufstätigen Tätern (z. B. Studierenden, Hausfrauen) werden Unterhaltsleistungen gewertet, die ihnen zufließen. Schwankt das monatliche Nettoeinkommen, so wird ein angemessener Durchschnitt ermittelt. Es sind zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie Unterhaltszahlungen an Kindern, zu berücksichtigen. Auch ein fiktives Einkommen des Täters kann angenommen werden, wenn zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen werden.
Die Tagessatzhöhe ist also das verfügbare Nettoeinkommen des Täters an einem Tag. Das Gesetz legt dabei in § 40 Abs. 2 S. 3 StGB einen Rahmen zwischen 1 € und 30.000 € fest. Damit kann eine Geldstrafe zwischen 5 € und 10,8 Mio. € verhängt werden.
Schritt 3: Entscheidung über Zahlungserleichterung, § 42 StGB
Das Gericht kann aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters Zahlungserleichterungen gestatten, wenn eine sofortige Zahlung durch den Täter als unzumutbar erscheint. Die Unzumutbarkeit kann sich beispielsweise aus dem Wohle der Familie des Täters ergeben. Als Erleichterungen kommen insbesondere eine Ratenzahlung oder eine Stundung (vorübergehende Aussetzung der Tilgung) in Betracht.
Beispiel
Der Täter hat ein monatliches Nettoeinkommen von 900 €. Das Gericht bestimmt 10 Tagessätze. Wie hoch ist die Geldstrafe?
Die Tagessatzhöhe beträgt 30 € (Berechnung: 900 € Nettoeinkommen : 30 Tage/Monat).
Die Geldstrafe beträgt sodann 300 € (Berechnung: 30 € Tagessatz x 10 Tagessätze).
Folgen der Nichtzahlung
Kann oder will der Täter die Geldstrafe nicht bezahlen, so gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es kann eine Ersatzfreiheitsstrafe wahrgenommen werden oder Sozialstunden anstelle der Geldstrafe abgeleistet werden.
Ersatzfreiheitsstrafe
Ist der Täter nicht in der Lage die geforderte Geldstrafe zu zahlen, so wird die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt, vgl. § 43 StGB. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (Gefängnis). Bevor es hierzu kommt, wird zunächst durch das Gericht gemahnt („Blauer Brief“), sodann wird ein Haftbefehl („Roter Brief“) erlassen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nicht zahlen möchte. Auch hier entspricht ein Tagessatz einem Tag Haft. Der Täter kann sich jedoch jederzeit den Gefängnisaufenthalt durch die Tilgung des Betrages beenden.
Umwandlung in Sozialstunden
Die Geldstrafe kann grundsätzlich auch mit einem entsprechenden Antrag in Sozialstunden (gemeinnützige Arbeit) umgewandelt und folglich abgeleistet werden, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Täters nachgewiesen werden kann; vgl. § 153a I 2 Nr. 2 StPO.

Problem: Eintragung in das Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister (BZRG)
Eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht, § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG. Bis zu dieser Grenze gilt der Täter als „nicht vorbestraft“.
Ausnahmen gelten jedoch insbesondere bei Sexualdelikten (vgl. § 32 Abs. 5 BZGR) und bei schon bestehenden Einträgen.
Problem: Bezahlung durch eine andere Person
Ist der Täter nicht in der Lage die Geldstrafe zu begleichen, so kann die Zahlung durch einen anderen (Dritten), insbesondere durch Schenkung oder Gewährung eines Darlehens, in Betracht kommen. Solche Zahlungen sind jedoch rechtlich problematisch, da eine Geldstrafe eine persönliche Buße für einen Täter darstellen soll. Folglich könnte sich der Dritte wegen einer Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar machen. Nach herrschender Ansicht bleibt dieser jedoch straffrei.
Nebenstrafe bzw. Nebenfolgen
Bei der Geldstrafe handelt es sich um eine Hauptstrafe des deutschen Strafrecht. Diese kann mit dem Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB und den Nebenfolgen nach § 45 bis § 45b StGB, wie beispielsweise den Verlust der Amtsfähigkeit, verbunden werden.
Rechtsmittel
Eine Berufung oder Revision auf die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes sowie die Anzahl der Tagessätze ist grundsätzlich zulässig.
Häufige Fragen
Wird ein Täter zu einer Geldstrafe verurteilt, muss er einen gewissen Geldbetrag an die Staatskasse zahlen (vgl. §§ 40 ff. StGB).
