Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wird sich bei einer rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme gewehrt, so kann ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliegen, der nach § 113 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar ist. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB ist ein gängiger Anklagepunkt in Strafverfahren. Dabei entstehen die meisten Fälle in angespannten Situationen wie Festnahmen, Verkehrskontrollen oder Demonstrationen. Doch was genau versteht man unter diesem Tatbestand, und welche Handlungen gelten als Widerstand? In diesem Artikel erfahren Sie, was das Gesetz regelt und wie sich der Tatbestand in der Praxis zeigt.
Was ist ein „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“?
Nach § 113 StGB begeht eine Straftat, wer vorsätzlich während der Vornahme einer Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers Widerstand mittels Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt leistet. Ziel des Gesetzes ist es, die staatliche Vollstreckungsgewalt und deren Organe vor Störungen und Gefahren zu schützen.
Tatobjekte und geschützte Personen
Der Schutz des § 113 StGB erstreckt sich auf Amtsträger und Personen, die ihnen gleichgestellt sind.
Beispiele für geschützte Personen:
- Polizeibeamte: Die häufigsten Fälle betreffen Polizisten, die Maßnahmen wie Verkehrskontrollen, Durchsuchungen oder Festnahmen durchführen.
- Rettungskräfte: Feuerwehrleute oder Sanitäter, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, sind ebenfalls geschützt.
- Gerichtsvollzieher: Auch die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen, wie die Pfändung von Gegenständen, fällt unter den Schutzbereich.
- Soldaten der Bundeswehr: Im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben können auch Soldaten Opfer eines Widerstands werden.
Praxisbeispiel:
Ein Gerichtsvollzieher möchte in einer Wohnung eine Pfändung durchführen. Der Wohnungsinhaber schubst den Gerichtsvollzieher in Richtung der Tür, um ihn am Betreten zu hindern. Dies erfüllt den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Wann liegt eine Vollstreckungshandlung vor?
Eine Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit eines Amtsträgers, die auf die Durchsetzung des staatlichen Willens abzielt. Dazu gehören Maßnahmen wie:
- Festnahmen
- Wohnungsdurchsuchungen
- Verkehrskontrollen
- Beschlagnahmungen
Die Maßnahme muss durchsetzbar sein und darf nicht lediglich vorbereitend oder freiwillig sein.
Praxisbeispiel:
Bei einer Wohnungsdurchsuchung nach einem richterlichen Beschluss weigert sich der Beschuldigte, die Tür zu öffnen. Als die Polizei die Tür gewaltsam öffnet, stemmt sich der Betroffene mit aller Kraft gegen die Beamten. Dies ist ein klassisches Beispiel für Widerstand während einer Vollstreckungshandlung.
Widerstand durch Gewalt
Gewalt liegt vor, wenn der Täter körperliche Kraft gegen den Beamten einsetzt oder durch eine Handlung die Vollstreckung erschwert. Auch Gewalt gegen Sachen, die indirekt den Beamten betrifft, kann den Tatbestand erfüllen.
Beispiele aus der Praxis
1. Festnahme:
Ein Mann wird wegen eines Haftbefehls festgenommen. Während die Beamten ihm Handschellen anlegen wollen, reißt er sich los und versucht wegzulaufen. Obwohl er niemanden verletzt, erfüllt allein das Losreißen den Tatbestand des Widerstands durch Gewalt.
2. Sitzblockaden:
Eine Gruppe von Aktivisten blockiert eine Autobahn. Als die Polizei versucht, die Demonstranten zu entfernen, stemmt sich einer der Beteiligten mit seinem Körper gegen die Beamten, sodass diese Schwierigkeiten haben, ihn wegzutragen. Auch hier handelt es sich um Widerstand durch Gewalt.
3. Durchsuchung:
Bei einer Durchsuchung versucht ein Mann, die Polizisten durch das Zuschlagen einer Tür auszusperren. Selbst wenn er dabei niemanden direkt verletzt, stellt das Zuschlagen der Tür Gewalt gegen Sachen dar, die mittelbar auf die Beamten abzielt.
Widerstand durch Drohung mit Gewalt
Eine Drohung mit Gewalt liegt vor, wenn der Täter ankündigt, Gewalt anzuwenden, um die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Die Drohung muss dabei ernst gemeint und objektiv geeignet sein, die Beamten einzuschüchtern.
Beispiele aus der Praxis
1. Verbal aggressive Drohungen:
Ein Mann wird wegen Ruhestörung von der Polizei ermahnt. Als die Beamten gehen wollen, ruft er ihnen hinterher: „Wenn ihr wiederkommt, zertrümmere ich euch die Knochen!“ Auch wenn keine Gewalt angewendet wird, erfüllt diese Drohung den Tatbestand.
