Was ist das „Vortäuschen einer Straftat“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich gegenüber einer zuständigen Stelle wissentlich über eine begangene oder bevorstehende Tat hinsichtlich der Tat selbst oder dessen Beteiligte täuscht.
Wann ist das „Vortäuschen einer Straftat“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Funktionsfähigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft – nicht hingegen den Einzelnen vor einer unberechtigten Verfolgung.
Um sich nach § 145d StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tathandlung: Vortäuschen
Der Täter müsste über eine Tat selbst oder über dessen Beteiligte getäuscht haben. Unter dem Vortäuschen wird das Erregen oder Bestärken eines Verdachtes verstanden.
Zur Erfüllung des Straftatbestandes ist erforderlich, dass der Anzeigenerstatter eine rechtswidrige Tat vorgibt, obwohl eine solche gar nicht stattgefunden hat. Dabei reicht es auch aus, wenn eine gänzlich andere Straftat angezeigt worden ist – zum Beispiel Körperverletzung anstatt Betrug.
Nicht ausreichend für eine Strafbarkeit ist aber, wenn der Anzeigende nur – etwa bei der Höhe des eingetretenen Schadens – übertreibt oder etwas dramatisiert. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die falsche Angabe zur Schadenshöhe dazu führt, dass ein wesentlich höherer Ermittlungsaufwand betrieben wird.

Täuschungsadressat: Behörde
Die Straftat kann nur gegenüber einer Behörde erfolgen, die zur Entgegenahme von Anzeigen zuständig ist.
Die angebliche Straftat muss bei einer Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht worden sein. Dies sind etwa die Staatsanwaltschaft oder die Polizei. In aller Regel wird dies mündlich oder schriftlich geschehen. Ausreichend wäre aber auch, wenn der Beschuldigte eine irreführende Beweislage geschaffen hat.
Die (falsche) Anzeige muss geeignet sein, Ermittlungstätigkeiten der Polizei auszulösen.
Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich – also wissentlich und gewollt – gehandelt haben. Er muss sich daher darüber im Klaren gewesen sein, dass seine angegebene Straftat tatsächlich so nicht geschehen ist. Fahrlässiges Handeln steht hingegen nicht unter Strafe.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem Vortäuschen einer Straftat handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis
Die Sachverhalte des Straftatbestandes sind so mannigfaltig wie das Leben.
Anzeige gegen Unbekannt
Wer angibt, Opfer einer Straftat geworden zu sein, obwohl dies nicht stimmt, macht sich auch dann strafbar, wenn er die Anzeige gegen unbekannt richtet. Denn für die Strafbarkeit kommt es gerade nicht auf die Person des vermeintlichen Täters an, sondern allein darauf, ob die zu Grunde liegende Tat stattgefunden hat oder nicht.
Vortäuschen einer Straftat bei Unfallflucht
Wer einen Schaden an seinem eigenen Auto verursacht und gegenüber der Polizei angibt, ein Anderer hätte die Beschädigungen angerichtet und dieser hätte Unfallflucht begangen, macht sich strafbar.
Die Polizei wird versuchen, den Unfallhergang zu ermitteln. Kann nachgewiesen werden, dass dieser selbst verursacht worden ist und überhaupt keine andere Person beteiligt gewesen sein kann, ist eine Strafbarkeit gegeben.
Wird der Schaden zugleich der Versicherung gemeldet, liegt ein tateinheitlich verwirklichter Versicherungsbetrug vor.
Vortäuschen eines Diebstahls, Einbruchs oder Raubs
Dies gilt ebenso, wenn – ggf. um von einer Versicherung Zahlungen zu erhalten – eine wahrheitswidrige Strafanzeige erstattet wird, wonach ein Diebstahl, ein Einbruch, ein Raub, eine Körperverletzung oder ein anderes Delikt stattgefunden haben soll.
Stellt sich heraus, dass die angezeigte Straftat nicht vorgefallen ist, wird ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenerstatter eingeleitet.
Die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden bei dem Nachweis der Unwahrheit sollten dabei nicht unterschätzt werden.
Vortäuschen einer Straftat und Versicherungsbetrug
Besonders häufig kommt der Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat bei einem Versicherungsbetrug vor. Die Verlockung ist groß, die Beschädigung oder den Verlust einer Sache einfach als Straftat darzustellen und eine Versicherungsleistung einzustreichen.
