Schuldunfähigkeit

Ein Täter kann wegen einer Straftat nur dann bestraft werden, wenn er neben der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Strafgesetzes auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. In diesem Beitrag geht es um die Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit des Täters.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Schuldunfaehigkeit 1
Das steht im Gesetz: § 20 StGB

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt für jeden Beschuldigten eine enorme emotionale und existenzielle Belastung dar. Diese Belastung wiegt umso schwerer, wenn die Tat in einer extremen psychischen Ausnahmesituation, unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung begangen wurde. Unser Strafrechtssystem geht von einem zentralen rechtsstaatlichen Grundsatz aus: Es gibt keine Strafe ohne Schuld. Der Staat darf Sie nur dann für eine Tat verurteilen und bestrafen, wenn Sie für das geschehene Unrecht auch persönliche Verantwortung tragen können.

Fehlt diese Fähigkeit zur Eigenverantwortung, greifen die Regelungen zur Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ein. Für eine zielgerichtete Strafverteidigung sind diese Vorschriften von zentraler Bedeutung, da sie den Unterschied zwischen einer harten Gefängnisstrafe, einer deutlichen Strafmilderung oder sogar einem vollständigen Freispruch von der Schuld bedeuten können. Im Folgenden erfahren Sie, wie diese komplexen Regelungen funktionieren, wann ein Täter nicht bestraft werden darf und wie sich dies strategisch auf Ihr Strafverfahren auswirkt.

Was bedeutet Schuldunfähigkeit im Strafrecht im Einzelnen?

Um zu verstehen, was Schuldunfähigkeit bedeutet, muss man zunächst klären, was die „Schuldfähigkeit“ im juristischen Sinne ist. Schuldfähigkeit ist die individuelle Voraussetzung dafür, dass Ihnen als Beschuldigtem eine Tat überhaupt persönlich vorgeworfen werden kann. Das Gesetz unterstellt bei einem erwachsenen Menschen im Normalfall, dass dieser uneingeschränkt schuldfähig ist.

Die Schuldfähigkeit setzt sich aus zwei zwingenden Komponenten zusammen: dem Einsichtsvermögen und dem Steuerungsvermögen. Zunächst müssen Sie geistig dazu in der Lage sein, das Unrecht Ihrer Handlung zu erkennen, also juristisch und moralisch zu verstehen, dass Sie etwas Verbotenes tun. Dies nennt man Unrechtseinsicht. Reicht die Einsicht allein aus, verlangt das Gesetz in einem zweiten Schritt, dass Sie auch die Steuerungsfähigkeit besitzen. Das bedeutet, Sie müssen fähig sein, Ihren Willen dieser Einsicht entsprechend zu lenken und normgemäß zu handeln. Fehlt Ihnen zum Zeitpunkt der Tat eine dieser beiden Fähigkeiten, entfällt Ihre strafrechtliche Schuld.

Grundsätzlich nicht schuldfähig sind von Gesetzes wegen Kinder, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind. Das Gesetz geht hier in § 19 StGB von einer absoluten und unwiderlegbaren Vermutung aus, dass einem Kind die nötige Reife fehlt, weshalb es in keinem Fall strafrechtlich geahndet werden darf. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren muss die Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln, im Einzelfall positiv festgestellt werden (§ 3 JGG). Erst bei Heranwachsenden ab 18 Jahren und Erwachsenen wird die Schuldfähigkeit vom Gesetz vorausgesetzt, sofern nicht die Ausnahmen der §§ 20 oder 21 StGB eingreifen.

Wann ist ein Täter schuldunfähig nach § 20 StGB?

Die Feststellung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB erfordert eine komplexe, zweistufige Prüfung durch das Gericht, meist unter zwingender Mithilfe eines psychiatrischen Sachverständigen.

Auf der ersten Stufe muss ein sogenannter biologischer Defekt festgestellt werden, den das Gesetz in vier „Eingangsmerkmale“ unterteilt. Das erste Merkmal ist die krankhafte seelische Störung, worunter vor allem organische Hirnschäden, schizophrene Psychosen oder extreme Alkohol- und Drogenintoxikationen fallen. Das zweite Merkmal bildet die tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Hierbei handelt es sich um Störungen ohne Krankheitswert, wie etwa ein hochgradiger Erregungszustand (ein sogenannter Affektsturm aus Wut, Panik oder Verzweiflung) oder eine extreme Erschöpfung. Als drittes Merkmal benennt das Gesetz die Intelligenzminderung, also eine angeborene, schwere geistige Behinderung. Den Abschluss bildet das Auffangmerkmal der schweren anderen seelischen Störung. Hierunter fassen Psychiater und Gerichte gravierende Abweichungen der Persönlichkeitsstruktur, die nicht organisch bedingt sind, wie beispielsweise besonders ausgeprägte Persönlichkeitsstörungen.

