Eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklageschrift wegen des Vortäuschens einer Straftat im Briefkasten zu finden, ist für die meisten Menschen eine beängstigende Ausnahmesituation. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren stehen Sie nun der Übermacht der staatlichen Ermittlungsbehörden gegenüber und fragen sich vermutlich, wie es dazu kommen konnte, welche Konsequenzen Ihnen drohen und wie Sie sich am besten verhalten. Um in dieser kritischen Phase keine folgenschweren Fehler zu begehen, benötigen Sie klare Antworten und eine strategische Orientierung.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich und ohne unverständliches Juristendeutsch, was genau hinter dem Vorwurf des § 145d des Strafgesetzbuches (StGB) steckt, wo die entscheidenden Grenzen der Strafbarkeit liegen und wie eine durchdachte Verteidigungsstrategie Sie schützen kann.
Was ist das Vortäuschen einer Straftat?
Das Gesetz stellt das Vortäuschen einer Straftat unter Strafe, um die staatliche Rechtspflege – also in erster Linie die Polizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte – vor einer unberechtigten und ressourcenraubenden Inanspruchnahme zu bewahren. Ermittlungsbehörden sollen ihre Kapazitäten nicht für die Verfolgung von erfundenen Delikten verschwenden. Es geht bei dieser Norm somit primär nicht darum, den Einzelnen vor unberechtigter Strafverfolgung zu schützen, sondern die Funktionsfähigkeit des staatlichen Verfolgungsapparates sicherzustellen.
Welche konkreten Handlungen von dem Gesetz erfasst werden
Der Straftatbestand umfasst im Wesentlichen verschiedene Varianten der Täuschung. Strafbar macht sich zunächst, wer gegenüber den Behörden wider besseres Wissen behauptet, dass eine rechtswidrige Tat bereits begangen worden ist, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Dabei muss es sich um eine echte Straftat (auch Versuche oder Beihilfehandlungen) handeln. Das bloße Erfinden eines Disziplinarverstoßes oder einer Ordnungswidrigkeit reicht für eine Strafbarkeit nach § 145d StGB nicht aus.
Zudem erfasst das Gesetz das Vortäuschen einer bevorstehenden Straftat. In dieser Variante ist die Strafbarkeit allerdings auf bestimmte schwere Verbrechen aus dem sogenannten Katalog des § 126 StGB beschränkt, wie beispielsweise Bombendrohungen.
Eine weitere wichtige Fallgruppe betrifft die Täuschung über die Beteiligten. Hierbei macht sich strafbar, wer die Ermittlungsbehörden gezielt in die Irre führt, indem er falsche Angaben darüber macht, wer an einer tatsächlich begangenen (oder bevorstehenden) Tat beteiligt war.

Wie die Täuschung in der Praxis durchgeführt werden kann
Die Tathandlung erfordert keine formelle, schriftliche Strafanzeige. Unter dem Begriff des Vortäuschens versteht das Gesetz schlichtweg das Erregen oder Verstärken eines Verdachts. Dies kann durch eine mündliche Behauptung auf der Wache geschehen, aber ebenso durch das bloße Schaffen von irreführenden Beweismitteln. Wer beispielsweise Schlangenlinien fährt, um Betrunkenheit vorzutäuschen, einen angeblichen Menschenraub inszeniert oder am Grenzübergang präparierte Säcke transportiert, um den Anschein eines Schmuggels zu erwecken, schafft falsche Verdachtsmomente. Sobald diese Handlungen objektiv geeignet sind, unberechtigte polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen auszulösen, ist der Tatbestand erfüllt.
Gegenüber wem die Täuschung erfolgen muss
Damit eine Strafbarkeit im Raum steht, muss die Täuschung gegenüber einer Behörde oder einer Stelle erfolgen, die zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig ist. Neben Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten sind dies vor allem Polizeidienststellen. Sie müssen dafür jedoch kein Revier betreten. Es reicht völlig aus, wenn Sie gegenüber einem einzelnen Polizeibeamten, der in seiner amtlichen Funktion am Einsatzort tätig ist, falsche Angaben machen. Selbst eine an die Öffentlichkeit gerichtete Behauptung – etwa ein Social-Media-Post oder eine Falschmeldung im Internet – kann ausreichen, wenn Sie billigend in Kauf nehmen, dass die Polizei dadurch aufmerksam wird und Ermittlungen einleitet. Ausländische Behörden oder kirchliche Stellen scheiden als Adressaten hingegen aus.
Welche Strafe droht bei dem Vortäuschen einer Straftat?
Sollten Sie wegen des Vortäuschens einer Straftat (als Grunddelikt) verurteilt werden, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei dem Vorwurf handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Kenntniserlangung von Amts wegen ermittelt; ein Strafantrag eines Geschädigten ist nicht erforderlich. Gut zu wissen für die Verteidigung: Der bloße Versuch des Vortäuschens einer Straftat ist mangels gesetzlicher Regelung nicht strafbar.
Die möglichen Strafrahmen im Überblick:
- Grunddelikt (Vortäuschen der Tat oder falsche Angaben zu Beteiligten): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Qualifikation (Missbrauch der Kronzeugenregelung): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Wie hoch die Strafe im Einzelfall tatsächlich ausfällt, hängt maßgeblich von Ihrer Verteidigungsstrategie ab. Faktoren wie eine weiße Weste (keine Vorstrafen), ein schnelles Richtigstellen des Sachverhalts oder ein relativ gering gebliebener Ermittlungsaufwand können sich stark strafmildernd auswirken. Strafschärfend wird hingegen gewertet, wenn die Polizei wochenlang unnötig ermittelt hat oder die Tat der Verdeckung einer anderen Straftat diente. Beachtenswert ist zudem die Verjährungsfrist: Das Vortäuschen einer Straftat verjährt nach fünf Jahren.
Wann sich der Strafrahmen erheblich verschärft
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Missbrauchsfälle eine deutliche Strafschärfung vorgesehen. Wer eine Straftat erfindet oder über Beteiligte täuscht, um für sich selbst in einem anderen Verfahren Vorteile durch die sogenannte Kronzeugenregelung (z.B. nach § 46b StGB oder im Betäubungsmittelstrafrecht nach § 31 BtMG) zu erschleichen, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. In diesem Bereich ist eine reguläre Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr vorgesehen, was die Brisanz dieses Vorwurfs unterstreicht.