Die bezahlte Geldstrafe geht nicht an den Geschädigten, sondern an den Staat bzw. an den Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes. Der Geschädigte kann jedoch gesondert seinen Schaden geltend machen.
Es gilt folgende Formel: Anzahl der Tagessätze X Tagessatzhöhe = Geldstrafe
Maximale Beträge: (5 bis 360 Tagessätze) X (1 bis 30.000 EUR) = (5 bis 10,8 Mio. EUR)
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Art und Weise der begangenen Straftat. Die Anzahl wird vom Gericht entschieden. Dabei wird sich die Frage gestellt: „Wie viele Tage Freiheitsstrafe wäre die Tat „wert“?“ Es können zwischen 5 und 360 Tagessätze festgelegt werden.
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen des Täters pro Tag. Hierfür wird zunächst das (durchschnittliche) monatliche Nettoeinkommen bestimmt und sodann durch dreißig geteilt, um so das Tageseinkommen zu bestimmen.
Als Einkommen zählen insbesondere Einnahmen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit, Pension, Rente, BAföG, Kindergeld, Arbeitslosengeld sowie Mieterträge.
Allerdings können vor allem Schulden und Unterhaltsleistungen für Kinder oder Ehegatten berücksichtigt, also abgezogen werden.
Nach dem Gesetz kann die Tagessatzhöhe zwischen 1 und 30.000 EUR liegen.
Der maximale Betrag der erreicht werden kann, ist 10,8 Millionen Euro.
Eine Berufung oder Revision beschränkt auf die Höhe eines Tagessatzes oder die Anzahl der verhängten Tagessätze ist grundsätzlich möglich.
Kann der Täter die ihm auferlegte Geldstrafe nicht zahlen, so erfolgt eine Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Gefängnis.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ersatzfreiheitsstrafe durch Sozialstunden (gemeinnützige Arbeit) abzuarbeiten, vgl. § 1 VO Abwendung Ersatzfreiheitsstrafe (Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit). Hierfür muss ein Antrag auf Tilgung der Strafe durch freie Arbeit gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch die Zahlungsunfähigkeit des Täters. In Sachsen entspricht dabei ein Tagessatz grundsätzlich fünf Stunden Arbeit.
Kurz gesagt: Nein! Nach § 47 Abs. 2 StGB, kann zwar ein Gericht eine Geldstrafe verhängen, auch wenn der Straftatbestand es nicht vorsieht, allerdings stellt das keine “Umwandlung” dar.
In Einzelfällen ist dies tatsächlich möglich. Dazu muss eine Vereinbarung vor dem Gericht stattfinden, in der eine Geldstrafe statt einem Fahrverbot vereinbar wird.
Grundsätzlich steht die Freiheits- und Geldstrafe in einem Alternativverhältnis. Es kann also nur das eine oder das andere verhängt werden. Allerdings bestimmt das Gesetz eine Ausnahme in § 41 StGB, wonach eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt werden können.
Bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG). Der Täter gilt also als “nicht vorbestraft” (§ 53 BZRG). Das gilt jedoch nur, sofern keine anderen Straften im Bundeszentralregister eingetragen sind (§ 32 Abs. 5 BZRG).
In späteren Strafverfahren werden die Taten trotz dessen beachtet.
Sozialstunden, die im Rahmen des Jugendstrafrechts auferlegt wurden, haben keinen Strafcharakter und werden deswegen nicht im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister eingetragen.
Kurz gesagt: Ja! Eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt dann in Betracht, wenn der Täter nicht in der Lage ist, die geforderte Geldstrafe zu zahlen oder er nicht zahlen möchte. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen, § 5 Abs. 3 BZRG. Man gilt als vorbestraft, § 32 Abs. 1 BZRG.
- Die Geldstrafe stellt eine strafrechtliche Sanktion dar.
- Im Gegensatz dazu stellt das Bußgeld lediglich eine Geldzahlung, aufgrund einer Ordnungswidrigkeit, dar.
- Das Ordnungsgeld ist ein Ordnungsmittel in der Zwangsvollstreckung, es ist also Teil des Bestrafungsverfahrens.
- Die Geldauflage wird bei der Einstellung von Strafverfahren fällig.
- Zuletzt stellt das Zwangsgeld ein Ordnungsmittel dar, dass zur zwangsweisen gerichtlichen bzw. behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten eingesetzt wird. Der wichtige Unterschied zur Geldstrafe besteht darin, dass dieses Ordnungsmittel auf die Zukunft gerichtet ist.