Liegt eines dieser Defektmerkmale vor, muss auf der zweiten, der sogenannten psychologischen Stufe geprüft werden, wie sich dieser Zustand auf die konkrete Tat ausgewirkt hat. Die Störung muss zwingend dazu geführt haben, dass Sie zum exakten Zeitpunkt der Tatbegehung entweder gar nicht erkennen konnten, dass Ihre Tat Unrecht ist, oder dass Sie völlig unfähig waren, Ihr Handeln entsprechend zu steuern. Nur wenn diese Fähigkeiten restlos aufgehoben waren, greift die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ein.

Was ist der Unterschied zwischen Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit?

Der entscheidende Unterschied zwischen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) liegt nicht in der Art der psychischen Beeinträchtigung, sondern allein in deren Ausprägungsgrad.

Die Eingangsvoraussetzungen, also die psychischen oder biologischen Defekte, sind bei beiden Vorschriften absolut identisch. Während § 20 StGB jedoch fordert, dass die Einsicht oder das Steuerungsvermögen komplett und restlos aufgehoben ist, greift § 21 StGB ein, wenn Sie das Unrecht zwar noch einsehen konnten und auch noch handlungsfähig waren, Ihre Fähigkeit zur Steuerung Ihres Verhaltens jedoch erheblich vermindert war.

Die verminderte Schuldfähigkeit beschreibt also einen Zustand, in dem Sie den inneren Reizen und Antrieben zur Tat aufgrund Ihres Defekts wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnten als ein gesunder Durchschnittsmensch. Eine solche erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit rückt nah an die vollständige Schuldunfähigkeit heran und signalisiert, dass der Rechtsstaat die volle Härte der Bestrafung nicht mehr als angemessen erachtet.

Schuldunfähigkeit

Welche Strafen und Auswirkungen drohen bei § 20 und § 21 StGB?

Die Auswirkungen für Ihr Strafverfahren hängen massiv davon ab, ob das Gericht eine vollständige Schuldunfähigkeit oder lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit annimmt.

Was passiert, wenn man als schuldunfähig erklärt wird? Kommen das Gericht und die Sachverständigen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Sie nach § 20 StGB schuldunfähig waren, dürfen Sie für diese Straftat nicht verurteilt und bestraft werden. Es erfolgt rechtlich zwingend ein Freispruch vom Schuldvorwurf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie das Gericht in jedem Fall als freier Mensch verlassen. Handelt es sich um schwere Taten und geht von Ihnen aufgrund der psychischen Störung weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit aus, kann das Gericht eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen, wie etwa die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entzugsanstalt (§ 64 StGB).

Welche Auswirkung hat die verminderte Schuldfähigkeit des Täters? Wenn Sie nach § 21 StGB „nur“ vermindert schuldfähig waren, entfällt Ihre Schuld nicht komplett, weshalb Sie grundsätzlich verurteilt werden können. Das Gesetz gewährt Ihnen hierfür jedoch einen speziellen Schuldminderungsgrund, der den Strafrahmen der begangenen Tat deutlich herabsenken kann.

Bedeutet verminderte Schuldfähigkeit automatisch Strafmilderung? Nein. Die Strafmilderung nach § 21 StGB ist kein Automatismus, sondern eine sogenannte „Kann-Bestimmung“ (§ 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat ein Ermessen, ob es den Strafrahmen tatsächlich absenkt. Die Justiz verwehrt diese Milderung oftmals dann, wenn dem Täter ein erhebliches Eigenverschulden an seinem Defektzustand vorgeworfen wird. Ein klassisches Beispiel ist die sogenannte „selbstverschuldete Trunkenheit“. Wer weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt, sich aber dennoch hemmungslos betrinkt, dem wird die Privilegierung der verminderten Schuldfähigkeit in der gerichtlichen Praxis oft verweigert. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Täter sich absichtlich in einen Rausch versetzt, um sich für eine bereits geplante Tat Mut anzutrinken (sogenannte actio libera in causa).

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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