Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – § 182 StGB

Der „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ ist gem. § 182 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Dieser Strafbestand umfasst unterschiedliche Handlungen und Situationen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 3
Das steht im Gesetz: § 182 StGB

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  • 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  • 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Inhaltsverzeichnis

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Der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen trifft viele Beschuldigte völlig unvorbereitet und löst verständlicherweise große Existenzängste aus. Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder gar eine Anklageschrift erhalten haben, ist es jetzt von entscheidender Bedeutung, einen kühlen Kopf zu bewahren und Ihre rechtlichen Optionen zu kennen. Das Sexualstrafrecht ist in diesem Bereich hochkomplex und verlangt eine präzise Verteidigungsstrategie, die Ihre Rechte schützt.

Was ist sexueller Missbrauch von Jugendlichen?

Gemäß § 182 des Strafgesetzbuches (StGB) werden bestimmte sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt, die an oder mit Jugendlichen vorgenommen werden. Als Jugendlicher im Sinne dieser Vorschrift gilt jede Person, die bereits 14 Jahre alt ist, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Norm die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen schützen.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - § 182 StGB

Wichtig für Ihre Verteidigung ist jedoch: Nicht jeder sexuelle Kontakt mit einem Jugendlichen ist automatisch eine Straftat. Jugendliche über 14 Jahren gelten grundsätzlich als fähig zur sexuellen Selbstbestimmung. Das Gesetz greift erst dann strafend ein, wenn ganz bestimmte, gesetzlich eng definierte Umstände hinzutreten, bei denen eine Schwächeposition des Jugendlichen ausgenutzt wird. Dabei differenziert das Gesetz zwischen drei wesentlichen Fallgruppen:

Die Ausnutzung einer Zwangslage (Absatz 1) Eine Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn an einem Jugendlichen sexuelle Handlungen vorgenommen werden und der Täter dabei eine bestehende Zwangslage des Opfers ausnutzt. Eine solche Zwangslage liegt vor, wenn sich der Jugendliche in einer ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis befindet. Dies betrifft häufig Ausnahmesituationen, etwa wenn ein Jugendlicher von zu Hause weggelaufen ist oder eine Drogenabhängigkeit besteht. Für eine Verurteilung reicht es jedoch nicht aus, dass eine solche Lage bloß besteht. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Beschuldigte diese Notlage bewusst ausgenutzt hat, um das Einverständnis des Jugendlichen zu erzwingen – oft geschieht dies durch nötigende oder drohende Handlungen, wie beispielsweise der Drohung, den Jugendlichen wieder „auf die Straße zu setzen“.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Absatz 2) Für volljährige Personen über 18 Jahren ist es strafbar, sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen vorzunehmen, wenn dies gegen ein Entgelt geschieht. Hier verbirgt sich für Beschuldigte eine enorme rechtliche Falle: Unter einem „Entgelt“ versteht die Justiz keineswegs nur Bargeld. Vielmehr kann jeder geldwerte Vermögensvorteil als strafbares Entgelt gewertet werden. Dazu zählen nach der strengen Rechtsprechung auch Naturalleistungen wie das Bezahlen einer Mahlzeit bei McDonald’s, das Einladen ins Kino, Süßigkeiten oder das Bereitstellen einer Unterkunft. Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, wenn sich beide Seiten einig sind, dass dieser Vorteil die Gegenleistung für den sexuellen Kontakt sein soll – selbst wenn das Entgelt am Ende gar nicht tatsächlich erbracht wird. Eine erfahrene Verteidigung wird hier jedoch exakt prüfen, ob lediglich übliche Zuwendungen innerhalb einer längeren Beziehung vorliegen, bei denen der ursächliche Bezug zum Sexualverkehr schlichtweg fehlt.

Ausnutzung der fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit (Absatz 3) Diese Variante richtet sich speziell an Beschuldigte, die mindestens 21 Jahre alt sind und sexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren vollziehen. Strafbar macht sich hier, wer die altersbedingte Unreife und die damit verbundene fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Die Ermittlungsbehörden dürfen hierbei nicht pauschal davon ausgehen, dass jeder unter 16-Jährige unfähig zur Selbstbestimmung ist. Es muss im Einzelfall ein reifebedingtes „Machtgefälle“ nachgewiesen werden. Ein solches Gefälle kann entstehen, wenn der Beschuldigte dominant oder manipulativ auftritt und den Willen des Jugendlichen unlauter beeinflusst. Handelt es sich hingegen um eine echte Liebesbeziehung, die auf gegenseitiger Zuneigung beruht, fehlt es an diesem Ausnutzen.

In allen genannten Varianten setzt das Gesetz voraus, dass eine „sexuelle Handlung“ stattfindet. Darunter versteht man in der Regel Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen?

Die strafrechtlichen Konsequenzen in diesem Bereich sind gravierend, weshalb eine frühzeitige strategische Verteidigung unerlässlich ist. Das Strafmaß richtet sich nach dem konkreten Tatvorwurf:

Wenn Ihnen die Ausnutzung einer Zwangslage oder das Durchführen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt (Absätze 1 und 2) vorgeworfen wird, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wird Ihnen zur Last gelegt, die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung (Absatz 3) eines unter 16-Jährigen ausgenutzt zu haben, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Wichtig zu wissen ist, dass bereits der Versuch strafbar ist. Ein strafbarer Versuch beginnt in dem Moment, in dem der Beschuldigte nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung seines Tatplans ansetzt und die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet. Das bloße Angebot einer Geldzahlung für die Vornahme sexueller Handlungen reicht hierfür nach Ansicht der Gerichte jedoch noch nicht aus.

Es gibt zudem verfahrensrechtliche Besonderheiten. Bei den Tatbeständen der Zwangslage und der Entgeltlichkeit handelt es sich um sogenannte Offizialdelikte. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft muss von Amts wegen ermitteln, sobald sie Kenntnis von dem Verdacht erlangt. Die Ausnutzung der fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit (Absatz 3) ist hingegen ein relatives Antragsdelikt, welches in der Regel einen formellen Strafantrag erfordert, es sei denn, die Behörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung.

Sollte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt selbst noch sehr jung gewesen sein (etwa zwischen 18 und 21 Jahren), kann unter bestimmten Voraussetzungen das mildere Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, welches eher erzieherische Maßnahmen wie Arbeitsstunden statt harter Strafen in den Fokus rückt.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - § 182 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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