Wer z.B. ein Auto als gestohlen meldet, obwohl es – wie immer – in der Garage steht, täuscht nicht nur in strafbarer Weise über das Vorliegen einer Straftat, sondern begeht zugleich noch einen Betrug gegenüber der Versicherung.
Falsche Anzeige
Eine sogenannte „falsche Anzeige“ liegt dann vor, wenn jemand bei einer Behörde bewusst und wissentlich eine unwahre Strafanzeige erstattet – etwa indem er ein Verbrechen meldet, das gar nicht passiert ist. Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um einen bloßen Irrtum handelt, sondern um eine vorsätzliche Täuschung. Die falsche Anzeige ist in rechtlicher Hinsicht entweder als Vortäuschen einer Straftat oder – bei Beschuldigung einer bestimmten Person – als falsche Verdächtigung zu werten. Beide Straftatbestände sind voneinander zu unterscheiden, aber rechtlich relevant.
Unfall
Insbesondere bei Verkehrsunfällen kommt es immer wieder vor, dass Beteiligte versuchen, einen anderen als Verursacher darzustellen – sei es, um selbst straffrei zu bleiben oder um Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Wird in diesem Zusammenhang eine nicht stattgefundene Tat angezeigt, handelt es sich um ein strafbares Vortäuschen einer Straftat. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein selbst verschuldeter Unfall nachträglich als Folge einer Fahrerflucht dargestellt wird.
Abgrenzungen
Vortäuschen einer Straftat und Falsche Verdächtigung
Die Strafbarkeit nach § 145d StGB ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten zugleich eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), eine Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder eine Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) vorgeworfen wird.
Der praktisch häufigste Fall ist die mitverwirklichte falsche Verdächtigung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Tatverdacht konkret auf eine bestimmte Person gelenkt wird, die die vorgeworfenen Straftat nicht begangen hat.
Unterschied zwischen falscher Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat
Die Straftatbestände der falschen Verdächtigung und des Vortäuschens einer Straftat haben die gleiche Zielrichtung.
Bei der falschen Verdächtigung wird der Tatverdacht konkret auf eine bestimmte Person gelenkt, obwohl diese die Tat nicht begangen hat. Bei einem strafbaren Vortäuschen einer Straftat wird dem gegenüber allgemein die Begehung eines Delikts behauptet, obwohl dieses nicht stattgefunden hat.
Unterschied Verleumdung
Die Verleumdung unterscheidet sich vom Vortäuschen einer Straftat insbesondere dadurch, dass es bei der Verleumdung um ehrenrührige Behauptungen über eine andere Person geht. Diese müssen zwar objektiv unwahr sein, beziehen sich aber nicht zwangsläufig auf eine Straftat. Beim Vortäuschen hingegen wird eine strafbare Handlung erfunden oder übertrieben dargestellt – unabhängig davon, ob eine bestimmte Person beschuldigt wird oder nicht. Während das Vortäuschen primär die Strafverfolgungsbehörden betrifft, richtet sich die Verleumdung gegen das Ansehen einer bestimmten Person.

Strafe
Das Vortäuschen einer Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren geahndet.
Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist etwa, ob es sich um einen Einzelfall oder um einen Wiederholungsfall handelt. Entscheidend ist auch, ob neben dem Vortäuschen einer Straftat zugleich andere Delikte mit verwirklicht worden sind, und hier ggf. ein hoher Schaden entstanden ist.
Unter Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Häufige Fragen
Wann findet das Vortäuschen einer Straftat regelmäßig statt?
Die klassischen Anwendungsbeispiele der Norm sind:
- Vortäuschen einer Straftat bei Unfallflucht – Darstellen des eigens verursachten Schaden als Straftat
- Körperverletzung
- Diebstahl
- Einbruch
- Raub
Viele dieser Straftaten werden dabei zusammen mit einem Versicherungsbetrug vorgetäuscht, um an Versicherungsleistungen zu kommen.
Welche Strafe droht bei dem Vortäuschen einer Straftat?
Wer eine Straftat im Sinne des § 145d StGB vortäuscht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Wann verjährt das Vortäuschen einer Straftat?
Die Tat nach § 145d StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit kann die tat also von den zuständigen Behörden nicht mehr vollstreckt werden.