2. Drohung mit einem Gegenstand:
Bei einer Fahrzeugkontrolle droht ein Autofahrer einem Beamten mit einem Schraubenschlüssel: „Komm nicht näher, sonst bekommst du das Ding ab!“ Solche Szenarien sind ein typischer Fall von Widerstand durch Drohung mit Gewalt.
3. Androhung von Verletzungen:
Ein Betrunkener weigert sich, eine Identitätskontrolle zuzulassen. Er sagt zu den Polizisten: „Wenn ihr meine Tasche anfasst, breche ich euch die Finger!“ Auch hier liegt eine Drohung mit Gewalt vor.
Typische Situationen für Widerstand
Verkehrskontrollen
Verkehrskontrollen gehören zu den häufigsten Alltagssituationen, in denen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet wird. Der Widerstand entsteht meist spontan aus Verärgerung oder Angst.
Beispiele:
- Ein Fahrer verweigert die Herausgabe seines Führerscheins und versucht, den Beamten zu schubsen, um weiterzufahren.
- Bei einem Verdacht auf Drogenbesitz widersetzt sich der Beifahrer der Kontrolle, indem er die Polizisten wegstößt und die Autotür zuschlägt.
Demonstrationen und Sitzblockaden
Proteste sind eine weitere häufige Ursache für Widerstandsdelikte. Besonders bei Klimaprotesten oder politischen Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Konfrontationen mit der Polizei.
Beispiele:
- Aktivisten blockieren eine Straße, indem sie sich aneinanderketten. Als die Polizei diese durchtrennen will, werden die Beamten beschimpft und einer der Demonstranten wirft mit Farbe gefüllte Beutel.
- Ein Teilnehmer einer Demonstration versucht, sich mit einem Fahrradschloss an einen Laternenpfahl zu ketten. Als die Polizei ihn davon abhält, schlägt er einem Beamten mit der Hand auf den Arm.
Widerstand bei Festnahmen
Widerstandshandlungen bei Festnahmen sind besonders häufig und können bereits durch geringe körperliche Abwehr entstehen.
Beispiele:
- Eine Person wird wegen Ladendiebstahls auf frischer Tat ertappt. Als die Polizei eintrifft und die Person festnehmen möchte, windet sie sich und versucht, die Polizisten wegzudrücken.
- Ein Beschuldigter wird am Bahnhof kontrolliert. Als er erfährt, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, rennt er los und schlägt um sich, als die Polizisten ihn festhalten wollen.
Widerstand bei Rettungseinsätzen
Auch Rettungskräfte wie Feuerwehrleute oder Notfallsanitäter sind durch § 113 StGB geschützt, sofern sie hoheitliche Aufgaben ausführen.
Beispiele:
- Ein Feuerwehrmann wird während eines Rettungseinsatzes von einem betrunkenen Familienangehörigen des Unfallopfers weggeschubst.
- Ein Sanitäter möchte eine bewusstlose Person versorgen, wird jedoch von einem Freund des Betroffenen mit den Worten bedroht: „Fass ihn nicht an, sonst passiert was!“
Widerstand unter Alkoholeinfluss
Alkoholisierung ist in vielen Fällen ein auslösender Faktor für Widerstand. Betrunkene Personen neigen dazu, impulsiv und aggressiv zu reagieren.
Beispiele:
- Bei einer nächtlichen Ruhestörung ruft die Polizei an der Haustür eines alkoholisierten Mannes. Dieser verweigert den Zutritt und versucht, die Beamten mit einem Besenstiel wegzudrängen.
- Ein stark alkoholisierter Mann wird in Gewahrsam genommen. Während der Festnahme spuckt er nach den Beamten und tritt mit den Füßen.
Strafen bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Ein einfacher Widerstand nach § 113 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle, etwa mit Waffen oder bei Gefährdung von Leib und Leben, ziehen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nach sich.
Praxisbeispiel für eine Verurteilung:
Ein Mann wird bei einer Verkehrskontrolle aggressiv, bedroht die Beamten und versucht, einen von ihnen zu schlagen. Das Gericht verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
FAQs
1. Wann liegt eine Vollstreckungshandlung vor?
Eine Vollstreckungshandlung liegt vor, wenn ein Amtsträger hoheitliche Maßnahmen wie eine Festnahme, Durchsuchung oder Beschlagnahme durchführt.
2. Gilt Weglaufen als Widerstand?
Nein, das bloße Weglaufen ohne Gewalt oder Drohung erfüllt nicht den Tatbestand des Widerstands.
3. Sind Sitzblockaden strafbar?
Passiver Widerstand wie Sitzblockaden ist in der Regel nicht strafbar, solange keine Gewalt gegen Beamte angewendet wird.
4. Welche Strafe droht bei einem tätlichen Angriff?
Ein tätlicher Angriff gemäß § 114 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
5. Gilt Alkohol als Entschuldigung?
Nein, Alkohol schützt nicht vor Strafe, kann aber strafmildernd wirken, wenn die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.