Wenn gegen Sie wegen einer Körperverletzung im Amt ermittelt wird, befinden Sie sich in einer juristisch und persönlich äußerst angespannten Situation. Der Vorwurf richtet sich nicht nur gegen Sie als Privatperson, sondern greift Ihre berufliche Integrität und im schlimmsten Fall Ihre gesamte wirtschaftliche Existenz an. In einer solchen Lage benötigen Sie keine theoretischen Abhandlungen, sondern eine klare Orientierung, was dieser Vorwurf konkret bedeutet, welche Verteidigungsansätze existieren und was nun auf Sie zukommt.
Was ist die Körperverletzung im Amt?
Der Gesetzgeber sieht in der Körperverletzung im Amt ein sogenanntes Sonderdelikt. Das bedeutet, dass nicht jedermann diese Straftat begehen kann, sondern nur ein ganz bestimmter Personenkreis. Die Vorschrift schützt nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Verletzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Amtsführung.
Der Täterkreis und die Voraussetzung des Amtsträgers
Um sich nach § 340 StGB strafbar machen zu können, müssen Sie zwingend die rechtliche Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer diesem kraft Gesetzes gleichgestellten Person aufweisen. Hierzu zählen in erster Linie Beamte, Richter sowie Soldaten in Offiziers- oder Unteroffiziersrängen. Auch Angestellte, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, können Amtsträger sein. Sogenannte V-Leute der Polizei fallen in der Regel ebenfalls unter diesen Begriff.
Wichtig für die Verteidigung ist die genaue Prüfung, ob diese Eigenschaft im Einzelfall überhaupt vorliegt. Wer beispielsweise als Busfahrer für die städtischen Verkehrsbetriebe arbeitet, ist kein verlängerter Arm des Staates und somit kein Amtsträger. Gleiches gilt für Lehrer an einer Privatschule oder Chefärzte an einem städtischen Krankenhaus. Auch einfache Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr erfüllen dieses Merkmal nicht.

Die Tathandlung und der zwingende Bezug zum Dienst
Als Tathandlung fordert das Gesetz zunächst eine gewöhnliche Körperverletzung, also die vorsätzliche körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung einer anderen Person.
Entscheidend für die Strafschärfung ist jedoch, dass die Tat während der Ausübung des Dienstes oder zumindest in Beziehung auf den Dienst verübt worden ist. Für eine Tat während der Dienstausübung genügt ein rein zeitlicher Zusammenhang nicht; es muss stets ein sachlicher Bezug zur Tätigkeit bestehen. Wenn es beispielsweise während der Dienstzeit in einem Büro zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Kollegen kommt, die auf einem rein privaten Konflikt beruht, liegt mangels sachlichem Zusammenhangs keine Tat im Amt vor.
Eine Tathaftung „in Beziehung auf den Dienst“ kann Sie jedoch auch in Ihrer Freizeit treffen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie zwar außerhalb der regulären Dienstzeiten handeln, aber dienstliche Zwecke verfolgen und dabei quasi-amtlich auftreten. Ein Beispiel hierfür wäre ein Polizeibeamter, der nach Dienstschluss in zivil eigenmächtig gegen einen Verdächtigen vorgeht und dabei körperliche Gewalt anwendet. Ein rein privates Handeln ohne jeglichen Dienstbezug reicht hingegen für diesen Vorwurf niemals aus.
Strafbarkeit durch Anordnung oder Untätigkeit
Eine enorme Gefahrenquelle für Beschuldigte ist die Tatsache, dass das Gesetz das sogenannte „Begehenlassen“ der eigenen Täterschaft absolut gleichstellt. Wenn ein Amtsträger einen Kollegen zu einer Körperverletzung anstiftet oder ihm dabei hilft, wird er vom Gesetzgeber nicht als Randfigur, sondern als vollwertiger Täter bestraft.
Darüber hinaus können Sie sich auch durch reines Wegsehen strafbar machen. Wenn Sie als Polizist eine Garantenpflicht zur Gefahrenabwehr haben und pflichtwidrig nicht einschreiten, während vor Ihren Augen eine Person misshandelt wird, kann Ihnen dies als Körperverletzung im Amt durch Unterlassen zugerechnet werden.
Vorsatz, Notwehr und die Bedeutung von Einwilligungen
Um verurteilt zu werden, müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben, wobei es bereits ausreicht, wenn Sie die Verletzung des anderen billigend in Kauf genommen haben.
Oftmals entscheidet sich ein Verfahren an der Frage der Rechtswidrigkeit. Gerade Polizeibeamte müssen im Dienst oft unter massivem Zeitdruck handeln. Daher gelten für hoheitliches Einschreiten, etwa bei Widerstandshandlungen, besondere Maßstäbe, und es steht Ihnen selbstverständlich ein Notwehrrecht zu. Auch Zwangsmaßnahmen auf Basis der Strafprozessordnung können eine Verletzung rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Eine gezielte Misshandlung zur bloßen Beweisbeschaffung oder „Rettungsfolter“ ist jedoch strengstens verboten und niemals gerechtfertigt. Zudem kann eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in die Maßnahme dazu führen, dass die Rechtswidrigkeit entfällt und Sie straflos bleiben.
Welche Strafe droht bei einer Körperverletzung im Amt?
Der Gesetzgeber sieht für die vorsätzliche Körperverletzung im Amt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Lässt sich im Einzelfall argumentieren, dass ein sogenannter minder schwerer Fall vorliegt, sinkt der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ab. Ein solcher Ausnahmestrafrahmen muss immer dann geprüft werden, wenn besondere Milderungsgründe in Ihrer Person oder im Tatgeschehen vorliegen.
Sollte der Vorwurf eine qualifizierte Form umfassen – etwa eine gefährliche Körperverletzung (z.B. durch Einsatz einer Waffe oder gemeinschaftlich), eine schwere Körperverletzung oder eine Tat mit Todesfolge –, verweist das Gesetz auf die strengeren allgemeinen Regelungen. Zu beachten ist hierbei, dass sich der ohnehin hohe Strafrahmen dieser Qualifikationen durch Ihre Amtsträgereigenschaft nicht noch weiter erhöht.
Für Sie als Beschuldigten ist zudem enorm wichtig: Neben der strafrechtlichen Verurteilung drohen erhebliche disziplinarrechtliche Folgen, die bis zur vollständigen Entfernung aus dem Dienst und dem Verlust der Amtsfähigkeit führen können. In der Verteidigungsstrategie ist dies jedoch ein wichtiges Argument, denn drohende berufliche und existenzielle Konsequenzen müssen vom Strafgericht zwingend strafmildernd zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
