Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Der Post- und Fernmeldeverkehr spielt bei der Übermittelung von Informationen eine wichtige Rolle. Wird dabei das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt, so kann eine Straftat nach § 206 StGB vorliegen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 206 StGB

    (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

    1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
    2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
    3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

    1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
    2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
    3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

    (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Was ist eine „Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich in den persönlichen Lebensbereich des Opfers eindringt, indem er gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis verstößt. 

Wann ist eine „Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis, das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Postverkehrs sowie den persönlichen Lebensbereich des Opfers.  

Das Postgeheimnis umfasst dabei insbesondere die näheren Umstände des Postverkehres und den Inhalt der Postsendungen. Das Fernmeldegeheimnis umfasst hingegen den Inhalt der Telekommunikation und dessen Beteiligte (vgl. § 206 Abs. 5 StGB). 

Um sich nach § 206 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.  

Tatsubjekt 

Der Täter kann bei Straftaten nach § 206 StGB nur der Inhaber oder die Mitarbeiter eines Unternehmens sein, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt. Solche Unternehmen können beispielsweise die Post AG oder die Deutsche Telekom AG sein. Darüber hinaus können auch beispielsweise Vorstandsmitglieder, Vertreter, Servicemitarbeiter oder Transporteure dieser Unternehmen Täter sein. 

Tatobjekt: Tatsache 

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen. Tatsachen sind Äußerungen über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. 

Tathandlung 

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. 

Nach dem Absatz 1 macht sich der Täter strafbar, wenn er unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über eine Tatsache macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen. Er muss also als Inhaber oder Mitarbeiter Kenntnis über die Tatsache erlangt haben und dann einer dritten Person in irgendeiner Art und Weise vermitteln. 

Nach dem Absatz 2 macht sich der Täter strafbar, wenn er eine verschlossene Sendung öffnet, sich ohne eine Öffnung mit technischen Mitteln Kenntnis vom Inhalt verschafft oder die anvertraute Sendung unterdrückt. Unterdrücken liegt vor, wenn die Sendung entgegen der Vorschriften aus dem Postverkehr entzogen, entfernt oder ferngehalten wird. Auch die Gestattung oder Förderung solcher Handlungen ist strafbar. Eine Gestattung liegt vor, wenn der Täter die Handlung erlaubt, pflichtwidrig duldet oder zu ihr anstiftet. Unter Fördern wird hingegen jedes Hilfeleisten verstanden. 

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vorsatz 

Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse nach § 206 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

Häufige Fragen

  • Was ist das Postgeheimnis?

    Das Postgeheimnis umfasst die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie den Inhalt von Postsendungen (§ 306 Abs. 5 S. 1 StGB).

  • Was ist das Fernmeldegeheimnis?

    Das Fernmeldegeheimnis umfasst den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war; auch bei erfolglosen Verbindungsversuchen (§ 306 Abs. 5 S. 2, 3 StGB).

  • Was ist der Unterschied zwischen dem Postgeheimnis und dem Briefgeheimnis?

    Das Post- und Fernmeldegeheimnis kann nur von Postangestellten verletzt werden; das Briefgeheimnis im Gegensatz dazu von jedermann.

  • Beispiel für das Post- und Fernmeldegeheimnis

    Musikliebhaber M ruft seinen Bekannten B um 17 Uhr an, um mit ihm über die neusten Singles zu quatschen. M befindet sich aber gerade bei einem Konzert seines Lieblingskünstlers. Dort ist nur leider der Empfang so schlecht, dass der Anruf nicht durchgestellt werden kann. Um 20 Uhr ruft M von zu Hause aus nochmals an und die beiden telefonieren für eine halbe Stunde.

    Hier ist folgendes von Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt:

    die Uhrzeit der Anrufe
    die Standorte von M und B zum Zeitpunkt der Anrufe
    die Tatsache, dass M und B miteinander telefoniert haben
    der erste Anruf als erfolgloser Verbindungsversuch
    die Anzahl der Anrufe
    der Inhalt und die Länge des Gesprächs

  • Gibt es Rechtfertigungsgründe für das Verletzen des Post- und Fernmeldegeheimnisses?

    Allgemeine Rechtfertigungsgründe wie die Notwehr (§ 32 StGB) oder der Notstand (§ 34 StGB) sind nicht anwendbar. Es kommen nur Rechtfertigungsgründe in Betracht, die aus einem formellen Gesetz oder aus einer Rechtsverordnung stammen und sich auf Postsendungen, Postverkehr oder Telekommunikationsvorgänge beziehen.

  • Gibt es Einschränkungen hinsichtlich des Postgeheimnisses?

    Vom Postgeheimnis sollen nur Postwurfsendungen und Pakete bis zu 20 kg erfasst sein. Allerdings scheint dies fraglich, da beispielsweise die Deutsche Post Pakete bis zu 31,5 kg befördert.

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